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Beschluss

6 L 545/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0318.6L545.10.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. aus Aachen wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. aus Aachen wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehemann und der noch schulpflichtigen Tochter T. im K. Stadtteil X. eine Haushälfte, an die ein nicht als Wohnraum ausgebauter Nebenraum und ein Schuppen auf einer zum Haus gehörenden kleineren Freifläche gehören. Sie ist Halterin von drei Schäferhunden, nämlich des vier Jahre alten Rüden W. und der Hündinnen V. im Alter von etwa drei Jahren und B. im Alter von inzwischen zwei Jahren. Am 30. März 2010 nahm das Jugendamt des Antragsgegners die Tochter der Antragstellerin aus dem Haushalt der Eltern heraus in Obhut und brachte sie für die Dauer von vier Wochen im Kinderheim der Stadt E. unter. Nach Beendigung des Einsatzes teilte das Jugendamt dem Veterinäramt des Antragsgegners mit, die Antragstellerin habe der vor Ort eingesetzten Mitarbeiterin des Jugendamtes den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert. Die Mitarbeiterin habe die Wohnung jedoch teilweise einsehen können; alles sei verdreckt und verkotet, es würden drei Hunde und zirka zwölf Katzen gehalten. Am 8. April 2010 überprüfte daraufhin eine Amtstierärztin des Antragsgegners im Beisein einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die Tierhaltung der Antragstellerin. In einem schriftlichen Vermerk ist dazu festgehalten: Im Haus rieche es nach Fäkalien, vorrangig nach Katzenkot. Auch in der Küche stinke es, wie überall in der Wohnung, stark nach Fäkalien. Im Wohnzimmer hätten auf einem Stuhl mit Kissen vier Katzenwelpen gelegen. Die Frage, wohin die Welpen koten würden, sei nicht eindeutig beantwortet worden. Die Katzentoiletten seien für die Welpen eindeutig zu hoch und könnten nicht genutzt werden. In einem Raum, zu dem man durch den Innenhof gelange und der kein Wohnraum sei, sei mit Stangenmaterial ein ca. 6-8 m² großer Bereich abgetrennt worden, den die Antragstellerin als "Zwinger" bezeichnet habe. Eine Holzpalette mit darübergelegtem Brett stelle den Liegebereich dar. Der gesamte Bereich sei nass, vor der Palette liege Hundekot. Die dort gehaltene Schäferhündin heiße V. . In einem Schuppen seien zwei weitere Käfige abgetrennt, die Einrichtung bestehe jeweils aus einer Holzpalette. Die Trinknäpfe seien von den Hunden umgeworfen worden. In einem der Käfige befinde sich der Rüde W. , in dem anderen die Hündin B. , der Hund der Tochter. Alle drei Hunde seien relativ zierlich und schlank, der Ernährungszustand von W. sei mäßig. Laut Aussage der Antragstellerin und ihres Ehemannes würden vier nicht kastrierte weibliche Katzen, zwei kastrierte Katzen und ein Kater gehalten. Der Ernährungs- und Pflegezustand der beiden Katzen, die gesehen worden seien, sei gut. Aufgrund des Geruchs in der Wohnung und des Katzenkots neben der Waschmaschine könne man davon ausgehen, dass die Katzen regelmäßig in die Wohnung koten würden. Die Katzentoiletten und die Räumlichkeiten seien sauber zu halten. Zusammenfassend entspreche die Hundehaltung nicht den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHundeV -. Die als "Zwinger" bezeichneten Haltungen seien keine Zwinger, sondern Käfige in geschlossenen Räumen. Die Hunde würden hier isoliert von der Außenwelt und ohne Sichtkontakt leben. V. werde getrennt von den Artgenossen gehalten. Den Garten könnten die Hunde nicht nutzen, weil er nicht ausbruchsicher sei. Die Haltung aller Hunde im Haus sei wegen der zu geringen Wohnfläche nicht möglich. Die Familie der Antragstellerin sei per Ordnungsverfügung aufzufordern, innerhalb von vier Wochen geeignete Haltungssysteme für Hunde zu errichten. Mit Schreiben vom 23. April 2010 teilte der Landrat des Kreises Düren der Antragstellerin mit, er beabsichtige den Erlass einer Ordnungsverfügung, und forderte sie auf, sich hierzu zu äußern. Daraufhin wendete der damals bevollmächtigte Bruder B1. N. der Antragstellerin im Wesentlichen ein: Die Hunde erfreuten sich bester Gesundheit und stünden in ständiger Kontrolle der im Ort ansässigen Tierärztin Frau Dr. S. . Die Antragstellerin sei Mitglied im ortsansässigen Verein und regelmäßig auf dem Vereinsplatz, um die Hunde zu trainieren und ihnen Auslauf zu geben. Die daraufhin kontaktierte Tierärztin Dr. S. teilte der Amtstierärztin mit, die Antragstellerin sei am 7. Mai 2009 das letzte Mal in der Praxis gewesen, um die Hündin B. impfen zu lassen. Für die zweite Impfung der Hündin sei sie nicht mehr gekommen. Das Gleiche gelte für die beiden anderen Hunde der Antragstellerin, die zuletzt im Jahr 2008 geimpft worden seien. Die "ständige Kontrolle" bestehe lediglich in der Vorstellung zur Impfung, die nicht regelmäßig durchgeführt werde. Der außerdem kontaktierte Vorsitzende und Ausbildungswart des ortsansässigen Vereins teilte der Amtstierärztin mit: Er habe die Antragstellerin das letzte Mal am 1. Mai 2010 gesehen. Im Jahr davor habe sie die Begleithundeprüfung mit W. abgelegt. Der Hund sei durchgefallen. Die jüngere Hündin kenne er nicht. Die Antragstellerin werde als Mitglied geführt, sei aber seit Monaten nicht aktiv mit den Hunden auf dem Hundeplatz gewesen. Am 8. Juni 2010 kontrollierten zwei Amtstierärztinnen des Antragsgegners erneut die Hundehaltung der Antragstellerin. In dem darüber gefertigten Vermerk ist unter anderem festgehalten, der Ernährungszustand der Hunde sei gut. Die Antragstellerin gebe an, sie würde die Hunde nicht mehr in den von ihr als "Zwinger" bezeichneten Haltungssystemen halten. Die Hunde würden im Haus gehalten und seien nur ausnahmsweise und für kurze Zeit in den Zwingern. Außerdem arbeite sie mit den Hunden regelmäßig auf dem Hundeplatz des ortsansässigen Vereins. Die Hündin B. werde von der Tochter ausgebildet. Weiter ist als wesentliches Ergebnis der Überprüfung festgehalten, die Hundehaltung entspreche nicht den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung. Zu bemängeln seien Haltungssysteme, fehlende Sozialkontakte und Sauberkeit sowie das Fehlen von Wasser zur ständig freien Aufnahme. Auch das kurzfristige Halten der Hunde in den vorhandenen Haltungssystemen sei nicht möglich. Die zu treffenden Maßnahmen seien der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2010 gab der Landrat des Kreises Düren der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das wesentliche Ergebnis der am 8. April und 8. Juni 2010 durchgeführten Überprüfungen ihrer Hundehaltung auf, bis zum 31. August 2010 für die von ihr gehaltenen Hunde eine der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechende Haltungseinrichtung zu schaffen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er ihr die sofortige Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde auf ihre Kosten sowie die nachfolgende Verwertung der Hunde an. Am 19. Juli 2010 erhob die Antragstellerin gegen die ihr am 26. Juni 2010 zugestellte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2010 Klage - 6 K 1262/10 - und suchte zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach - 6 L 289/10 -. In einem Erörterungstermin im Verfahren 6 L 289/10 am 13. August 2010 erklärte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin, seine Schwester wolle die Hunde künftig nur noch in der Wohnung halten. Die Vertreterin des Antragsgegners erklärte daraufhin, sie akzeptiere das angebotene Austauschmittel nicht, weil nach Auffassung des Veterinäramtes die Wohnung zur artgerechten Unterbringung von drei Schäferhunden nicht geeignet sei. Daraufhin machte der Vorsitzende die Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Antragstellerin unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens erneut Rechtsschutz beantragen könne, wenn der Antragsgegner ihr tatsächlich wegen Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2010 die Hunde gestützt auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG wegnehmen wolle. Die Vertreterin des Antragsgegners kündigte daraufhin an, sie werde die beabsichtigte Nachkontrolle nicht vor dem 11. Oktober 2010 durchführen und erst danach über ein eventuell weiteres zwangsweises Vorgehen entscheiden, um so der Antragstellerin nochmals Gelegenheit zu geben, die auch sicherlich in ihrem Sinne sinnvolle Verfügung zu befolgen und außerhalb der Wohnräume eine Unterbringungsmöglichkeit für die Hunde bereitzustellen, die den Anforderungen der Hundehaltungsverordnung entspreche. Im Hinblick auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts und die Einräumung einer nochmaligen Nachfrist durch den Antragsgegner erklärte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin seine Bereitschaft zu einer unstreitigen Beendigung der anhängigen Verfahren. Sodann erklärten der Vertreter der Antragstellerin und die Vertreterin des Antragsgegners sowohl das Eilverfahren 6 L 289/10 als auch das Klageverfahren 6 K 1262/10 wechselseitig in der Hauptsache für erledigt. Am 18. Oktober 2010 führte der Landrat des Kreises Düren erneut eine Überprüfung der Tierhaltung der Antragstellerin durch, um festzustellen, ob die Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2010 umgesetzt worden war. Als Ergebnis der Besichtigung hielten die eingesetzten Amtstierärztinnen in einem schriftlichen Vermerk vom 19. Oktober 2010 im Wesentlichen fest, die Anordnungen der Verfügung seien nicht realisiert worden. Die Hunde würden nicht regelmäßig ausgeführt, und zwar weder zum Verrichten ihrer Notdurft noch um ihrem artgemäßen Bedürfnis nach Bewegung gerecht zu werden. Weiter ist in dem schriftlichen Vermerk vom 19. Oktober 2010 festgehalten, die Antragstellerin habe auf die während des Überprüfungstermins erfolgte Mitteilung der Amtstierärztinnen, es sei beabsichtigt, zwei Hunde fortzunehmen, so heftig reagiert, dass sie die Polizei telefonisch um Unterstützung gebeten hätten. Nach dem Eintreffen der Polizei seien die zwischenzeitlich angeleinten Hunde aus dem Haus geführt worden. Alle drei Hunde hätten unmittelbar ihre Notdurft (Urin und Kot) verrichtet. Die abgesetzte Menge habe gezeigt, dass die Tiere sehr unter Druck gestanden hätten und keinesfalls - wie von der Antragstellerin behauptet - morgens von 5.00 Uhr bis 7.00 Uhr im Feld ausgeführt worden seien. Der Hund W. habe zunächst zirka fünf Minuten "getröpfelt", bevor er in der Lage gewesen sei, im Strahl Urin abzusetzen. Nach dem Koten habe er immer wieder Urin abgelassen. Schließlich hielten die Amtstierärztinnen in dem schriftlichen Vermerk vom 19. Oktober 2010 fest, sie hätten der Antragstellerin alle drei Hunde weggenommen und sie dem Tierheim Düren übergeben, weil nach ihrer Einschätzung die Hundehaltung nicht den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung entsprochen habe. Der Antragstellerin hätten sie abschließend den Hinweis gegeben, sie bekomme die Hunde zurück, wenn sie am folgenden Donnerstag eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung vorzeigen könne. Am 20. Oktober 2010 teilte der im Tierheim Düren tätige Tierarzt Dr. T. dem Veterinäramt des Antragsgegners mit, der Rüde W. sei mager. Alle drei Hunde hätten Flöhe, V. habe eine ausgeprägte Flohdermatitis (Ekzeme am ganzen Körper). B. sei vom Ernährungs- und Pflegezustand am besten dran. Am 21. Oktober 2010 kontrollierte eine Amtstierärztin des Antragsgegners erneut die "Zwinger" und hielt als wesentliches Ergebnis der Kontrolle in einem schriftlichen Vermerk fest, die Verfügung vom 23. Juni 2011 sei immer noch nicht umgesetzt worden, die Hunde würden nicht zurückgegeben. Es sei ein Hundehaltungsverbot nach § 16 a Abs. 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) zu erlassen. Mit Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigte der Landrat des Kreises Düren "die bereits vor Ort mündlich erlassene Ordnungsverfügung gemäß § 16 a Nrn. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes" wörtlich wie folgt: 1. Die sofortige Wegnahme ihrer drei Schäferhunde V. , W. und B. und deren anderweitige Unterbringung in einem Tierheim, 2. Die Verwertung der o. g. Tiere durch Veräußerung und 3. das Verbot der Hundehaltung ab Zustellung der Verfügung." Zugleich ordnete der Landrat des Kreises Düren hinsichtlich der Ziffer 3. der Verfügung die sofortige Vollziehung an. Sodann führte er zur Begründung aus: Bei der Überprüfung der Hundehaltung der Antragstellerin hätten sich alle drei Hunde im Wohnzimmer befunden. Der Rüde W. sei mäßig ernährt, die Hündin V. habe Haarbruch am Rutenansatz und Hautekzeme, die dem Flohekzem entsprächen, ihre Krallen seien überlang. Die Haltungseinrichtung stehe nicht kurz vor der Fertigstellung. Tierhaltungen müssten sauber sein; im Treppenaufgang habe jedoch eine Kehrschaufel mit Hundekot gestanden. Als sie nach draußen geführt worden seien, hätten alle drei Hunde unmittelbar ihre Notdurft verrichtet. Diese Feststellungen erbrächten den Nachweis, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, ihre Hunde im Sinne des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgemäß unterzubringen. Da sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Hunden nicht nachkomme, bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bzw. an den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die artgerechte Haltung von Hunden. Die Wegnahme der Hunde sei im Fall der Antragstellerin erforderlich, da sie bereits über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tiere artgerecht zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen. Des Weiteren habe sie sich mehrfach als unzuverlässig erwiesen, da sie keine der geforderten Maßnahmen umgesetzt habe. Sie habe ihren Tieren über einen längeren Zeitraum Futterentzug sowie extrem bewegungseingeschränkte Haltungsbedingungen zugemutet. Die Tierhaltung habe insgesamt nicht den Bestimmungen der §§ 1 und 2 TSchG entsprochen. Es fehle den Tieren nicht nur an einer artgemäßen Bewegung, sondern ihnen würden zusätzlich erhebliche und vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt, indem sie ihre Notdurft nicht in regelmäßigen Abständen verrichten könnten. Bewiesen werde dies durch Kot im Garten an mehreren Stellen, Kot in der Wohnung auf der Kehrschaufel und den extremen Drang der Hunde, ihre Notdurft bei der Fortnahme am 18. Oktober 2010 zu verrichten. Das Haltungsverbot werde auf die Umstände der Tierhaltung gestützt, die am 18. Oktober 2010 festgestellt worden seien. Die Veräußerung der Hunde werde angeordnet, weil eine entsprechende Haltung durch den Halter, hier die Antragstellerin, nicht sichergestellt werden könne. Am 19. November 2010 erhob die Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2010 Klage - 6 K 2049/10 -. Bereits am 18. November 2010 hatte sie außerdem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht - 6 L 484/10 -. In einem schriftlichen Vermerk vom 23. November 2010 fasste die Amtstierärztin des Antragsgegners die Ergebnisse der Überprüfungen der Hundehaltung der Antragstellerin zusammen und führte in einer Gesamtbetrachtung dazu aus: Bei der Kontrolle vom 08. April 2010 sei die Haltungseinrichtung der Hunde beanstandet worden. Durch die Begeisterung der Antragstellerin, wenn sie über ihre Hunde und Zukunftspläne bei deren Ausbildung gesprochen habe, sei der Anschein erweckt worden, dass die Hundehaltung ein wichtiges Element für das soziale Zusammenleben der Familie darstelle. Aus diesem Grund habe zu diesem Zeitpunkt die Hoffnung bestanden, dass durch den behördlichen Anstoß die Haltungsbedingungen der Hunde verbessert würden. Die zunächst gezeigte Bereitschaft der Familie, eine artgerechte Haltung im Garten zu realisieren, sei jedoch zurückgezogen worden. Weitere Recherchen hätten gezeigt, dass die durch die Antragstellerin geschilderte Situation und der Alltag mit den Hunden nicht der Realität entsprächen. Die Häufigkeit der Arbeit mit den Hunden auf dem Hundeplatz, ihr Status als Züchterin und das tägliche Ausführen der Hunde entsprächen eher ihrem Wunsch als der Realität. Weitere Kontrollen der Hundehaltung hätten die Erkenntnis gebracht, dass in der Hundehaltung der Familie der Antragstellerin wiederholt gegen die §§ 2 und 8 TierSchHundeV verstoßen werde. Bei der Kontrolle am 08. Juni 2010 hätten die Hunde Durst gelitten und es sei erneut deutlich geworden, dass den Hunden nicht regelmäßig Auslauf gewährt werde. Im Gespräch habe die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt und sich mit Schutzbehauptungen und Ignoranz aus der Verantwortung gezogen. Es sei deutlich geworden, dass die Idee der Antragstellerin, als Familie gemeinsam Freizeit mit den Hunden zu verbringen, nicht gelebt werde. Das Ausmaß der Vernachlässigung sei am 18. Oktober 2010 deutlich geworden, als die Hunde nachweislich unter extremem Harn- und Kotdrang gelitten hätten. Wie zuvor auch, habe die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt, sondern behauptet, die Hunde seien am Morgen zwei Stunden im Feld laufen gewesen, es sei nicht ihre Schuld, dass die Hunde lieber gespielt hätten anstatt sich zu entleeren. Auch den Flohbefall der Hunde und die Dermatitis der Hündin V. habe die Antragstellerin nicht ernst genommen. Da die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sei, die für die artgerechte Haltung von Hunden erforderliche Verantwortung zu übernehmen und die damit verbundene Arbeit und Alltagsbelastung zu leisten, sei nur die sofortige Wegnahme der Hunde geeignet, weiteres Leiden der Tiere zu verhindern. Deshalb sei am 18. Oktober 2010 die Wegnahme aller drei Hunde angeordnet und mit polizeilicher Hilfe vollzogen worden. Die endgültige Wegnahme der Hunde zur Veräußerung sei angeordnet worden, weil bei der Nachkontrolle am 18. Oktober 2010 immer noch Mängel vorhanden gewesen seien. Abschließend sei gutachtlich nochmals mit Nachdruck zu beanstanden, dass den Hunden unzureichend Gelegenheit zum Entleeren der Harnblase gegeben worden sei, dass die Flöhe der Hunde und eine im Zusammenhang damit regelmäßig vorhandene Verwurmung nicht in Kontakt mit dem beratenden Haustierarzt kontinuierlich behandelt worden sei und dass über längere Zeit die Hunde nicht ausreichend Auslauf und Bewegungsmöglichkeiten bekommen hätten. Am 1. Dezember 2010 nahm der Vorsitzende in einem Termin zur Beweiserhebung und Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verfahren 6 L 484/10 die Wohnung der Antragstellerin darauf hin in Augenschein, ob drei Hunde darin in Einklang mit den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung gehalten werden können. Das Ergebnis der Beweiserhebung fasste er im Termin dahin gehend zusammen, dass nicht mehr als zehn Quadratmeter uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche für die Hunde zur Verfügung stehen. Bei der anschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der damals bevollmächtigte Bruder der Antragstellerin, er räume ein, dass seine Schwester zeitweise, d. h. nach der vorübergehenden Herausnahme ihrer Tochter aus der Familie durch das Jugendamt, wohl ihren Pflichten als Hundehalterin nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Seine Schwester habe sich in diesem Zeitraum wegen der Wegnahme der Tochter und der späteren Wegnahme der Hunde in einer Stresssituation befunden. Sie habe jedoch über mehrere Jahre beanstandungsfrei die Hunde gehalten und werde auch sicher wieder in die Bahn kommen, ihre tierschutzrechtlichen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Die Antragstellerin selbst erklärte mit Nachdruck, sie sei ihren Betreuungsverpflichtungen gegenüber den Tieren jederzeit nachgekommen. Sie habe die Hunde täglich im geforderten zeitlichen Umfang, d. h. etwa zwei Stunden für jeden Hund, ausgeführt und sich mit ihnen beschäftigt. Der Vorsitzende gab daraufhin zu erkennen, dass er eher davon ausgehe, dass die Antragstellerin im Jahr 2010 wegen der von ihr eingeräumten Belastungen über einen längeren Zeitraum nur eingeschränkt ihren Halterpflichten nachgekommen sei; deshalb könne ihn ihre Prognose, sie werde in Zukunft eine tierschutzgerechte Haltung von drei Hunden problemlos bewältigen, nicht überzeugen. Außerdem machte der Vorsitzende nochmals darauf aufmerksam, dass den Hunden der erforderliche, frei zugängliche Raum in der Wohnung nicht zur Verfügung stehe. Abschließend regte er eine vergleichsweise Einigung dahingehend an, der Antragstellerin nicht alle Hunde wegzunehmen, sondern nur die Zahl der von ihr gehalten Hunde zu reduzieren. Mit Blick auf die Vertreterin des Antragsgegners begründete er seine Anregung damit, dass die Ermessensausübung bezüglich der drei Verfügungen, die Gegenstand des Verfahrens seien, wegen Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtsfehlerhaft sein dürfte, weil nicht erwogen worden sei, der Antragstellerin zumindest einen Hund weiter zu belassen. Wegen dieses Ermessensfehlers sei es angezeigt, die im Streit stehenden Verfügungen durch neue Verfügungen zu ersetzen. Nachdem der Antragsgegner im Anschluss an den Erörterungstermin die in den Verfahren 6 L 484/10 und 6 K 2049/10 streitigen Ordnungsverfügungen durch die nachfolgend darzustellende Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 ersetzt hatte, haben die Beteiligten beide Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der soeben erwähnten Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 ordnete der Antragsgegner an: "1. Für die Schäferhündinnen V. und B. bleibt die Wegnahme aufrechterhalten. Die Hunde bleiben auf Ihre Kosten anderweitig untergebracht. 2. Die Verwertung der zuvor genannten Hündinnen erfolgt durch Veräußerung. 3. Das Verbot der Hundehaltung wird angeordnet, ausgenommen für einen großen Hund, zurzeit den Schäferhundrüden W. ." Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der vorstehenden Anordnungen an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin sei Halterin der Schäferhunde W. , V. und B. . Bei diversen Ortsbesichtigungen seien zahlreiche Verstöße gegen die Hundehaltung nach den §§ 2, 2 a TSchG in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung festgestellt worden. In der Gesamtschau seien diese - teilweise sogar nach vorheriger Anmeldung festgestellten - Momentaufnahmen geeignet, eine erhebliche Vernachlässigung der Hunde nachzuweisen, wobei vieles dafür spreche, dass die Antragstellerin nicht bewusst und gewollt den Hunden Schaden zufüge, sondern zu ihren Gunsten unterstellt werde, dass sie mit der Hundehaltung unter den gegebenen räumlichen sowie auch finanziellen Verhältnissen schlichtweg überfordert sei. Im Einzelnen seien in den vergangenen Monaten folgende Feststellungen getroffen worden: Bei der Ortsbesichtigung am 8. April 2010 sei die Unterbringung der drei Schäferhunde in drei verschiedenen Haltungseinrichtungen zu beanstanden gewesen, wobei die Hündin V. keinerlei Blickkontakt zu den anderen Hunden gehabt habe. Die Haltungseinrichtungen hätten in keiner Weise den Anforderungen nach § 4 Abs. 2 TSchHundVO entsprochen, weil keinerlei Wärmedämmung vorhanden gewesen sei. Der Boden habe nasse, von Urin durchtränkte Stellen aufgewiesen, in einem Zwinger habe sich frischer Kot befunden. Die Hunde hätten weder Sichtkontakt noch freie Sicht nach draußen gehabt, dies sei ein Verstoß gegen § 6 Satz 3. Der mäßige Ernährungszustand des Hundes W. habe Zweifel aufkommen lassen, ob er artgemäßes Futter in ausreichender Menge und Qualität erhalten habe. Alle drei Hunde seien relativ zierlich und schlank gewesen. Die Nachkontrolle am 7. Juni 2010 habe ergeben, dass sich die Hunde immer noch in den völlig ungeeigneten Haltungseinrichtungen aufgehalten hätten. Zahlreiche Kothaufen im Garten seien ein Indiz dafür gewesen, dass die Hunde nicht ausreichend Auslauf im Freien gehabt hätten. Auch bei diesem Ortstermin seien die Haltungseinrichtungen hochgradig verschmutzt, teilweise nass und mit alten Kotresten behaftet gewesen. Die Hundenäpfe von je zwei Haltungssystemen seien leer gewesen. Als man den Hunden Wasser angeboten habe, hätten sie durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie Durst gehabt hätten. Sie seien über die Wassernäpfe gierig hergefallen. Nachdem die Behälter erneut befüllt worden seien, seien sie in kürzester Zeit wieder geleert worden. Dadurch werde belegt, dass die Hunde nicht Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung gehabt hätten. Der mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2010 auferlegten Pflicht, eine geeignete Haltungseinrichtung zu schaffen, habe die Antragstellerin entgegengehalten, die Hunde würden überwiegend in der Wohnung gehalten. In der Wohnung fehle es jedoch für drei ausgewachsene Schäferhunde an ausreichend bemessener, benutzbarer Bodenfläche. Nur bei wohlwollender Prüfung könne allenfalls ein ausgewachsener Schäferhund im Haus gehalten werden. Bis zu einer Nachkontrolle am 18. Oktober 2010 seien die Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2010 immer noch nicht befolgt worden. Erneut habe festgestellt werden müssen, dass - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - die Hunde längere Zeit nicht ausgeführt worden seien. Wie eine spätere tierärztliche Untersuchung belegt habe, hätten die Hündin V. und die beiden anderen Hunde eine tierärztliche Behandlung erhalten müssen. Auch sei ein aktueller Impfschutz für keinen der Hunde mehr gegeben gewesen. Der Zustand aller Tiere habe eindeutig den Schluss zugelassen, dass sie in der Vergangenheit nicht oder nur unzureichend bewegt worden seien. Der immer wieder behauptete Auslauf von je zwei Stunden pro Tag könne daher nur als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Es verbleibe daher bei der Wegnahme der Hündinnen V. und B. , der Hund W. könne unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Haus gehalten werden. Dabei habe er, der Landrat des Kreises Düren, sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Antragstellerin nicht nur mit der Herstellung einer geeigneten Haltungseinrichtung, sondern insgesamt mit der Haltung von drei ausgewachsenen Schäferhunden überfordert sei. Sie lasse auch jegliche Einsicht in Bezug auf die Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung vermissen. Ihre Einlassungen seien nicht geeignet gewesen, die zahlreichen, nachgewiesenen Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung zu entkräften. Sie erwiesen sich vielmehr als Schutzbehauptungen. Das Verhalten der Antragstellerin bei den Ortsterminen lasse den Schluss zu, dass ihr auch das nötige Einfühlungsvermögen für einen Umgang mit den Hunden fehle und sie somit nicht in der Lage sei, den Bedürfnissen der Hunde gerecht zu werden. Die Notwendigkeit einer geeigneten Haltungseinrichtung auch zum Schutz vor Kälte werde ebenso wenig ausreichend beachtet wie die Tatsache, dass den Hunden nicht ausreichend Auslauf gewährt werde. Der mäßige Ernährungszustand der Tiere lasse ferner den Schluss zu, dass es immer Versorgungslücken geben werde. Auf eine Reduzierung der Zahl der Hunde angesprochen, habe sich die Antragstellerin ebenfalls völlig uneinsichtig gezeigt. Es sei jedoch nicht möglich, Tierschutz durch permanente ordnungsbehördliche Anordnungen durchzusetzen. Die bereits am 21. Oktober 2010 mündlich angeordnete Veräußerung aller Hunde bleibe für die Hündinnen V. und B. aufrechterhalten. Die zahlreichen Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung würden belegen, dass sie den Tieren erhebliche oder zumindest lang anhaltende Schmerzen zugefügt habe. Wenn die Hunde Durst litten oder nicht einmal genügend Auslauf hätten, um Kot und Urin auszuscheiden, sei dies sicherlich mit erheblichen Schmerzen für sie verbunden. Gleiches gelte für die Hündin V. auch deshalb, weil sie aufgrund ihrer Flohallergie ein Ekzem am ganzen Körper gehabt habe. Durch entsprechende Behandlung im Tierheim hätte die Hündin geheilt werden können. Da die Haltung des Schäferhundrüden W. weiter gestattet bleibe, sei die Anordnung der Veräußerung auf die beiden Hündinnen zu beschränken. Die Veräußerung der Hündinnen sei notwendig und geeignet, um die im Tierheim entstehenden Kosten in Höhe von 9,- EUR/Tag/Hund zu begrenzen. Aus Kapazitätsgründen sei ein dauerhafter Verbleib der Hündinnen im Tierheim unabhängig von den dadurch entstehenden Kosten ebenfalls nicht möglich. Das Haltungsverbot werde auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TSchG gestützt. Auf die zahlreichen Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung werde Bezug genommen. Sofern die Tiere insbesondere bei der Ernährung mit Trockenfutter nicht Wasser in ausreichender Menge erhielten, liege darin ein grober Verstoß gegen die ordnungsgemäße Haltung. Der Ernährungszustand und der mangelnde Muskelaufbau seien ebenfalls ein Indiz dafür, dass den Tieren Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Erhebliche Leiden würden den Tieren auch dadurch zugefügt, dass sie nicht genügend Auslauf erhielten und sich infolge dessen nicht lösen könnten. Der Urinstau in der Blase könne zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Das Verkoten der unmittelbaren Umgebung (Garten) sei unabhängig von den dadurch verursachten Hygienemängeln für einen Hund, der genügend Auslauf erhalte, völlig untypisch. Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der gewagten Prognose, dass sie allenfalls mit der Haltung eines Schäferhundes den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hundehaltung gerecht würde, werde ihr die Haltung des Schäferhundrüden W. gestattet, eine darüber hinausgehende Hundehaltung jedoch nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im Besonderen öffentlichen Interesse. Die entstehenden Kosten für die Unterbringung von zwei ausgewachsenen Schäferhündinnen würden sehr schnell den eigentlichen Wert der Tiere übersteigen. Die schnellstmögliche Vermittlung der Hunde liege aber auch in deren Interesse. Zwar werde ihnen im Tierheim eine artgerechte Haltung zuteil, ihnen fehle dort aber die notwendige Bindung an eine Bezugsperson. Deshalb sei eine zügige Vermittlung der Hündinnen notwendig, die umso schwieriger werde, je länger der Aufenthalt im Tierheim dauere. Die Dauer eines eventuellen Klageverfahrens könne daher auf keinen Fall abgewartet werden, zumal nicht absehbar sei, dass die Antragstellerin in Zukunft wieder mehr als einen Hund dauerhaft halten dürfe. Die sofortige Vollziehung sei im Hinblick auf das Haltungsverbot angeordnet worden, da in absehbarer Zukunft eine Rückgabe der beiden Schäferhündinnen nicht erfolgen könne. Durch Klageerhebung würde sich der Zustand der Schäferhündinnen unter Umständen über Jahre hinaus verfestigen, was aus Gründen des Tierschutzes und wegen der davon ausgehenden negativen Vorbildwirkung nicht hinnehmbar wäre. Die Antragstellerin hat am 10. Januar 2011 Klage erhoben - 6 K 29/11 -, über die noch nicht entschieden ist. Bereits am 28. Dezember 2010 hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und macht insoweit zur Begründung geltend: Der Antragsgegner werfe ihr zu Unrecht vor, dass sie mit der Haltung der Hunde überfordert sei und eine artgerechte Haltung und ausreichende Ernährung der Hunde in ihrer Obhut nicht gewährleistet sei. Von einer Überforderung mit der Haltung der Hunde könne keineswegs gesprochen werden. Sie verfüge über den Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter. Dies sei ein Nachweis dafür, dass sie mit den grundlegenden theoretischen Kenntnissen über Hunde und deren Haltung vertraut sei. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie seit vierzehn Jahren Schäferhunde und verfüge über jahrelange Erfahrungen mit der artgerechten Haltung der Tiere. Während der gesamten Zeit habe es bis zu diesem Jahr noch nie Beanstandungen wegen ihres Umgang mit den Hunden oder wegen der Umstände der Haltung der Hunde gegeben. Noch im Februar 2010 habe dies ein Mitarbeiter des Veterinäramtes des Antragsgegners bei einem Besichtigungstermin bestätigt. Sie, ihr Ehemann und die Tochter absolvierten mit den Tieren ein artgerechtes, intensives Training mit dem Ziel der Ablegung der Ausdauerprüfung. Die Tiere würden in ihrer Familie in einem Umfeld gehalten, das um die Bedürfnisse der Tiere wisse und besonderen Wert auf eine verantwortungsvolle Pflege und Haltung der Hunde lege. Die Versorgung der Tiere, sei es die Fütterung, die Gewährung des erforderlichen Auslaufs oder auch die Reinigung der Haltungsanlagen, sei in der Familie klar strukturiert und geregelt. Auch die in der Ordnungsverfügung angesprochene räumliche und finanzielle Überforderung gebe es nicht. Auf ihrem Grundstück befinde sich eine Haltungsanlage, die ausreichend Platz für zwei ausgewachsene Schäferhunde biete. Ein weiterer Hund könne problemlos im Haus gehalten werden. Die finanziellen Mittel der Familie seien zwar begrenzt, sie scheue jedoch keine Kosten und Mühen, um die artgerechte Versorgung der Tiere und eine den Bedürfnissen der Hunde angepasste Ausbildung zu finanzieren, da ihr das Wohl der Tiere besonders am Herzen liege. Auch begründe der Antragsgegner die Vernachlässigung der Tiere zu Unrecht mit deren relativ zierlicher und schlanker Gestalt, was auf einen mäßigen Ernährungszustand schließen lasse. Ein zierlicher und schlanker Körperbau der Hunde sei jedoch längst noch kein Beweis für eine Unterernährung, die ihre Herausnahme aus der Familie rechtfertigen würde. Da die Hunde im Rahmen des Ausbildungsprogramms mehrere Stunden am Tag bewegt würden, sei ein schlanker Körperbau nicht verwunderlich. Bezüglich der Haltungsanlagen sei darauf hinzuweisen, dass die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Januar 2011 erneut erhobenen Bedenken gegen die Zustände des Zwingers durch zwischenzeitliche Arbeiten sich erledigt hätten. Die bemängelten Nägel seien entfernt worden, das Zugluftproblem sei behoben und in der Zwingeranlage befänden sich zwei Hundehütten. Eine ausreichende Wärmedämmung sei inzwischen ebenfalls vorhanden. Es lägen damit keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere mehr vor. Sie, die Antragstellerin, ihr Ehemann sowie die Tochter hätten den Tieren zu keiner Zeit Schmerzen oder Leiden zugefügt. Es sei nochmals zu betonen, dass die Hunde einen besonders großen Stellenwert im Leben der Familie hätten und daher alles getan werde, um das Wohl der Hunde zu sichern. Der Leidensdruck entstehe für die Tiere vielmehr dadurch, dass sie aus ihrer Umgebung herausgerissen worden seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung habe nicht erfolgen dürfen. Die Trennung der Antragstellerin und ihrer Familie von den Tieren sei für sie selbst wie für die Familienangehörigen eine enorme Belastung, die sich sogar in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung niederschlage. Die Antragstellerin leide aufgrund der Trennung an einem psychosomatischen Stresssyndrom und Schlafstörungen. Die Tochter habe eine besonders enge Bindung zum Hund B. . Sie leide unter einer psychischen Belastung, verbunden mit einer Essstörung. Die Arbeit und die innige Beziehung zum Hund hätten der Tochter bisher in ihrem Zustand Stabilität und eine gewisse Sicherheit gegeben. Seit der Trennung habe sich die positive Entwicklung ins Gegenteil verkehrt. Ebenso leide der Ehemann unter Depressionen und einem schweren Diabetes. Der Kontakt mit den drei Hunden habe auf den Gesundheitszustand des Ehemannes bisher positive Auswirkungen gehabt. Seit der Herausnahme der Hunde B. und V. sei jedoch aus insofern eine Verschlechterung eingetreten. Der Hausarzt der Familie habe attestiert, dass die Rückgabe der Tiere dringend empfohlen werde, um weitere Gesundheitsschäden der Antragstellerin und ihrer Familie zu verhindern. Der Sofortvollzug diene auch nicht dem Wohl der Tiere. Gerade durch die intensive Arbeit für die Ausdauerprüfung, aber auch im Hinblick auf das gesamte familiäre Zusammenleben, bestehe zwischen den Hunden und der Familie der Antragstellerin eine sehr enge Bindung. Die fortgesetzte Unterbringung im Tierheim sei daher für die Entwicklung und das Verhalten der Tiere insgesamt eher schädlich. Auch werde sich die Vermittlung der Tiere, die bereits ausgewachsen seien, als regelrecht schwierig gestalten, zumal sie es gewohnt seien, mit weiteren Artgenossen in einer Gruppe gehalten zu werden. Die Tiere würden somit nicht nur von ihren gewohnten Bezugspersonen genommen, sondern auch aus ihrem gewohnten Rudel herausgerissen. Da eine Vermittlung nicht wahrscheinlich erscheine, sei für die Tiere ein großer Leidensdruck und damit eine Schädigung zu erwarten. Eine zeitnahe Rückführung der Tiere in die Familie der Antragstellerin sei daher auch im Hinblick auf das Wohl der Hunde geboten. Der Landrat des Kreises Düren habe zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe seine ursprüngliche Ordnungsverfügung willkürlich geändert. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Überlegungen die Auswahl des Schäferhundrüden W. beruhe. Die Antragstellerin habe im Erörterungstermin nicht mitgeteilt, sie wolle lediglich den Schäferhund W. behalten. Zu einer Rangfolge dahingehend, welcher Hund ihr bei der Wegnahme von zwei Hunden belassen werden solle, habe sie sich nicht erklärt. Die Einlassung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne am ehesten mit dem Schäferhund W. züchten, sei unverständlich. Sie stehe in Widerspruch zu der voraufgegangenen Erklärung, sie, die Antragstellerin, sei mit der Haltung mehrerer Hunde überfordert. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. ihr Prozesskostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren 1. Instanz zu bewilligen und Rechtsanwalt S. C. aus Aachen zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung der gegen die Ziffern 2.) und 3.) der Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises Düren vom 9. Dezember 2010 erhobenen Klage - 6 K 29/11 - wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 29/11, 6 K 2049/10, 6 K 1262/10, 6 L 484/10, 6 L 289/10 und 6 AR 37/10 sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. aus Aachen wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 2. Der in der Sache gestellte Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. Dabei ist Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ausschließlich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2010. Denn durch diesen Bescheid, der als ein so genannter "Zweitbescheid" zu werten ist, hat der Antragsgegner die Verfügungen, die Gegenstand des Verfahrens 6 L 484/10 waren, ab dem Zeitpunkt seines Erlasses ersetzt. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Sofortvollzugs durch den Landrat des Kreises Düren. Mit den Erwägungen, es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit (1.) an der sofortigen Vollziehung des Haltungsverbots, weil aus Gründen des Tierschutzes absehbar eine Rückgabe der beiden Schäferhündinnen nicht erfolgen könne und die mit einer Rückgabe der Hündinnen an die Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens verbundene negative Vorbildwirkung nicht hinnehmbar sei, ebenso wie (2.) an der sofortigen Vollziehung der Veräußerungsanordnung, weil eine Begrenzung der durch die anderweitige Unterbringung der Hündinnen entstehenden Kosten, die sehr schnell den eigentlichen Wert der Tiere übersteigen würden, erforderlich sei und auch im Interesse der Tiere liege, weil ihnen im Tierheim die notwendige Bindung an eine Bezugsperson fehle und eine Vermittlung umso schwieriger werde, je länger ihr Aufenthalt im Tierheim dauere, hat der Landrat des Kreises Düren ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung - und zwar auch für die Anordnung der weiteren anderweitigen Unterbringung der beiden Schäferhündinnen bis zu ihrer Veräußerung - dargelegt. Diese Erwägungen lassen nämlich erkennen, dass er sich bei seiner Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ordnungsverfügung des Ausnahmecharakters der angeordneten Maßnahmen bewusst war. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Landrat zutreffend ist und das von ihm angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich besteht, ist für die Überprüfung der lediglich formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Anordnung des Sofortvollzuges stellt, nicht von Bedeutung, weil das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs trifft. b. Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellen sich die Ziffern 2.) und 3.) der im Streit befindlichen Ordnungsverfügung in allen Teilen als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist insgesamt - einschließlich der Ziffer 1.) - nicht wegen eines Verstoßes gegen formelle Rechtsvorschriften rechtswidrig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Anhörungspflicht, denn ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin im Verfahren 6 L 484/10 am 1. Dezember 2010 hat der Landrat des Kreises Düren die Antragstellerin auf seine Absicht, die im Verfahren 6 L 484/10 streitigen Ordnungsverfügungen durch eine neue Ordnungsverfügung zu ersetzen, hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 8. Dezember 2010 zu äußern. Die Ziffern 2.) und 3.) der Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises Düren stehen auch mit den maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsvorschriften in Einklang. aa. Ermächtigungsgrundlage für die mit Ziffer 2). verfügte Veräußerungsanordnung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Davon ausgehend war der Antragsgegner bei summarischer Bewertung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG berechtigt, die Veräußerung der beiden Schäferhündinnen der Antragstellerin anzuordnen. Er war außerdem berechtigt, mit Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung anzuordnen, dass die Schäferhündinnen V. und B. weiterhin in amtlicher Verwahrung behalten werden und auf Kosten der Antragstellerin anderweitig untergebracht werden. Die derzeitige Vollziehbarkeit der Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises Düren ist zwar nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Ihre Rechtmäßigkeit ist dennoch im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung inzidenter zu überprüfen, weil die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung die Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Schäferhündinnen V. und B. weiterhin in amtlicher Verwahrung zu behalten und auf Kosten der Antragstellerin anderweitig unterzubringen, zwingend voraussetzt. aa1. Bei summarischer Prüfung war der Landrat des Kreises Düren berechtigt, in einem ersten Schritt die Fortdauer der Wegnahme und der anderweitigen Unterbringung der Schäferhündinnen V. und B. anzuordnen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 16 a Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG. Nach Lage der Akten waren die Hündinnen am 9. Dezember 2010 mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt; sie wurden nicht angemessen gepflegt, sie waren nicht verhaltensgerecht untergebracht und außerdem verfügte ihre Halterin - die Antragstellerin - nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei steht der Feststellung, dass die Antragstellerin nicht über die für die Hundehaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, nicht entgegen, dass ihr von einem dazu berechtigten Tierarzt ein Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter schon vor Jahren ausgestellt worden ist. Denn selbst wenn sie damals die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besaß und sie auch heute noch die notwendigen theoretischen Kenntnisse besitzt, verfügt sie derzeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht über die Fähigkeit, ihre theoretischen Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden in der Praxis umzusetzen und dementsprechend mehrere Hunde gleichzeitig angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Bereits dies begründet ein i.S.d. § 2 Nr. 3 TierSchG beachtliches und aus Gründen des Tierschutzes nicht hinzunehmendes Defizit des Tierhalters. Dies alles ergibt sich aus den Feststellungen der Amtstierärztinnen des Antragsgegners, die in den Aktenvermerken bzw. Gutachten vom 8. April, 8. Juni, 18. Oktober, 21. Oktober und 23. November 2010 festgehalten sind. Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes i.S.d. § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG liegt vor. An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 16 a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, § 16 a Rn. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218. Gemessen an diesen Maßstäben erfüllen die Aktenvermerke vom 8. April, 8. Juni, 18. Oktober, 21. Oktober und 23. November 2010 die an ein Gutachten eines beamteten Tierarztes als Grundlage für Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG zu stellenden Anforderungen. Denn die Amtstierärztinnen, die die Vermerke angefertigt haben, haben ihre bei den Überprüfungen der Haltungsbedingungen im Haus der Antragstellerin am 8. April, 8. Juni, 18. Oktober und 21. Oktober 2010 gemachten Wahrnehmungen und Erfahrungen im Umgang mit der Antragstellerin dokumentiert und bewertet und solchermaßen eine sachverständige Aussage zur Tierhaltung der Antragstellerin gemacht. Zusammengefasst fallen die sachverständigen Stellungnahmen der Amtstierärztinnen dahin gehend aus, dass die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Hündinnen, aber auch der an die Antragstellerin zurückgegebene Rüde, nicht entsprechend den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung gehalten würden. Zu bemängeln seien die Haltungssysteme, fehlende Sozialkontakte und Sauberkeit sowie das Fehlen von Wasser zur ständig freien Aufnahme. Die Haltung aller Hunde im Haus sei wegen der zu geringen Wohnfläche nicht möglich. Die Hunde würden nicht regelmäßig ausgeführt, und zwar weder zum Verrichten ihrer Notdurft noch um ihrem artgemäßen Bedürfnis nach Bewegung gerecht zu werden. Das Ausmaß der Vernachlässigung sei am 18. Oktober 2010 deutlich geworden, als die Hunde nachweislich unter extremem Harn- und Kotdrang gelitten hätten. Den Flohbefall aller Hunde und die Dermatitis der Hündin V. habe die Antragstellerin nicht wie erforderlich behandelt. Sie sei - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage, die für die artgerechte Haltung von Hunden erforderliche Verantwortung zu übernehmen und die damit verbundene Arbeit und Alltagsbelastung zu leisten. Dass diese Einschätzungen der Amtstierärztinnen des Antragsgegners auch "als Gutachten des beamteten Tierarztes" i.S.d. § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG explizit erstellt wurden, um eine Wegnahme der Hündinnen bzw. hier die mit Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 angeordnete Fortdauer der Sicherstellung und der anderweitigen Unterbringung der Schäferhündinnen der Antragstellerin amtstierärztlich zu begründen, ergibt sich zwingend aus dem Zweck, zu dem die Gutachten in der Form von Vermerken ursprünglich erstellt wurden. Die amtstierärztlichen Gutachten vom 18. Oktober 2010, 21. Oktober 2010 und 23. November 2010, die der Landrat des Kreises Düren seiner Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 zugrunde gelegt hat, sind nämlich zu dem Zweck erstellt worden, die Wegnahme der Hunde am 18. Oktober 2010 und die Entscheidung am 21. Oktober 2010, die Hunde nicht an die Antragstellerin zurückzugeben, zu begründen sowie beide Entscheidungen im Erörterungstermin am 1. Dezember 2010 zu verteidigen. Diese ursprüngliche Funktion der Gutachten schließt ihre Tauglichkeit als "Gutachten des beamteten Tierarztes" i.S.d. § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG für die mit Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 angeordnete Fortdauer der Sicherstellung und der anderweitigen Unterbringung der Schäferhündinnen der Antragstellerin denknotwendig ein, weil nicht zweifelhaft sein kann, dass sich die Amtstierärztinnen der Bedeutung und Tragweite ihrer Bewertung auch mit Blick auf Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 bewusst waren. Aus den in den Vermerken vom 8. April, 8. Juni, 18. Oktober, 21. Oktober und 23. November 2010 niedergelegten Feststellungen der Amtstierärztinnen ergibt sich darüber hinaus - insbesondere in der Zusammenschau mit den in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 erfolgten Ergänzungen und Konkretisierungen sowie den während der Überprüfungen der Hundehaltung angefertigten und in den Verwaltungsvorgängen des Landrats des Kreises Düren abgelegten Lichtbildern - unmittelbar und ohne weiteres im Einzelnen nachvollziehbar, dass die Hundehaltung der Antragstellerin nicht den Anforderungen der §§ 2, 2 a TSchG in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung entsprach und die fortgenommenen Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. Die Hündinnen wurden danach nicht entsprechend ihren Bedürfnissen angemessen ernährt. Bei der Nachkontrolle am 7. Juni 2010 waren die Hundenäpfe von je zwei Haltungssystemen leer. Als man den Hunden Wasser angeboten hat, zeigten sie durch ihr Verhalten, dass sie Durst hatten, indem sie gierig über die Wassernäpfe herfielen. Der nach der sachkundigen Einschätzung der Amtstierärztinnen mäßige Ernährungszustand der Tiere lässt ferner den Schluss zu, dass es immer wieder Versorgungslücken gegeben hat und auch in Zukunft geben wird. Außerdem waren die Hündinnen nicht verhaltensgerecht untergebracht. Bei der Ortsbesichtigung am 8. April 2010 war die Unterbringung der drei Schäferhunde in drei verschiedenen Haltungseinrichtungen zu beanstanden, wobei die Hündin V. keinerlei Blickkontakt zu den anderen Hunden hatte. Alle Hunde hatten entgegen § 6 Satz 3 TSchHundVO weder Sichtkontakt noch freie Sicht nach draußen. Die Haltungseinrichtungen entsprachen nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 2 TSchHundVO, weil keinerlei Wärmedämmung vorhanden war. Der Boden war von Urin und frischem Kot verunreinigt. Bei der Nachkontrolle am 7. Juni 2010 hielten sich die Hunde immer noch in den völlig ungeeigneten Haltungseinrichtungen auf. Später hat die Antragstellerin behauptet, die Hunde würden überwiegend in der Wohnung gehalten. In der Wohnung fehlt es jedoch - wie die Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme am 1. Dezember 2010 ergeben hat - für mehr als einen ausgewachsenen Schäferhund an ausreichend bemessener benutzbarer Bodenfläche, und bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2010 hatte die Antragstellerin immer noch nicht eine den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechende Haltungseinrichtung hergestellt. Weiter ist belegt, dass die Hündinnen nicht angemessen gepflegt wurden. Eine nach der Wegnahme durchgeführte tierärztliche Untersuchung hat belegt, dass alle Hunde eine tierärztliche Behandlung hätten erhalten müssen. Alle Hunde hatten Flöhe, V. litt außerdem an einer ausgeprägten Flohdermatitis (Ekzeme am ganzen Körper), die im Tierheim geheilt werden konnte. Auch war für keinen der Hunde mehr ein aktueller Impfschutz gegeben. Schließlich war die Möglichkeit der Hündinnen zu artgemäßer Bewegung derart eingeschränkt, dass ihnen Schmerzen und vermeidbare Leiden zugefügt wurden. Bei der Nachkontrolle am 7. Juni 2010 waren zahlreiche Kothaufen im Garten ein Indiz dafür, dass die Hunde nicht ausreichend Auslauf im Freien hatten. Außerdem waren wiederum die Haltungseinrichtungen hochgradig verschmutzt, teilweise nass und mit alten Kotresten behaftet. Bei der Nachkontrolle am 18. Oktober 2010 musste erneut festgestellt werden, dass die Hunde längere Zeit nicht ausgeführt worden waren. Schließlich erlaubt auch die mäßige Muskulatur der Hunde den Schluss darauf, dass ihnen in der Vergangenheit nicht ausreichend Auslauf gewährt worden ist. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin vom 23. November 2010 begünstigt lange anhaltender und im Lebensalter des Hundes früh einsetzender Bewegungsmangel Arthrosen und führt damit zu einem schmerzhaften und verfrühten Lebensabend betroffener Tiere. Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Verstöße gegen die aus § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG folgenden Pflichten eines Tierhalters erweist sich auch die abschließende Wertung des Landrats des Kreises Düren, die erhebliche Vernachlässigung der Hündinnen liege darin begründet, dass die Antragstellerin auch die Anforderungen des § 2 Nr. 3 TierSchG nicht erfülle, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht nur mit der Herstellung einer geeigneten Haltungseinrichtung, sondern insgesamt mit der Haltung von drei ausgewachsenen Schäferhunden überfordert sei, als zutreffend. Diese Wertung wird wesentlich dadurch gestützt, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit Kritik angenommen, Einsicht gezeigt, Anordnungen befolgt oder zumindest ein ernsthaftes Bemühen, den Anordnungen der Amtstierärztinnen nachzukommen, hat erkennen lassen. Stattdessen hat sie sich - wie die Amtstierärztin im Gutachten vom 23. November 2010 gut nachvollziehbar dargelegt hat - nach Vorhaltungen stets mit Schutzbehauptungen aus der Verantwortung gezogen, wodurch nach und nach deutlich geworden ist, dass die Idee der Antragstellerin, als Familie gemeinsam Freizeit mit den Hunden zu verbringen, nicht tatsächlich gelebt wird. Die Kammer berücksichtigt in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragstellerin, dass sie - wie sie und ihr Bruder im Erörterungstermin vorgetragen haben -über viele Jahre mehrere Hunde beanstandungsfrei gehalten hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sie sich - was ebenfalls im Erörterungstermin angesprochen worden ist - jedenfalls seit dem Frühjahr 2010 in einer Krise befindet, in der ihr nach den glaubhaften Feststellungen der Amtstierärztinnen die Kraft für das Halten mehrerer Hunde fehlt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen keine für sie günstigere Beurteilung. Die Einlassung der Antragstellerin, ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, sie sei mit der Haltung der Hunde überfordert und eine artgerechte Haltung und ausreichende Ernährung der Hunde sei in ihrer Obhut nicht gewährleistet, muss als schlichte Schutzbehauptung gewertet werden. Denn mit dem als Begründung erfolgten Verweis auf das beanstandungsfreie Halten von Hunden in früheren Jahren setzt sie sich nicht mit dem zentralen Vorhalt des Landrats des Kreises Düren auseinander, sie habe im Jahr 2010 ihre Hunde erheblich vernachlässigt und keinerlei Einsicht und Bereitschaft zu einer Änderung ihres Verhaltens gezeigt. Ihre Behauptung, sie, ihr Ehemann und die Tochter absolvierten mit den Tieren ein artgerechtes, intensives Training mit dem Ziel der Ablegung der Ausdauerprüfung, die Hunde würden im Rahmen des Ausbildungsprogramms mehrere Stunden am Tag bewegt, ist schlicht unglaubhaft. Der dazu kontaktierte Vorsitzende und Ausbildungswart des ortsansässigen Vereins hat der Amtstierärztin mitgeteilt, er habe die Antragstellerin das letzte Mal am 1. Mai 2010 gesehen. Die jüngere Hündin kenne er nicht. Die Antragstellerin werde als Mitglied geführt, sei aber seit Monaten nicht aktiv mit den Hunden auf dem Hundeplatz gewesen. Übereinstimmend damit hat die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin dem Kammervorsitzenden auf eine Frage nach dem vor ihrem Haus geparkten und ersichtlich schwer beschädigten PKW erklärt, dies sei ihr PKW. Seit einem Unfall könne sie damit nicht mehr fahren. Sie habe kein Geld für die Reparatur und fahre seitdem auch nicht mehr auf den Hundeplatz, weil die Fahrt dorthin mit dem öffentlichen Nahverkehr zu umständlich sei. Eine konkrete Erklärung, wann genau sie die Hunde ausführt und welches Training sie absolviert, hat sie nicht abgegeben. Einer Aufforderung der Amtstierärztin, schriftlich aufzuzeichnen, wann sie die Hunde ausgeführt hat, ist sie nicht nachgekommen. Die bei den Kontrollen durch die Amtstierärztinnen festgestellten klaren Indizien für eine mangelnde Bewegung der Hunde im Freien an den Kontrolltagen hat sie in keinem Fall konkret erschüttern können. Insgesamt kann ihr damit auch nicht ansatzweise geglaubt werden, sie absolviere mit den Tieren täglich ein artgerechtes, intensives Training mit dem Ziel der Ablegung der Ausdauerprüfung. Auch die weiteren Behauptungen, - die Versorgung der Tiere, sei es die Fütterung, die Gewährung des erforderlichen Auslaufs oder auch die Reinigung der Haltungsanlagen, sei in der Familie klar strukturiert und geregelt, und - die in der Ordnungsverfügung angesprochene finanzielle Überforderung gebe es nicht, müssen als schlichte Schutzbehauptungen gewertet werden. Dass eine klar strukturierte Aufgabenverteilung, die auch eingehalten wird, in Bezug auf die Fütterung und den erforderlichen Auslauf der Hunde in der Familie besteht, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt - auch nicht durch ihren Anwalt, durch den sie diese Behauptung erstmals hat vortragen lassen - mit konkreten Einzelheiten, die nachvollziehbar und überprüfbar sind, gegenüber den Amtstierärztinnen oder dem Gericht geschildert. Die pauschale Behauptung des Gegenteils ist damit nicht geeignet, die von den Amtstierärztinnen in Bezug auf die Fütterung und den erforderlichen Auslauf mehrfach getroffenen und durch eindeutige Indizien gestützten Feststellungen zu erschüttern. In gleichem Maße unglaubhaft ist die Behauptung, die in der Ordnungsverfügung angesprochene finanzielle Überforderung gebe es nicht. Denn in den beiden abgeschlossenen Eilverfahren 6 L 484/10 und 6 L 289/10 hat der damals bevollmächtigte Bruder der Antragstellerin mehrfach eindeutig erklärt, der tierschutzgerechte Ausbau der als "Zwinger" bezeichneten Räume sei bislang ganz wesentlich an fehlenden finanziellen Mittel gescheitert. Außerdem hat die Antragstellerin persönlich - wie bereits dargelegt wurde - dem Kammervorsitzenden erklärt, sie habe kein Geld für die Reparatur ihres nicht mehr fahrbereiten Autos und fahre seitdem nicht mehr auf den Hundeplatz. Auch aus den diversen gewerblichen Aktivitäten der Antragstellerin, die aus den ihren Schreiben regelmäßig beigefügten Internetadressen (www.loewenherz-mails.de, www.dream-dogs-mails.de, www.street-fight-regger.de, www.flinke-buegelfee.de, www.von-der-sofienhoehe.de, www.brigittes-welt.de) zu ersehen sind, erzielt sie ersichtlich keine Einnahmen; denn solche Einnahmen hätte sie ansonsten in den Erklärungen zu ihrem Einkommen und Vermögen im amtlichen PKH-Vordruck angeben müssen. Mit dieser Realität sind ihre plakativen Behauptungen im vorliegenden Verfahren zu ihren finanziellen Möglichkeiten nicht zu vereinbaren. Sie erweisen sich deshalb lediglich als ein weiterer Beleg für die Uneinsichtigkeit der Antragstellerin. Auch der Einwand, ein mäßiger Ernährungszustand werde zu Unrecht mit der relativ zierlichen und schlanken Gestalt der Hunde begründet, greift nicht durch. Denn wenn die Hunde im Rahmen des Ausbildungsprogramms mehrere Stunden am Tag bewegt und dazu stets ausreichend mit Futter und Wasser versorgt würden, hätten die Amtstierärztinnen, an deren Sachkunde insoweit nicht zu zweifeln ist, einen kräftigeren Muskelaufbau bei allen Hunden feststellen können. Wäre stattdessen die Logik der Antragstellerin zutreffend, bei Hunden, die im Rahmen eines Ausbildungsprogramms mehrere Stunden am Tag bewegt würden, sei ein schlanker Körperbau nicht verwunderlich, müssten nahezu alle Schäferhunde, die regelmäßig mehrere Stunden am Tag bewegt werden, einen vergleichbar schlanken Körperbau aufweisen. Die Realität ist jedoch eine andere. Schäferhunde, die regelmäßig mehrere Stunden am Tag bewegt werden und ausreichend Futter erhalten, haben einen kräftigeren Muskelaufbau als die nach der Beobachtung der Amtstierärztinnen relativ zierlichen und schlanken Hunde der Antragstellerin. Dementsprechend ist die Einschätzung der Amtstierärztinnen, der mäßige Ernährungszustand der Tiere lasse den Schluss zu, dass es immer Versorgungslücken gegeben habe, sachlich gerechtfertigt. Bei einer abschließenden Gesamtbetrachtung der Einwendungen der Antragstellerin ist die Kammer nach summarischer Prüfung davon überzeugt, dass die Einschätzung des Landrats des Kreises Düren, dass in absehbarer Zukunft eine Rückgabe der beiden Schäferhündinnen zum Schutz der Tiere nicht erfolgen könne, zutreffend ist. Die Antragstellerin zeigt sich im vorliegenden Eilverfahren ebenso wie bereits im Verwaltungsverfahren in einem Maße uneinsichtig und unempfindlich für die Bedürfnisse ihrer Hunde, dass auf absehbare Zeit nicht mit einer Änderung ihres Verhaltens gerechnet werden kann. Der Antragsgegner durfte die Tiere der Antragstellerin als deren Halterin fortnehmen. Davon, dass sie Halterin ist, kann ausgegangen werden, - zur Auslegung des Halterbegriffs vgl. Kammerbeschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 -, juris, Rdn. 52 bis 56 -, denn sie ist bisher unstreitig stets als die Halterin der Hunde aufgetreten. Anhaltspunkte dafür, dass sie dennoch nicht die Halterin ist, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung, die beiden Schäferhündinnen der Antragstellerin weiterhin in amtlicher Verwahrung zu behalten und auf ihre Kosten anderweitig unterzubringen, ist frei von Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO erfolgt. Die tragende Erwägung für die Entscheidung des Landrats des Kreises Düren, der Antragstellerin die beiden Hündinnen dauerhaft zu entziehen, weil sie nicht nur mit der Herstellung einer geeigneten Haltungseinrichtung, sondern insgesamt mit der Haltung von drei ausgewachsenen Schäferhunden überfordert sei und auch jegliche Einsicht in Bezug auf die Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung vermissen lasse, ist sachlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Intention des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG, einem Halter, der seine Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt, die Tiere wegzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Ermessensausübung des Landrats des Kreises Düren greifen nicht durch. Die Entscheidung des Landrats des Kreises Düren, der Antragstellerin von den drei ihr weggenommenen Hunden den Rüden W. , nicht aber eine der beiden Hündinnen zurückzugeben, ist nicht ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Sie ist insbesondere nicht willkürlich. Der Vorhalt des Anwalts der Antragstellerin, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Überlegungen der Schäferhundrüde W. ausgewählt worden sei, beruht auf der Vorstellung eines unrichtigen Sachverhalts. Im Ausgangspunkt ist der Antragstellerin zwar einzuräumen, dass sie sich im Erörterungstermin am 1. Dezember 2010 zu keinem Zeitpunkt mit der endgültigen Wegnahme von zwei ihrer Hunde einverstanden erklärt hat. Als der Vorsitzende im Erörterungstermin eine vergleichsweise Einigung angeregt hat, bei der die Anzahl der von der Antragstellerin gehaltenen Hunde reduziert wird, hat die Antragstellerin, die sich bis dahin während der Erörterung ganz überwiegend von den um einen Tisch gruppierten anderen Teilnehmern an der Erörterung abgewendet und rauchend ihrem eingeschalteten PC-Bildschirm und damit dem Internet zugewendet hatte, sehr emotional, teilweise unter Tränen und lautstark im Wesentlichen ausgerufen: "Ich gebe keinen der Hunde her. Das sind meine Kinder. Die leben im Rudel. Die müssen zusammen bleiben." Auch ihrem damals noch bevollmächtigten Bruder, der sofort beruhigend auf sie einredete, gelang es nicht, sie zu einem Nachdenken über die Anregung des Vorsitzenden zu bewegen. Weil der Vorsitzende angesichts der Entschlossenheit der Antragstellerin jedes weitere Bemühen, die Antragstellerin zum Nachgeben zu bewegen und ihr so die Haltung von einem oder vielleicht zwei Hunden durch einen Vergleich zu ermöglichen, für aussichtslos hielt, protokollierte er lediglich seine Anregung, eine vergleichsweise Einigung zu erwägen, und wendete sich sodann - wie aus dem Protokoll zu ersehen ist - mit rechtlichen Erwägungen an die Vertreterin des Antragsgegners. Dass die Antragstellerin sich im Erörterungstermin am 1. Dezember 2010 zu keinem Zeitpunkt mit der endgültigen Wegnahme von zwei ihrer Hunde einverstanden erklärt hat, wird dementsprechend weder vom Gericht noch vom Antragsgegner angezweifelt. Unzutreffend ist jedoch die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich zu einer Rangfolge dahingehend, welcher Hund ihr bei der Wegnahme von zwei Hunden belassen werden solle, nicht erklärt. Die von der Vertreterin des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Februar 2011 hierzu abgegebene Schilderung ist nach der Erinnerung des Vorsitzenden ohne Einschränkung zutreffend. Nachdem der Vorsitzende die Vertreterin des Antragsgegners darauf hingewiesen hatte, dass die im damaligen Verfahren streitigen Ordnungsverfügungen wohl ermessensfehlerhaft seien, weil nicht erwogen worden sei, die Zahl der Hunde zu reduzieren, hat die Vertreterin des Antragsgegners die Gelegenheit genutzt, die Antragstellerin vor dem Erlass einer neuen, den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden berücksichtigenden Ordnungsverfügung anzuhören. In diesem Zusammenhang hat dann die hierzu von ihrem Bruder beratene Antragstellerin persönlich die von der Vertreterin des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Februar 2011 geschilderte Reihenfolge für den Fall einer Reduzierung der Zahl der von ihr gehaltenen Hunde vorgegeben. Der Vorsitzende hat diese Einzelheiten nicht protokolliert, weil sie nicht das damals erörterte Verfahren, sondern eine erst beabsichtigte neue Verfügung betrafen. Dennoch hat er aus seiner Erinnerung heraus keinen Zweifel, dass die Antragstellerin persönlich die Reihenfolge der Hunde wie vorstehend dargelegt selbst bestimmt hat. Davon ausgehend erweist sich die Auswahl des Hundes W. nicht als willkürlich, sondern als sachgerecht, weil von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung ausdrücklich gewünscht. Die Ermessensausübung des Landrats des Kreises Düren ist ebenso wenig ermessensfehlerhaft, weil die Trennung der Antragstellerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter von zwei der Hunde sie alle - was die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin als wahr unterstellt - bis hin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen stark belastet. Die Ausübung des Ermessens durch den Landrat ist nach § 114 Satz 1, 2. Alternative, VwGO am Zweck des Gesetzes, hier an § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG, auszurichten. Diese gesetzlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der Tiere vor erheblicher Vernachlässigung, nicht aber dem Wohlergehen des Halters der Tiere und seiner Angehörigen um den Preis einer erheblichen Vernachlässigung der Tiere oder gar um den Preis, dass den Tieren zum Vorteil des Halters vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dementsprechend ist der Hinweis der Antragstellerin auf den eigenen Trennungsschmerz und den ihres Ehemannes und ihrer Tochter vorliegend rechtlich unerheblich. Auch mit dem Einwand, die Trennung des Rudels und die Wegnahme von zwei Hunden diene nicht dem Wohl der Tiere, dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Gericht könnte ihrer Argumentation folgen, wenn alle drei Hunde von ihr entsprechend den Bestimmungen des § 2 TierSchG i.V.m. § 2a TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung gehalten würden. Gerade dies ist - wie bereits dargelegt - bei summarischer Prüfung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, wenn der Antragstellerin alle drei Hunde zurückgegeben werden. Die Antragstellerin wäre dann erneut mit der Haltung von drei Hunden überfordert und die bei mehreren Kontrollen festgestellten Missstände würden erneut eintreten. Dementsprechend hat der Landrat zu Recht entschieden, dass dem Wohl der Hunde nur gedient ist, wenn zwei von ihnen in andere Hände gegeben werden. Dass dies gelingen wird, ist entgegen den Befürchtungen der Antragstellerin eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich. Unerheblich ist schließlich der Einwand, die Bedenken gegen die Zustände des Zwingers hätten sich durch zwischenzeitliche Arbeiten erledigt. Selbst wenn - was die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin als wahr unterstellt - inzwischen der von der Antragstellerin als Zwinger bezeichnete Raum mit finanzieller Unterstützung der Nachbarin für zwei Hunde entsprechend den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung hergerichtet worden ist, wird durch dieses teilweise Einlenken der Antragstellerin die Prognose, dass sie mit der Haltung von drei Hunden erneut überfordert sein würde und die bei mehreren Kontrollen festgestellten Missstände erneut eintreten würden, nicht erschüttert. Als Grundlage für diese Prognose, auf die er seine Maßnahmen gegen die Antragstellerin entscheidend stützt, hat der Landrat nämlich nicht nur die Mängel der Haltungseinrichtungen, sondern auch zahlreiche andere Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG und das Fehlen jeglicher Einsicht der Antragstellerin in Bezug auf die Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung herangezogen. Dass die Antragstellerin tatsächlich einsichtiger geworden ist und mit der Änderung des Zwingers aus Verantwortung gegenüber den Hunden gehandelt hat und nicht nur wegen der ihr wohl allmählich bewusst werdenden hoheitlichen Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners in einem Kritikpunkt nachgegeben hat, wird durch das - als wahr unterstellte - längst überfällige Herrichten des Zwingers nicht zwingend belegt. Vielmehr spricht gegen eine grundlegende Änderung ihres Verhaltens weiterhin, dass sie auch im vorliegenden Verfahren jegliche Kritik an ihrer Tierhaltung seit dem April 2010 pauschal und uneinsichtig zurückweist. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner, wie er mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 mitgeteilt hat, auch nach der Instandsetzung des Zwingers an seiner Entscheidung, der Antragstellerin nicht mehr als einen Hund zurückzugeben, festhält. Ansonsten sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene Maßnahme war zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen. Eine für die Antragstellerin weniger einschneidende Anordnung war angesichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht gegeben. Insbesondere durch die Entscheidung, der Antragstellerin einen Hund zurückzugeben und ihr damit die Chance einzuräumen, über einen angemessenen Zeitraum zu beweisen, dass sie ihre derzeitige Krise überwunden hat und wieder willens und auch fähig ist, mehrere Hunde verantwortungsvoll zu halten, hat der Landrat des Kreises Düren dem nachvollziehbaren Interesse der Antragstellerin und ihrer Familie an der Hundehaltung angemessen Rechnung getragen. aa2. Die Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG für die Anordnung der Veräußerung der Schäferhündinnen V. und B. lagen ebenfalls vor. Anknüpfend an Halbsatz 1 der Vorschrift, wonach - wie bereits dargelegt - die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist, ermächtigt Halbsatz 2 der Vorschrift die zuständige Behörde, das nach Halbsatz 1 fortgenommene Tier zu veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung sind bei summarischer Betrachtung gegeben. Nach Lage der Akten waren die Hunde der Antragstellerin - wie dargelegt - Anfang Dezember 2010 nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt und zeigten schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, weil sie weder angemessen ernährt und gepflegt wurden noch verhaltensgerecht untergebracht waren und ihre Halterin - die Antragstellerin - nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.d. § 2 Nr. 3 TierSchG verfügte. Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben. Zwar fehlt es an der von der Bestimmung geforderten Fristsetzung durch den Antragsgegner. Jedoch spricht Überwiegendes dafür, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigen. Vgl. zu dieser Möglichkeit: Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris, Rdnrn. 96 ff., mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris. Denn es ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der beiden Hunde, deren Freigabe sie begehrt, zeitnah sicherzustellen. Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. In dem in der Verfügung vom 9. Dezember 2009 enthaltenen Passus, dass die Hunde veräußert würden, um die Kosten der Unterbringung, für die der Antragsgegner in Vorleistung trete, nicht weiter anwachsen zu lassen, und weil aus Kapazitätsgründen unabhängig von den dadurch entstehenden Kosten ein Verbleib der Hündinnen im Tierheim auf Dauer nicht möglich sei, ist eine Ermessensausübung zu erblicken, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist. bb. Ermächtigungsgrundlage für die mit Ziffer 3). angeordnete Untersagung des Haltens von Hunden, ausgenommen eines großen Hundes, zurzeit des Schäferhundrüden W. , ist § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, 1. Halbsatz, TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde - hier der Landrat des Kreises Düren - u.a. demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Davon ausgehend war der Antragsgegner bei summarischer Bewertung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG berechtigt, der Antragstellerin das Halten von Hunden, ausgenommen eines großen Hundes, zurzeit des Schäferhundrüden W. , zu untersagen. Denn die Antragstellerin hat als Halterin der von ihr gehaltenen Hunde in dem Zeitraum ab April 2010 wiederholt und auch grob gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Leiden zugefügt. Die jeweils festgestellte Tierhaltung widersprach den gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG, und zwar in einer nach Art und Intensität schwerwiegenden Weise. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fortdauer der Wegnahme der Hündinnen Bezug genommen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Beurteilung des Antragsgegners, die Hundehaltung der Antragstellerin sei nicht mit den Anforderungen des § 2 TierSchG vereinbar und die Tiere hätten infolge der mangelhaften Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Hunde erhebliche Leiden erlitten, überzeugend und unmittelbar einleuchtend. Auch an der Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin würde auch zukünftig derartige Zuwiderhandlungen begehen, ist nichts zu bemängeln. Die Antragstellerin bietet nach dem Gesamtbild ihres bisher gezeigten Verhaltens derzeit und auf absehbare Zeit nicht die beim Halten von Tieren notwendige und vorauszusetzende Gewähr, dass sie Hunde künftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß ernähren, pflegen und unterbringen wird. Dies wird schon dadurch belegt, dass sie nicht nur in einem Einzelfall, sondern trotz behördlicher Aufforderungen zur Verbesserung der Haltungsumstände kontinuierlich seit April 2010 bewusst gegen zentrale Tierschutzvorschriften verstoßen hat und selbst der gerichtliche Erörterungstermin am 13. August 2010 im Verfahren 6 L 289/10 nicht zu einer dauerhaften und durchgreifenden Verbesserung der Haltungsumstände geführt hat. Ermessensfehler zum Nachteil der Antragstellerin sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene Maßnahme war zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen. Eine für die Antragstellerin weniger einschneidende Anordnung war angesichts der nachgewiesenen wiederholten und groben Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen und der negativen Zukunftsprognose sowie insbesondere wegen ihrer Uneinsichtigkeit und Unempfindlichkeit gegenüber den Leiden der Tiere nicht gegeben. Im Übrigen hat der Antragsgegner - wie bereits dargelegt - insbesondere durch die Entscheidung, der Antragstellerin einen Hund - wenn auch mit Bedenken - zurückzugeben, dem nachvollziehbaren Interesse der Antragstellerin und ihrer Familie an der Hundehaltung Rechnung angemessen getragen. Schließlich bedurfte es angesichts der in § 16 a Satz 2 Nr. 3, Halbsatz 2, TierSchG vorgesehenen Wiedergestattungsmöglichkeit auch keiner Befristung des Verbots. cc. Die abschließend nach summarischer Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 9. Dezember 20010 vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt insgesamt zuungunsten der Antragstellerin aus. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Veräußerungsanordnung steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung der Tiere dadurch begründet wird, dass infolge die Unterbringung der Tiere in einem Tierheim fortlaufend hohe Kosten entstehen, die zunächst der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt werden, weil die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, die anderweitige Unterbringung der Tiere aus Kostengründen nicht übermäßig auszudehnen. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris. Das Geringhalten der Kosten liegt zudem auch im Interesse der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten durch Leistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff nehmen kann. Das Interesse der Antragstellerin, das Eigentum an den fortgenommenen beiden Hunden, deren Freigabe sie begehrt, zu behalten, ist demgegenüber schon deshalb als weniger gewichtig einzustufen, weil sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - wie bereits dargelegt - die Einschätzung des Antragsgegners als zutreffend darstellt, eine Wiederaufnahme der Betreuung der beiden in Rede stehenden Hunde durch die Antragstellerin sei tierschutzrechtlich nicht zu vertreten. Auch in Bezug auf das eingeschränkte Tierhaltungsverbot steht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Ziffer 3.) der streitigen Verfügung kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Tierschutzes den Vorrang gegenüber dem speziellen Affektionsinteresse der Antragstellerin an der Fortführung der Tierhaltung mit drei Hunden - einem Rudel - eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.