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Beschluss

1 L 46/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung von sogenanntem Mobbing/Bossing durch Vorgesetzte ist abzulehnen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die Dringlichkeit nicht glaubhaft macht. • Die bloße Ankündigung enger Dienstaufsicht und die Erörterung dienstlicher Erwartungen stellen für sich genommen keine stigmatisierenden Mobbinghandlungen dar. • Zur Beurteilung dienstlicher Maßnahmen gegenüber Beamten sind die Pflicht zur Mäßigung politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) und die berechtigte Fürsorge- sowie Überwachungspflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Unterlassungsantrag wegen angeblichen Bossings durch Vorgesetzte abgewiesen • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung von sogenanntem Mobbing/Bossing durch Vorgesetzte ist abzulehnen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die Dringlichkeit nicht glaubhaft macht. • Die bloße Ankündigung enger Dienstaufsicht und die Erörterung dienstlicher Erwartungen stellen für sich genommen keine stigmatisierenden Mobbinghandlungen dar. • Zur Beurteilung dienstlicher Maßnahmen gegenüber Beamten sind die Pflicht zur Mäßigung politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) und die berechtigte Fürsorge- sowie Überwachungspflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen. Der Antragsteller, Beamter, rügte, seine Vorgesetzten üben Mobbing/Bossing gegen ihn aus und beantragte einstweilige Anordnung zur Unterlassung dieser Handlungen sowie Aufhebung einer besonders engen Dienstaufsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Anlass waren Äußerungen des Polizeipräsidenten zur parteipolitischen Betätigung des Antragstellers bei Pro NRW, die angekündigte verstärkte Überwachung seiner dienstlichen Tätigkeit sowie detaillierte Vorgaben zur Aufgabenerledigung und Kontrolle durch Vorgesetzte. Der Antragsteller behauptete dadurch in stigmatisierender Weise behandelt zu werden und sah darin unzumutbare Nachteile. Der Polizeipräsident begründete sein Vorgehen mit der notwendigen Prüfung dienstlicher Pflichten und der besonderen Sorgfalt wegen politischer Betätigung. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnung: Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die für die Gewährung erforderliche Dringlichkeit, dass ohne einstweilige Anordnung unzumutbare Nachteile drohen, ist nicht dargelegt (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Behauptetes Mobbing/Bossing: Mobbing im engeren wie weiteren Sinn ist definiert als wiederholte Schikanen und Psychoterror; der Antragsteller legt jedoch keine konkreten, konkreti­sierenden Tatsachen vor, die ein solches Verhalten durch die Vorgesetzten belegen. • Äußerung des Polizeipräsidenten: Die in der Presse wiedergegebene Ankündigung, sich zur Wahl des Antragstellers bei Pro NRW Äußerungen einzuholen, führt nicht zu einer stig­ma­tisie­renden Diskreditierung; die Abfrage ist zur Prüfung dienstlicher Pflichten gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Pro NRW vom Verfassungsschutz beobachtet wird und Gerichte insoweit Rechtmäßigkeit anerkannt haben. • Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis: Dienstvorgesetzte sind zu Fürsorge und gegenseitiger Achtung verpflichtet (Art.33 Abs.5 GG); Beamte haben gemäß § 33 Abs.2 Beamtenstatusgesetz Mäßigung und Zurückhaltung in politischer Betätigung zu wahren; aus diesen Grundsätzen folgt das Recht und teilweise die Pflicht des Dienstherrn zur Prüfung und engmaschigen Überwachung bei dienstlichen Anhaltspunkten. • Zulässigkeit dienstlicher Vorgaben: Eng gesteckte Vorgaben und eine engmaschige Überprüfung sind vor dem Hintergrund einer Neueingliederung in eine Dienstgruppe, notwendiger Einarbeitung, Schutzbedürfnissen (Eigensicherung) und der dienstlichen Überwachungspflicht zulässig und nicht per se als Mobbing zu qualifizieren. • Verfahrenskosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde aus Gründen der Vorläufigkeit und nach Maßgabe des halben Anhaltswerts gemäß § 52 Abs.2 GKG auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; dem Antragsteller gelingt weder der Nachweis eines Anordnungsanspruchs noch die Darlegung der erforderlichen Dringlichkeit. Die angezeigten Maßnahmen des Dienstherrn, insbesondere die angekündigte besonders enge Dienstaufsicht sowie die detaillierten Vorgaben zur Arbeitsausführung und Kontrolle, sind vor dem Hintergrund der dienstlichen Interessen, der Notwendigkeit der Einarbeitung und der besonderen Anforderungen an politische Zurückhaltung von Beamten nicht als stigmatisierendes Mobbing ausreichend substantiiert. Mangels konkreter und glaubhafter Darlegung unzumutbarer Nachteile ist der einstweilige Rechtsschutz nicht zu gewähren. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.