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Urteil

6 K 477/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0920.6K477.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger war früher Alleineigentümer der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 28, Flurstücke 487 und 488 (I.-------straße 60 und 62). In den Jahren 2004/2005 betrieb der Kläger auf diesen Grundstücken den Abbruch des dort vorhandenen Zweifamilienhauses mit Garagen/-Schuppenanlage und den anschließenden Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten, die als Eigentumswohnungen verkauft werden sollten. Die letzte der vier Wohneinheiten übereignete der Kläger am 21. Februar 2008. Mitarbeiter des Beklagten stellten anlässlich eines Ortstermins am 17. März 2005 erstmals fest, dass durch die Baumaßnahme auf den Grundstücken des Klägers der an der Straße verlaufende Gehweg erheblich beschädigt sei. Insbesondere sei der Aufbau nicht mehr niveaugleich und zahlreiche Platten seien zerstört bzw. lose. In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin am 18. September 2006 die für die Schadensbeseitigung erforderliche straßenrechtliche Genehmigung zur Veränderung der Oberfläche im Bereich der Bordsteinabsenkung des Gehweges. Nachdem bei einigen weiteren Ortsterminen festgestellt worden war, dass die erforderlichen Arbeiten nicht bzw. zwischenzeitlich in Auftrag gegebene Arbeiten jedenfalls nicht fachgerecht ausgeführt waren, gab der Beklagte dem Kläger mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2008 auf, die losen bzw. schadhaften Gehwegplatten vor seinen Grundstücken innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Verfügung durch eine anerkannte Firma des Straßen- und Tiefbauhandwerks fachmännisch verlegen bzw. austauschen zu lassen. Zugleich drohte er ihm die Ersatzvornahme an. Die anfallenden Kosten bezifferte er mit voraussichtlich 1.900,-- EUR. Nachdem er festgestellt hatte, dass die geforderten Arbeiten nicht ausgeführt worden waren, setzte der Beklagte mit weiterer, ebenfalls bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2008 die angedrohte Ersatzvornahme fest. Er teilte zugleich mit, dass die Ersatzvornahme in der Zeit vom 10. November 2008 bis zum 14. November 2008 durchgeführt werde und nach einem vorliegenden Kostenvoranschlag mit Kosten in Höhe von voraussichtlich 1.886,15 EUR zu rechnen sei. Im Rahmen der Arbeiten würden die schadhaften und/oder losen Gehwegplatten entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Der betroffene Oberbau werde anschließend erneuert und die Gehwegfläche mit neuen Betonplatten versehen. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 9. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am 12. Februar 2009, forderte der Beklagte den Kläger auf, die ihm durch die beauftragte Fachfirma nach Durchführung der Ersatzvornahme in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 2.364,91 EUR zu erstatten. Weiter zog der Beklagte den Kläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 244,29 EUR heran. Zur Begründung wies er darauf hin, die Ersatzvornahme sei auf Grundlage der bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 25. Juni 2008 und vom 20. Oktober 2008 durchgeführt worden. Im Rahmen der Ersatzvornahme seien der Bodenaushub, die Beseitigung der vorhandenen Platten, der Einbau von Frostschutzmaterial sowie einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und die Verlegung inklusive der Zuschnitt neuer Platten erfolgt. Im Rahmen der Durchführung der Maßnahme habe sich gezeigt, dass sich das Schadensbild seit der letzten Bestandsaufnahme nochmals verschlimmert habe. Die zur ordnungsgemäßen Instandsetzung der Gehweganlage erforderlichen Arbeiten am Oberbau hätten sich als aufwendiger erwiesen als ursprünglich angenommen. Auch hätten mehr Platten zusätzlich erneuert werden müssen. Der Kläger sei verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. Weiter werde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 % des Erstattungsbetrages erhoben. Überdies sei der Beklagte berechtigt, die ihm entstandenen Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von insgesamt 7,80 EUR erstattet zu verlangen. Der Kläger hat am 11. März 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er sei inzwischen nicht mehr Eigentümer der Grundstücke. Für ihn sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum er als Nichteigentümer für angeblich beschädigte Gehwegplatten in Anspruch genommen werde. Ihm sei überdies vom Beklagten nie aufgezeigt worden, welcher Art die Beschädigungen seien. Nach Beendigung der Baumaßnahmen habe er den Gehweg im Übrigen durch eine beauftragte Firma vollständig erneuern lassen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im gesamten Gehwegbereich der I.-------straße alte und brüchige Platten anzufinden seien, ohne dass der Beklagte insoweit einschreite. Schließlich seien auch die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten zu hoch angesetzt. Insbesondere sei wohl ein Bodenaushub in 40 cm Tiefe erfolgt, obwohl die Tragschicht für die Gehwegplatten unbeschädigt gewesen sei. Auch sei die Position "Betonplatten" weit überteuert und entspreche nicht den marktüblichen Preisen. Sollte die von ihm beauftragte Firma die von ihr erneuerten Gehwegplatten tatsächlich schief verlegt haben, sei dies aufgrund anwendbarer DIN-Maßtoleranzen unbeachtlich und rechtfertige keine Neuverlegung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Grundverfügung vom 25. Juni 2008 und die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 20. Oktober 2008 bestandskräftig seien. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Jedenfalls seien sie nicht nichtig gewesen und daher wirksame Grundlage der Vollstreckung. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei nach der Rechtsprechung insbesondere auch die Überschreitung des Kostenvoranschlages im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil er auf diese Folge seines Ausbleibens mit der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihm von seiner Vertragsfirma in Rechnung gestellten und an diese gezahlten Kosten für die Reparatur des Gehweges in Höhe von insgesamt 2.364,91 EUR gegen den Kläger zu (dazu unter a.). Ebenso sind die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren und sonstigen Auslagen in Höhe von insgesamt 244,29 EUR rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter b.). a. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Gehweges ist § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der vorliegend noch anzuwendenden, inzwischen außer Kraft getretenen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach diesen Vorschriften sind der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen diejenigen Auslagen und Kosten zu erstatten, die ihr durch die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese hängt nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 VwVG NRW davon ab, dass ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer, auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner eine wirksame Androhung, die bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann (§ 63 VwVG NRW), und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 VwVG NRW) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger wurde mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2008 zur Vornahme einer vertretbaren Handlung aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall der Nichterfüllung die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht. Mit ebenfalls bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2008 erfolgte die Festsetzung der Ersatzvornahme. Darauf, ob der auf Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt, die Androhung der Ersatzvornahme und deren Festsetzung rechtmäßig waren, kommt es, wenn sie nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar sind, nicht an. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, NJW 1984, 2591; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Januar 1997 - 10 A 1890/93 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, alle <juris>. Anhaltspunkte dafür, dass einer der unanfechtbar gewordenen Bescheide nichtig sein könnte, liegen nicht vor. Der Kläger richtet sich mit seinen Klageausführungen insbesondere auch vergeblich dagegen, vom Beklagten als Verantwortlicher in Anspruch genommen zu werden. Seine Eigenschaft als Pflichtiger ergibt sich - ungeachtet eines zwischenzeitlichen Eigentumsübergangs - bereits aus den bestandskräftigen Grundverfügungen. Deren Rechtmäßigkeit ist aber, wie aufgezeigt, im vorliegenden Verfahren nicht mehr, auch nicht inzidenter, zu überprüfen. Voraussetzung ist allein seine wirksame Inanspruchnahme. An der Wirksamkeit seiner Inanspruchnahme gibt es aber keinen vernünftigen Zweifel, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Nichtigkeit der Grundverfügungen fehlt. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger auch mit seinen weiteren, die Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme in Frage stellenden Einwänden, - die Art der Beschädigungen sei ihm vom Beklagten nie aufgezeigt worden, - nach Beendigung der Baumaßnahmen habe er den Gehweg - unter Beachtung von DIN-Maßtoleranzen - bereits vollständig erneuern lassen, - in der gesamten I.-------straße seien alte und brüchige Platten festzustellen, ohne dass der Beklagte insoweit einschreite, ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme lagen daher vor. Fehler bei der Anwendung des Zwangsmittels sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ist demnach die Ersatzvornahme wirksam angeordnet worden, so ist der Kläger auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 1 VwVG NRW dem Grunde nach zur Zahlung der bei ihrer Durchführung entstandenen Kosten verpflichtet. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Der Pflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, a.a.O; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, BauR 1990, 203; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, <juris>. Die Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richtet sich selbst dann nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme, wenn der vorläufig veranschlagte Kostenbetrag wesentlich überschritten wird. Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme selbst durchgeführt, was ihm jederzeit freistand, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde eingeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, NJW 1984, 2591; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -; VG Bayreuth, Urteil vom 15. September 2009 - B 1 K 08.762 -, beide <juris>. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die die durchgeführten Maßnahmen als überflüssig im Sinne des zuvor wiedergegebenen Maßstabes erscheinen lassen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger monierten Preises für die Betonplatten. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist dieser Preis, ebenso wie die anderen in der Rechnung angesetzten Einheitspreise, dem zuvor ausgeschriebenen Jahresvertrag entnommen, der mit der günstigsten Bietergemeinschaft, zu der auch die ausführende Firma zählte, geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann von einer ungerechtfertigten Überteuerung dieser Position keine Rede sein. Auch insoweit sei betont, dass die Ersatzvornahme durch den Beklagten als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung lediglich die "ultima ratio" der Gefahrenabwehr darstellt. Dem Kläger hätte es jederzeit freigestanden, die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2008 selbst und mit eigenen Mitteln zu erfüllen, um ein für ihn wirtschaftlich günstigeres Ergebnis zu erreichen, vgl. erneut: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, a.a.O. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung überdies nachvollziehbar dargelegt, dass zum einen lediglich die schadhaften Stellen ausgebessert worden sind und keine vollständige Neuverlegung des Gehweges erfolgt ist und dass zum anderen entgegen der Annahme des Klägers aus fachlicher Sicht in den betroffenen Bereichen auch die schadhafte Tragschicht erneuert werden musste. Die Kammer hat keine Veranlassung, diesen Ausführungen, die sich erkennbar noch im Rahmen des der Behörde insoweit zustehenden weiten Ermessensspielraums bewegen, entgegenzutreten. Der angefochtene Leistungsbescheid erweist daher insoweit als rechtmäßig. b. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Hinblick auf die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 236,49 EUR und die Heranziehung zur Erstattung der entstandenen weiteren Auslagen in Höhe von 7,80 EUR als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Satz 1 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach hat der Pflichtige für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Die ihr zugrundeliegende Ersatzvornahme erweist sich - wie zuvor unter a. dar- gelegt - als rechtmäßig. Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Im Fall der Ersatzvornahme können die Verwaltungsgebühren nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 KostO NRW durch eine Pauschale erhoben werden, deren Höhe sich aus den Festlegungen in § 77 Abs. 2 Sätze 6 bis 10 VwVG NRW ergibt. Demnach beträgt die Verwaltungsgebühr zehn Prozent des zu zahlenden Betrages, soweit dieser über 2.500,-- EUR nicht hinausgeht. Die Pauschale für den Mehrbetrag beläuft sich auf fünf Prozent. Diesen Voraussetzungen wird die vorgenommene Gebührenfestsetzung gerecht. Die vom Beklagten erhobene Gebühr steht auch in keinem Missverhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig. Die Erstattungspflicht bezüglich der entstandenen weiteren Auslagen in Höhe von 7,80 EUR ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW. Danach hat der Pflichtige der Vollstreckungsbehörde die - hier nach Grund und Höhe nicht zu beanstandenden - Entgelte für Post- und Telekommunikations-leistungen zu erstatten. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 ist mithin insgesamt rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.