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Urteil

3 K 1085/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0315.3K1085.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 10. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Heimbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung V. -Q. , Flur X, Flurstück X zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 10. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Heimbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung V. -Q. , Flur X, Flurstück X zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Grundstück Gemarkung V. -Q. , Flur X, Flurstück X, um die bisherige Nutzung als kirchliches Jugendzentrum ("I. der C. ") in einen Heimbetrieb für eine intensiv betreute Wohngruppe Jugendlicher zu ändern. Der einschlägige Flächennutzungsplan stellt den Bereich des klägerischen Grundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Zusatz "Kirche und Jugendheim" dar; ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Das Vorhabengrundstück liegt an der Gabelung der T.----straße zur Straße "In der H. ", am nördlichen Ende der T.----straße . Nördlich des klägerischen Grundstücks schließt sich eine Waldfläche bzw. Grünanlage an, südlich der Straße "In der H. " ein unbeplantes Wohngebiet. Innerhalb der näheren Wohnbebauung ist als einzige gewerbliche Nutzung ein Bestattungsunternehmen zu verzeichnen. Östlich des klägerischen Grundstücks, auf der Höhe des streitgegenständlichen Vorhabens befindet sich das evangelische Pfarramt West unter der postalischen Anschrift T.----straße Nr. X. Südöstlich grenzt sodann eine Sonderschule für Lernbehinderte (D. ), vormals Gemeinschaftsgrundschule N. , und die Außenstelle der Kreismusikschule I1. an. Ca. 500 Metern Luftlinie entfernt, unter der postalischen Anschrift L.------straße X und ausgedehnt bis zum südlichen Ende der T.----straße an der N1.-----straße (M. XXX) besteht zudem eine betreute Wohngruppe mit acht Plätzen für männliche Jugendliche der katholischen Kirche (Jugendhaus B. L1. N. ). Am 14. Juni 2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der direkt neben dem evangelischen Kirchengebäude gelegenen, bisher als kirchliches Jugendzentrum genutzten "I. der C. " in einen Heimbetrieb für eine intensiv betreute Wohngruppe Jugendlicher nach §§ 34 und 45 des Sozialgesetzbuches VIII. Der Heimbetrieb basiert auf dem "Konzept für eine intensiv betreute Wohngruppe mit erlebnispädagogischen Anteilen - Das Fort" (im Folgenden: Nutzungskonzept). Dieses sieht sechs Plätze für Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von 14-17 Jahren mit Lern- und/oder seelischen Beeinträchtigungen und einer Verweildauer von bis zu zwei Jahren vor. Nach dem Nutzungskonzept handelt es sich um ein offenes Wohn- und Betreuungsangebot für eine Kleingruppe in einem lebensweltnahen Umfeld; Geschlossenheit wird als erzieherisches Mittel abgelehnt. Der Personalschlüssel beträgt ca. 1:1, inklusive einer Nachtwache. Die Jugendlichen werden durch tagesstrukturierende Maßnahmen (Schule, Arbeit, lebenspraktische Förderung, Sport und besondere Freizeitaktivitäten) unterstützt und angeleitet. Ziel ist es u.a., Fähigkeiten für eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder die Integration in sonstige Lebensgemeinschaften zu entwickeln. Bei der Zusammensetzung der Gruppe wird auf Ausgewogenheit hinsichtlich Alter, Geschlecht und der verschiedenen Störungsbilder geachtet. Die beigeladene Kommune versagte mit Schreiben vom 19. März 2010 ihr gemeindliches Einvernehmen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Klägerin hat am 25. Juni 2010 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig versagt worden; die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Das Vorhaben sei selbst in einem reinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig, da es sich um eine Wohnnutzung im Rechtssinne handele. Der Aufenthalt in der geplanten Einrichtung erfolge freiwillig, es stehe sogenannte "Hilfe zur Erziehung" und nicht die Resozialisierung straffälliger Jugendlicher im Vordergrund. Eine Unverträglichkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Das eingereichte Konzept sehe vor, dass nicht gleichzeitig eine Vielzahl von delinquenten bzw. aggressiven Jugendlichen aufgenommen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 10. Juni 2010 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Heimbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung V. -Q. , Flur XX, Flurstück XXX zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt an, dass es nicht zweifelsfrei sei, ob die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Zusatz Kirche und Jugendheim ausreichend für eine kirchliche Einrichtung mit der Absicht der Sozialisation von Jugendlichen sei. Zudem sei die Freiwilligkeit des Aufenthalts und damit eine Wohnnutzung vorliegend nicht gegeben. Die geplante Nutzung diene nicht den sozialen Belangen der Bewohner des Gebietes, sondern dem staatspolitischen Ziel, schwer erziehbare und straffällig gewordene Jugendliche mit Aggressionspotential zu resozialisieren. Da in einer Entfernung von 500 Metern Luftlinie bereits eine vergleichbare Einrichtung besteht, komme es insgesamt zu einer Gebietsunverträglichkeit des geplanten Vorhabens. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in einen Heimbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung V. -Q. , Flur XX, Flurstück XXX. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Hier kommt § 34 BauGB über das Bauen im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung. Das Vorhabengrundstück wird nämlich nicht von einem Bebauungsplan erfasst und liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils N. der beigeladenen Stadt. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB reicht soweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Das Vorhabengrundstück liegt zwar durch die Straße "In der H. " vom sonstigen Wohngebiet abgetrennt und nördlich befindet sich eine Wald- bzw. Grünlandfläche. Auf gleicher Höhe existiert jedoch noch eine Bebauung, die als Pfarramt genutzt wird (postalische Anschrift T.----straße XX). Aufgrund der Lage am nördlichen Ende der T.----straße wird das Vorhabengrundstück durch die zusammenhängende Bebauung südöstlich der T.----straße mitgeprägt mit der Folge, dass das Vorhabengrundstück als Innenbereichsgrundstück im Sinne des § 34 BauGB anzusehen ist. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in diesem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Ob die Eigenart der näheren Umgebung im vorliegenden Fall einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) entspricht, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man einmal zu Gunsten der Beigeladenen und des Beklagten unterstellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht, ist das Vorhaben der Klägerin in diesem allgemein zulässig. Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den zulässigen Wohngebäuden nämlich auch solche, die der Betreuung ihrer Bewohner dienen. So liegt der Fall hier. Bei den Jugendlichen, welche zu ihrer Unterstützung und Betreuung in die von der Klägerin beabsichtigte Einrichtung aufgenommen werden, handelt es sich um Bewohner im Rechtssinne. Der Begriff des Wohnens setzt voraus, dass eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts bestehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 - Baurecht 1996, 237; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, BauNVO § 3 Rn. 38 f. Unerheblich ist insoweit, dass die Jugendlichen nur für eine begrenzte Zeit in der Einrichtung verbleiben. Dies lässt die Voraussetzung der auf Dauer angelegten Häuslichkeit nicht entfallen. Der Aufenthalt der Jugendlichen im Heim dauert nach dem Nutzungskonzept (unter 5. Rahmenbedingungen) zumindest mehrere Monate bis zu zwei Jahren. Der Aufenthalt ist nicht bloß auf eine provisorische Unterbringung gerichtet, sondern es besteht das Ziel, den Bewohnern im Rahmen eines längerfristigen Aufenthalts eine familienähnliche Lebensgemeinschaft zu bieten und sie auf dem Weg zur Selbständigkeit zu begleiten. Die angestrebte Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder in das Regelangebot einer Heimgruppe (Nutzungskonzept, 3. Ziele) steht dem Kriterium des angestrebten dauerhaften Aufenthalts nicht entgegen, da nicht zu fordern ist, dass der Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit gewählt wird. Vgl. zur Bedeutung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit als Abgrenzung zur bloß provisorischen Unterbringung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302/95 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 893; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 3 Rn. 17. Auch das Kriterium der eigengestalteten Haushaltsführung ist erfüllt. Dass die Bewohner unter Aufsicht im alltäglichen Leben angeleitet und betreut werden, ist damit nicht unvereinbar. Nach dem Nutzungskonzept (4.2.1, Die Arbeit im Fort) ist das Angebot der Einrichtung auch darauf gerichtet, lebenspraktische Förderung (Haushaltsführung, Übernahme von Verantwortung für die Gemeinschaft) zu ermöglichen. Das vorgesehene Zusammenleben stellt sich zudem im Sinne der Förderung der Integration in eine Familie bzw. Gemeinschaft als vergleichbar mit dem Zusammenleben einer Familie dar. Der Aufenthalt der Jugendlichen erfolgt schließlich freiwillig. Eine Freiheitsentziehung der Jugendlichen. findet nicht statt, so dass die Einrichtung nicht als geschlossene Unterbringung eingestuft werden kann. Die Wohngruppe wird lediglich rund um die Uhr, einschließlich Nachtwache, von geschultem Personal betreut. Die Aufnahme in der Einrichtung beruht nicht auf einer richterlichen Unterbringungsentscheidung, sondern auf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Im Nutzungskonzept (Präambel) wird daher herausgestellt, dass für die Aufnahme ein Maß an sozialer, emotionaler und lebenspraktischer Kompetenz erforderlich ist, "um in solch relativ offenen Wohn- und Betreuungsangeboten leben zu können". Geschlossenheit wird gerade als "falscher Weg" abgelehnt. Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene darauf, der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens könne entgegengehalten werden, dass der Flächennutzungsplan das Vorhabengrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Zusatz Kirche und Jugendheim darstellt. Die Beigeladene übersieht damit, dass der Gesetzgeber das Bauen im unbeplanten Innenbereich abschließend in § 34 BauGB geregelt hat. Darstellungen des Flächennutzungsplans, der regelmäßig den Rechtscharakter eines lediglich vorbereitenden Bauleitplanes besitzt (§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BauGB), dürfen daher einem Innenbereichsvorhaben nicht (auch nicht als öffentlicher Belang) entgegengehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61/78 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, 2770 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, BauGB § 34 Rn. 73. Ferner verstößt das Vorhaben der Nutzungsänderung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO den Nachbarn geschuldeten Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. In die Betrachtung einzubeziehen ist dabei, dass über das Gebot der Rücksichtnahme nicht die von einer nach dem Willen des Gesetzgebers gebietsverträglichen Nutzung ausgehenden typischen Auswirkungen verhindert werden können. So sind solche Beeinträchtigungen und Belästigungen, die üblicherweise mit Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO verbunden sind, vom Nachbarn hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2175/95 -, juris. Der Verordnungsgeber hat durch die Schaffung des § 3 Abs. 4 BauNVO gerade zu erkennen gegeben, dass Einrichtungen zur Pflege und Betreuung der Bewohner auch im reinen Wohngebiet zulässig sein sollen. Darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass die Aufnahme von in Not geratenen Mitmenschen in der Nachbarschaft grundsätzlich hinnehmbar ist. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 1992 - 3 TH 691/92 -, NVwZ 1992, 994. Zwar erscheint es möglich, dass aufgrund der öfter wechselnden Zusammensetzung und etwaiger Gruppenkonflikte stärkere Belastungen für die Nachbarschaft entstehen können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, BauR 1995, 237. Angesichts des für die Jugendlichen nach dem Konzept vorgesehenen strukturierten Tagesablaufs (Schule, Arbeit, Sport, sonstige Aktivitäten in der Freizeit etc.), des Betreuungsverhältnisses von 1:1 und der Beachtung einer ausgewogenen Zusammensetzung der Gruppe ist jedoch nicht ersichtlich, dass mit deutlich stärkerem Lärm oder sonstigen Belastungen zu rechnen ist als bei einer intensiven sonstigen Wohnnutzung. Nach Auffassung der Kammer überschreiten die Belastungen nicht das Maß dessen, was den angrenzenden Nachbarn zugemutet werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Betreuungsplätze ausdrücklich auf maximal sechs Jugendliche in dem geplanten Vorhaben beschränkt ist. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem zum Bestandteil des Genehmigungsantrags gemachten Nutzungskonzept. Die Klägerin hat das Nutzungskonzept durch Vorlage im Verwaltungsverfahren zusammen mit der Stellungnahme der Hephata Stiftung, der Betreiberin des geplanten Heimes, eingeführt. Mit einer Belegungszahl von sechs Personen stellt sich die Einrichtung als relativ klein und damit noch als zulässig dar. Vgl. zur zulässigen Personenzahl im Rahmen von Heimbetrieben: OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2175/95 -, juris: Heimstätte für psychisch Kranke mit 18 Heimplätzen im reinen Wohngebiet; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 1997 - Bs II 182/96 -, juris: 25 Plätze für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1992 -5 S 2775/91 -, Baurechtssammlung (BRS) 54 Nr. 152: Aussiedlerheim mit 32 Personen im reinen Wohngebiet. Die Auswirkungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO müssen zudem einen Bezug zur Bodenordnung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1/06 -, NVwZ 2007, 587. Ein "Fehlverhalten" der Jugendlichen kann generell keine bodenrechtlich relevante Gefahrerhöhung bewirken. Eventuellen Gefährdungen der Nachbarn kann nicht mit Mitteln des Baurechts begegnet werden. Denn ein so genannter "Milieuschutz" ist dem Baurecht fremd. Es dient nicht der Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR 1993, 234. Gemessen an diesen Maßstäben bedarf es schließlich keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Umstand keine bodenrechtliche Relevanz besitzt, wonach in einer Entfernung von ca. 500 Meter Luftlinie bereits eine vergleichbare Einrichtung ("Jugendhaus B. L1. N. ") mit acht Plätzen besteht. Sonstige Verstöße des Vorhabens gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften - insbesondere gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, Kosten zu tragen, waren außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.