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Urteil

9 K 2277/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1112.9K2277.08.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1929 geborene Kläger ist am 7. Mai 2008 zur vollstationären Dauerpflege in die Seniorenresidenz C. G. in B. aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2008, beantragte die Seniorenresidenz C. G. GmbH als Heimträgerin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Die Heimträgerin führte aus, dass der Kläger Leistungen und Krankenversicherung über das Sozialamt beziehe. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 fragte die Betreuerin des Klägers beim Landrat des Kreises B. an, ob der Kläger aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten keine Pflegestufe erhalte und demnach auch kein Pflegewohngeld bewilligt bekommen würde. Unter dem 3. Juli 2008 teilte das Sozialamt der Stadt B. der Pflegerin des Klägers mit, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Pflegewohngeld u. a. dann nicht vorlägen, wenn der Heimbewohner keine Leistungen der Pflegekasse erhalte. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 beantragte die Seniorenresidenz C. G. GmbH beim Sozialamt der Stadt B. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Pflegewohngeld. Unter dem 30. Juli 2008 teilte die Pflegekasse der Barmer Krankenkasse der Betreuerin des Klägers mit, dass der Kläger seit Jahren nicht versichert gewesen sei. Erst ab dem 1. April 2007 bestehe eine Kranken- und Pflegeversicherung. Somit sei eine Anrechnung auf die Vorversicherungszeit leider erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Bei fortlaufender Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab dem 1. April 2009 erfüllt. Mit Bescheid vom 13. August 2008 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt B. den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erhalte keine Leistungen einer Pflegekasse. Mit Schreiben vom 22. August 2008, beim Oberbürgermeister der Stadt B. eingegangen am 26. August 2008, legte die Betreuerin des Klägers für diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2008 ein. Nach einem Aktenvermerk des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 1. September 2008 wies der Oberbürgermeister der Stadt B. die Betreuerin des Klägers darauf hin, dass gegen den ablehnenden Bescheid nur Klage möglich sei. Der Kläger hat am 12. September 2008 Klage beim Sozialgericht B. erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die rechtliche Beurteilung des Beklagten fehl gehe. Zutreffend sei, dass der Kläger keine Leistungen der Pflegekasse erhalte, jedoch nicht, weil ihm keine Pflegestufe zustehen würde, sondern weil er die Vorversicherungszeiten nicht erfülle. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 d Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung habe derjenige einen Anspruch auf Pflegewohngeld, der einen Anspruch auf vollstationäre Pflege aufgrund der Vorstufe des § 43 des Sozialgesetzbuches Band XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages habe. Mithin liege eine gesetzliche Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Wenn der Gesetzgeber die Berechtigung zum Erhalt von Pflegewohngeld bereits dann anerkenne, wenn ein privater Versicherungsvertrag vorliege, der der Regelung des § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI entspreche, so habe erst Recht derjenige ein Anspruch auf Pflegewohngeld, der die wirtschaftlichen und medizinischen Voraussetzungen für eine vollstationäre Pflege erfülle, aber lediglich die Vorversicherungszeiten bei der Pflegekasse nicht erfüllt habe. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2009 Pflegewohngeld gewährt wird, beantragt der Kläger nurmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters für die Stadt B. vom 13. August 2008, dieser teilweise aufgehoben durch Bescheid vom 24. Juli 2009, zu verpflichten, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, dass keine gesetzliche Regelungslücke vorliege. Der Kläger bleibe nicht unversorgt. Er habe gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme der Heimkosten aus dem Sozialgesetzbuch XII. Angesichts der erheblichen Unterschiede der Vermögensfreibeträge in der Pflegeeinrichtungsförderverordnung und anderseits im Sozialgesetzbuch XII habe der Kläger aber seinen Antrag ausdrücklich auf die Gewährung von Pflegewohngeld beschränkt. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII bestehe angesichts des deutlich über dem Freibetrag in Höhe von 2.600,00 EUR liegenden Sparguthabens des Klägers nicht. Im Übrigen werde dem Kläger durch Bescheid vom 3. Februar 2009 darlehensweise Sozialhilfe innerhalb von Alten- und Pflegeheimen nach dem Sozialgesetzbuch XII mit Wirkung ab dem 1. November 2008 gewährt. Schließlich sei dem Kläger ab dem 1. April 2009 Pflegewohngeld bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren insoweit einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Städteregionsrat der Städteregion B. ist infolge des gesetzlichen bzw. auf Aufgabenübertragung kraft öffentlich-rechtlicher Vereinbarung beruhenden Antragsgegner-/Beklagtenwechsels mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bildung der Städteregion B. zum 21. Oktober 2009 (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 B. -Gesetz i. V. m. § 1 Nrn. 16 und 17 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt B. und dem Kreis B. über die Aufgabenübertragung in die Städteregion B. vom 17. Dezember 2007) richtiger Beklagter. Soweit - inzidenter - die Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 13. August 2008 begehrt wird, lässt dies die Stellung des Städteregionsrates als einzigem Beklagten unberührt. Die Klage ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 13. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Pflegewohngeld für den Zeitraum 2. Juli 2008 bis Ende März 2009 zu. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Pflegewohngeld kommt nur § 12 Landespflegegesetz NRW - PfG NRW - in Verbindung mit in § 4 Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) in Betracht. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW, dass sich der begehrte Aufwendungszuschuss auf Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bezieht, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Auf der Grundlage von § 12 Abs. 7 PfG NRW (früher § 12 Abs. 6 PfG NRW) sind in § 4 PflFEinrVO die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld näher geregelt worden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) PflFEinrVO verlangt, dass die Pflegeheimplätze, für die Zuschüsse begehrt werden, von Pflegebedürftigen genutzt werden, "die einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben." Ein Anspruch nach § 43 SGB XI - wie auch nach sonstigen Vorschriften des SGB XI - setzt nach § 33 Abs. 2 SGB XI allerdings ausreichende Vorversicherungszeiten voraus. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 fordert § 33 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI eine Mindestversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor dem 1. April 2009 nicht vor, da der Kläger die Mindestvorversicherungszeit - unstreitig - erst ab dem 1. April 2009 erfüllt. Entgegen der klägerischen Auffassung liegt insoweit auch keine ungewollte Regelungslücke vor, die es in analoger Anwendung einer Anspruchsgrundlage zu schließen gelte. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld führt nämlich nicht dazu, dass der stationär Pflegebedürftige aus finanziellen Gründen nicht in einer Dauerpflegeeinrichtung versorgt werden könnte. Vielmehr kommen in solchen Fällen Leistungsansprüche nach dem SGB XII in Betracht. Auch der Umstand, dass die Leistungsberechtigung nach SGB XI in § 12 Abs. 2 und 3 PfG NRW - anders als in § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) PflFEinrVO - nicht explizit genannt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das nordrhein-westfälische Landespflegegesetz ist ein Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, knüpft mit seinen Leistungsregelungen an eine Anspruchsberechtigung nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) an und will die Lücken abdecken, die entstehen, wenn die Leistungen der Pflegekassen die Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen nicht vollständig decken, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, www.nrwe.de, und setzt somit die Leistungsberechtigung nach SGB XI implizit voraus. Unabhängig hiervon deckt die gesetzliche Ermächtigung in § 12 Abs. 7 PfG NRW zum Erlass einer Rechtsverordnung, die unter Anderem das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung regelt, die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) PflFEinrVO ab. Die Anknüpfung des Anspruchs auf Gewährung von Pflegewohngeld an die Leistungsberechtigung nach SGB XI ist im Übrigen auch zweckgerecht, weil die mit der Bewilligung von Pflegewohngeld verbundene Privilegierung bei der Höhe des Selbstbehalts und des Schonvermögens für den Kreis der Personen, die zuvor ausreichende Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung eingezahlt oder einen vergleichbaren privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, eigene Vorsorgeaufwendungen des Pflegebedürftigen honoriert. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es erscheint gerechtfertigt, den auf den erledigten Teil entfallenden Kostenanteil dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO beruht, ist sie gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung vorläufig vollstreckbar.