OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1880/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einmaliges Falschbetanken begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit; es sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen. • Krankheitsbedingte Konzentrationsminderungen und äußere Ablenkungen können das Verschulden mindern und die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließen. • Der Dienstherr trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz entlastender Umstände grobe Fahrlässigkeit vorliegt. • Fehlerhafte Beteiligung oder Unterrichtung der Personalvertretung kann formelle Rechtsbehelfs- oder Beteiligungsfragen aufwerfen, ändert aber nicht zwingend die materielle Bewertung, wenn diese nicht geprüft wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungspflicht bei einmaligem Falschbetanken wegen mildernder Umstände • Ein einmaliges Falschbetanken begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit; es sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen. • Krankheitsbedingte Konzentrationsminderungen und äußere Ablenkungen können das Verschulden mindern und die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließen. • Der Dienstherr trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz entlastender Umstände grobe Fahrlässigkeit vorliegt. • Fehlerhafte Beteiligung oder Unterrichtung der Personalvertretung kann formelle Rechtsbehelfs- oder Beteiligungsfragen aufwerfen, ändert aber nicht zwingend die materielle Bewertung, wenn diese nicht geprüft wurde. Der Kläger, Postbetriebsassistent und Verbundzusteller, betankte am 22.12.2009 versehentlich ein Dienstfahrzeug mit Superbenzin statt Diesel. Die Beklagte sprach ihm daraufhin nach interner Prüfung grobe Fahrlässigkeit zu und forderte Erstattung des Schadens in Höhe von rund 314,96 EUR. Der Kläger gab seinen Irrtum zu und führte als Entlastung eine seit längerer Zeit bestehende Leukämie mit gelegentlicher Konzentrationsminderung, eine ablenkende Beschwerde einer Kundin während des Tankvorgangs und die hohe Arbeitsbelastung kurz vor Weihnachten an. Sein unmittelbarer Vorgesetzter bestätigte die Erkrankung und schlug ausnahmsweise auf Regress zu verzichten. Die Beklagte wies diese Entlastungsgründe zurück und behielt den Regressbescheid in reduzierter Höhe auf. Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, das die Angelegenheit entschied. • Rechtsgrundlage für Regress ist § 75 Abs. 1 BBG; danach haftet ein Beamter bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. • Grob fahrlässig ist ein Verhalten, das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt; die Einstufung erfordert Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. • Der Kläger handelte fahrlässig, nicht vorsätzlich. Entscheidend ist, ob die Tat grob fahrlässig war; dabei sind persönliche Verhältnisse wie Krankheit, äußere Ablenkungen und besondere Belastungssituationen zu berücksichtigen (§ 276 Abs. 2 BGB herangezogen als Fahrlässigkeitsmaßstab). • Im vorliegenden Fall lagen mehrere mildernde Umstände vor: eine bestätigte Leukämie mit Konzentrationsbeeinträchtigung, eine während des Tankvorgangs eingetretene Ablenkung durch eine Kundin und die hohe Arbeitsbelastung vor Weihnachten. Diese Umstände mindern das Verschulden erheblich. • Die Beklagte hat als darlegungs- und beweisbelastete Stelle nicht hinreichend dargelegt, warum trotz dieser entlastenden Umstände doch grobe Fahrlässigkeit vorliegen soll; in den Bescheiden ist eine Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Entlastungsgründen nicht erkennbar. • Formell bestehen zudem Zweifel an der Beteiligung der Personalvertretung vor Erlass des Erstattungsbescheids nach § 76 Abs. 2 BPersVG, was die Rechtmäßigkeit des Bescheids weiter infrage stellt. • Vor diesem Hintergrund erweist sich der Erstattungsbescheid als materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist begründet; der Erstattungsbescheid wurde aufgehoben. Die Kammer erkennt, dass die Falschbetankung zwar eine Pflichtverletzung darstellt, die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit aber nicht ausreichend nachgewiesen wurden, weil sowohl krankheitsbedingte Konzentrationsminderung als auch äußere Ablenkung und die besondere Arbeitsbelastung zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, warum diese Entlastungsgründe die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entkräften. Wegen dieser materiellen Rechtswidrigkeit war der Bescheid zurückzunehmen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.