OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 677/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0826.1K677.09.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der X. X1. vom 16. Januar 2009 und deren Beschwerdebescheid vom 19. März 2009 werden teilweise aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.476,86 EUR (brutto) an Besoldung für die Zeit vom 16. Juli 1991 bis 31. Dezember 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. April 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der X. X1. vom 16. Januar 2009 und deren Beschwerdebescheid vom 19. März 2009 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.476,86 EUR (brutto) an Besoldung für die Zeit vom 16. Juli 1991 bis 31. Dezember 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. April 2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der 47-jährige Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants. Er begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit von Juli 1991 bis Dezember 2004 Nach Ableistung des Grundwehrdienstes nahm der Kläger das Studium der Geografie auf, welches er im April 1988 beendete. Zum 1. Juli 1988 trat er für drei Jahre als Soldat auf Zeit in den Dienst der Bundeswehr. Das (damals zuständige) Wehrbereichsgebührnisamt IV setzte sein Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom 24. Juli 1988 auf den 1. September 1985 fest; auf Grund der Beschwerde des Klägers änderte es den Beginn mit Bescheid vom 29. September 1988 auf den 1. November 1985. Nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit wurde er mit Wirkung vom 16. Juli 1991 als Berufssoldat in die Bundeswehr übernommen. Seine letzte Beförderung/Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO datiert vom 5. Mai 2008. Unter dem 28. November 2008 bat der Kläger um Überprüfung der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Bei seinem Eintritt als Berufssoldat zum 16. Juli 1991 sei offensichtlich nur das Besoldungsdienstalter aus dem zuvor beendeten Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit übernommen worden. Dies sei zu seinen Ungunsten geschehen, da zumindest ein Teil seines Studiums, welches für seine Einstellung als Offizier des militärgeografischen Dienstes notwendig gewesen sei, hätte angerechnet werden müssen. In einem Aktenvermerk bestätigte die Außenstelle X2. der X. X1. (WBV X1. ) folgenden Sachverhalt: Bei der Übernahme als Berufssoldat hatte das Wehrbereichsgebührnisamt IV offensichtlich übersehen, dass zwischenzeitlich (5. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990, BGBl. I S. 967 ff.) eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für das Besoldungsdienstalter eingetreten war, die zur Folge hatte, dass das Besoldungsdienstalter auf den 1. März 1984 hätte festgesetzt werden müssen. Stattdessen hatte es das Besoldungsdienstalter aus dem Zeitsoldatenverhältnis übernommen, ohne den Kläger hierüber zu informieren. Infolge dieser Zeitdifferenz (November 1985 zu März 1984) beträgt der Saldo zugunsten des Klägers für die Zeit von Juli 1991 bis Dezember 2008 insgesamt 13.472,49 EUR. Entsprechend diesem Vermerk setzte die WBV X1. unter dem 16. Januar 2009 das Besoldungsdienstalter des Klägers ab dem Beginn seines Wiedereintritts in die Bundeswehr als Berufssoldat auf den 1. März 1984 fest. Gleichzeitig führte sie aus, dass dem Kläger nur ein Betrag von 2.995,66 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 nachgezahlt werde, weil sie für die Zeit von Juli 1991 bis Dezember 2004 (Nachzahlungsbetrag: 10.476,83 EUR) die Einrede der Verjährung gemäß § 195 BGB erhebe. Die Beschwerde des Klägers wies die WBV X1. mit Beschwerdebescheid vom 19. März 2009 zurück. Nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung sei sie verpflichtet, gegenüber Besoldungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Nur dann, wenn die Einrede gleichzeitig einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, sei sie nicht zu erheben. Ein solches Fehlverhalten sei der WBV X1. indessen nicht vorzuhalten. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über sämtliche sich im Laufe seiner Dienstzeit ergebenden Änderungen des Besoldungsrechts zu informieren. Der Kläger hätte aufgrund der allgemein zugänglichen Veröffentlichungen die Möglichkeit gehabt, von der ihn betreffenden Rechtsänderung Kenntnis zu erlangen und sei nicht gehindert gewesen, den Antrag auf Überprüfung seines Besoldungsdienstalters zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Der Kläger hat am 16. April 2009 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte ihn von der Verfolgung seiner Rechtsposition abgehalten habe. Es liege ein Fall des pflichtwidrigen Unterlassens vor, der dem Fall der positiven Veranlassung gleichzusetzen sei. Die WBV X1. habe ihn durch ihr Nichtstun in dem Glauben gelassen, dass die Berechnung des Besoldungsdienstalters zutreffend sei. Hinzu komme, dass die WBV X1. die Fehlerhaftigkeit bei den drei nachfolgenden Beförderungen und sieben Erhöhungen der Dienstaltersstufe nicht bemerkt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der WBV X1. vom 16. Januar 2009 sowie deren Beschwerdebescheid vom 19. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.476,83 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sie den Kläger nicht von der Verfolgung seiner Rechtsposition abgehalten habe. Demnach sei sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger hat sein Begehren zu Recht darauf beschränkt, den Bescheid der WBV X1. vom 16. Januar 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 nur teilweise anzugreifen, als ihm nämlich die Auszahlung eines weiteren Betrages von 10.476,83 EUR (brutto) versagt worden ist. In diesem Umfang ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) einen Anspruch auf Auszahlung des geforderten Betrages, weil dies der Teil der Besoldung ist, die ihm in der Zeit vom 16. Juli 1991 bis 31. Dezember 2004 zusätzlich zugestanden hat. Bei entsprechender rechtzeitiger Festsetzung seines Besoldungsdienstalters hätte er von Juli 1991 an die jeweils nächsthöhere Stufe seiner verschiedenen Besoldungsgruppen früher erreicht und ab diesem Zeitpunkt die höhere Besoldung erhalten. Dabei ist das nunmehr nachträglich festgesetzte Besoldungsdienstalter vom 1. März 1984 und die Höhe der Minderleistung zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch vonseiten der Kammer ist hiergegen nichts zu erinnern. Demgegenüber greift die von der WBV X1. erhobene Einrede der Verjährung nicht. Nach dem Prinzip der sparsamen Haushaltsführung mag sie zwar grundsätzlich verpflichtet sein, die Einrede zu erheben. Die Einrede ist jedoch unzulässig, wenn sie sich als Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstellt, weil die Verjährung auf einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn beruht, welches unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 6 A 2315/93 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 A 11330/06.OVG -. Hat nämlich der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind, setzt der Schuldner sich zu seinem eigenem Tun in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch, wenn er dennoch die Verjährungseinrede erhebt. Für die Annahme eines solchen "qualifizierten Fehlverhaltens" reicht die einmal unterlaufene fehlerhafte Sachbehandlung allerdings nicht aus, auch wenn sie sich über Jahre hinweg - hier in Gestalt zu geringer Besoldung - auswirkt. Verwaltungshandeln ist nicht vor derartigen Fehlern gefeit, weshalb dem Betroffenen allgemein zugemutet wird, Mitteilungen oder den Erhalt seiner Bezüge zu überprüfen und den Dienstherrn ggfls. auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Zu fordern ist vielmehr ein darüberhinausgehendes Fehlverhalten, welches auch im pflichtwidrigen Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde liegen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347 ff.; NiedersOVG, Beschluss vom 19.01.2009 - 5 LA 273/06 -. Nach diesen Maßstäben haben das Wehrbereichsgebührnisamt/die WBV X1. bezüglich der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers in der Vergangenheit in besonderem Maße fehlerhaft gehandelt. Zunächst ist bei dem Eintritt des Klägers in die Bundeswehr als Berufssoldat versäumt worden, einen Bescheid über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu erlassen. Mit der Begründung dieses Dienstverhältnisses waren ihm gemäß § 27 Abs. 2 des damals geltenden Bundesbesoldungsgesetzes (in der Neufassung vom 21. Februar 1989, BGBl. I S. 261) die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die WBV X1. nicht nachgekommen. Stattdessen hat sie ihrer Berechnung der Besoldung des Klägers - intern - die frühere Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 29. September 1988 zugrundegelegt und das Gehalt entsprechend ausgezahlt. Bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln hätte die WBV X1. im Juli 1991 erkennen müssen, dass seit Juni 1990 mit dem 5. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (vom 28. Mai 1990, BGBl. I S. 967 ff.) eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen eingetreten war, die zur Folge hatte, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers bei seiner Übernahme als Berufssoldat auf den 1. März 1984 hätte festgesetzt werden müssen. In der Kombination dieser beiden Fehler liegt ein besonderes Fehlverhalten, welches nicht nur bei dem Kläger dazu geführt hat, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit des zugrundegelegten Besoldungsdienstalters von verjährungshemmenden Maßnahmen abgesehen hat; auch die WBV X1. selbst hat bei den nachfolgenden Beförderungen des Klägers und den notwendigen Neuberechnungen seiner Besoldung keinerlei Veranlassung gesehen, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nochmals zu überprüfen und - wie inzwischen geschehen - zu korrigieren. Demgegenüber ist der Umstand, dass der Kläger seine Einordnung in eine bestimmte Dienstaltersstufe durch die WBV X1. anscheinend über siebzehn Jahre lang nicht überprüft hat, von untergeordneter Bedeutung. Zwar ist jeder Bedienstete verpflichtet, die Besoldungsmitteilungen sorgfältig zu lesen und zu prüfen; bei Auffälligkeiten ist er gehalten, den Dienstherrn hierauf hinzuweisen und ggf. nachzufragen. Die Kammer wertet indes den Umstand, dass der Kläger zu Beginn seiner Übernahme als Berufssoldat keine Mitteilung über die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters erhalten hat, dahin, dass er kaum eine Chance hatte, die Grundlage seiner monatlichen Besoldung, die auf diese Festsetzung aufbaut, zu überprüfen. Ihm konnte also von Anfang an die Rechtswidrigkeit kaum auffallen. Wäre ihm die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters schriftlich mitgeteilt worden, hätte er - wie bei der Festsetzung vom 24. Juli 1988 - reagieren und Beschwerde einlegen können. So ist der Kläger offensichtlich im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Besoldungsmitteilung nicht auf den Gedanken gekommen, erneut bei dem Wehrbereichsgebührnisamt/der WBV X1. zu intervenieren. Demnach ist Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers in der von ihm geltend gemachten Höhe zu Recht besteht. Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB betreffend den Anspruch auf Prozesszinsen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.