Urteil
2 K 755/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0328.2K755.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Tochter M. E. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 (Beginn des Monats der Antragstellung bis zum 30. Aprili 2009 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die 26 jährige Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) für ihre Tochter M. E. . 3 M. E. wurde am 23. Juni 2006 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern in Aachen geboren. Der Vater des Kindes ist unbekannt. 4 Am 14. April 2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen. Den Vater ihres Kindes könne sie nicht benennen. Sie habe im August 2005 in Spanien Urlaub gemacht. Dort habe sie den Vater des Kindes in einer Diskothek kennengelernt. An den genauen Tag könne sie sich nicht erinnern. Es sei zu einem einzigen Sexualkontakt gekommen, der am Strand stattgefunden habe. Es sei dabei ein Kondom benutzt worden. In der Empfängniszeit habe sie mit keinem anderen Mann verkehrt. Der Vater ihres Kindes sei etwa 1.80 m groß gewesen. Er sei Deutscher gewesen. Adressen und Telefonnummern seien nicht ausgetauscht worden. Ergänzend trug sie vor, sie habe auch keine Versuche unternommen, den Kindesvater irgendwie ausfindig zu machen. Dies sei ihr sinnlos vorgekommen, weil sie nichts über ihn gewusst habe. Sie habe ihn während des Urlaubs nicht mehr gesehen. Es komme nur dieser ihr unbekannte Mann als Kindesvater in Betracht . Sie habe während der Empfängniszeit nur mit diesem Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Im September 2005 habe sie dann die Schwangerschaft festgestellt. 5 Mit Bescheid vom 15. April 2009 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem UVG ab. Die Klägerin habe nicht im gebotenen Umfang bei der Ermittlung des Vaters mitgewirkt. 6 Die Klägerin hat am 29. April 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie habe wahrheitsgemäß alle ihr bekannten Tatsachen angegeben. Sie habe damals keinen festen Partner gehabt. Sie habe alles angegeben, was sie über den Kindesvater wisse. Deshalb könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe bei der Feststellung des Vaters nicht hinreichend mitgewirkt. Sie habe den Antrags- und den Fragebogen wahrheitsgetreu ausgefüllt. Über Unterlagen oder Belege verfüge sie nicht; sie seien vom Beklagten auch nicht angefordert worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2009 zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter M. E. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 (Beginn des Monats der Antragstellung) bis zum 30. April 2009 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen. 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte hält die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit ihrer Angaben spreche, dass diese zur fraglichen Nacht durchgängig oberflächlich und allgemein gehalten seien und keine näheren Einzelheiten geschildert worden seien. Vielmehr habe der zuständige Mitarbeiter den Eindruck gewonnen, dass sie vorhandenes Wissen und Kenntnisse über den Kindesvater verberge. 8 Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 9 Im Erörterungstermin vom 3. August 2010 hat das Gericht die Klägerin zu der Identität des Kindesvaters gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 3. August 2010 verwiesen. 10 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Der Einzelrichter konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 13 Die Klage ist zulässig. 14 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, 16 vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. 17 Die Klägerin hat im Erörterungstermin vom 3. August 2010 den gestellten Verpflichtungsantrag zutreffend auf den Zeitraum vom 1. April 2009 (Beginn des Monats der Antragstellung) bis zum Ende des Monats in dem Klage erhoben wurde (hier: 30. April 2009) beschränkt. Grundsätzlich schloss in der Vergangenheit der Widerspruchsbescheid den maßgeblichen Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung ab. Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. November 2007 ein Widerspruchsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW nicht mehr durchzuführen ist, hält das erkennende Gericht eine einheitliche Beschränkung des streitgegenständlichen Zeitraums auf das Ende des Monats der Klageerhebung für sachgerecht, soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa weil die Kindesmutter geheiratet hat - die Bewilligung der UVG-Leistungen beendet worden ist. Dies gilt aus Sicht des Gerichts auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Antrag auf UVG-Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt und zunächst ohne eine zeitliche Beschränkung verfolgt wird und dieser damit über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinausreicht. Eine Ausdehnung des streitgegenständlichen Zeitraums etwa bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung würde eine stetige Kontrolle der Voraussetzungen für die Bewilligung von UVG-Leistungen während des Klageverfahrens erfordern, die dem Gericht - anders als der betroffenen Behörde - nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist. 18 Die Klage ist auch begründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter M. E. für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2009 abgelehnt werden, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin stehen für das Kind M. E. für diesen Zeitraum Leistungen nach dem UVG zu. 20 Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 UVG waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegeben und der Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. M. E. hatte im maßgeblichen Zeitraum noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet und erhielt keinen Unterhalt von dem Kindesvater (§ 1 Abs. Nr. 1 und Nr. 3 a UVG). Sie lebte ferner bei einem Elternteil, der ledig ist, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 21 Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist hier auch nicht durch § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. 23 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Klägerin ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. 24 Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin im Erörterungstermin und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die ihr möglichen Auskünfte zur Person des Kindesvaters erteilt bzw. ausreichend an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitgewirkt hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Kindesmutter dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. 25 Das Gericht hält jedoch die Angaben der Klägerin zur Vaterschaft des Kindes für glaubhaft. Es hält es insbesondere für glaubhaft, dass sie den Kindesvater, von dem sie nicht einmal den Namen kennt, an einem Abend während eines Kurzurlaubs in Palma de Mallorca kennengelernt und danach nie mehr getroffen hat. Das Gericht hat nach der eingehenden Befragung der Klägerin im Termin nicht den Eindruck gewonnen, dass sie vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über den Kindesvater, die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und die Beziehung zum Kindesvater zurückhält. 26 Nach ihren glaubhaften Angaben hielt die damals 21-jährige Klägerin sich im August 2005 allein zu einem Kurzurlaub von Samstagfrüh (Ankunft ca. 9.00 Uhr) bis Sonntagabend (Abflug ca. 18.00 Uhr) für 2 Tage in Palma de Mallorca auf. Der Flug begann in Köln und endete auch dort. Der Kurzaufenthalt war so auf den Aufenthalt am Strand und in der Disko abgestimmt, dass sogar auf die Anmietung einer Übernachtungsmöglichkeit (etwa ein Zimmer im Hotel, Pension oder Jungendherberge) verzichtet worden war. Nach ihren Angaben war sie voller Abenteuerlust und wollte etwas erleben. Auch das Gepäck war mit frischer Unterwäsche, einem zusätzlichen Rock, Zahnbürste und etwas Kosmetik auf diese Reisemodalitäten so zugeschnitten und im Umfang so beschränkt, dass es bequem in einer größeren Handtasche mitgeführt werden konnte. Die Wetterverhältnisse an diesem Tag waren günstig. Es waren schöne Tage und die Temperaturen lagen am Tage zwischen 30° und 34° C. Nachdem sie mit Taxi und Bus an den Strand gefahren war, hielt sie sich tagsüber dort auf. Am Abend zog sie durch mehrere Diskotheken, eben dort, wo etwas los war. Selbst der Umstand, dass nach ihren Bekundungen in den Diskotheken Eintritt - ohne Verbindung mit jeglichem Verzehrvorteil - verlangt wurde, schreckte sie vom Umherziehen nicht ab. Finanziell leisten konnte sie sich das, weil sie nach ihren Angaben damals über mehrere Jahre im Einkauf einer bekannten Aachener Gaststätte tätig war, die hauptsächlich von Touristen frequentiert wird. 27 Auf Nachfrage wusste die Klägerin zu verdeutlichen, dass sie den Vater ihrer Tochter nach Mitternacht, so etwa um ein Uhr kennenlernte. Die Initiative für das Kennenlernen ging vom Kindesvater aus. Es wurde zusammen getanzt und etwas miteinander geredet, wobei das Tanzen im Vordergrund stand. 28 Zwar hat die Klägerin auf die Frage des Einzelrichters zur Person des Kindesvaters erklärt, dass sie an den Vater ihrer Tochter nur noch eine ungefähre Erinnerung habe. Er sei schlank, gut angezogen gewesen. Sie empfand ihn als eine sympathische Erscheinung. Er sei Deutscher gewesen. Sie gehe davon aus, dass er sich zu seinem Herkunftsort geäußert und seinen Vornamen genannt habe, sie habe aber leider keine Erinnerung mehr daran. Auch auf mehrfache Nachfrage des Einzelrichters blieb sie dabei, dass sie sich an Inhalte der Unterhaltung nicht erinnern könne. Als Erklärung für diese eingeschränkte Erinnerung an die Person und den Inhalt der Unterhaltung verwies die Klägerin nachvollziehbar immer wieder darauf, dass ihre Wahrnehmung und ihre Erinnerung an diesen Tag getrübt sei, weil sie größere Mengen Alkohol getrunken habe. So habe sie bereits am Mittag mit dem Alkoholkonsum begonnen und an Kiosken am Strand Bier getrunken. Abends habe sie dann Cocktails konsumiert. Letztlich hält das Gericht den Vortrag die Klägerin für überzeugend, dass dieser erhebliche Alkoholkonsum über längere Zeit und unter Berücksichtigung der heißen Sommertemperatur zu Ausfällen bei Wahrnehmung und Erinnerung geführt hat. 29 Um zwei, halb drei Uhr hat das Paar nach den Angaben der Klägerin die Diskothek verlassen und sich zum Strand begeben. Dort hat man zunächst einen Strandspaziergang .unternommen, bevor es am Strand zu dem einmaligen Sexualkontakt kam. Als sie auseinandergingen, habe es schon leicht gedämmert. Der Kindesvater ist weggegangen, während sie am Strand geblieben sei und dort vermutlich etwas geschlafen habe. Auf Nachfrage der Vertreterin des Beklagten hat die Klägerin erklärt, dass es am Strand für den Sexualkontakt keine idyllische Rückzugsmöglichkeit für das Paar gab. .Andererseits seien - zumindest an diesem Abend - fast niemand am Strand unterwegs gewesen, so dass man nicht gestört worden sei, als es zu diesem Sexualkontakt kam. 30 Die Klägerin wusste dem Gericht zu verdeutlichen, weshalb sie sich weder dem Weggang des Kindesvaters widersetzte noch nach dem Geschlechtsverkehr Telefonnummern oder Adressen ausgetauscht wurden, obwohl Sie den Wunsch hatte, diesen Mann unbedingt wiederzusehen. Denn das Paar hatte sich an dieser Stelle des Strandes um die Mittagszeit für ein weiteres Treffen verabredet. Die Klägerin hat nach ihren Bekundungen an diesem Tag lange Zeit auf den Kindesvater gewartet, der aber leider nicht erschienen sei. Dem Gericht erscheint dieser Teil der Aussage insbesondere deshalb glaubhaft, weil man aus der Art wie die Klägerin dies erzählte, noch die Enttäuschung über das "Sitzenlassen" spüren konnte. Auch dies spricht im Übrigen dafür, dass es sich bei diesem Abend tatsächlich um eine einmalige sexuelle Beziehung gehandelt hat. 31 Der Umstand, dass die Klägerin im Erörterungstermin zu den Fragen der Vertreterin des Beklagten zur Örtlichkeit in Palma de Mallorca kaum Angaben machen konnte, stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nicht in Zweifel. Zum einen war sie 2005 nur 2 Tage vor Ort - was zum Zeitpunkt der Anhörung auch schon 5 Jahre zurücklag - und sie hatte diesen Ort auch vorher nur einmal als Kind besucht. Im Übrigen ist es so, dass es Menschen gibt, die für Bauwerke - und seien sie archetektonisch noch "so schrecklich" - eine Wahrnehmung und ein Gedächtnis haben, während andere dies nur wenig oder gar nicht wahrnehmen, die Gestaltung des Bauwerks also gar nicht "bildlich" aufgenommen wird oder hinter der Nutzung der Gebäude - hier als "Diskothek" - verschwindet. Dem letzteren Personenkreis ordnet das Gericht die Klägerin zu. 32 Der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, weil die von der Klägerin vorgetragene Geschichte im August 2005 außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit liegen könnte. Die Klägerin wusste bei ihrer Anhörung lediglich noch, dass sie im August 2005 den in Rede stehenden Wochenendurlaub unternommen hatte. Wegen des Zeitablaufs von fünf Jahren konnte sie sich an das genaue Datum nicht (mehr) erinnern. Nach § 1600 d) BGB wird in gerichtlichen Verfahren die Vaterschaft des Mannes vermutet, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zum 181 Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss des 300. als auch des 181. Tages. Da M. E. am 23 Juni 2006 geboren ist, reicht die gesetzliche Empfängniszeit vom 25. August 2005 bis zum 22. Dezember 2005. Da die Klägerin an einem Wochenende in Palma de Mallorca gewesen sein will, müsste von dieser Empfängniszeit auch noch einmal Samstag/Sonntag im August 2005 umfasst sein. Das war damals das Wochenende 27./28. August 2005. Auch wenn Schwangerschaften nur zu einem geringem Prozentsatz fast 300 Tage dauern, so ist die in § 1600 d BGB verankerte gesetzliche Empfängniszeit weiterhin geltendes Recht und entspricht auch noch dem Stand der medizinischen Erkenntnis. Eine Darlegung von Zeugungsumständen zu einem frühen Zeitpunkt der gesetzlichen Empfängniszeit ist deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des Sachvortrags in Zweifel zu ziehen. 33 Die Klägerin kann schließlich auch nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht vorgehalten werden, dass sie sich nicht bemüht, den Vater ihres ersten Kindes ausfindig zu machen. Sie hatte nach Überzeugung des Einzelrichters einfach keinen Anknüpfungspunkt, um mit etwaigen Ermittlungen anzusetzen. Deshalb kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe ihre erhöhte Obliegenheitspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG nicht erfüllt. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).