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Beschluss

9 L 444/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1124.9L444.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 K 1885/10) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2010 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2010 enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag vom auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die vom Antragsgegner auch bescheinigte Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zukam. Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist er ebenfalls zulässig, weil die diesbezügliche Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 AG VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 6 Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. 7 Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nurmehr zu einem im Aufenthaltsgesetz nicht geregelten Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung die persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 8 Maßgeblicher Streitgegenstand der Klage, deren aufschiebende Wirkung der Antragsteller angeordnet begehrt, ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem im Aufenthaltsgesetz nicht geregelten Zweck. In ausländerrechtlichen Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird der Streitgegenstand durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226. 10 Der Kläger bestimmt also mit seinen Anträgen und dem der Behörde bzw. dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Nur dann, wenn ohne weitere Einschränkung eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, ist der Anspruch nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift zu beurteilen. Wird demgegenüber der geltend gemachte Anspruch auf eine bestimmte Rechtsgrundlage gestützt und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Streitgegenstand entsprechend begrenzt, 11 vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2008 - 11 S 683/08 -juris. 12 Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren alleiniger Prüfungsgegenstand, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem im Aufenthaltsgesetz nicht geregelten Zweck zusteht, weil er sein Begehren hierauf ausdrücklich beschränkt hat. 13 Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn der Ausländer einen Aufenthaltszweck verfolgt, der im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, die erst ein Ermessen des Antragsgegners eröffnen, liegen allerdings nicht vor. 14 Die Angaben des Antragstellers dazu, weshalb er einen - weiteren - Aufenthalt in Deutschland anstrebt, zielen darauf ab, dass er letztlich bei der Bundeswehr im Bereich der sogenannten "Interkulturellen Einsatzberater" tätig sein will. Damit verfolgt der Antragsteller objektiv betrachtet mit seinem Aufenthalt in Deutschland keinen im Aufenthaltsgesetz nicht geregelten Zweck, sondern strebt eine Erwerbstätigkeit an. Dieser Aufenthaltszweck ist jedoch in den §§ 18ff AufenthG geregelt. 15 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt auch mit Blick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18ff AufenthG nicht in Betracht. Die ist bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Begehren ausdrücklich nicht auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erstreckt. 16 Unabhängig hiervon stände der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit auch entgegen, dass die Voraussetzungen der insoweit in Betracht zu ziehenden § 18 Abs. 2 bis 4 AufenthG nicht vorliegen. Die konkret vorliegenden Arbeitsplatzangebote (vgl. § 18 Abs. 5 AufenthG) betreffen - ungeachtet der Frage ihrer Verbindlichkeit - zum Teil Tätigkeiten, die § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG unterfallen, weil sie keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (Haushaltshilfe für 86jährige Frau, Fenster- und Gebäudereinigung). Insoweit fehlt es sowohl an einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG als auch an den Voraussetzungen, die in den § 17ff Beschäftigungsverordnung (BeschV) aufgestellt werden. Soweit der Antragsteller ein Arbeitsplatzangebot als Übersetzer vorgelegt hat, erfüllt dies weder die Voraussetzungen für Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (§§ 17ff BeschV), noch diejenigen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (§§ 25ff BeschV), so dass eine Einordnung der avisierten Tätigkeit nicht erforderlich ist. 17 Schließlich liegen mit Blick auf die vom Antragsteller vorgetragene Einstellung zu Deutschland auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. 18 Da der Antragsteller damit ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung angedroht werden (§§ 50 Abs. 1, 58 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 AufenthG). Etwaige Duldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die gesetzte Ausreisefrist von knapp einem Monat ist angemessen (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG). 19 Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 20 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes ausreichend und angemessen berücksichtigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Verfahren.