Beschluss
9 L 297/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0831.9L297.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1297/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00.00.2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob bereits von einer Unzulässigkeit des Aussetzungsantrages mit Blick darauf auszugehen ist, dass es angesichts des zwischenzeitlichen Umzuges nach Rheinland-Pfalz gemäß § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) an einer Schulpflicht des Antragstellers fehlt und damit auch an der Möglichkeit des Antragsgegners, seinen Bescheid sofort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -) durch Anmeldung des Antragstellers zu vollziehen. Denn der Antrag erweist sich jedenfalls als unbegründet. Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz VwGO. Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig. Die formellen Vorgaben des § 12 Absätze 2, 3 und 5 AO-SF sind erfüllt. Anderenfalls wäre die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften aus den nachfolgenden Gründen nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtlich. In materieller Hinsicht bestehen aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens, dem die Kammer folgt, keine Zweifel daran, dass bei dem Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" besteht. Nach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Die im sonderpädagogischen Gutachten festgestellten Verhaltensauffälligkeiten sowie die aktenkundlichen Verhaltensweisen aus Mai 2010 zeigen auf, dass der Antragsteller einer Unterrichtung nicht mehr zugänglich ist und die Entwicklung der Mitschüler erheblich gefährdet. Zudem sind diese und auch Lehrerinnen Gewaltanwendungen seitens des Antragstellers ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bestimmung des Förderortes Schule mit Gemeinsamen Unterricht oder Förderschule mit dem zuvor genannten Förderschwerpunkt nicht zu beanstanden. Die erste Alternative sieht zwar das sonderpädagogische Gutachten gerade nicht als ausreichend an, was den Antragsteller jedoch nicht beschwert. Die vorgelegten Stellungnahmen des Sozialpädagogischen Zentrums des N. I. E. rechtfertigen jedenfalls vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung. Diese ist auch nicht mit Blick auf die Vertragsbestimmungen in Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geboten, weil diese derzeit keine innerstaatliche Geltung für den Bereich des Schulwesens besitzen. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2010, 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.