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Beschluss

6 L 266/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0902.6L266.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 6 K 1164/10 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. In formeller Hinsicht begegnet die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass mit Blick auf im Gefahrfall mögliche Verzögerungen beim Einsatz von Arzt oder Rettungswagen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse vorliege. Damit hat er ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung dargelegt, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Ob er zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat, ist für die lediglich in formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung nicht von Bedeutung. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Individualinteresse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich nicht bereits aus formalen Gründen als rechtswidrig. Zwar sind die Antragsteller vor dem Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht angehört worden. Der Antragsgegner kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 VwVfG NRW berufen, nach der bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses eine Anhörung unterbleibt. Denn für ein zwingendes öffentliches Interesse, sofort und ohne - unter Umständen auch kurzfristig mögliche - Anhörung der Betroffenen die Umnummerierung zu verfügen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Gleichwohl ist dieser formale Mangel hier unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens durch den Antragsgegner nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Der Antragsgegner hat sich mit den schriftsätzlich vorgetragenen und insbesondere im Rahmen des durchgeführten Orts- und Erörterungstermins geltend gemachten Einwänden der Antragsteller auseinandergesetzt und hat nach erneuter Prüfung an seiner Ordnungsverfügung festgehalten. Damit ist der Schutzzweck der Anhörungspflicht erfüllt worden. Die Ordnungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die (Um-)Nummerierung von Hausgrundstücken ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung von Nummern an Grundstücken bundesrechtlich geregelt in § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB). Nach der Regelung in § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt ferner, dass im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften gelten. Solche landesrechtlichen Regelungen sind im Land Nordrhein-Westfalen nicht ergangen. Da aber die Pflicht zur Bezeichnung der Häuser nach Nummern und Straßen immer schon wegen der im Vordergrund stehenden Ordnungsfunktion der Nummerierung als eine der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienende polizeiliche Aufgabe angesehen worden ist, wird die (Um-)Nummerierung von Grundstücken seit Inkrafttreten der Ordnungsbehördengesetze der Länder von Rechtsprechung und Literatur überwiegend als ordnungsbehördliche Aufgabe angesehen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 -, OVGE 24, 68 ff., und vom 22. März 1972 - IV A 196/71 -, DÖV 1972, 867; VG Aachen, Urteile vom 19. November 1976 - 3 K 617/76 - und vom 27. April 1983 - 3 K 431/83 -; VG Weimar, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 1 K 2072/98 -, LKV 2000, 464. Der Antragsgegner ist nicht unmittelbar aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), sondern aufgrund der auf § 27 OBG NRW beruhenden "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Düren" (VO) vom 9. Dezember 2005 tätig geworden. In § 11 VO heißt es u.a.: "(1) Jedes bebaute Grundstück ist durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder den ihm gleichgestellten Rechtsinhaber/die ihm gleichgestellte Rechtsinhaberin mit der von der Stadt Düren festgesetzten oder geänderten Nummer zu versehen...." Rechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Da weitergehende Regelungen hinsichtlich der Nummerierung nicht getroffen sind, überlässt die VO die Art und Weise, wie im Einzelfall die Nummerierung erfolgen soll, dem pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, was auch den Grundsätzen des OBG NRW entspricht. Für dieses Ermessen besteht ein weiter Rahmen, der seine Grenzen nur darin finden kann, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ungeeignet ist, dass sie willkürlich ist, den Gleichheitssatz verletzt oder sich aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erweist, vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 - a.a.O. Dabei hat die Ordnungsbehörde maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Zuordnung von Hausnummern dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung hat für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist dabei nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern schon die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen. Die Zuordnung einer bestimmten Hausnummer verleiht den Grundstückseigentümern keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört auch nicht zu dem nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur solange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, als das Anwesen die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift ist eine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namenrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört. Demzufolge ist eine Gemeinde bei einer Änderung auch nicht an die Regelungen zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte gebunden (vgl. §§ 48 Abs. 2 bis 5, 49 Abs. 2 bis 6 VwVfG NRW). Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht, vgl. hierzu aus der jüngeren Vergangenheit: Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 A 300/08 - <juris>; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 11 LA 39/09 - und vom 3. März 2010 - 11 LA 480/09 -, beide <juris>; VG Bremen, Urteil vom 18. März 2010 - 5 K 932/09 - <juris>; VG Leipzig, Urteil vom 19. März 2008 - 4 K 95/07 - <juris>; weiter gehend (Eigentümer haben keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern können allein einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend machen): Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2002, - 8 B 01.1164 -, BayVBl. 2003, 84. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die vorliegend streitgegenständliche Umnummerierung des Hausgrundstücks der Antragsteller nicht als ermessensfehlerhaft. Anlass für die Überprüfung der Nummerierung der an der Straße "T.-----weg " gelegenen Grundstücke war das Beschwerdeschreiben der Eigentümer des Grundstücks T.-----weg. Diese beriefen sich darauf, in der Vergangenheit wiederholt von Zustellunternehmen und Ärzten nicht aufgefunden worden zu sein. Bei der daraufhin vorgenommenen Überprüfung offenbarte sich dem Antragsgegner, dass die Nummernfolge im T.-----weg aufgrund der Ausgestaltung der Straße mit mehreren Stichwegen sowie des Zuschnitts der überwiegend nicht mit den Hauseingängen, sondern mit ihren Gartenbereichen an den Haupterschließungsweg angrenzenden Grundstücken keiner logischen Reihenfolge entsprach. Insbesondere waren die hinterliegenden Grundstücke T.-----weg bis für Ortsunkundige nicht ohne weiteres auffindbar. Diese Bestandsaufnahme, die die Antragsteller im Grunde nicht in Abrede stellen, hat den Antragsgegner dazu veranlasst, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, die neben der Aufstellung von Straßenschildern mit Hausnummernzusätzen an der Einmündung der beiden Stichwege auch die Umnummerierung des Hausgrundstücks der Antragsteller sowie des angrenzenden Grundstücks T.-----weg beinhaltete. Hierdurch ist nunmehr gewährleistet, dass Ortsunkundige an der Einmündung des (aus südlicher Richtung kommend) ersten Stichweges durch das angebrachte Hinweisschild zu den Grundstücken T.-----weg bis geführt werden, an der Einmündung des (aus südlicher Richtung kommend) zweiten Stichweges zu den Grundstücken T.-----weg und . Im weiteren Verlauf folgt neben dem über den N.---------weg erschlossenen Sonderkindergarten das Grundstück T.-----weg . Damit ist eine logische Abfolge der Hausnummern gegeben. Insbesondere wird nach allgemeinem Verständnis regelmäßig davon ausgegangen, dass Hausnummern mit Buchstaben stets der jeweiligen Hausnummer ohne Buchstaben folgen, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 LA 39/09 - a.a.O. Die Befürchtung der Antragsteller, Ortsunkundige könnten auf der Suche nach ihrem nunmehr mit der Hausnummer " " versehenen Grundstück - fälschlich - in den ersten Stichweg geleitet werden, weil dort das Grundstück T.-----weg ausgewiesen sei und regelmäßig vermutet werde, dass das Grundstück " " sich in unmittelbarer Nachbarschaft befinden müsse, hält die Kammer nicht für stichhaltig. Bei verständiger Interpretation des Hausnummernzusatzes " - " wird deutlich, dass sich das Grundstück mit der Hausnummer " " gerade nicht an dem so ausgeschilderten Stichweg, sondern im weiteren Verlauf des Sonnenweges befinden muss. Die Kammer verhehlt nicht, dass sie die im Rahmen des Ortstermins erarbeitete, vom Antragsgegner aber letztlich nicht übernommene Lösung für sachgerechter hält, weil sie die bestehenden Orientierungsschwierigkeiten ohne Umnummerierung zweier Grundstücke löst. Gleichwohl haben die Antragsteller bei mehreren in Betracht zu ziehenden Lösungsmöglichkeiten nach den eingangs dargestellten Grundsätzen keinen Anspruch auf die Realisierung einer bestimmten, sie weniger beeinträchtigenden Lösung. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung ist weder willkürlich noch aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Sie ist vielmehr insbesondere auch im Nachgang zum Ortstermin und unter Auseinandersetzung mit dem dort erarbeiteten Lösungsvorschlag in nicht zu beanstandener Weise mit ordnungsrechtlichen Aspekten vertretbar begründet worden. Selbst wenn sich daher eine denkbare und gleich geeignete Alternative ergäbe, so erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Konflikt unter Abwägung auch der Folgen, die eine derartige Maßnahme für die Antragsteller hat, durch eine Umnummerierung des Grundstücks der Antragsteller zu lösen, im Ergebnis jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Dass die Gründe für die Umnummerierung nicht der Sphäre der Antragsteller entstammen, führt schließlich ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn ein Grundstückseigentümer hat - wie aufgezeigt - grundsätzlich keine rechtlich geschützte Bestandsgarantie hinsichtlich einer Beibehaltung seiner bisherigen Hausnummer. Insoweit handelt es sich lediglich um eine - lediglich nach den vorstehenden Grundsätzen geschützte - Chance darauf, dass die Nummerierung unverändert bleibt. Damit, dass sich diese Chance aus welchen Gründen auch immer nicht dauerhaft verwirklicht, ist aber jederzeit zu rechnen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2010 erweist sich im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung daher als rechtmäßig. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei wird der lediglich vorläufige Charakter der begehrten Entscheidung durch die Halbierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes angemessen berücksichtigt.