Urteil
9 K 2126/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schriftlicher Verweis nach §53 SchulG NRW kann verhängt werden, wenn Mitsichführen einer (Anschein-)Waffe und Drohungen vorliegen.
• Fehlende vorherige Anhörung der Eltern macht einen Ordnungsmaßnahmenbescheid nicht beseitigungsreif, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§46 VwVfG NRW).
• Bei Auswahl schulischer Ordnungsmaßnahmen ist der Schule ein enger, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Entscheidungsgründe
Schriftlicher Verweis wegen Mitsichführens einer Softair‑Waffe und Drohung rechtmäßig • Schriftlicher Verweis nach §53 SchulG NRW kann verhängt werden, wenn Mitsichführen einer (Anschein-)Waffe und Drohungen vorliegen. • Fehlende vorherige Anhörung der Eltern macht einen Ordnungsmaßnahmenbescheid nicht beseitigungsreif, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§46 VwVfG NRW). • Bei Auswahl schulischer Ordnungsmaßnahmen ist der Schule ein enger, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen. Der 1995 geborene Kläger war Schüler der Klasse 8 und soll in der Woche vom 14. bis 18. September 2009 an zwei Tagen eine Softairpistole mit in die Schule gebracht sowie Mitschülern und der Lehrerin gegenüber Drohungen geäußert haben. Die Schule führte ein Gespräch und erteilte dem Kläger am 23. September 2009 einen schriftlichen Verweis; die Eltern wurden schriftlich informiert. Die Eltern legten Widerspruch ein und bestritten das Mitbringen einer funktionsfähigen Softairwaffe, sprachen von möglichen wechselseitigen Konflikten und bemängelten, vor der Maßnahme nicht angehört worden zu sein. Das Schulamt wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger habe das Mitsichführen und die Drohungen eingeräumt; die Schule hielt den Verweis für verhältnismäßig. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Verweises. • Rechtsgrundlage der Ordnungsmaßnahme ist §53 SchulG NRW; die Schule war zuständig (§53 Abs.6 SchulG NRW). • Formell war der Bescheid fehlerhaft, weil die Eltern vor Entscheidung nicht angehört wurden; ein dringender Fall im Sinne des §53 Abs.6 Satz4 SchulG NRW lag aber nicht vor. • Materiell ist die Maßnahme gerechtfertigt: Der Kläger hat durch das Mitsichführen einer (Anschein-)Waffe und die gegenüber der Lehrerin geäußerte Drohung seine Schülerpflichten verletzt, sodass erzieherische Maßnahmen nicht ausgereicht hätten (§53 Abs.1 SchulG NRW). • Die Beweiswürdigung stützt sich auf Aussagen von Mitschülern und auf eigene Einräumungen des Klägers; das Gericht ist von der Richtigkeit des Sachverhalts überzeugt. • Bei Auswahl einer Ordnungsmaßnahme ist der Schule ein pädagogisch geprägter Beurteilungsspielraum einzuräumen; konkrete Anhaltspunkte für Unverhältnismäßigkeit des schriftlichen Verweises liegen nicht vor. • Die unterbliebene Anhörung der Eltern führt nicht zur Aufhebung des Bescheids, weil nach §46 VwVfG NRW offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hätte; der Verweis war die mildeste, zugleich geeignete Maßnahme. • Somit bleibt der Bescheid materiell rechtmäßig und wirksam; eine heilende Anwendung anderer Verfahrensnormen scheidet aus, §45 VwVfG NRW ist nicht vorrangig gegenüber speziellerer Regelung des SchulG. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen; der schriftliche Verweis vom 23. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids blieb bestehen. Zwar erfolgte keine vorherige Anhörung der Eltern, doch beeinflusste dieser Verfahrensmangel offenkundig nicht die Sachentscheidung, weil das Mitsichführen der (Anschein-)Waffe und die damit verbundene Drohung eine Ordnungsmaßnahme erforderten. Die Schule durfte den Verweis als mildste angemessene Sanktion auswählen; konkrete Gründe für eine unverhältnismäßige Maßnahme lagen nicht vor. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.