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Urteil

2 K 563/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0201.2K563.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, Inhaberin eines Versicherungsmaklerbüros, erstrebt unter ihrem aus dem Rubrum ersichtlichen Firmennamen die Abschaltung der Lichtzeichenanlage vor dem Haus C1.-------straße 107 inB.. 3 Die im Streit stehende Signalanlage befindet sich seit ca. 20 Jahren an dieser Stelle. Sie ist weder unmittelbar an einer Straßenkreuzung noch an der Einmündung einer Seitenstraße der C1.-------straße aufgestellt; vielmehr sichert sie als Querungshilfe für Fußgänger lediglich den Zu- und Abgang zum O.--markt . Auf dem unmittelbar an die C1.-------straße angrenzenden östlichen Teil des O.--markts steht ein Kiosk. Im Sommerhalbjahr betreibt ein gastronomischer Betrieb auf dem unmittelbar daran westlich angrenzenden Grundstücksteil einen Außenausschank. Die übrige Fläche des Neumarktes entlang der C1.-------straße ist als Parkanlage ausgestaltet. Unmittelbar südlich des Kiosks schließt sich eine Boulebahn an. Ein großer Bereich des O.--marktes ist als Spielplatz angelegt, der nachmittags stark frequentiert wird. Dieser Spielplatzbereich ist in räumlich getrennte Areale unterteilt, von denen zwei mit Spielgeräten für verschiedene Altersgruppen ausgestattet sind. In einer durch einen Handlauf abgetrennten rechteckigen Fläche ist der Boden mit Platten befestigt; dieser Bereich wird gelegentlich zum Inlineskating, Rollschuhfahren und Fahrradfahren in Anspruch genommen. Auch die Nutzung durch Tretroller und Bobbycars ist möglich. An Samstagen findet von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem südwestlichen Teil des O1.--markts ein gut besuchter Wochenmarkt statt. 4 Die C1.-------straße wurde im Jahr 2007 auf Grund von Entscheidungen der zuständigen städtischen Gremien (Bezirksvertretung B-Mitte und Verkehrsausschuss der Stadt B. in Zusammenarbeit mit der Abteilung Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen) zwischen T.------straße und W.-------allee in eine angrenzende Tempo-30-Zone einbezogen. Im Zusammenhang hiermit wurde in diesem Straßenabschnitt die zuvor bestehende Vorfahrtregelung für den Verkehr auf der C.--------straße so geändert, dass nunmehr im Kreuzungsbereich der einmündenden Straßen die "Rechts vor Links"-Regel gilt. Die in Rede stehende Lichtzeichenanlage, die im Rahmen der Einrichtung der Tempo-30-Zone beseitigt und durch einen als "Zebrastreifen" ausgestalteten Fußgängerüberweg ersetzt werden sollte, blieb trotz anderslautender Empfehlungen der städtischen Gremien auf Wunsch einer Bürgerinitiative von Anliegern bis heute erhalten. Nachdem die Bezirksvertretung am 10. Oktober 2007 und der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt B. am 25. Oktober 2007 der Dunkelschaltung dieser Lichtzeichenanlage als vorläufige Maßnahme zugestimmt hatten, ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 30. Januar 2008 die entsprechende signaltechnische Änderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. 5 Die Lichtzeichenanlage verfügt hiernach für den Fahrzeugverkehr nur über die Lichtzeichen "Gelb" und "Rot". Den Fußgängerverkehr regelt sie über die Lichtzeichen "Rot" und "Grün". Sie wird als sogenannte "schlafende Signalanlage" mit einer nach Angaben der Beklagten seit dem 27. Februar 2008 bestehenden Dunkelschaltung betrieben. Grundsätzlich zeigt sie für die Fahrzeuge auf der C1.-------straße kein Licht an, sondern ist dunkel geschaltet. Für die Fußgänger zeigt sie auch in dieser Phase ein rotes Lichtsignal. Betätigt ein Fußgänger die Drucktaste, so zeigt die Lichtzeichenanlage für den Fahrzeugverkehr zunächst "Gelb" und dann "Rot". Während dieser Rotphase wird dem Fußgänger durch ein grünes Lichtsignal die gefahrlose Querungsmöglichkeit angezeigt. Anschließend schaltet sich die Ampel für den Fahrzeugverkehr wieder auf Dunkel und für die Fußgänger wieder auf rot. Diese Betriebsart soll verhindern, dass Fahrzeugführer auf der C1.-------straße den unzutreffenden Eindruck einer Vorfahrtstraße bekommen und dadurch zu einer Tempoerhöhung verleitet werden. 6 Die Inhaberin der Klägerin und der Geschäftsführer (Ehemann) wohnen in W1. in den Niederlanden und befahren nach ihren Angaben die C1.-------straße täglich jedenfalls auf dem Rückweg von ihrem inzwischen in das Haus A.-------straße 78 in B.-G. verlegten Maklerbüro; sie fühlen sich durch die Ampel beim Befahren der Straße erheblich gestört. 7 Bereits mit Schreiben ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 26. Februar 2009, wandte sich der Geschäftsführer (und Prozessbevollmächtigte) der Klägerin an die Beklagte: Die Ampel befinde sich in einer Fußgänger- und Tempo-30-Zone. Nach § 45 Abs. 1 c StVO seien dort Lichtzeichenanlagen unzulässig. Solche Zonen dürften nur in Straßen ohne Lichtzeichenanlage eingerichtet werden. Er forderte deshalb die Beklagte auf, die Ampel bis zum 14. März 2009 abzuschalten. Sollte dies nicht geschehen, werde er umgehend Klage erheben. Eine schriftliche Stellungnahme der Beklagten hierzu ist aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Abschaltung der Ampel ist nicht erfolgt. 8 Die Klägerin hat am 25. März 2009 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Betrieb der Ampel § 45 Abs. 1 c StVO widerspreche. Sie sei nicht bereit, diesen nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Zustand länger hinzunehmen. Die Ampel störe sie ganz erheblich beim ordnungsgemäßen ?efahren der Straße. Ihr könne auch nicht vorgehalten werden, die Klage sei als Popularklage unzulässig. Sie benutze die Straße täglich auf dem Rückweg von ihrem Büro. 9 Die Klägerin beantragt, die Lichtzeichenanlage vor dem Haus C1.-------straße 107 (Signalanlage/Fußgängerampel) aufzuheben und zu entfernen, 10 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die vor dem Haus C.--------straße 107 befindliche Signalanlage/Fußgängerampel aufzuheben und zu entfernen. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Sie hält die Klage bereits für unzulässig. So fehle es schon an der Klagebefugnis, weil unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nach keiner in Betracht kommenden Betrachtungsweise deren subjektive Rechte verletzt sein könnten. Verkehrsbehördliche Anordnungen seien regelmäßig auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet, so dass nicht jeder Verkehrsteilnehmer, der von einer verkehrsrechtlichen Anordnung betroffen sei, zugleich auch klagebefugt sei. Hierfür sei ein qualifiziertes Betroffensein erforderlich. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig, weil die Lichtzeichenanalage, die seit ihrer Errichtung vor über 20 Jahren in rechtlicher Hinsicht eine Allgemeinverfügung darstelle, bestandskräftig sei. Wenn man berücksichtige, dass Verkehrseinrichtungen/-zeichen nur ein Jahr nach ihrer Aufstellung anfechtbar seien, sei diese Frist seit langem abgelaufen. Die Klage sei auch unbegründet. Denn nach § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO dürfen Tempo-30-Zonen nur Straßen "ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen ...umfassen". Die streitbefangene Lichtzeichenanlage regele weder eine Kreuzung noch eine Einmündung, sondern sei eine von Kreuzungen und Einmündungen unabhängige Querungshilfe. Da die Ampel unter diesen Umständen rechtmäßig sei, könne ein Verlangen auf Entfernung der Ampel nur auf § 49 Abs. 1 VwVfG NRW gestützt werden. Ein solcher Widerruf stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Gründe, die auf eine "Ermessenreduzierung auf Null" hindeuteten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen werde zurzeit stadtplanerisch daran gearbeitet, wie die C1.-------straße zukünftig gestaltet werden solle. Dabei stehe auch die jetzige Querungshilfe zur Diskussion. Die Beklagte halte bis zum Abschluss des Planungsprozesses zur Umgestaltung der C1.-------straße in Höhe des O.--marktes auch aus finanziellen Gründen an der vorhandenen Querungshilfe fest. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Die Kammer hält die Klägerin nach dem Erkenntnisstand, der sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat, für klagebefugt i. S v. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Hierfür reicht bei Klagen, deren Streitgegenstand Verkehrszeichen bzw. wie hier Lichtzeichenanlagen sind, zur Erfüllung der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen grundsätzlich aus, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, 17 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, NJW 2004, 698 f.; Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92, 33 ff.; Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 ff. 18 Die - gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige - Frist für die Anfechtung einer verkehrsbehördlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen oder eine Lichtzeichenanlage bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf die verkehrsrechtliche Anordnung trifft, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, aaO. 20 Die Kammer nimmt dies hier mit Blick auf die Inbetriebnahme als sog. "schlafende Signalanlage" zugunsten der Klägerin an. Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch ebenso wenig wie diejenige nach der richtigen Klageart (Leistungsklage auf Entfernung oder Verpflichtungsklage), 21 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, a.a.O., 22 da sich die Klage jedenfalls in der Sache als betr. Haupt- und Hilfsantrag unbegründet erweist. 23 Die von der Klägerin geltend gemachte verkehrsrechtliche Unzulässigkeit der Lichtzeichenanlage liegt bereits objektivrechtlich nicht vor. 24 Maßgebende Vorschrift ist hier § 45 Abs. 1 c Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung darf eine Tempo-30-Zonen-Anordnung, wie sie für den fraglichen Bereich der C1.-------straße besteht, nur Straßen "ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen..... umfassen". Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich zwischen der Ausweisung einer Tempo-30-Zone einerseits und der Platzierung von Lichtzeichen an Kreuzungen oder Einmündungen in diesem Bereich andererseits ein Wertungswiderspruch ergeben würde, den es schon im Interesse der Eindämmung der Zahl verkehrsregelnder Anordnungen, aber auch aus Sachgründen zu vermeiden gilt. Wie sich aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO ergibt, zielt die Bestimmung nur auf Lichtzeichen an "Kreuzungen" oder "Einmündungen" ab. Lichtzeichenanlagen an anderen Stellen innerhalb einer Tempo-30-Zone, etwa in Gestalt einer Querungshilfe für Fußgänger, werden vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO hingegen nicht erfasst. 25 Ob die streitgegenständliche, durch Lichtzeichen unterstützte Querungshilfe etwa in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO, d.h. im Wege der Analogie, gleichwohl als verkehrsrechtlich unzulässig angesehen werden muss, kann im Ergebnis offen bleiben, da der mit dem Antrag der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Änderung des gegenwärtigen Zustandes selbst dann nicht bestünde, wenn man die sich aus § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO ergebende Rechtslage im Sinne der Klägerin (anders) beurteilen würde. Die Beklagte hat nämlich mit der sog. Dunkelschaltung der Fußgängerampel die Gesamtsituation so gestaltet, dass sie im Ergebnis nicht in Widerspruch zu den sonstigen verkehrsrechtlichen Regelungen dieser Tempo-30-Zone steht. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin darauf, die vorhandene Lichtzeichenanlage unter den gegebenen Umständen jetzt zu entfernen und im Ergebnis durch einen Zebrastreifen zu ersetzen, ist unter keinem rechtlichen Aspekt ersichtlich. 26 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).