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Urteil

6 K 1843/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs.2 Alt. StPO ist auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig, wenn sie aus dem konkreten Anlassverfahren notwendig erscheint. • Notwendigkeit ist nach kriminalistischer Erfahrung anhand Art, Schwere der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten und Zeitabstand zur letzten Behandlung zu prüfen; dabei ist das Sachbild maßgeblich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Eine Anordnung ist hinreichend bestimmt, wenn Tenor und Begründung in Verbindung mit einem zugegangenen Anhörungsschreiben objektiv den Umfang der Maßnahmen erkennbar machen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung nach §81b Abs.2 Alt. StPO bei hinreichendem Tatverdacht • Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs.2 Alt. StPO ist auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig, wenn sie aus dem konkreten Anlassverfahren notwendig erscheint. • Notwendigkeit ist nach kriminalistischer Erfahrung anhand Art, Schwere der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten und Zeitabstand zur letzten Behandlung zu prüfen; dabei ist das Sachbild maßgeblich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Eine Anordnung ist hinreichend bestimmt, wenn Tenor und Begründung in Verbindung mit einem zugegangenen Anhörungsschreiben objektiv den Umfang der Maßnahmen erkennbar machen. Der Kläger, mehrfach vorbestraft wegen Diebstahls- und Einbruchsdelikten, war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung (Tat: 20.11.2008). Beim Tatort wurde ein schwarzes Textilband gefunden, an dem DNA des Klägers festgestellt werden konnte. Die Polizei ordnete am 18.09.2009 eine erkennungsdienstliche Behandlung nach §81b Abs.2 Alt. StPO an; der Kläger widersprach und klagte. Streitpunkte waren insbesondere die Bestimmtheit des Bescheids, die Ermächtigungsgrundlage der Speichelprobe sowie die Notwendigkeit angesichts früherer Behandlungen. Im Verfahren wurde die Anordnung insoweit geändert, dass nur noch Zehnfinger- und Handflächenabdrücke sowie Feststellung äußerer Merkmale angeordnet wurden; weitere Maßnahmen wurden erledigt erklärt. • Ermächtigungsgrundlage ist §81b Abs.2 Alt. StPO, der Lichtbilder, Fingerabdrücke und ähnliche Maßnahmen zur Speicherung im Erkennungsdienst ermöglicht. • Notwendigkeit ist gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung aus Art und Schwere der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten und dem Zeitraum seit der letzten Behandlung Gründe bestehen, dass die Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können; maßgeblich ist die Sachlage bis zur letzten mündlichen Verhandlung. • Im konkreten Fall liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung vor: Fund von DNA am Tatort, Angaben von Zeugen zur Tatausführung und frühere einschlägige Vorstrafen; dies rechtfertigt erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken. • Die Gefahr der Wiederholung ergibt sich aus der kriminellen Biographie des Klägers mit mehreren Diebstahlverurteilungen und jüngeren Ermittlungen, so dass die Maßnahme präventiv-polizeilich erforderlich ist. • Die Aktualisierung daktyloskopischer Daten ist trotz früherer Behandlungen geboten; in der Rechtsprechung wird ein Zeitraum von fünf Jahren als sachlich relevantes Kriterium angesehen, hier lagen ältere Daten vor. • Der Verwaltungsakt war hinreichend bestimmt: Tenor und Begründung in Verbindung mit dem dem Kläger zugegangenen Anhörungsschreiben machten den Umfang der Maßnahmen erkennbar; die Klarstellung in der mündlichen Verhandlung beseitigte verbleibende Zweifel. • Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Vorladung war rechtmäßig nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsnormen. • Die Anordnung einer Speichelprobe wäre nach den materiellen Regeln nicht der Polizei, sondern nur dem Richter vorbehalten; deshalb wurde dieser Teil als rechtswidrig bewertet und bei der Kostenentscheidung berücksichtigt. Die Klage ist in der aufrechterhaltenen Gestalt abgewiesen; die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18.09.2009 in der durch die mündliche Verhandlung vom 08.11.2010 konkretisierten Fassung (Zehnfinger- und Handflächenabdrücke sowie Feststellung äußerer Merkmale) ist rechtmäßig. Maßgeblich waren der konkrete Anlass des Strafverfahrens, die DNA-Spur am Tatort und die einschlägige Vorstrafenbiographie des Klägers, die eine Wiederholungsgefahr begründen und die Notwendigkeit der Aktualisierung daktyloskopischer Daten rechtfertigen. Die ursprünglich auch angeordnete Speichelprobe wäre rechtswidrig gewesen, weil hierfür die richterliche Zuständigkeit besteht; dies wurde bei der Kostenverteilung berücksichtigt. Die Kosten trägt der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.