Urteil
2 K 1569/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1116.2K1569.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten zur Reduzierung der derzeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h auf der Landesstraße (L) 3/Grenzlandring von der Einmündung der L 364 bis zur Kreuzung L. Straße/G.------straße in X. . In diesem Bereich münden in den Grenzlandring die Straßen N.------weg /U. Straße sowie P. C.---straße /C.---straße ein. Beiderseits des Grenzlandrings liegt teilweise Wohnbebauung, die jedoch nicht unmittelbar an die Straße angrenzt. Ein Geh-/Radweg verläuft zu beiden Seiten entlang des Grenzlandrings. Die Straße wird in diesem Abschnitt u.a. von Schülerradverkehr zu den vier stadteinwärts liegenden Schulen und von den Besuchern der im N.------weg befindlichen Jugendbildungsstätte gequert. Es sind zwei Querungshilfen für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr eingerichtet (nahe der Einmündung der L 364 und in Höhe der Einmündung des N1.------weges /U. Straße). Seit 1990 befindet sich eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage in dem Straßenabschnitt, da die Kreuzung in Höhe U. Straße zum damaligen Zeitpunkt ein Unfallhäufungspunkt war. 3 Bereits im Juni 2007 beabsichtigte der Beklagte, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h anzuordnen, weil es zu mehreren Unfällen mit Schulkindern im Zusammenhang mit der Querung der L 3 und der Benutzung der Radwege gekommen war. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sprach sich die Kreispolizeibehörde mit Schreiben vom 20. Juni 2007 gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung aus. Sie führte u.a. aus, dass eine nochmalige intensive Auswertung der Unfälle ergeben habe, dass nicht eine überhöhte Geschwindigkeit der Fahrzeugführer, sondern die Missachtung der besonderen Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern gemäß § 3 Abs. 2 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) Unfallursache gewesen sei. Jeder dieser Verkehrsunfälle wäre auch bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h passiert und basiere auf den Fehlern der einzelnen Fahrzeugführer. Ein sicheres Queren der Fahrbahn von Kindern der betreffenden Altersgruppe sei in diesem Bereich bei besonderer Begutachtung der örtlichen Situation nicht möglich. Die beabsichtigte Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung sei ungeeignet, das beabsichtigte Ziel der Verkehrssicherheit zu erreichen. Ferner sei der betroffene Abschnitt der L 3 erlassgemäß weder Unfallhäufungsstrecke, noch würden sich auf der Strecke Unfallhäufungsstellen befinden. 4 Der Beklagte nahm in der Folgezeit von der Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung Abstand. Die Querungshilfe im Bereich P. C.---straße /C.---straße wurde einvernehmlich beseitigt und eine neue Querungshilfe am Einmündungsbereich der L 364 zur Sicherung und Querung des Radverkehrs unter Vermeidung der Benutzung linker Radwege eingerichtet. 5 Im Februar 2009 wandte sich der Beklagte an den Landrat des Kreises I. als Moderator der Unfallkommission und bat aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalles mit einer älteren Fußgängerin im Januar 2009 beim Überqueren der L 3 in Höhe der Einmündung C.---straße /P. C.---straße um eine Neubewertung der Verkehrssicherheit in dem genannten Straßenabschnitt. Zwar habe man in diesem Bereich zumindest für den Schülerradverkehr nach Beseitigung der untauglichen Querungshilfe eine sichere Querung im Einmündungsbereich der L 364 angeboten. Jedoch sei die sonstige Querung an der C.---straße jetzt erheblich gefährlicher. Durch die Nähe der Wohnbebauung außerhalb des Grenzlandrings bestehe weiterhin ein hohes Querungsbedürfnis für Fußgänger. Der Grenzlandring trenne an dieser Stelle eine fast homogene Bebauung ohne Sicherung des Querungsverkehrs. Der Bereich erfülle zwar nicht den Rechtsbegriff "geschlossene Ortschaft", komme jedoch dem Charakter der "geschlossenen Ortschaft" sehr nahe. Für die Anlieger der Oberen C.---straße sei die Einmündung zum Grenzlandring ohnehin die einzige Verkehrsverbindung. Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse schlug der Beklagte verschiedene Maßnahmen - u.a. eine Geschwindigkeitsreduzierung und Errichtung einer neuen Querungshilfe (P. C.---straße ) - vor. 6 Der Landrat des Kreises I. teilte dem Beklagten mit, dass ein Zusammentreten der Unfallkommission erst nach Begutachtung des genannten Unfalls erfolgen könne. Allerdings weise er darauf hin, dass dieser Bereich nach wie vor keine Unfallhäufungsstelle oder -strecke sei. Er vermöge "nur" aufgrund der Tatsache, dass eine ältere Fußgängerin tödlich verunglückt sei, im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren unter Schulwegaspekten erörterten Maßnahmen und Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zum Wohle querender Fußgänger/Radfahrer derzeit nicht zu erkennen, ob und welche weiterführenden Maßnahmen notwendig seien. Dazu bedürfe es einer genauen Kenntnis des Unfallherganges, bevor sachlich notwendige Maßnahmen präventiv diskutiert werden könnten. Die Verkehrssituation und das Ergebnis der jährlichen Zusammenkunft der Unfallkommission im April 2009 wurden in der Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr des Beklagten am 5. Mai 2009 beraten, der sich u.a. angesichts des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens für eine verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten aussprach. Die Kreispolizeibehörde I. führte im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 23. Juni 2009 aus, dass die grundlegenden Aussagen ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2007 noch immer Gültigkeit besäßen. Die aktuelle Verkehrssituation und die Verkehrsunfalllage böten keine ausreichende Grundlage für die Errichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h. Eine derartige Anordnung verstoße gegen das Differenzierungsge-/verbot. Aufgrund der von der Polizei nach eingehender Unfallanalyse im Jahr 2007 vorgeschlagenen Maßnahme, die Querungshilfe im Bereich Berg-/P. C.---straße zu entfernen, und der von der Unfallkommission begrüßten Errichtung einer neuen Querungshilfe im Einmündungsbereich der L 364 seien bisher die von dem Beklagten angeführten Unfälle mit Schulkindern gänzlich verhindert worden. Dadurch sei eine sichere Querung unter Vermeidung der rechtswidrigen, gefahrvollen und unfallträchtigen Benutzung linker Radwege angeboten worden. Der Erfolg dieser zielführenden Maßnahme würde durch die vorgeschlagene erneute Einrichtung einer Querungshilfe im Bereich der C. -/P. C.---straße zunichte gemacht. Es könne ferner angenommen werden, dass auch bei dem tödlichen Verkehrsunfall mit der Seniorin im Frühjahr 2009 nicht die Geschwindigkeit von 70 km/h Ursache gewesen sei. Auch wenn die abschließenden Ergebnisse noch nicht vorlägen, könne mit Gewissheit angenommen werden, dass er auch bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h passiert wäre, denn die Seniorin sei von dem am Unfall beteiligten Fahrzeug verdeckt und unvermittelt hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug aufgetaucht und erfasst worden. 7 Nachdem sich der Kläger in seiner Stellungnahme ebenfalls gegen eine Geschwindigkeitsreduzierung ausgesprochen hatte, erließ der Beklagte ihm gegenüber unter dem 30. Juli 2009 - zugegangen am 3. August 2009 - eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h in dem genannten Straßenabschnitt unter Bezugnahme auf §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 StVO. Er forderte den Kläger als Straßenbaulastträger auf, die Anordnung der Verkehrsbeschränkung durch entsprechende Änderung der Beschilderung bis zum 21. August 2009 umzusetzen. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben vom 8. Juni 2009 aus, dass nach Auswertung der negativen Stellungnahmen der Kreispolizeibehörde und des Beklagten keine andere Maßnahme zur nachhaltigen und effektiven Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund und der nicht mehr abgesicherten Querungshilfe C1. -/P. C.---straße sei eine Geschwindigkeitsreduzierung objektiv geeignet, die Verkehrsverhältnisse, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer, nachhaltig zu verbessern. Die bestehende Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse übersteige das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich. Die Anordnung sei erforderlich und geeignet, die bestehende Gefahrenlage abzumildern. 8 Der Kläger hat am 2. September 2009 Klage erhoben und ausgeführt, dass er durch die verkehrsrechtliche Anordnung in seinen Rechten als Straßenbaulastträger verletzt sei. Die verkehrsrechtliche Anordnung trage dem Charakter der Landesstraße und der Widmung dieser Straße nicht ausreichend Rechnung. Eine Landesstraße diene der Verbindung des regionalen und damit überörtlichen Verkehrs. Die Regelgeschwindigkeit liege bei 100 km/h und sei bereits auf 70 km/h reduziert worden. Eine weitere Reduzierung beeinträchtige in rechtswidriger Weise die Aufgabe des Straßenbaulastträgers, entsprechend dem Charakter der Landesstraße und den Verkehrsbedürfnissen in angemessener Form für die Überwindung der Distanzen im regionalen Verkehrsnetz zu sorgen. Die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße ergebe sich aus ihrer tatsächlichen oder beabsichtigten Aufgabe, den Durchgangsverkehr aufzunehmen. Ausschlaggebend sei die Bedeutung der Straße entsprechend ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz. Auf Drängen des Beklagten habe sich der Kläger bereit gefunden, die Geschwindigkeit auf 70 km/h zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung nehme der Straße ihren Charakter als Landesstraße. Ferner habe der Beklagte nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO berücksichtigt. Es besteht keine Gefahrenlage i.S. dieser Vorschrift. Die Sichtverhältnisse in diesem ca. 800 m langen Streckenabschnitt der gut ausgebauten Landesstraße seien so übersichtlich, dass eine durchgehende Sicht auf das jeweils vordere Verkehrsgeschehen möglich sei. Auch an der Stelle, an der die Kinder die Straße queren würden, sei es dem Verkehrsteilnehmer möglich, herannahende Fußgänger oder Radfahrer frühzeitig zu sehen und die Fahrgeschwindigkeit entsprechend einzustellen. Dementsprechend seien in den letzten 7 1/2 Jahren zwar 55 Unfällen in dem fraglichen Streckenabschnitt zu verzeichnen gewesen, aber lediglich 6 hätten ihre Ursache in einer unangemessenen Geschwindigkeit. Vor diesem Hintergrund hätten sich sowohl die Unfallkommission als auch die zuständige Kreispolizeibehörde gegen eine Geschwindigkeitsreduzierung ausgesprochen. Der Beklagte habe einen Unfall mit Todesfolge zu Beginn dieses Jahres zum Anlass genommen, den Bescheid zu erlassen. Doch auch dieser Unfall sei nicht auf die zulässige Geschwindigkeit zurückzuführen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis einer durchgeführten Geschwindigkeitsmessung eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h durch die Autofahrer allgemein an dieser Stelle akzeptiert und noch weitestgehend eingehalten werde. Die Akzeptanz für 70 km/h liege bei der als Richtwert geltenden Marke von 85 % der Kraftfahrzeugfahrer. Der Beklagte habe sein Ermessen zudem nicht fehlerfrei ausgeübt, da er den Charakter der Landesstraße und den Widmungsinhalt nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der von dem Beklagten genannte Charakter einer "geschlossenen Ortschaft" ändere nichts an der unbestrittenen Eigenschaft dieses Straßenabschnitts als freie Strecke. Die Verkehrssicherheitssituation habe sich an der fraglichen Stelle in den letzten Jahren nicht derart verändert, dass eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit geboten gewesen wäre. 9 Der Kläger beantragt, 10 die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 30. Juli 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Auf Grund der nach der Unfallstatistik erhobenen 55 Unfälle in den letzten 7 1/2 Jahren sowie der geänderten Verkehrsverhältnisse durch Wegfall einer - untauglichen - Querungshilfe seien die Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsreduzierung in diesem 580 m langen Abschnitt des Grenzlandrings gegeben. Zwar sei eine neue Querungshilfe im Einmündungsbereich der L 364 errichtet worden, die eine sichere Querung des Radverkehrs ermögliche. Allerdings seien sonstige Querungen an der C.---straße jetzt erheblich gefährlicher. Aufgrund der Wohnbebauung bestehe ein hohes Querungsbedürfnis für Fußgänger. Die Errichtung einer neuen Querungshilfe sei bisher nicht realisiert worden. Der Bereich werde zudem von vielen Schulkindern und - zumeist ortsunkundigen - Kindern/Jugendlichen der Jugendbildungsstätte (Übernachtungsgäste ca. 9000 Personen pro Jahr und ca. 2000 Personen auf dem Zeltplatz) zur Querung genutzt. Durch die Jugendbildungsstätte würden sich zudem die Querungszeiten nicht nur auf die Schulzeiten, sondern auch auf die Nachmittags- und Abendstunden erstrecken. Die angeordnete Geschwindigkeitsreduzierung beeinträchtige auch nicht den Charakter der Landesstraße. Der Widmungsinhalt einer Straße sei der Verkehrssicherheit strikt unterzuordnen. Erfüllt seien auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO sowie die Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 274. Gerade an Strecken, auf denen Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr häufiger gefährdet würden, sei eine Geschwindigkeitsreduzierung gerechtfertigt. Diese könne durchaus wieder rückgängig gemacht werden, wenn die akuten Sicherheitsdefizite beseitigt worden seien. Auch stünde die zu erwartende geringe Akzeptanz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h der Anordnung nicht entgegen. Erweise sich oder sei mit Sicherheit zu erwarten, dass die Beschränkung nicht ausreiche, so sei die Höchstgeschwindigkeit noch weiter - bei regelmäßiger Überwachung - herabzusetzen. Im konkreten Fall könne durch polizeiliche Maßnahmen und dauernde Aktivierung der bereits vorhandenen stationären Geschwindigkeitsmessanlage eine effektive Überwachung und Einhaltung der Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Die konkrete Unfallstatistik mit 55 Unfällen in 7 1/2 Jahren spreche sicherlich für das Bestehen einer Gefahrenlage. Eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage sei bereits anzunehmen, wenn die Unfallhäufigkeit auf einer bestimmten Strecke die durchschnittliche Unfallhäufigkeit auf dem gesamten Netz übersteige. Nach den bekannten Statistiken liege die Unfallhäufung in dem streitgegenständlichen Abschnitt erheblich über den Durchschnitt. Vor dem Hintergrund der nicht mehr abgesicherten Querungshilfe C. -/P. C.---straße sowie der Vielzahl der Unfälle sei die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet, die Verkehrsverhältnisse nachhaltig zu verbessern. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 17 Die Anfechtungsklage gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 30. Juli 2009 ist zulässig, soweit sie sich gegen die darin enthaltene Aufforderung des Beklagten, die Anordnung durch Anbringen bzw. Änderung der entsprechenden Verkehrszeichen umzusetzen, richtet. Lediglich insoweit ist gegenüber dem Kläger, der gemäß § 43 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Aufgaben des Straßenbaulastträgers für das Land wahrnimmt, eine unmittelbare Rechtswirkung eingetreten. Die verkehrsrechtliche Anordnung begründet gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Errichtung der angeordneten Verkehrszeichen (hier: Austausch der Verkehrszeichen 274 - zulässige Höchstgeschwindigkeit -) in dem näher bezeichneten Straßenabschnitt. Nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt der Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde im Regelfall in zwei Schritten, nämlich der Übermittlung der Anordnung an den zuständigen Straßenbaulastträger - als Vollzugsträger - und der Beschaffung sowie Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen durch den Straßenbaulastträger. Erst mit der Aufstellung des Verkehrszeichens löst die verkehrsrechtliche Anordnung sodann unmittelbare Rechtswirkungen zu den Verkehrsteilnehmern und Anliegern aus. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung stellt sich insoweit bereits gegenüber dem Straßenbaulastträger als Verwaltungsakt dar, auch wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber den Verkehrsteilnehmern und Anliegern erst mit Errichtung der entsprechenden Verkehrszeichen Rechtswirkungen nach außen entfaltet, 18 vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. September 1993 - 11 C 37/92 -, NVwZ 1994, 784 und vom 19. März 1976 - 7 C 71/72, NJW 1976, 2175; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1985 - 7 A 125/84 -, NVwZ 1985, 666; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rz. 631; Bauer in Kodal, Straßenrecht, 7.Auflage 2010, Kap. 44 Rz. 14 ff (S. 1649 f). 19 Der Kläger ist als Straßenbaulastträger allerdings nicht von der - auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO - angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung und dem damit ausgesprochenen Ge- bzw. Verbot wie ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger betroffen und insoweit auch nicht klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Verkehrsteilnehmer gegenüber ist die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen - nach deren Aufstellung - ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, die ihn im Falle einer Konfrontation zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen verpflichtet. Er kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für die Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, NJW 1993, 1729, und vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, NJW 2004, 698, sowie Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflg. 2010, Rz. 641 ff m.w.Nw. 20 Demgegenüber ist der Straßenbaulastträger als Adressat der Anordnung nach § 45 Abs. 3 i.V.m. 5 Satz StVO "lediglich" mit der Beschaffung, Errichtung und späteren Unterhaltung der entsprechenden Verkehrszeichen belastet. Insoweit ist er auch klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO, da ihm mit der Anordnung eine Vollzugs- und auch Kostenlast für die Beschaffung sowie die Unterhaltung der Verkehrszeichen - vgl. auch § 5 b StVG - auferlegt wird, vgl. dazu eingehend: Bauer in Kodal, Straßenrecht, 7.Auflage 2010, Kapitel 44 Rz. 7 ff und 14 ff (S. 1639 ff und 1649 ff). 21 Im Übrigen ist die von dem Kläger als Straßenbaulastträger geltend gemachte Verletzung des Widmungszwecks der betroffenen Straße durch die verkehrsrechtliche Anordnung nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Nach allgemeiner Meinung reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis aus, dass nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. 23 Die mit der angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 30. Juli 2009 ausgesprochene Umsetzungs- bzw. Vollzugsaufforderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Rechtsgrundlage für diese Vollzugsaufforderung ist § 45 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StVO, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Danach bestimmt die zuständige Straßenverkehrsbehörde, wo und welche Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Der Straßenbaulastträger (bzw. Straßeneigentümer) ist demgegenüber zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und deren Betrieb und - gemäß § 5 b Abs. 1 StVG - grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet. Der Beklagte ist als mittlere kreisangehörige Stadt die sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, vgl. §§ 45, 44 Abs. 1 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom 9. Januar 1973 (GV.NRW 1973 S. 24 - zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.April 2005, GV.NRW S. 274). Der Kläger nimmt als Landesbetrieb i.S.v. § 14 a des Landesorganisationsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LOG NRW) - wie bereits oben ausgeführt - die Aufgaben des Straßenbaulastträgers für das Land wahr (vgl. § 43 Abs. 2 StrWG NRW). Die von dem Beklagten angeordnete Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bezieht sich auf einen konkreten und näher bezeichneten Abschnitt des Grenzlandrings/L 3. Anhaltspunkte für eine damit verbundene außerordentliche bzw. unangemessene Kostenlast des Klägers wurden von ihm weder im Verwaltungs- noch Klageverfahren vorgetragen und sind angesichts des insoweit lediglich erforderlichen Austauschs der Verkehrszeichen auch nicht ersichtlich. 25 Der widmungsmäßig bestimmte Gemeingebrauch der betroffenen Landesstraße wird durch die verkehrsrechtliche Anordnung nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt oder erweitert. Durch die angeordnete Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in dem näher bezeichneten Straßenabschnitt wird weder ein widmungsmäßig zugelassener Verkehr oder Benutzerkreis untersagt bzw. ausgenommen noch entgegen der Widmung zugelassen. Es handelt sich insoweit nicht um eine sog. statusnahe Anordnung, wie z.B. in Fällen von (zeitlich oder sachlich begrenzten oder unbegrenzten) Fahrverboten, Zulassung bzw. Verbot bestimmter Verkehrsarten, etc. vgl. etwa: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflg. 2010, Rz. 575 ff, 37. 26 Die verkehrsrechtliche Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Teilstück einer Straße berührt in der Regel - wie auch vorliegend - nicht deren Widmungszweck. Es handelt sich vielmehr um eine Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens für den - widmungsmäßig - zugelassenen Verkehr. 27 Ebenfalls steht die bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion der Straße der angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung nicht entgegen. Nach der Einstufung der Straße als Landesstraße handelt es sich gemäß § 3 Abs. 2 StrWG NRW um eine Straße mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dient oder zu dienen bestimmt ist; Landesstraßen sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Maßgeblich ist insoweit, dass die Landesstraße eine weiträumige Verkehrs- und eine Netzfunktion hat, d.h. überregionalen Verkehr aufnimmt und Anschluss an eine Landes- bzw. Bundestraße hat. Diese Funktion wird angesichts des Verlaufs der L 3, die an X. vorbeiführt und lediglich ein Teilstück des Grenzlandrings umfasst, sowie deren Anbindung an weitere Landes- bzw. Bundesstraßen von der L 3 erfüllt. Die bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion wird allein durch die angeordnete Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h in einem Abschnitt des Grenzlandrings nicht aufgehoben. Auch gebietet die Einstufung einer Straße nicht zwangsläufig eine bestimmte Mindest- oder Höchstgeschwindigkeit. Die Regelungen zur Geschwindigkeit ergeben sich vielmehr aus dem Straßenverkehrsrecht, hier insbesondere aus § 3 StVO. Danach ist zwar außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich eine höhere Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h zugelassen bzw. besteht gar keine Geschwindigkeitsbegrenzung, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO -. Die jeweils geltende Geschwindigkeit ist jedoch - grundsätzlich - nicht an die Einstufung einer Straße geknüpft, sondern unterliegt den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Zu beachten ist ferner, dass sich in ortsnahen Bereichen - wie vorliegend - vielfach die Verkehrsfunktionen der verschiedenen Straßen überschneiden können. 28 Soweit der Kläger mit seiner Klage - ähnlich einem Verkehrsteilnehmer oder Anlieger - ebenfalls eine Überprüfung der rechtsatzmäßigen Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO begehrt, ist diese nicht Gegenstand der Klage. Wie bereits oben ausgeführt, nimmt der Kläger die Aufgaben des Straßenbaulastträgers wahr und ist als solcher von der Vollzugsanordnung und nicht von dem straßenverkehrsrechtlichen Ge- bzw. Verbot betroffen. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben, d.h. vor allem die Herstellung, Befestigung, Entwässerung der öffentlichen Straßen, die Sorge für die Sicherheit der Straßen, die Beseitigung von Verkehrshindernissen usw. In diesem Rahmen sind dem Straßenbaulastträger die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen, und zwar nach Maßgabe der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, auferlegt worden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).