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Urteil

2 K 2335/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1012.2K2335.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. November 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die für dem Sohn O. - E. gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Zeit ab dem 14. Mai 2008. 3 Der Kläger ist seit 2001 verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim in V. - Q. . Er arbeitet bei einer Fa. in H. . Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: der ältere Sohn U. , der am 28. August 2001 geboren ist, und der am 23. Oktober 2007 geborene Sohn O. -E. . Die Ehefrau des Klägers ist psychisch erkrankt. Seit 2003 wiesen Ärzte, Institutionen und Therapeuten das Jugendamt des Beklagten mehrfach auf hierdurch bedingte Entwicklungsdefizite des Kindes U. hin. 4 Mit Bescheid vom 3. März 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau auf einen entsprechenden Antrag rückwirkend ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Antragstellung, Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) und beauftragte die Caritas Region I. mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, dass nach der geltenden Rechtslage von den Eltern für diese Hilfe kein Kostenbeitrag gefordert werde. 5 Mit an den Kläger und seine Ehefrau gerichtetem Bescheid vom 20. Mai 2008 änderte der Beklagte den Bescheid vom 3. März 2008 insoweit ab, als ihnen als personensorgeberechtigten Eltern für O. -E. rückwirkend ab dem 14. Mai 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Bereitschaftspflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bewilligt wurde. Zugleich wurden die Eltern darüber informiert, dass sie für diese Hilfeform einen Kostenbeitrag zu leisten hätten. Sie seien deshalb verpflichtet, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. In diesem an beide Eltern gerichteten Bewilligungsbescheid wurde zugleich ein Kostenbeitrag in Höhe des monatlichen Kindergeldes für O. -E. von 154 EUR festgesetzt. Der Zahlbetrag für die Zeit vom 14. bis 31. Mai 2008 (18/30 Tage x 154 EUR) wurde auf 92,40 EUR festgesetzt. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass er bei der Kindergeldkasse einen Erstattungsantrag auf das Kindergeld stellen werde. 6 In dem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - B. wies der Beklagte selbst darauf hin, dass ihm nicht bekannt sei, ob das Kindergeld für O. -E. bis dahin dem Kläger oder seiner Ehefrau gezahlt worden sei. In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte die Familienkasse der Ehefrau des Klägers mit, dass das Kindergeld für O. -E. ab dem 1. Juni 2008 unmittelbar an das Jugendamt ausgezahlt werde. Der Beklagte unterrichtete die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 29. Oktober 2008, dass von ihr außer dem Kindergeld kein Kostenbeitrag gefordert werde. 7 Seit dem 1. Januar 2009 ist das Pflegeverhältnis von O. -E. von einem Bereitschaftspflege- in ein Dauerpflegeverhältnis umgewandelt worden. 8 Die Hilfe zur Erziehung für das ältere Kind U. ruhte zunächst ab dem 14. Mai 2008; U. lebt seit diesem Tag im Haushalt seiner Großmutter mütterlicherseits. Seit August 2008 werden vom Beklagten - auch während des Aufenthaltes im Haushalt der Großmutter - im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ambulante Hilfen für dieses Kind erbracht. Ferner wird der Großmutter unmittelbar von der Familienkasse das Kindergeld für U. ausgezahlt. 9 Nachdem der Kläger trotz Erinnerung keine Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vorgelegt hatte, holte der Beklagte beim Arbeitgeber eine Einkommensübersicht für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 ein. Danach erzielte der Kläger in diesem Zeitraum unter Einschluss von Pfändungen und Vorschusszahlungen ein Nettoeinkommen von jährlich 15.828,72 EUR (das entspricht einem monatlichen Einkommen von 1.319,06 EUR). Schließlich legte der Kläger selbst Einkommensbelege für den genannten Zeitraum vor. 10 Nach Prüfung dieser Unterlagen teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2008 mit, es sei beabsichtigt, von ihm ab dem 14. Mai 2008 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 250.- EUR zu fordern. 11 Mit Kostenbeitragsbescheid vom 25. November 2008 zog der Beklagte den Kläger ab dem 14. Mai 2008 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250.- EUR heran. Dabei legte er unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise, der von der Krankenkasse bescheinigten Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld für die Zeit vom 7. bis zum 9. Mai 2008 in Höhe von 109,14 EUR sowie des Erstattungsbetrages im Einkommensteuerbescheid 2007 in Höhe von 112.- EUR ein jährliches Nettoeinkommen des Klägers von 16.049,86 EUR zugrunde. Daraus errechnete er ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.337,49 EUR. Nach Abzug der 25 %- Pauschale (= 334,37 EUR) blieb ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.003,12 EUR. Dies führte in der Tabelle "Anhang zu § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)" zu einer Einstufung in die 4. Einkommensgruppe, nach der in der Beitragsstufe 1 ein Kostenbeitrag in Höhe von 250.- EUR zu fordern sei. Eine Herabsetzung des Kostenbeitrags wegen des Geschwisterkindes komme nicht in Betracht, da keine Unterhaltszahlungen des Klägers und seiner Ehefrau an die Großmutter für U. nachgewiesen seien. Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers könnten nach dem 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltrechts nicht berücksichtigt werden, da sie gegenüber denen von O. -E. nachrangig seien. Eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Kostenbeitrag sei nicht möglich, da es in der Vergangenheit an die Ehefrau des Klägers ausgezahlt worden sei. 12 Der Kläger hat am 4. Dezember 2008 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei nicht leistungsfähig. Mit dem vom Beklagten ermittelten Nettoeinkommen sei er nicht einverstanden. Seine Belastungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. So müsse er für einen Kredit bei der Raiffeisenkasse I. über 45.000 EUR betr. den Umbau seines Hauses monatlich 216,38 EUR aufbringen; daneben bestehe ein weiteres Darlehen (Kontokorrentkredit) bei der Raiffeisenbank I. , für das er im Quartal 254,25 EUR zu zahlen habe, was sich in monatlichen Belastungen in Höhe von (254,25 x 4 : 12=) 84,74 EUR niederschlage. Der Beklagte habe seine Fahrtkosten zur Arbeit (6 km x 2 x 230WT x 0,30 EUR : 12 Monate = 69,00 EUR) unberücksichtigt gelassen. Ferner seien die Hauslasten und die bei der Nutzung des Hauses anfallenden Nebenkosten außer Acht gelassen worden. So seien für die Grundbesitzabgaben jährlich 578,57 EUR (= monatlich 48,21 EUR) aufzuwenden. Die jährlichen Wasserkosten beliefen sich auf 168,75EUR (= monatlich 14,06 EUR) und die jährlichen Stromkosten auf 110,48 EUR (= monatlich 9,21 EUR). Vom Schornsteinfeger würden für seine Prüftätigkeit 77,80 EUR in Rechnung gestellt, was einem monatlichen Betrag von 6,48 EUR entspreche. Schließlich wandte er sich gegen die Nichtanrechnung des vom Beklagten vereinnahmten Kindergeldes auf den geschuldeten Kostenbeitrag. Während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens legte der Kläger Einkommensunterlagen für den Zeitraum Januar 2009 bis April 2009 vor, auf Grund derer der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2009 einen Kostenbeitrag von 275.- EUR festsetzte. 13 Der Kläger beantragt, den Kostenbeitragsbescheid vom 25. November 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Kreditverpflichtung für den Umbau des Hauses könne nicht berücksichtigt werden, da die monatliche Ratenhöhe unter der ortsüblichen Miete für das Haus des Klägers liege. Die Grundbesitzabgaben und die Nebenkosten einer angemessenen Wohnung seien bereits bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeiträge berücksichtigt. Das weitere Darlehen, dessen Grund und Modalitäten nicht bekannt seien, sowie die Fahrtkosten lägen auch in der Addition unterhalb des Betrages der 25 %-Pauschale. Für eine Anrechnung des früher an die Ehefrau ausgezahlten Kindergeldes auf den Kostenbeitrag fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Im Übrigen bezögen ab dem 1. Januar 2009 die Pflegeltern das Kindergeld für O. -E. . 15 Das Gericht hat vor der Beratung und Entscheidung in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 1820/10 abgetrennt, soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 30. November 2009 richtet, mit dem der Beklagte den Kläger wegen der Kosten der Hilfe zur Erziehung für O. -E. ab dem 1. Januar 2009 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 EUR herangezogen hat. 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 18 En t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbeitragsbescheid vom 25. November 2008 ist rechtswidrig und aufzuheben; er verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 21 Nach der Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 30. November 2009 ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2008, mit dem der Kläger zu einem Kostenbeitrag über monatlich 250.- EUR für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 herangezogen wurde. 22 Die Kostenheranziehung für den Zeitraum vom 14. Mai 2008 bis 22. Mai 2008 scheitert bereits an der Nichteinhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne eine solche vorherige Mitteilung kann nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise ein Kostenbeitrag für den davorliegenden Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an dessen Unterrichtung gehindert war. 23 Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII setzt somit den Zeitpunkt fest, ab dem ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Sie ist kein Verwaltungsakt, da sie noch keine Regelung der konkreten Kostenbeitragspflicht enthält. Der Kostenbeitrag braucht in dieser Mitteilung auch nicht beziffert zu werden. Während nach der früheren Rechtslage die Mitteilung über den Leistungsbeginn lediglich der Wahrung eines bereits durch Überleitung von Unterhaltsansprüchen entstandenen Rechts diente ("Rechtswahrungsanzeige"), handelt es sich nach der seit dem 1. Oktober 2005 geänderten Rechtslage bei der notwendigen Aufklärung um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages, 24 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 -. 25 Das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, entsteht erst, wenn die pflichtige Person gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die jugendhilferechtliche Maßnahme, die Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht sowie die Notwendigkeit der Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse aufgeklärt worden ist. Aufgabe dieser Mitteilung ist es sicherzustellen, dass der Kostenbeitragspflichtige von einer Kostenbeitragsforderung nicht überrascht wird. Der Unterhaltspflichtige soll beispielsweise durch diese Mitteilung darüber unterrichtet werden, dass ihn die weitere Erbringung von Unterhaltsleistungen an den Unterhaltsgläubiger nicht vor einem Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers schützt. 26 Diese Unterrichtung des Klägers erfolgte hier mit dem Bewilligungsbescheid betr. Hilfe zur Erziehung vom 20. Mai 2008. Da weder der Beklagte den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides nachweisen kann noch der Kläger dessen Zugang bestritten hat, geht die Kammer von der Regel des § 37 Abs. 2 SGB X aus, dass das Schreiben den Adressaten am dritten Tag nach der Absendung (hier also am 23. Mai 2008) erreicht hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die sich hieraus ergebende Verzögerung durch Umstände verursacht ist, die der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind. 27 Eine Kostenbeitragsverpflichtung des Klägers ab dem 14. Mai 2008 lässt sich auch nicht damit begründen, dass bereits vorher mit an den Kläger und seine Ehefrau gerichtetem Bescheid vom 3. März 2008 Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) bewilligt worden war und die jetzige Hilfe nur eine Fortführung dieser früheren Hilfe zur Erziehung sei. Denn nach dem Katalog des § 91 SGB VIII durfte für die ambulante sozialpädagogische Familienhilfe kein Kostenbeitrag erhoben werden. Darüber hatte der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 3. März 2008 den Kläger und seine Ehefrau auch zutreffend belehrt. Der Kläger konnte deshalb vor dem 23. Mai 2008 nicht wissen, dass die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse nach sich ziehen wird, um zu überprüfen ob ein Kostenbeitrag gefordert werden kann. 28 Im Übrigen war hier der angefochtene Kostenbeitragsbescheid auch für den noch verbleibenden streitbefangenen Zeitraum vom 23. Mai 2008 bis 31. Dezember 2008 aufzuheben, da die Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nicht gegeben waren. 29 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt auf Grund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen KostenbeitragsV, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. 30 Allerdings sind die meisten der vom Kläger erhobenen Einwendungen unbegründet: 31 Der Beklagte ist nach Abzug der vom Kläger gezahlten Steuern (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) zutreffend von einem jährlichen Nettoeinkommen des Klägers im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII in Höhe von 16.049,86 EUR, das sind monatlich 1.337,49 EUR, ausgegangen. 32 Dieser Beitrag weicht zwar von den vom Arbeitgeber mitgeteilten Einkünften ab, weil der Beklagte die Einkommensteuererstattung 2007 in Höhe von 112.- EUR und die im Mai 2007 von der Krankenkasse als Lohnersatzleistung an den Kläger erbrachten Krankengeldzahlungen in Höhe von 109,14 EUR berücksichtigt hatte. Diese Beträge hat der Beklagte zu Recht aber als Einkommen berücksichtigt. Nach allgemeiner Auffassung sind Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und ohne Rücksicht darauf, ob sie Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sind. Es kann sich um laufende oder einmalige, regelmäßige oder unregelmäßige Einkünfte handeln, 33 vgl. Kunkel in Kunkel (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe), 3. Auflage, § 93 Rdnr. 3. 34 Zu den einmaligen Beträgen gehören u.a. die in der Regel einmal im Jahr erfolgende Lohnsteuererstattung, das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Auch Sozialleistungen können als Lohnersatzleistungen Einkünfte in diesem Sinne sein. Entscheidend ist, dass der Betrag der Sphäre des Kostenbeitragspflichtigen tatsächlich zufließt, er mithin wirtschaftlich über das Geld disponieren kann. Aus diesen Gründen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte neben dieser Steuererstattung auch die aus der vom Arbeitgeber erstellten Übersicht ersichtlichen Vorschüsse und Pfändungen als Einkommen des Klägers berücksichtigt hat. Denn gegen die Pfändungen hat der Kläger keine rechtlichen Schritte unternommen. Durch dieses Verhalten hat er insoweit über sein Einkommen disponiert, als mit seiner Zustimmung von seinem Lohn bestehende Verbindlichkeiten getilgt wurden. 35 Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht im Rahmen des Kostenbeitragsrechts ebenfalls von diesem gegenüber dem Einkommensteuerrecht selbständigen Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus, der dem Einkommensbegriff der §§ 82 ff. 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) weitgehend entspricht, 36 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Februar 2010 - 12 ZB 08.3290 -, Juris m.w.N; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 ZB 09.1801, juris, 37 und teilt die oben dargestellte Auffassung in Literatur und Praxis, welche zufließenden Gelder und geldwerten Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind. 38 Der Anrechnung des gezahlten Krankengeldes als Einkommen steht schließlich § 93 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII ebenfalls nicht entgegen. Danach sind Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen zu rechnen und unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. An den Kläger als Lohnersatzleistung gezahltes Krankengeld ist weder eine mit dem Jugendhilferecht zweckidentische Leistung (wie etwa die Berufsausbildungsbeihilfen oder das BAföG) noch handelt es sich um eine ausdrücklich zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (wie z.B. das Elterngeld). 39 Der Kläger rügt ferner zu Unrecht, dass der Beklagte seine finanziellen Belastungen durch den Umbau seines Hauses nicht berücksichtigt hat. 40 Zwar können Schuldverpflichtungen für den Erwerb eines selbst bewohnten Eigenheims unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Berücksichtigung finden, 41 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2010 - 3 D 8/10 -, juris. 42 Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit zugleich eine Anrechnung des Wohnwertes des Eigenheims oder der Eigentumswohnung erfolgt, da die Kostenbeitragstabelle - ähnlich etwa der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle beim zivilrechtlichen Unterhalt - bereits Ausgaben für eine angemessene Wohnungsmiete berücksichtigt. Dass die ortsübliche Miete für sein Wohnhaus unter den monatlichen Finanzierungskosten des Umbaus in Höhe von 216,38 EUR liegt, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Mit der in der Kostenbeitragstabelle bereits berücksichtigten angemessenen Wohnungsmiete sind auch die Kosten für Grundbesitzabgaben, Stromkosten, Wasserkosten sowie die Gebühren für den Schornsteinfeger mit abgegolten, 43 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris. 44 Der weiteren Aufgabe, das für den Kostenbeitrag festzustellende Einkommen durch Berücksichtigung der in § 93 Abs. 3 SGB VIII genannten Belastungen zu bereinigen, ist der Beklagte durch den Abzug der 25 %-Pauschale (von 1.337,49 EUR 25 %: 334,37 EUR) hinreichend nachgekommen. Selbst wenn man die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrkosten in Höhe von 69,00 EUR und die weiteren geltend gemachten Schulden mit einer monatlichen Belastung von 84,74 EUR addiert, bleiben diese unter der durch Anwendung der 25 %-Pauschale anerkannten monatlichen Belastung von 334,37 EUR. 45 Es verbleibt somit ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von 1.003,12 EUR. Bei einem solchen Einkommen sieht die Tabelle "Anlage zu § 1 KostenbeitragsV" eine Eingruppierung in die Einkommensgruppe 4 der Kostenbeitragstabelle und einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- EUR vor. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Kostenbeitrags durch Berücksichtigung von weiteren Unterhaltsberechtigten nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Diese Vorschrift sieht bei einer Eingruppierung in die Einkommensgruppen 2 bis 7 eine abweichende Zuordnung des maßgeblichen Einkommens durch Herabstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Einkommensgruppe vor. Bezüglich des älteren, aber gleichfalls noch minderjährigen Sohnes U. scheitert die Anwendung dieser Vorschrift daran, dass der Kläger keine Unterhaltszahlungen für dieses Kind zu Händen der Großmutter nachgewiesen hat. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers ist eine solche Herabstufung nicht möglich, da nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1. Januar 2008 gilt, die Unterhaltsansprüche der Ehegatten gegenüber denjenigen der minderjährigen Kinder nachrangig sind (vgl. § 1609 BGB). Nach Anwendung des Regelwerks der KostenbeitragsV bleibt es bei der Einkommensgruppe 4 und einem Kostenbeitrag von 250,- EUR. Dem Kläger und seiner auch weiterhin mit ihm zusammenlebenden psychisch kranken Ehefrau verbliebe ein monatliches Einkommen von nur 753,12 EUR. 46 Bei diesem nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelten Einkommen und der besonderen familiären Situation ist aber die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag von 250.- EUR neben dem bereits vereinnahmten Kindergeld rechtswidrig. Sie belässt dem Kläger zum einen nicht den notwendigen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt und ist in diesem Sinne nicht angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Zum anderen sind hier die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII gegeben. 47 Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten der Jugendhilfe heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 48 vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris, 49 werden die Kostenbeitragspflichtigen nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Diese Auffassung, die auf einer Verknüpfung von öffentlich-rechtlichem Kostenbeitrag und zivilrechtlichem Unterhalt beruht, hat das Bundesverwaltungsgericht aus den Erwägungen des Gesetzgebers und aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift hergeleitet. Im Einzelnen hat es ausgeführt: 50 "Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungs-gesetz- KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28). 51 Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.). 52 Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt, als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde. 53 ............ 54 Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist." 55 Die Kammer schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Der zivilrechtliche Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern beträgt nach der Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2008) bei einem erwerbstätigen Unterhalts-pflichtigen - wie dem Kläger - 900.- EUR. Dieser Betrag stünde dem Kläger mit dem oben dargelegten Nettoeinkommen von 1.003,12 EUR nach Festsetzung eines Kostenbeitrags von 250.- EUR nicht mehr zur Verfügung. 56 Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob in einer solchen Fallgestaltung ein in der Kostenbeitragstabelle nicht vorgesehener Kostenbeitrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen Selbstbehalt und Einkommen (hier also 103,12 EUR) oder der niedrigste in der Kostenbeitragstabelle vorgesehene Kostenbeitrag, der die Selbstbehaltsgrenze wahrt (hier in Höhe von 60.- EUR), festgesetzt werden kann. Denn im vorliegenden Fall liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vor, die - im streitbefangenen Zeitraum - jeglicher Kostenbeitragserhebung entgegensteht. 57 Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn - u.a. - sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Bei der Bestimmung des Begriffs der "besonderen Härte" kommt es darauf an, ob die Anwendung der Rechtsvorschriften zu einem den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 94 SGB VIII widersprechenden Ergebnis führen würde. Dies ist im Einzelfall gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass die Belastung des Kostenbeitragspflichtigen mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll solchen atypischen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierenden Heranziehungsvorschriften des SGB VIII nicht hinreichend erfasst werden, 58 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -; VG Minden, Beschluss vom 2. November 2007 - 6 K 2221/07 - , juris. 59 Zur Annahme einer solchen besonderen Härte reicht es deshalb nicht aus, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags regelmäßig eine Belastung des Kostenbeitragspflichtigen darstellt. Denn es ist davon auszugehen, dass die in der Tabelle "Anlage zu § 1 KostenbeitragsV" enthaltenen Pauschalbeträge die typische finanzielle Situationen von Familien berücksichtigen, auch wenn die unterhaltsrechtlichen Bezugsparameter - wie etwa die Düsseldorfer Tabelle - das Augenmerk eher auf die getrennt lebenden oder geschiedenen Familien richten. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII erfordert somit eine darüber hinausgehende Belastung der Familie. Diese besondere Belastung ist hier darin zu sehen, dass die mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau psychisch so stark erkrankt ist, dass sie im Jahr 2008 ihre Kinder nicht (mehr) angemessen im eigenen Haushalt versorgen und betreuen konnte. Auch eine zunächst bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe konnte einen weiteren Verbleib der Kinder im elterlichen Haushalt nicht sichern. So ist auch unter Berücksichtigung mehrfacher ärztlicher Hinweise auf - durch die Erkrankung der Mutter verursachte - Entwicklungsretardierungen und Fehlentwicklungen insbesondere des jüngsten Kindes O. -E. dieses im Mai 2008 vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht worden; U. lebt seit dieser Zeit im Haushalt der Großmutter, die seit August 2008 ambulante Hilfen des Jugendamtes in Anspruch nimmt. Bei einer so ausgeprägten, langanhaltenden psychischen Erkrankung der Ehefrau und den damit verbunden Belastungen für die gesamte Familie - auch für den im Grundsatz kostenbeitragspflichtigen Ehemann - ist es zumindest bei der im hier streitigen Zeitraum bestehenden Einkommenssituation dem Kläger und seiner Ehefrau nicht zumutbar, neben dem vom Jugendamt vereinnahmten Kindergeld noch einen weiteren Kostenbeitrag leisten zu müssen. 60 War somit der angefochtene Kostenbeitragsbescheid vom 25. November 2008 insgesamt aufzuheben, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob das vom Jugendamt zu Recht vereinnahmte Kindergeld für O. -E. auf einen vom Kläger zu fordernden Kostenbeitrag anzurechnen wäre. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit den §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.