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Urteil

7 K 1632/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1126.7K1632.08.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 25. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit mit diesem Bescheid die Klägerin zu Abwassergebühren in Höhe von 168.345,- EUR herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Kostenentscheidung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig zu vollstrecken.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 25. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit mit diesem Bescheid die Klägerin zu Abwassergebühren in Höhe von 168.345,- EUR herangezogen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Klägerin wird nachgelassen, die Kostenentscheidung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig zu vollstrecken. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren für das ehemalige Kasernengelände "D. Q. ". Das 138.341 qm große Grundstück Gemarkung G 1 (F. Straße 00) in Aachen steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (im Folgenden: Bundesanstalt). Am 15. Dezember 1999 beschloss der Rat der Stadt B. für den Bereich des ehemaligen Kasernengeländes ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Satzung wurde am 14. September 2000 öffentlich bekanntgemacht. Am 19. Januar 2006 schloss die Bundesanstalt mit der - zu diesem Zweck gegründeten - Klägerin einen notariellen Kaufvertrag über das genannte Grundstück zu einem Kaufpreis von 500.000,-- EUR. Nach § 8 Abs. 1 des Kaufvertrages sollten Besitz, Gefahren, Nutzungen und Lasten am Tag der Beurkundung des Vertrages auf die Käuferin übergehen. Mit Schreiben vom 24. März 2006 unterrichtete der Beklagte die Klägerin sowie die Bundesanstalt davon, dass die Stadt B. beabsichtige, das gesetzliche Vorkaufsrecht an dem in Rede stehenden Grundstück auszuüben. Nachdem ein Erörterungstermin mit der Klägerin gescheitert war, übte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2006 unter Verweis auf § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das der Stadt B. zustehende Vorkaufsrecht aus. Die gegen diesen Bescheid von der Klägerin am 15. Februar 2007 erhobene Klage blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg (VG B. , Urteil vom 3. März 2008 - 5 K 143/07 -, OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 1041/08 -). Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1. Februar 2008 nahm der Beklagte die Bundesanstalt als Gebührenschuldnerin in Anspruch. Unter dem 3. März 2008 sandte die Bundesanstalt die Abgabenbescheide zurück und wies darauf hin, dass sie nach § 8 des notariellen Kaufvertrages das wirtschaftliche Eigentum an dem ehemaligen Kasernengelände aufgegeben habe. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass infolge der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Stadt B. die grundbuchrechtliche Abwicklung des Kaufvertrages vorerst ausgesetzt und die Bundesanstalt nach dem Grundbuch weiterhin Eigentümerin sei. Sie bitte darum, die Abgabenbescheide an die Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu adressieren. Nach rechtskräftigem Abschluss der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes vereinbarten der Beklagte und die Bundesanstalt mit notariellem Vertrag vom 30. September 2010, dass Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren sowie die Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück, das seit 19. Januar 2006 im Besitz der Klägerin sei, am 30. September 2010 um 14.00 Uhr auf die Stadt B. als Erwerberin übergehen sollten. Zwischenzeitlich setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für das genannte Grundstück Grundbesitzabgaben ab 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2008 in einer Gesamthöhe von 172.190,34 EUR fest, wobei 168.435,00 EUR auf die Niederschlagswassergebühren entfielen. Die Klägerin hat am 4. August 2008 Klage erhoben. Sie trägt vor: Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. April 2010 stehe fest, dass die Stadt B. ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt habe. Der am 19. Januar 2006 abgeschlossene Kaufvertrag gelte daher rückwirkend als mit der Stadt B. abgeschlossen, so dass auch rückwirkend ihre Pflicht zur Zahlung von Grundbesitzabgaben entfalle. Als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks sei nach wie vor die Bundesanstalt gebührenpflichtig. Die vom Beklagten herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 2 GebS greife nicht, da der dort vorausgesetzte Eigentumswechsel gerade nicht stattgefunden habe. Eine darüberhinausgehende Anwendung des § 39 Abs. 2 AO sei ausgeschlossen. Die vom Beklagten gewählte Auslegung der Vorschrift führe dazu, dass für den Bürger nicht erkennbar sei, wann er mit einer Heranziehung rechnen müsse. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers sei unklar, so dass erhebliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der Norm bestünden. Darüber hinaus sei sie zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 39 AO geworden. Ab dem Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt B. habe ihr kein Recht zum Besitz in der Weise zugestanden, dass sie die Eigentümerin wirtschaftlich hätte ausschließen können. Die ihrerseits gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobene Klage könne hieran nichts ändern, da mit deren rechtskräftiger Abweisung auch deren aufschiebende Wirkung rückwirkend entfallen sei. Überdies habe die Stadt B. jede von ihr angestrebte Nutzung des Areals durch den Erlass bauordnungsrechtlicher Verfügungen unterbunden. Sie habe deshalb das Grundstück nicht nutzen können. Selbst wenn man von ihrer Gebührenpflicht ausgehe, sei ihre Auswahl als Gebührenschuldnerin ermessensfehlerhaft. Nach § 8 des notariellen Kaufvertrages, in den die Stadt B. durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts eingetreten sei, sei nämlich die Stadt B. der Bundesanstalt als Grundstückeigentümerin zur Erstattung der Grundbesitzabgaben verpflichtet. Schließlich sei ihre Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte das Erlangte alsbald herausgeben müsse. Das Verhältnis zwischen ihr als Käuferin und dem Beklagten als Vorkaufsberechtigtem richte sich für die Zeit nach Ausübung des Vorkaufsrechts nach den das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis regelnden §§ 986 ff BGB. Danach müsse sie zwar - hier nicht gezogene - Nutzungen herausgeben, der Beklagte sei im Gegenzug aber verpflichtet, auf dem Grundstück ruhende Lasten zu tragen. Im Übrigen sei der Gebührentatbestand deshalb nicht erfüllt, weil das streitbefangene Grundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Sämtliche Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück seien entweder nicht mehr vorhanden oder unbrauchbar. Das gesamte Niederschlagswasser versickere auf dem Grundstück, so dass keine Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen erfolge. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben - Abwassergebühren - des Beklagten vom 25. Juli 2008, Aktenzeichen: 999 991 3 005020, Kassenzeichen: 0100-00912404 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GebS sei die Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin Gebührenschuldnerin. Wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO werde insbesondere dadurch begründet, dass der Verkäufer die Sache dem Käufer zu Eigenbesitz überlasse und Gefahr, Lasten und Nutzungen auf den Käufer übergingen. Die Klägerin sei daher vom 19. Januar 2006 bis zum 30. September 2010 wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstückes gewesen. Dies werde nicht rückwirkend durch die Ausübung des Vorkaufsrechts geändert. Sowohl der - zwischenzeitlich mit der Bundesanstalt abgeschlossene - notarielle Vertrag vom 30. September 2010 als auch § 8 des notariellen Vertrages vom 19. Januar 2006 seien so zu verstehen, dass der jeweilige wirtschaftliche Eigentümer die Lasten zu tragen habe. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 GebS sei gerade im Falle der Übertragung von Grundeigentum für die Dauer der Schwebezustände den wirtschaftlichen Eigentümer neben dem Bucheigentümer als Gebührenschuldner heranziehen zu können. Auf die Frage, ob der wirtschaftliche Eigentümer später auch Bucheigentümer werde, komme es nicht an. Der Bucheigentümer sei auch nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweise sich die Gebührenfestsetzung auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei - unabhängig davon, inwieweit das Grundstück baurechtlich zulässigerweise habe genutzt werden können - als wirtschaftliche Eigentümerin berechtigt gewesen, Nutzungen zu ziehen und zu behalten, sie sei aber auch zur Tragung der Lasten verpflichtet. Soweit Zweifel an der Gebührenpflicht der Klägerin bestünden, werde die Beiladung der Bundesanstalt beantragt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Gebührentatbestand des § 4 GebS erfüllt. Die der Festsetzung der Abwassergebühren zugrunde gelegte Fläche von 57.000 qm sei im streitigen Zeitraum an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass sämtliches auf den bebauten und befestigten Flächen angefallenes Niederschlagswasser versickert oder verdunstet sei. Die Klägerin habe keine Verringerung der angeschlossenen Fläche mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2008 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist für das veranlagte Grundstück nicht gebührenpflichtig. Unmittelbare Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der hier streitigen Gebühren sind die Gebührensatzungen zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt B. vom 17. Januar 1995 (im Folgenden: GS), in den jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 geltenden Fassungen, d.h. für das Jahr 2006 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 13. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2006, für das Jahr 2007 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 15. Dezember 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 sowie in der Fassung des 9. Nachtrages vom 28. August 2007, in Kraft getreten am 2. September 2007 und für das Jahr 2008 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 23. November 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Die Klägerin ist zunächst nicht nach § 6 Abs. 1 GS gebührenpflichtig. Gemäß § 6 Abs. 1 a) GS ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes gebührenpflichtig. Maßgebend für die Eigentümerstellung ist allein das "Bucheigentum". Vgl. : OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1993 - 9 A 1684/91 -; VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 14 K 6653/08 -, juris; Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin des veranlagten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Sie kann auch nicht als Inhaberin eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 1 b) GS), denn sie hat selbst keinen Betrieb auf dem Grundstück geführt, sondern lediglich einen mit einer dort ansässigen Firma seit 1949 bestehenden Mietvertrag, der sich auf einen kleineren Teil des Geländes bezog, fortgesetzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Klägerin auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GS gebührenpflichtig. In Ergänzung zu Satz 1, der bestimmt, dass die Gebührenpflicht beim "Wechsel des Eigentümers" mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer übergeht, sieht Satz 2 vor, dass für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats "bis zur Eintragung ins Grundbuch" auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig ist. Die zuvor genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Klägerin liegen nicht vor. Die Klägerin hat zwar als Erstkäuferin zunächst Besitz an dem ehemaligen Kasernengelände erlangt, sie ist aber weder als Eigentümerin noch als Vormerkungsberechtigte ins Grundbuch eingetragen worden. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, auf eine Eintragung ins Grundbuch komme es nicht an, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit ist der Wortlaut der Satzungsregelung, die ausdrücklich eine Eintragung des zwischenzeitlichen, wirtschaftlichen Eigentümers ins Grundbuch erfordert, eindeutig. Satz 2 regelt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Gebührenpflicht des Bucheigentümers, so dass sich die vom Beklagten vertretene erweiternde Auslegung verbietet. Vgl. zur Anwendung der Satzungsregelung für den Fall einer nachfolgenden Grundbucheintragung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 7 K 748/09 -. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum nicht wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne der genannten Satzungsregelung war. § 6 Abs. 2 Satz 2 GS verweist auf § 39 AO. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist ein Wirtschaftsgut abweichend von der Eigentümerstellung demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Gut wirtschaftlich ausschließen kann. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und dass ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen. Maßgebend für die Zuordnung des Wirtschaftsgutes sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15. März 2007 - 10 K 104/01 - mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, juris; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO, Rn. 53 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, § 39 AO, Rn. 22 ff. Bei einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände spricht vieles dafür, dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum wirtschaftlich nicht in einer Position war, die eine Zurechnung des veranlagten Grundstückes als wirtschaftliches Eigentum rechtfertigt. Ihre aufgrund des Kaufvertragsabschlusses am 19. Januar 2006 erlangte Stellung war mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Stadt B. belastet, das diese mit Bescheid vom 7. April 2006 ausübte. Weiter wurde die Position der Klägerin dadurch geschwächt, dass die Stadt B. bereits am 11. April 2006 die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten in das Grundbuch erwirkte, während die Rechtsposition der Klägerin zu keinem Zeitpunkt grundbuchrechtlich abgesichert war. Aufgrund der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts dürfte die Klägerin überdies verpflichtet sein, nach den für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltenden Vorschriften der §§ 987 ff BGB wie ein bösgläubiger Besitzer etwa gezogene Nutzungen herauszugeben. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Mai 1983 - V ZR 291/81 -, m.w.N., juris. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Entscheidung der Frage offen bleiben, ob die in Rede stehende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 GS mangels hinreichender Bestimmtheit wirksames Satzungsrecht enthält. Zwar beschreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO abstrakt die Voraussetzungen, unter denen ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist. Ob ein Grundstück aber wirtschaftlich einem anderen als dem Bucheigentümer zuzurechnen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Vgl. Übersichten bei Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO; Kruse in Tipke/Kruse, § 39 AO. Auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) kam es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Im Hinblick auf deren fehlende Gebührenpflicht ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang auf dem streitbefangenen Grundstück niedergehender Regen in die städtische Kanalisation gelangen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.