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Beschluss

7 L 419/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1028.7L419.10A.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Abschiebungsanordnung vom 6. September 2010 zu vollziehen.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Abschiebungsanordnung vom 6. September 2010 zu vollziehen. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen den Vollzug der mit Bescheid vom 6. September 2010 angeordneten Abschiebung nach Ungarn wendet, wird - wie aus dem Tenor ersichtlich - als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ausgelegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. Nach § 123 Abs. 5 VwGO scheidet ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, wenn um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO nachzusuchen ist, also in der Hauptsache ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage anzugreifen wäre. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Antragsteller begehrt in der Hauptsache eine verfahrensrechtliche Begünstigung - die Zulassung zum Asylverfahren -, so dass wohl im Hauptsacheverfahren Verpflichtungsklage auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland zu erheben wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A - ; zum Klageantrag im Hauptsacheverfahren: VG Braunschweig, Urteil vom 1. Juni 2010 - 1 A 47/10 -, jeweils juris; dagegen für Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Schaeffer in Hailbronner, AuslR, 48. Aktualisierung August 2006, § 34 a AsylVfG, Rdnr. 45 sowie Funke- Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Oktober 2009, § 34 a Rdnr. 92 und 92.1 (grundsätzlich § 80 Abs. 5 VwGO, wenn - wie hier - unmittelbar nach Eröffnung der Anordnung eine Aufenthaltsbeendigung durchgeführt werden soll, Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO); siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 1 VR 2/05 -, juris, einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht § 34 a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden darf, dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - , juris, ist § 34 a Abs. 2 AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen zu gewähren ist. Der Antragsteller beruft sich hier im Hinblick auf die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Ungarn sowie hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung in ausreichend substantiierter Form auf einen Ausnahmefall. vgl. für den Fall einer Abschiebungsanordnung nach Griechenland: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde BVerfG - 2 BvR 2015/09 - , mündliche Verhandlung angekündigt für den 28. Oktober 2010, juris. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen (Sicherungsanordnung), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Aussichten des Antragstellers, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, nach summarischer Betrachtung höher sind als die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen. Daneben muss der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller dringlich sein, d.h., es darf ihm nicht zugemutet werden können, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Lässt sich - beispielsweise wegen der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit - die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht beurteilen und sind Fragen des Grundrechtsschutzes betroffen, verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung die Folgen abzuwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspostion zurückgestellt werden. Es kann dann eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erfolgen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - und vom 20. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, sowie zur Abschiebungsanordnung nach Griechenland BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 und vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 (nachfolgend: 2 BvR 2015/09) -, sämtlich juris. So liegt der Fall hier. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht beurteilen, ob das Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Gemäß § 34 a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn sie rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (vgl. auch § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Vom Bundesamt ist in erster Linie die Übernahmebereitschaft des Zielstaates zu klären, die hier unstreitig vorliegt. Weitere Voraussetzung der Abschiebungsanordnung ist aber, dass die Abschiebung nicht aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung stellt die Abschiebungsanordnung nämlich fest, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Januar 2010, § 34 a AsylVfG, Rdnr. 15. Ist eine Abschiebung aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich (innerstaatliche Abschiebungshindernisse), ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse werden nicht von Art. 16 a Abs. 2 GG berührt, da sie ihrer Eigenart nach nicht im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können; der Ausschluss vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG greift insoweit nicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rdnr. 189; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Januar 2010, § 34 a AsylVfG, Rdnr. 15; Müller in HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 34 a AsylVfG, Rdnr. 18. Aus diesem Verständnis des § 34 a Abs. 1 AsylVfG folgt weiter, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung, für die ausschließlich das Bundesamt zuständig ist, ausnahmsweise vom Bundesamt und nicht - wie grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelt - von der Ausländerbehörde zu prüfen sind. Dafür spricht auch der faktische Ablauf des Verfahrens nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG, bei dem in der Regel die Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung und deren Vollzug zeitlich zusammenfallen. Ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2007 - W 5 K 07.30121 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 21 K 3831/07.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - A 3 K 710/06 -; VG Oldenburg, Urteil vom 28. September 2005 - 11 A 3134/04 -, sämtlich juris; VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 8 L 247/06.A; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 a AsylVfG, Rdnr. 15; Schaeffer, a.a.O., § 34 a AsylVfG, Rdnr. 45; Klaudia Dolk, Das Dublin-Verfahren in Deutschland, S. 20, Beilage zum ASYLMAGAZIN 1-2/2008; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 13 K 3075/10.A -, juris. Ein Abschiebungshindernis kann grundsätzlich die dauernde oder auch vorübergehende Reiseunfähigkeit des Ausländers sein. Ob der Antragsteller reisefähig ist, kann vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden. Der Arzt N. L. hat zwar am 6. Oktober 2010 für die ursprünglich am 7. Oktober 2010 geplante Abschiebung des Antragstellers dessen Flugreisefähigkeit trotz der von ihm gestellten Diagnose Selbstverletzungen und Verdacht auf Suizidalhandlungen im Zusammenhang mit Abschiebung bescheinigt. Weiter hat er die Prognose gestellt, dass keine Komplikationen während des Fluges zu erwarten seien. Zumindest diese Prognose hat sich im Nachhinein als falsch erwiesen, denn der Antragsteller leistete in einer Form Widerstand gegen die Abschiebung, dass der Flugkapitän die Beförderung verweigerte. Der Antragsteller hat am 24. März 2010 und am 27. September 2010 Suizidversuche unternommen, die jeweils stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich machten. Nach Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine eingehende Untersuchung oder gar Behandlung des Antragstellers stattgefunden hat. Insbesondere lässt sich der Bescheinigung des Arztes N. L. keine Auseinandersetzung mit den beim Antragsteller vorliegenden Befunden entnehmen. In der Niederschrift über die Befragung des Antragstellers durch das Jugend- und Sozialamt der Stadt G. vom 9. Februar 2010 sowie in der - datumsgleichen - Niederschrift über die Altersangabe des Antragstellers wird nachdrücklich auf massive Verletzungen des Antragstellers insbesondere im Bereich der Hoden sowie auf eine dringend notwendige ärztliche Versorgung hingewiesen. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers, dass keinerlei ärztliche Maßnahmen erfolgt seien, nicht entgegengetreten. Ferner hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen, dass die den Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt C. betreuende Diplom-Psychologin L1. den Antragsteller für hochtraumatisiert halte. Der Antragsgegner hat hierzu nicht Stellung genommen. Im Hinblick auf diese Sachlage spricht einiges dafür, dass der Antragsteller derzeit nicht flugreisefähig ist, zumindest bedarf dies weiterer Aufklärung. Bliebe dem Antragsteller der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 und vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 (nachfolgend: 2 BvR 2015/09) -, sämtlich juris. Die Dringlichkeit der Entscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner weiterhin die Abschiebung des Antragstellers betreibt. Offen bleiben kann im Rahmen des Eilverfahrens, ob aufgrund der derzeitigen Gestaltung des Asylverfahrens in Ungarn dem Antragsteller möglicherweise drohende Beeinträchtigungen gleichfalls zum Erfolg seines Antrags führen würden. Der Beschluss wird der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises I. per Telefax übermittelt (§ 83 a AsylVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)