Urteil
1 K 1880/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0208.1K1880.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Leiters der Niederlassung C. L. der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 56-jährige Kläger steht als Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten. Er wird als Verbundzusteller in M. eingesetzt, wo er am 22. Dezember 2009 das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug irrtümlich mit Superbenzin anstatt wie vorgeschrieben mit Dieselkraftstoff betankte. 3 Nachdem die Service Niederlassung Schadenmanagement der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt war, dass hierin ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Klägers zu sehen sei, erhielt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorgang. Er räumte seinen Irrtum ein und führte aus, dass er seit längerer Zeit unter einer schweren Erkrankung leide, die ihn gelegentlich so "schlauche", dass zum Ende der Dienstzeit hin seine Konzentrationsfähigkeit beeinflusst werde. Er habe den Schaden nicht absichtlich verursacht und wolle ihn nicht erstatten. 4 Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers gab in seiner Stellungnahme an, dass ihm die als subjektive Entlastung angegebene Erkrankung bekannt sei und sie aus seiner Sicht zu der Falschbetankung geführt habe. Er schlage vor, ausnahmsweise auf die Inregressnahme zu verzichten. 5 Mit Bescheid vom 00.00.0000 forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag von 323,28 EUR für den durch die Falschbetankung entstandenen Schaden. Zur Begründung heißt es, dass Kraftfahrzeuge der Deutschen Post AG grundsätzlich über Dieselmotoren verfügten und jeder Mitarbeiter sich vor dem Betanken eines Fahrzeugs davon zu überzeugen habe, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug sei. Dies könne im Regelfall durch einen Blick auf den in der Innenseite des Tankdeckels befindlichen Hinweis geschehen. Auch seien die Beschriftungen der Zapfsäulen so unmissverständlich, dass bei Einhalten der Sorgfaltspflicht ein Irrtum nicht entstehen könne. Durch seine Nachlässigkeit habe der Kläger gegen die im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post, Teil 1 (Pflicht zur Schadensverhütung und Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kfz) sowie im "Merkblatt Tanken" geregelten Vorschriften verstoßen und damit seine Dienstpflicht verletzt. Nach Abwägung aller für die Beurteilung seines Fehlverhaltens maßgebender Umstände sei das Verhalten als grob fahrlässig zu werten. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Subjektive Entlastungsgründe hätten nicht festgestellt werden können. Gemäß § 75 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) hafte er für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 328,28 EUR. 6 Der Kläger erhob Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Das Falschtanken habe sich in der Woche vor Weihnachten mit entsprechend hohem Arbeitsanfall für die Postzusteller ereignet. Er habe am Ende der Zustelltour das Dienstfahrzeug betanken wollen und habe hierfür die ARAL-Tankstelle in der Hauptstraße in M. angefahren. Aus der Vergangenheit habe er gewusst, dass dort die Zapfstelle für Diesel die zweite von rechts in einer Reihe von mehreren Zapfsäulen gewesen sei. Als er gerade habe tanken wollen, sei er von einer Kundin der Beklagten angesprochen worden, die sich darüber habe beschweren wollen, dass bereits mehrfach von Vertretungen des ordentlichen Postzustellers die Post nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Während dieses Gesprächs mit der Postkundin habe er wie gewöhnlich nach der zweiten Zapfpistole gegriffen und mit dem Betankungsvorgang begonnen, indem er sie auf automatischen Durchfluss gestellt habe. Als das Gespräch mit der Kundin beendet gewesen sei, habe auch die Zapfpistole automatisch abgeschaltet. Er habe sich darauf in das Tankstellengebäude begeben, um mit der Tankkarte zu bezahlen. Erst nach Rückkehr zum Fahrzeug beim Notieren des Fahrzeugkennzeichens auf der Tankquittung sei ihm aufgefallen, dass diese Superbenzin anstatt Dieselkraftstoff auswies. Bei einer Kontrolle habe er dann festgestellt, dass an diesem Tag die erste Zapfsäule außer Funktion gewesen sei und daher die zweite Zapfpistole nicht zu Dieselkraftstoff, sondern zu Superbenzin gehört habe. Er könne sich seinen Irrtum nur mit dem ungewöhnlich hohen Arbeitsanfall sowie damit erklären, dass er bereits seit Jahren an einer Leukämieerkrankung leide, die sein Leistungsvermögen gelegentlich beeinträchtige. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2010 reduzierte der Leiter der Niederlassung C. L. den Rückforderungsbetrag auf 314,96 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine über die in der Anhörung hinausgehenden persönlichen Entlastungsgründe vorgetragen. Demgemäß verbleibe es bei dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wobei der zu tilgende Betrag von 314,96 EUR in fünf Teilbeträgen zu je 60,- EUR und einem letzten Betrag von 14,96 EUR von den künftigen Dienstbezügen einbehalten werde. 8 Der Kläger hat - der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid folgend - am 20. September 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, welches das Verfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2010 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beantragt, 9 den Bescheid des Leiters der Niederlassung C. L. vom 00.00.0000 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Regressbescheides. Denn nach § 76 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ist auf Antrag des Beamten vor Erlass eines Erstattungsbescheides die Personalvertretung - bei der Beklagten der Betriebsrat in seiner Funktion als Personalvertretung der Postbeamtinnen und -beamten - zu beteiligen. Auf sein bestehendes Antragsrecht ist der Beamte hinzuweisen, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1982 - 1 A 1211/80 -, ZBR 1983, 239. 19 Ob die Beklagte - wie sie meint - hierauf gemäß §§ 24, 28 und 29 des Postpersonalrechtsgesetzes verzichten durfte, weil dort nur Absatz 1 des § 76 BPersVG und nicht auch dessen Absatz 2 in Bezug genommen ist, oder ob diese Vorschriften insofern gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstoßen bzw. verfassungskonform auszulegen sind, erscheint bedenkenswert, kann aber letztlich dahin stehen. Denn der Bescheid ist jedenfalls materiell rechtswidrig. 20 Der Kläger ist nicht zur Erstattung des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ersichtlich nur die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht. Hiernach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger am 22. Dezember 2009 das Dienstkraftfahrzeug falsch mit Superbenzin anstatt mit Dieselkraftstoff betankt hat und dass der Beklagten hierdurch - u.a. durch das Abschleppen und Abtanken des Fahrzeugs - ein Schaden entstanden ist; lediglich die Schadenshöhe wird von dem Kläger bezweifelt. Durch die Falschbetankung hat der Kläger eine Dienstpflicht verletzt, die darin bestand, dem ihm anvertrauten Firmenfahrzeug der Beklagten, deren Aufgaben er wahrgenommen hatte, keinen Schaden zuzufügen und es sorgfältig und sachgerecht zu behandeln. Die Dienstpflichtverletzung geschah nicht vorsätzlich, was von der Beklagten auch nicht behauptet wird. Der Kläger hat aber schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, vgl. § 276 Abs. 2 BGB. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten und enthält einen subjektiven Vorwurf. Ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig wahr, muss unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und der Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab; sie ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8/07 -, juris, Rn. 13 und 14; Schütz, Beamtenrechtliche Entscheidungssammlung, B II 2 Nr. 46; juris Rdnr. 14 22 Dabei erfordert der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im ggf. Falle jedem hätten einleuchten müssen, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8/07 -, a. a. O., juris Rdnr. 15 m. w. N. 24 Auch wenn ein Beamter - wie hier - nur für eine kurze Zeit die von ihm im Verkehr geforderte Sorgfalt außer Acht lässt, schließt dies die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus. Ein solches "Augenblicksversagen" begründet für sich genommen nicht die Annahme eines geringeren Verschuldensgrades, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit im Übrigen gegeben sind. Denn eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde nur für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Um den Grad des Versagens und des Verschuldens als geringer erscheinen zu lassen, müssen besondere, in der Person des Beamten liegende Umstände hinzukommen 25 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.02.2008 - 5 LB 365/07 -, juris Rdnr. 26. 26 Derartige besondere Umstände können beispielsweise dann angenommen werden, wenn sich jemand alltägliche Handlungsabläufe angewöhnt hat, aber infolge von äußeren Umständen abgelenkt wird und infolge dieser Ablenkung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Schuldmindernd kann in diesem Sinne berücksichtigt werden, wenn das "Augenblicksversagen" seine Ursache in einer Konzentrationsschwäche hat, etwa wenn ein Polizeibeamter zum Beginn des Tankvorgangs von einem Bürger angesprochen, in ein Gespräch verwickelt, hierdurch so abgelenkt wird, dass er irrtümlich die falsche Zapfpistole greift und diesen Irrtum erst nach Betanken des Fahrzeugs bemerkt, 27 vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juli 2007 - 3 A 19/07 -, juris, Rdnr. 18 bis 20. 28 Eine Konzentrationsschwäche kann aber auch krankheitsbedingt auftreten, wenn z.B. Schmerzen oder psychische Belastungen insbesondere in Stresssituationen zu einem Fehlverhalten führen. Schließlich ist es möglich, dass eine Kombination der vorgenannten inneren und äußeren Einflüsse zu einem objektiv vorwerfbaren, subjektiv aber weitgehend entschuldbaren Fehlverhalten eines Beamten führen. 29 So liegt der Fall hier. Zunächst ist der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - bei dem irrtümlichen Tankvorgang dadurch abgelenkt worden, dass sich eine Postkundin bei ihm über einen mangelhaften vertretungsweisen Zustelldienst beschwert hat. Ein solcher Vorgang allein kann - wie oben dargelegt - bereits geeignet sein, die gebotene Aufmerksamkeit beim Betanken eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits seit Langem an einer Leukämieerkrankung leidet, die seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge gelegentlich die Konzentrationsfähigkeit mindert. Dies ist der Beklagten bekannt, wie die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers belegt. Schließlich ist zu beachten, dass die Falschbetankung zwei Tage vor Heiligabend geschah. Zu dieser Zeit wird erfahrungsgemäß sehr viel Post versandt und von den Zustellern ausgetragen, sodass die Arbeitsbelastung deutlich höher als zu anderen Zeiten gewesen sein dürfte. Diese Umstände lassen sein Fehlverhalten in einem deutlich milderen Licht erscheinen. 30 Den angefochtenen Bescheiden lässt sich nicht entnehmen, ob und ggf. in welcher Weise die Beklagte entlastende Umstände überhaupt in ihre Entscheidung eingestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung als auch im Widerspruchsverfahren die vorgenannten subjektiven Entlastungsmomente dargelegt hat. Bei dieser Sachlage musste die für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hierauf eingehen und dartun, dass und warum der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit dennoch berechtigt ist. Das hat sie unterlassen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32