Urteil
1 K 734/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0909.1K734.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Beklagte gewährte J. S. seit dem 12. Februar 2003 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII in Form von Übernahme der Kosten für die Unterbringung in Heimpflege durch den L. e.V. Die Rechtsbeziehung zwischen diesem Verein und dem Beklagten beruhte auf einem Rahmenvertrag und entsprechenden Entgeltvereinbarungen. Auf dieser Grundlage teilte der Landrat des Beklagten dem L. e. V. unter dem 17. März 2003 mit, die monatlich anfallenden Heimkosten würden ab der Unterbringung von J. S. von dem Kreis Düren getragen. Die Zahlung erfolge monatlich im Voraus. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 beschloss das Amtsgericht Mönchengladbach im Hinblick auf den L. e. V. Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 sowie § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Daraufhin kündigte der Landrat des Beklagten an, im Jugendhilfefall J. S. keine weiteren Vorauszahlungen mehr zu leisten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 teilte er dem Kläger mit, im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte Unterbringung von drei anderen Kindern hätten die Spitzabrechnungen des Klägers ergeben, dass seitens des Beklagten ein Betrag von insgesamt 13.558,90 EUR zu viel gezahlt worden sei. Da der Kläger diese Forderung noch nicht beglichen habe, werde sie mit den offenen Forderungen des Klägers betreffend die Unterbringung von J. S. ab Januar 2009 aufgerechnet. Mit weiterem Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Landrat des Beklagten mit, dass er auf die vom Kläger für die Unterbringung von J. S. betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 3009 mittels Rechnungen geltend gemachte Gesamtforderung von 15.290,33 EUR einen Betrag von 1.731,43 EUR zahle; die weiter gehende Forderung von 13.558,90 EUR werde aufgrund der Aufrechnung in Abzug gebracht. Der Kläger hat am 25. April 2009 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Aufrechnung stehe das Verbot des § 96 Nr. 1 InsO entgegen. Hierdurch solle gewährleistet werden, dass nach Verfahrenseröffnung zugunsten der Insolvenzmasse begründete Forderungen dieser auch in voller Höhe zugute kämen. Zudem solle das Aufrechnungsverbot verhindern, dass Insolvenzgläubiger Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem Insolvenzverwalter eingingen, um anschließend wegen ihrer Insolvenzforderung durch Aufrechnung Befriedigung suchen zu können. Eine nach Verfahrenseröffnung entstehende Aufrechnungslage sei nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Insolvenzgläubiger bis zur Eröffnung des Verfahrens nur auf seine Quote habe vertrauen dürfen und eine nachträgliche Aufwertung seiner Insolvenzforderung im Widerspruch zu dem insolvenzrechtlichen Prinzip der Gläubigergleichbehandlung stehe. Zulässig sei die Aufrechnung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nur dann, wenn die Schuld bei Insolvenzverfahrenseröffnung bedingt oder betagt entstanden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Entgeltanspruch betreffend J. S. sei nicht bereits mit der Heimaufnahme entstanden und für künftige Zeitabschnitte aufschiebend bedingt gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen monatlich in Rechnung zu stellenden Betrag an den L. e. V. zu zahlen. Fällig werde der Rechnungsbetrag spätestens sechs Wochen nach Zustellung der Rechnung. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.558,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Antrag wie folgt: Eine Aufrechnung sei gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig. Der Anspruch des L. e.V. gegen den Beklagten sei bereits mit der Heimaufnahme des J. S. entstanden und für künftige Zeitabschnitte lediglich aufschiebend bedingt gewesen. Dieser Vorschrift liege der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde. Der Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf habe vertrauen dürfen, mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung durchsetzen zu können, solle in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht werden. Der Beklagte habe darauf vertraut, dass durch die weitere Unterbringung des J. S. Gegenforderungen des Klägers entstünden, mit denen der eigene Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden könne. Da Letzterer schon vor Insolvenzverfahrenseröffnung fällig und durchsetzbar gewesen sei, habe es im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwar noch an einer unbedingten und fälligen Gegenforderung des Klägers gefehlt. Die Forderung sei jedoch durch die Kostenübernahmeerklärung in Verbindung mit dem Rahmenvertrag schon begründet gewesen, wenn sie auch bedingt und noch nicht fällig gewesen sei. Die Bedingung liege hier in der weiteren Unterbringung des J. S. und damit in der Vertragserfüllung durch die Heimseite. Der Zahlungsanspruch entstehe sodann automatisch, d. h. ohne jede weitere Rechtshandlung der Beteiligten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die auf § 78b Abs. 1 SGB VIII und eine im Schreiben des Landrats an den L. e. V. vom 17. März 2003 enthaltene Entgeltzusage gestützte Hauptforderung in Höhe von 13.558,90 EUR (15.290,33 EUR abzüglich bereits geleisteter 1.731,43 EUR) betreffend die Unterbringung von J. S. im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2004 ist durch Aufrechnung erloschen. Nach dem hier entsprechend anwendbaren § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Aufrechnung durch den Beklagten trotz der Insolvenzverfahrenseröffnung betreffend den L. e. V. am 1. Februar 2009 bzw. der unter dem 30. Dezember 2008 angeordneten Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 sowie § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO, welche die Kammer in diesem Zusammenhang der Insolvenzverfahrenseröffnung gleichsetzt, zulässig war. Diese Frage ist zu bejahen. Die Zulässigkeit der Aufrechnung folgt aus § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO; § 96 Nr. 1 InsO steht der Aufrechnung nicht entgegen, obgleich die streitbefangene Unterbringung von J. S. erst nach den vorgenannten insolvenzrechtlichen Maßnahmen erfolgt ist. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO kann die Aufrechnung in dem Fall, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig ist, erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung eingetreten sind. Gemäß § 96 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfasst alle Fälle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrechnungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. Es steht der Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aber auch nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet wird, von Bedingungen abhängt, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss ist und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten steht. BFH, Urteil vom 17. April 2007 - VII R 27/06 -, juris Rn. 14, m. w. N. Maßgeblich ist also, ob der Rechtsgrund für den Anspruch zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung im Sinne der vorstehenden Ausführungen bereits gelegt war und die Forderung somit insolvenzrechtlich begründet war. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 B 395/06 -, juris Rn. 56. So liegt der Fall hier. Die Entgeltansprüche für die Unterbringung von J. S. im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 waren aufgrund des Rahmenvertrags sowie der entsprechenden Entgeltvereinbarungen in entsprechender Anwendung des § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für den J. S. durch den Beklagten in der Einrichtung des L. e.V. unterzubringen und das Entgelt zu zahlen war, vor dem 30. Dezember 2008 entstanden. Damit standen die Entgeltansprüche gemäß § 163 BGB analog aufschiebend bedingten Forderungen im Sinne des § 95 Abs. Satz 1 InsO gleich. Vgl. mit im Wesentlichen gleicher Begründung zu Mietzinsansprüchen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06 -, juris Rn. 13. Der Aufrechnung steht auch § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht entgegen. Danach ist sie ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Diese Vorschrift ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen - wie hier - zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03 -, juris Rn. 21; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, Band I, 2007, § 95 Rn. 15. Ist nach allem die Hauptforderung nicht berechtigt, so verbleibt der Klage auch hinsichtlich der insoweit akzessorischen Nebenforderung der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 letzter Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.