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Urteil

6 K 232/09.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0726.6K232.09A.00
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Leitsätze

Zum Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die lebensrettende Behandlung eines nach einem Maserninfekt an SSPE (subakute sklerosierende Panenzephalitis) erkrankten, pflegebedürftigen und finanziell minderbemittelten jungen Mannes mit Hilfe einer implantierten Synchromed-II-Pumpen der Schweizer Firma Medtronic in der Türkei fortgesetzt wird, und zur Verfügbarkeit des Medikaments Isoprinosin in der Türkei

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Februar 2009 sowie unter Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1996 ‑ Aktenzeichen 0 0000000‑000 ‑ verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beitragenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die lebensrettende Behandlung eines nach einem Maserninfekt an SSPE (subakute sklerosierende Panenzephalitis) erkrankten, pflegebedürftigen und finanziell minderbemittelten jungen Mannes mit Hilfe einer implantierten Synchromed-II-Pumpen der Schweizer Firma Medtronic in der Türkei fortgesetzt wird, und zur Verfügbarkeit des Medikaments Isoprinosin in der Türkei Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Februar 2009 sowie unter Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1996 ‑ Aktenzeichen 0 0000000‑000 ‑ verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beitragenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 1. November 1990 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz L im Osten der Türkei. Am 17. Mai 1996 beantragten seine Eltern für ihn beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er gemeinsam mit zwei älteren Geschwistern mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist war. Mit Bescheid vom 4. Juni 1996 lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Asyl noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Eigene Verfolgungsgründe habe er nicht geltend gemacht; er habe sich allein auf die von seinen Eltern in deren Asylverfahren geltend gemachten Gründe bezogen. Die Asylanträge seiner Eltern seien – wenn auch noch nicht rechtskräftig – abgelehnt worden. Der Kläger erhob am 19. Juni 1996 Klage, die beim Verwaltungsgericht C unter dem Aktenzeichen 0 K 0000/00.A geführt wurde. Mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 stellte das Verwaltungsgericht C das Klageverfahren ein, nachdem der Kläger am gleichen Tag die Klage zurückgenommen hatte. Einen am 26. Februar 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. März 1999 ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht C erhobene und unter dem Aktenzeichen 00 K 0000/00.A geführte Klage nahm der Kläger am 10. Januar 2001 zurück. Einen am 1. März 2001 gestellten Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 9. März 2001 ab. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die dagegen beim Verwaltungsgericht C erhobene und unter dem 00 K Aktenzeichen 0000/00.A geführte Klage blieb erfolglos. Einen weiteren Antrag des Klägers, ein neues Asylverfahren durchzuführen und die Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1996 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG festzustellen, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. November 2003 ab. Am 22. Oktober 2003 erteilte der Landrat des Kreises E dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 bzw. § 31 AuslG. Am 22. April 2004 erteilte er ihm eine auf den 20. April 2005 befristete Aufenthaltsbefugnis gemäß § 31 Abs. 1 AuslG. In der Folgezeit erteilte der Bürgermeister der Stadt G dem Kläger befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, und zwar zuletzt bis zum 26. März 2007. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13 November 2007 beantragte der Kläger beim Bundesamt festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen, und machte zur Begründung unter Beifügung je eines Berichts des Universitätsklinikums I an die H Praxisärzte Dr. J vom 25. April 2007 und Dr. M vom 26. April 2005 sowie zweier Bescheinigungen des Universitätsklinikums I zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Stadt G vom 28. September und 17. Oktober 2007 geltend: Er sei an SSPE (subakuter sklerosierender Panenzephalitis) erkrankt. Er werde mit kontinuierlicher intrathekaler Gabe von Interferon alpha und oraler Gabe von Isoprinosin behandelt. Das zur intrathekalen Gabe von Interferon alpha verwendete System werde weltweit erst bei wenigen Patienten verwendet. Es sei als ultima ratio eingesetzt worden und habe im Gegensatz zu der zunächst durchgeführten subkutanen Therapie zu einer dramatischen Besserung geführt. Ohne Einsatz dieses Verfahrens wäre er mit großer Wahrscheinlichkeit bereits verstorben. Es sei sicher auszuschließen, dass eine derartige Behandlung der bei ihm diagnostizierten Krankheit in der Türkei möglich sei. In dem Berichts an den H Praxisarzt Dr. J vom 25. April 2007 berichtet das Universitätsklinikum I im Einzelnen: Der Kläger habe seit Beginn des Jahres 2005 ‑ trotz einer subkutanen Interferon alpha-Therapie und Immunstimulanztherapie mit Isoprinosin sowie zusätzlicher antikonvulsiver Therapie mit Topiramat ‑ einen Progress der subakut sklerosierenden Panenzephalitis mit deutlichem Abbau der kognitiven Fähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten (so habe der Kläger im Sommer 2005 nicht mehr selbstständig gehen können) und zunehmenden Myoklonien erlitten. Im Rahmen einer Kontroll-Kernspintomografie im Juni 2005 habe sich auch eine Progredienz der Marklagerläsion gezeigt. Daraufhin sei als ultima ratio beschlossen worden, eine direkte intrathekale Applikation von Interferon alpha durchzuführen. Im Juli 2005 sei eine Pumpe der Firma Medtronic eingebaut worden, die über einen lumbalen Katheter kontinuierlich Interferon alpha intrathekal fördere. Es handele sich hierbei um eine sehr seltene Therapie, die nur in wenigen Zentren durchgeführt werden könne. Die Pumpe müsse alle drei Wochen erneut mit Interferon alpha befüllt werden, da der Hersteller des Interferons die Haltbarkeit des Medikaments bei Körpertemperatur nur für 21 Tage garantiere. Die Infusionsrate habe initial 150 000 E. pro Tag betragen und sei über drei Monate kontinuierlich auf eine Dosis von 300 000 E. Interferon alpha pro Tag gesteigert worden. Nach der Installation der Pumpe habe sich der Zustand des Klägers klinisch stabilisiert. In den ersten Monaten habe keine weitere Verschlechterung verzeichnet werden können. Im Frühjahr 2006 sei deutlich aufgefallen, dass die kognitiven Fähigkeiten des Klägers deutlich besser geworden seien. Er sei wieder in der Lage gewesen, längere Sätze zu sprechen und adäquat auf Fragen zu antworten. Auch hätten sich seine motorischen Fähigkeiten langsam, aber stetig verbessert. Anders als im Sommer 2005 sei er mittlerweile wieder fähig, alleine zu gehen. Auch habe eine Kernspintomografie zur Verlaufskontrolle im Juli 2006 erfreulicherweise eine Abnahme der Marklagerläsion gezeigt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass der Kläger sich seit Einbau der intrathekal fördernden Interferon-alpha-Pumpe nicht nur stabilisiert, sondern auch deutlich klinisch gebessert habe, sowohl die motorischen Fähigkeiten als auch die kognitiven Fähigkeiten betreffend. Auch träten seit Sommer 2006 nur noch in sehr geringem Umfang Myoklonien und sehr selten generalisierte Krampfanfälle auf. Nach Kenntnis des Universitätsklinikums I könne die Therapie in der hiesigen Region nur in I und nicht in der Türkei durchgeführt werden. Ein probatorisches Absetzen der Therapie könne aktuell nicht befürwortet werden. In der Bescheinigung für die Ausländerbehörde der Stadt G vom 17. Oktober 2007 führt das Universitätsklinikum I zur Medikation des Klägers aus: Roferon (Interferon alpha) werde über eine implantierte Pumpe (Medtronics Synchromed II) kontinuierlich in den Spinalkanal appliziert. Die Medikamente Topiramat, Leucovorin, Frisium (Clobazam), Isoprinosin und Magnesium würden oral verabreicht. Das Bundesamt richtete daraufhin im Mai 2008 eine medizinische Anfrage an die Deutsche Botschaft in O, sagte eine Kostenübernahme bis 100,00 € zu und bat um Auskunft dazu, ob - die in der Bescheinigung des Universitätsklinikums I vom 17. Oktober 2007 aufgeführten Medikamente in der Türkei erhältlich sind, ‑ die Kosten für die Medikamente übernommen werden, ‑ eine Eigenbeteiligung erforderlich ist und ‑ die Gabe von Interferon alpha über eine implantierte Pumpe in den Spinalkanal in der Türkei möglich ist. Die Deutschen Botschaft in O übersandte mit Schreiben vom 3 Juni 2008 eine ärztliche Stellungnahme des Vertrauensarztes und Internisten bzw. – so das Bundesamt im Schriftsatz vom 23 Juli 2010 ‑ Allgemeinarztes in T Dr. med. G. P vom 29. Mai 2008, in der Herr Dr. P zu den vom Bundesamt gestellten Fragen ausführte: - Das Medikament Topiramat sei in der Türkei unter dem Namen Topamax in 15‑100-mg-Tabletten oder ‑Kapseln bekannt und erhältlich. Leucovorin sei unter dem Namen Antrex in 15-mg-Tabletten und Leucovorin-Teva im 50‑300-mg-Flakon erhältlich. Diverse Magnesium-Präparate seien ebenfalls überall erhältlich. Der Wirkstoff Clobazam sei zwar nicht vorhanden, jedoch böten sich dafür andere gleichwertige Benzodiazepine an. Isoprinosin sei in der Türkei nicht erhältlich. - Die Medikamentenkosten würden vom Staat nur übernommen, wenn der Patient die sogenannte "Grüne Karte" besitze, die auf Antrag durch die örtliche Behörde erteilt werde. Voraussetzung dafür sei absolute Mittellosigkeit. Mit einer Bearbeitungszeit von 3‑4 Wochen müsse gerechnet werden. Ein Anspruch auf Erteilung bestehe nicht. - Bei chronischen Erkrankungen und bei Vorlage der "Grünen Karte" sei eine Eigenbeteiligung nicht erforderlich. - Die Behandlung der SSPE werde in der Türkei von den Fachrichtungen Neurologie bzw. Infektiologie durchgeführt. Im Bedarfsfall werde eine solche Pumpe von Neuro-Chirurgen implantiert. Diese Methode werde in zahlreichen Unikliniken der Türkei in Ankara, Istanbul, Izmir, Bursa, Adana, Antalya usw. angewandt. Interferon alpha sei dort überall erhältlich. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers vom 14. November 2007, den es als Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 10. Juni 1996 (tatsächlich: 4 Juni 1996) bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG auslegte, ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der § 53 AuslG ersetzt habe, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger wäre bei Rückkehr in die Türkei wegen seiner Erkrankung nicht einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt. Eine Anfrage beim Auswärtigen Amt habe ergeben, dass die zurzeit beim Kläger durchgeführte Behandlung (Zuführung von Interferon alpha mittels einer implantierten Pumpe) in der Türkei möglich sei und an zahlreichen Unikliniken praktiziert werde. Auch stünden die benötigten Medikamente zur Verfügung. Damit sei eine adäquate Behandlung in der Türkei gewährleistet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erhalten würde, lägen nicht vor. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er als chronisch Erkrankter die Behandlung ohne Eigenbeteiligung über die "Grüne Karte" finanziert bekomme. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er geltend macht: Er leide an einer chronischen Infektion des zentralen Nervensystems (ZNS-Infektion), die in der Regel zu einer zunehmenden Hirnzerstörung und innerhalb weniger Monate zum Tode führe, wenn die Behandlung unterbrochen werde. Zu seiner Behandlung werde nämlich ein Spezialverfahren (Implantation einer Pumpe) angewandt, wobei dauerhaft ein Medikament (Interferon alpha) in das Nervensystem appliziert werde. Durch diese Behandlung sei bei ihm eine Stabilisierung bzw. deutliche Besserung eingetreten. In der Türkei sei eine entsprechende Behandlung nicht sichergestellt. Dies ergebe sich aus einer Bescheinigung des Universitätsklinikums I, in dem er behandelt werde, zur Vorlage bei Gericht vom 16. Februar 2009. Darin werde ausgeführt, dass die Pumpe in dreiwöchigen Abständen aufgefüllt werden müsse, da ansonsten ein durch ihn, den Kläger, nicht abstellbarer Daueralarm eintrete. Zudem müsse bei akuten technischen Problemen kurzfristig reagiert werden können, sodass eine wohnortnahe Betreuung erforderlich sei. Selbst wenn eine solche Pumpe grundsätzlich in der Türkei verfügbar sei, sei nicht sichergestellt, dass die Technik auch ihm, dem Kläger, zur Verfügung stehe; er stamme nämlich aus der Stadt Mardin in der Nähe der syrischen Grenze. Außerdem bedeute die grundsätzliche Verfügbarkeit der Pumpe nicht, dass auch Erfahrung mit dieser speziellen Behandlungstechnik bestehe. Nach Kenntnis des Oberarztes Dr. Q vom Universitätsklinikum I sei die dauerhafte Infusion von Interferon alpha via Pumpe bisher nur in Aachen, Zürich und Rom etabliert. Es stehe deshalb zu befürchten, dass er, der Kläger, nach einer Abschiebung in die Türkei nicht mehr mit dauerhafter Interferon-alpha-Infusion behandelt werden würde. Die Beendigung dieser Therapie würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung und möglicherweise in absehbarer Zeit auch seinen Tod zur Folge haben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er und seine Familie derart mittellos seien, dass sie eine derartig komplizierte Behandlung nicht bezahlen könnten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Spezialbehandlung nicht einfach über die "Grüne Karte" möglich sei. In Mardin, der Heimatregion des Klägers, sei es nicht möglich, seine Erkrankung zu behandeln. Es sei nicht einmal damit zu rechnen, dass er die "Grüne Karte" so schnell erhalten werde wie die erste Behandlung nötig sei. Die ärztliche Stellungnahme des türkischen Arztes Dr. P werde nicht anerkannt. Herr Dr. P sei Internist und damit ein fachfremder Arzt. Infrage stehe eine neurologische Erkrankung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass selbst Herr Dr. P darauf hinweise, dass das Medikament Isoprinosin in der Türkei nicht erhältlich sei. Isoprinosin sei wesentlicher Bestandteil der bei ihm angewendeten Behandlung, die in ihrer speziellen Form in der Türkei nicht angeboten werde. Zu kritisieren an der ärztlichen Stellungnahme des Dr. P sei auch, dass es nicht um die Frage gehe, ob die SSPE-Erkrankung generell in der Türkei behandelbar sei, sondern um die Frage, ob die bei ihm vorliegende Form der SSPE und die konkret für ihn beschriebene Form der Therapie in der Türkei möglich sei. Hierzu sage Dr. P nichts. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister noch nicht einmal ein eigenes Heim gehabt hätten, als sie etwa im Jahre 1995 aus einem Dorf bei Mardin ausgereist seien. Sie hätten zur Miete in einem Dorfhaus gewohnt. Sein Vater sei Tagelöhner gewesen. Er sei nur entlohnt worden, wenn tatsächlich Arbeit vorhanden gewesen sei. In den von Dr. P aufgeführten türkischen Städten könne er, der Kläger, sich nicht aufhalten, weil das Leben dort für ihn und seine Familie zu teuer wäre. Fahrten von seinem Heimatdorf bei Mardin in eine der von Dr. P aufgezählten Städte seien für ihn erst recht nicht zu finanzieren. Auch sei seine Behandlung über die "Grüne Karte" nicht gewährleistet. Spezialbehandlungen seien in der Türkei immer zu bezahlen. Es gebe auch keinen Rechtsanspruch auf die "Grüne Karte". Im Übrigen habe sein Vater nicht widersprüchlich zu seinen Vermögensverhältnissen vor der Ausreise vorgetragen. Er habe niemals gesagt, er sei Leiter einer Arbeitsgruppe auf der Baustelle gewesen. Des Weiteren habe man von Landwirtschaft gelebt; bei der ersten Ausreise sei jedoch sämtliches Vermögen der Familie veräußert worden, um die Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen. Deshalb könne seinem Vater nicht vorgeworfen werden, er besitze noch irgendwelches Vermögen in der Türkei. Es sei auch nicht zweimal die Ausreise für die gesamte Familie nach Deutschland bezahlt worden. Ein Mal sei sein Vater alleine nach Deutschland ausgereist, und zwar mit geliehenem Geld von einem Onkel mütterlicherseits. Richtig sei zwar, dass er, der Kläger, mit seinem Vater und seiner Mutter im Mai 2005 in die Türkei geflogen sei. Die Spezialpumpe sei jedoch erst im August 2005 eingesetzt worden. Bis dahin sei er mit Spritzen behandelt worden. Ursprünglich habe die Familie ab dem 19. Mai 2005 einen Monat in der Türkei bleiben wollen. Seine Familie sei aber schon nach 19 Tagen nach Deutschland zurückgekehrt, weil es ihm, dem Kläger schlechter gegangen sei. Die Kosten für den Aufenthalt der Familie in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 habe sein in Deutschland berufstätige Bruder B übernommen. In der Türkei lebe lediglich noch ein Bruder seines Vaters, der als Tagelöhner gearbeitet habe und inzwischen wohl verrentet sei. Die Ausführungen der Beklagten in Bezug auf das Medikament Isoprinosin seien unverständlich. Wenn der behandelnde Arzt ausdrücklich ausführe, dass das Medikament Isoprinosin im Rahmen der Gesamtbehandlung wesentlich sei, könne nicht schlicht entgegnet werden, es sei zu prüfen, ob es ein Substitut oder ein vergleichbares Medikament gebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Februar 2009 sowie unter Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1996 ‑ Aktenzeichen 0 0000000-000 ‑ zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Stellungnahmen des Universitätsklinikums I – Herr Dr. Q – und wesentliche Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum vorliegenden Verfahren für nicht überzeugend. Dr. Q habe zunächst behauptet, eine Behandlung über eine implantierte Pumpe " Medtronics Synchromed II" könne nach seinen Kenntnissen in der Türkei nicht durchgeführt werden. In einem Schreiben vom 16. Februar 2009 räume er auf einmal ein, selbst dann, wenn die Pumpe grundsätzlich in der Türkei verfügbar sei, sei damit nicht sichergestellt, dass auch die Technik für den Patienten zur Verfügung stehe. Auch behaupte die Anwältin des Klägers pauschal und ohne Angaben von Erkenntnisquellen, das Vorhandensein der Pumpe in der Türkei bedeute nicht, dass die Ärzte dort auch Erfahrungen mit dieser speziellen Behandlungstechnik hätten. Dr. Q äußere sich außerdem widersprüchlich, wenn er einerseits behaupte, die kontinuierliche Applikation von Interferon alpha via Pumpe werde in der Türkei nicht angeboten, während er im gleichen Schreiben weiter ausführe, dass nach Aussage einer Mitarbeiterin der Firma Medtronic vom 10. Juni 2009 Patienten mit implantierten Synchromed-II-Pumpen in zwei Kliniken in Istanbul und in einer Klinik in Izmir betreut würden. Vor dem Hintergrund, dass eine derartige Spezialbehandlung auch in Deutschland nur in wenigen Kliniken möglich sei und deshalb auch die hier lebenden Personen gegebenenfalls bei diesem Krankheitsbild in die Nähe der Klinik umziehen müssten, könne dies dem Kläger und seiner Familie ebenfalls zugemutet werden. Dass ein Umzug in eine der Städte, in denen er behandelt werden könne, dem Kläger und seiner Familie finanziell nicht möglich sei, sei erheblich zu bezweifeln. In seinem ersten Asylverfahren habe der Vater des Klägers vorgetragen, er habe als Leiter einer Arbeitsgruppe auf Baustellen gearbeitet, sie hätten außerdem von der Landwirtschaft gelebt, 50 Schafe gehabt und würden große Ländereien besitzen. Es bleibe auch unerfindlich, wie die Familie die kurz hintereinander erfolgenden zwei Ausreisen hätte finanzieren können, wenn der Vater des Klägers nur als Tagelöhner gearbeitet habe. Des Weiteren seien der Kläger, sein Vater und seine Mutter im Jahr 2005 für vier Wochen in die Türkei geflogen; der Vater sei im Jahr 2006 erneut für einen Monat in die Türkei geflogen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Familie noch über einen familiären Rückhalt verfüge. Im Laufe des Asylverfahrens habe der Vater von einem noch in der Türkei lebenden Onkel und einem Bruder gesprochen. Auch seitens der Mutter des Klägers lebten wohl noch Verwandte in der Türkei. Außerdem habe der Vater des Klägers unwahre Angaben zu der angeblich erlittenen Verfolgung gemacht und versucht, sich durch die Vorlage gefälschter Unterlagen im Asylverfahren Vorteile zu verschaffen. An der behaupteten Mittellosigkeit und der fehlenden Unterstützung durch Familienangehörige bestünden deshalb erhebliche Zweifel. Es sei auch auffällig, dass die Eltern mit dem erkrankten Kläger trotz der bereits zu Beginn des Jahres 2005 diagnostizierten Erkrankung und der angeblichen Mittellosigkeit keine Befürchtung hegten, mit dem Kläger im Mai 2005 in die Türkei zu fliegen. Es befremde in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. Q zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich einer Behandlung der Erkrankung des Klägers in der Türkei ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Fluglinie eine Flugreise in die Türkei grundsätzlich für möglich gehalten habe. Bezüglich des in der Türkei nicht erhältlichen Medikaments Isoprinosin sei abzuklären, ob der Kläger dieses Medikament dauerhaft benötige, ob in der Türkei gegebenenfalls Substitute oder vergleichbare Medikamente erhältlich seien bzw. mit welchen Medikamenten in der Türkei Infektionen bei Patienten mit SSPE und einer "K-II-Pumpe" behandelt würden, welche Folgen ein Weglassen dieses Medikaments haben würde und ob dieses Medikament über Apotheken in der Türkei bestellt werden könne. Um die Ausstellung einer "Grünen Karte" könne sich der Kläger schon von Deutschland aus bemühen. Es seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass dem Kläger bei tatsächlicher Mittellosigkeit die Ausstellung einer solchen Karte verweigert würde. Die Rechtsanwältin des Klägers hat die von ihr zur Klagebegründung in Bezug genommene Stellungnahme des Herrn Dr. Q zur Vorlage bei Gericht vom 16. Februar 2009 zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 23 GA). Auf Bitte des Gerichts hat der den Kläger behandelnde Oberarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums I, Herr Dr. Q, mit Gutachten ohne Datum ‑ eingegangen bei Gericht am 17. Juni 2009, Blatt 42 GA ‑ ausgeführt: Isoprinosin sei neben Interferon alpha das Wichtigste der dem Kläger verordneten Medikamente; es sei speziell gegen die chronische Infektion des Klägers wirksam. Dieses Medikament scheine in der Türkei nicht verfügbar zu sein. Damit entfiele bei einer Abschiebung des Klägers in die Türkei eine wesentliche Säule der Therapie. Die anderen genannten Medikamente seien gegen die Folgen der Erkrankung, aber nicht ursächlich gegen die Infektion wirksam. Selbst bezüglich der verfügbaren Medikamente scheine nicht gesichert, dass diese durch das türkische Gesundheitssystem übernommen würden. Nach seiner Kenntnis werde die kontinuierliche Applikation von Alpha-Interferon via Pumpe in der Türkei nicht angeboten. In Europa habe er nur Kenntnis von einem Fall in Zürich. Hier in I werde eine italienische Patientin betreut, da auch in Italien die erforderliche Infrastruktur nicht existiere. In der Türkei erfolge die Applikation von Interferon alpha in der Regel direkt über einen Schlauch, der in eine Gehirnkammer eingebracht werde. Dies müsse wöchentlich dreimalig erfolgen, die Nebenwirkungen seien vermutlich höher und der Aufwand für den Patienten (jeweils Anreise in ein spezialisiertes Zentrum) deutlich höher. Die Applikation über die Pumpe habe vermutlich weniger Nebenwirkungen und erfordere ärztliche Vorstellungen in dreiwöchigen Abständen. Nach Aussage einer Mitarbeiterin der Firma Medtronic vom 10. Juni 2009 würden Patienten mit implantierten Synchromed-II-Pumpen in folgenden türkischen Kliniken betreut: zwei in Istanbul und eine in Izmir. Diese Städte lägen weit entfernt von der Stadt Mardin, dem vormaligen Wohnort des Klägers. Zusammenfassend sei damit nicht sichergestellt, dass der Kläger die erforderliche Behandlung in der Türkei erhalten könne. In der Folge werde das Risiko eines Rezidives seiner Erkrankung, mit potenziell rasch tödlichem Verlauf, deutlich steigen. Eine genaue Kostenabschätzung sei schwierig. Die Implantation der Pumpe per se sei mit ca. 10.000 € teuer gewesen. Die jetzt durchgeführte Interferon-Therapie per se sei vermutlich günstiger als die dreimalige wöchentliche Bolus-Gabe, da über die Pumpe geringere Dosen appliziert werden müssten und die Frequenz ärztlicher Behandlungen niedriger sei. Die Betreuung eines Patienten mit implantierter Pumpe erfordere die kurzfristige Verfügbarkeit eines Spezialistenteams, bestehend aus Neurochirurgie, Neuroradiologie und Kinderneurologie. Komplikationen wie Infektionen, Batterieprobleme und Verlegungen des Schlauches müssten zeitnah, also innerhalb von sechs Stunden, behandelt werden können, um eine Gefährdung des Patienten auszuschließen. Im Fall einer Pumpenstörung gebe die Pumpe zudem ein lautes Notsignal ab, das durch den Patienten selbst nicht abgestellt werden könne und somit im Notfall einen Transport des Patienten über lange Strecken schwierig mache. Auch in Nordrhein-Westfalen sei die Versorgung von Patienten mit diesem Pumpensystem nicht in allen Universitätskliniken möglich. Auf Bitte des Gerichts hat der den Kläger behandelnde Oberarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums I, Herr Prof. Dr. med. Q, mit Datum 15. Juli 2010 ein ergänzendes Ärztliches Gutachten erstellt und darin zu den ihm vom Gericht gestellten Fragen ausgeführt: 1. Das Krankheitsbild des Klägers habe sich seit Juni 2009 nicht in nennenswertem Umfang verändert. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass der Kläger seine ZNS-Infektion mit medizinischer Hilfe jemals ganz überwinden werde. 2. Das Medikament "Isoprinosin" sei weiterhin eine wesentliche Säule in der Therapie des Klägers. Ihm, dem Gutachter, sei nicht bekannt, ob seit der Erstellung des letzten Gutachtens bezüglich der Verfügbarkeit des Medikaments eine Änderung in der Türkei eingetreten sei. 3. Auf erneute Anfrage habe die Firma Medtronic mitgeteilt, dass nach Aussagen der türkischen Medtronic-Zentrale die einzige Klinik im Osten der Türkei, die die Synchromed-II-Pumpe befüllen und bedienen könne, das Diyarbakir-State-Hospital sei, welches ca. 500 km von der syrischen Grenze entfernt sei. 4. Seine Aussage in dem Gutachten aus Juni 2009, in der Türkei erfolge die Applikation von Interferon alpha in der Regel direkt über einen Schlauch, der in eine Gehirnkammer eingebracht werde, habe er auf durch türkische Kollegen publizierte Literatur zur SSPE gestützt, in der die intraventrikuläre Gabe (Gabe über einen Schlauch in die Ventrikel) als Standardverfahren benannt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des nach Klagerücknahme wegen doppelter Klageerhebung eingestellten Klageverfahrens 0 K 000/00.A sowie auf die in beiden Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefte) und der örtlichen Ausländerbehörde (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG ‑) einen Anspruch auf Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1996 ‑ Aktenzeichen 0 0000000-000 ‑ und auf die Feststellung hat, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG – vorliegt. Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Erstverfahrens, in dem mit Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1996 die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (alt) in der Person des Klägers abgelehnt worden ist, sind erfüllt. Beantragt der Ausländer nach bestandskräftiger negativer Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (alt) oder zu § 60 Abs. 7 AufenthG in einem Folgeverfahren erneut die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in seiner Person vorliegen, so ist das Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wieder aufzugreifen, wenn - sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 VwVfG Abs. 1), - der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 VwVfG Abs. 2) und - der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt (§ 51 VwVfG Abs. 3). Dabei genügt es, dass der Asylbewerber eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft und substantiiert vorträgt. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag tatsächlich die Annahme eines Abschiebungsverbots rechtfertigt. Unbeachtlich ist die Behauptung einer geänderten Sachlage nur dann, wenn von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots hat. Vgl. zum vergleichbaren Maßstab für das Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13 März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1993, 300; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff. Davon ausgehend ist – anders als dies das Bundesamt bei Anwendung des gleichen rechtlichen Maßstabes im angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2009 angenommen hat ‑ der Abschiebungsschutzantrag des Klägers zulässig. Mit seinem sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 13. November 2007 hat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Berichte des Universitätsklinikums I substantiiert vorgetragen, dass sich bei einer Rückkehr in die Türkei sein Krankheitsbild dramatisch verschlechtern und er mit dem Tode rechnen müsse, weil die seit Juli 2005 bei ihm durchgeführte Therapie in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. Auf der Grundlage dieses Vorbringens war der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus, dass das Bundesamt über den geltend gemachten Anspruch erst nach Einholung eines Gutachtens entschieden hat. Faktisch ist das Bundesamt damit nämlich in eine Begründetheitsprüfung eingetreten, weil es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots für möglich und somit nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise für ausgeschlossen gehalten hat. Schließlich scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch nicht an den zeitlichen Vorgaben des § 51 Abs. 3 VwVfG. Es ist nämlich weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bereits mehr als drei Monate vor der Antragstellung im November 2007 Kenntnis davon hatte, dass ihm in der Türkei die bei seinem Krankheitsbild notwendige Therapie nicht zur Verfügung steht. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Klägers vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort – in dem so genannten "Zielstaat" ‑ für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein "zielstaatsbezogenes" Abschiebungsverbot kann auch durch eine Krankheit begründet sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit – selbst wenn der Ausländer bereits in der Bundesrepublik unter ihr leidet oder sie durch die individuelle Konstitution des Ausländers (mit-)bedingt wird ‑ auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 -, BVerwGE 99, 324 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff. Ein zwingendes Abschiebungsverbot in diesem Sinne wird im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. "Erheblich" ist eine drohende Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, a.a.O. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 ‑ 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21. September 1999 ‑ 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21, vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 -, a.a.O., und vom 11. November 1997 ‑ 9 C 1396 -, BVerwGE 105, 322. Davon ausgehend kommt die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers zunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Aber auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten ‑ finanziellen oder sonstigen ‑ Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2009 ‑ 8 A 3053/08.A ‑, S. 28 EA, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, mit zahlreichen Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger ein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird. In der Türkei ist zwar die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen grundsätzlich gewährleistet. Garantiert wird die medizinische Grundversorgung durch das staatliche Gesundheitssystem und die mehr und mehr leistungsfähigen privaten Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies - vor allem auf dem Land - nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Jedoch besteht in Fällen, in denen die erforderliche Behandlung auf dem Land nicht erfolgen kann, die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 ‑ 8 A 4782/99.A ‑, <juris>, und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; Auswärtiges Amt , Lageberichte vom 20. März 2002, S. 46 f., vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f., vom 19. Mai 2004, S. 46 ff., vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht, sowie vom 11. April 2010, S. 26 ff. und Anlage II. Auch scheitert in der Türkei im Krankheitsfall die notwendige Behandlung in einem Krankenhaus und die Versorgung Kranker mit Arzneimitteln nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Patienten. Bedürftige haben – noch ‑ das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" ( Yesil Kart ) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Inhaber der „Grünen Karte“ haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile können Yesil - Kart -Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der „Grünen Karte“ werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Die stationäre Behandlung von Inhabern der „Grünen Karte“ umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die „Grüne Karte“ abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung ( Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu ). Außerdem besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch deutsche Stellen bis zur Kostenabdeckung durch die "Grüne Karte". Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von einem Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, von der Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität, von religiösen Stiftungen, von Verwandten und ‑ für eine Übergangszeit ‑ auch von der Ausländerbehörde zu erbitten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O., m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht. Schließlich wird aufgrund des am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) die gesetzliche Krankenversicherung nach einer ‑ zunächst bis zum 30. September 2010 bestimmten ‑ Übergangsphase auf bislang unversicherte Mittellose ausgedehnt. Damit soll für alle Personen, einschließlich der Unter-Achtzehn-Jährigen, eine einheitliche gesundheitliche Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen sichergestellt werden. vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Juni 2009, S. 22, und vom 11. April 2010, S. 26 f.; kritisch zur sozialen Wirklichkeit allerdings Kaya, Gutachten an das VG Stuttgart vom 29. Mai 2005 zum dortigen Aktenzeichen A 12 K 13322/04, und Aydin, Gutachten an das VG Stuttgart vom 23. Mai 2005 ebenfalls zum dortigen Aktenzeichen A 12 K 13322/04. Doch trotz des hohen Standards des türkischen Gesundheitswesens und trotz der aufgezeigten Möglichkeiten für Mittellose, mit Hilfe des Staates und privater Institutionen auch ohne eigene finanzielle Mittel im Krankheitsfall die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der notwendigen Arzneimittelversorgung zu erhalten, begründet die Krankheit des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon alleine deshalb, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich sein Gesundheitszustand im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland wesentlich verschlechtern wird, weil die für ihn lebensrettende Behandlung seiner Infektionskrankheit, wie sie ihm seit Mitte des Jahres 2005 im L Klinikum zuteil wird, in die Türkei nicht fortgeführt werden wird. Denn in der Türkei ist das Medikament Isoprinosin ausweislich der vom Bundesamt eingeholten ärztlichen Stellungnahme des Dr. P vom 29. Mai 2008, die insoweit nicht anzuzweifeln ist, nicht erhältlich. Nach dem bei Gericht am 17. Juni 2009 eingegangenen Gutachten des Herrn Prof. Dr. Q ist neben Interferon alpha das wichtigste der dem Kläger verordneten Medikamente das Medikament Isoprinosin, weil es speziell gegen die chronische Infektion des Klägers wirksam ist. Erhält der Kläger dieses Medikament nicht mehr, entfällt – so führt Herr Prof. Dr. Q weiter aus – eine wesentliche Säule seiner Behandlung. Bereits dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass dem Kläger die Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten ist, weil ohne die erforderliche Behandlung – die eine Medikamentation mit Isoprinosin einschließt – das Risiko eines Rezidives der Erkrankung des Klägers mit potentiell rasch tödlichem Verlauf erheblich steigt und damit eine wesentliche Verschlimmerung seiner Krankheit in der Türkei beachtlich wahrscheinlich zu erwarten ist. Unabhängig davon droht dem Kläger in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung, weil nicht zu erwarten ist, dass es ihm gelingen wird, seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei so sehr in der Nähe einer Klinik zu begründen, die mit der bei ihm eingesetzten Pumpentechnik vertraut ist, dass auch im Notfall die rechtzeitige Behandlung in der Klinik gewährleistet ist. Das beim Kläger eingesetzte System ist zwar auch in der Türkei verfügbar; jedoch fehlen dem Kläger die finanziellen Mittel, die notwendig sind, um gemeinsam mit den für ihn unverzichtbaren Betreuungspersonen – dies sind derzeit seine Eltern – eine Wohnung in der Nähe einer für seine Behandlung geeigneten Klinik zu beziehen. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: Die Behandlung der Erkrankung des Klägers ist mit einer implantierten Synchromed-II-Pumpe der Firma Medtronic in der Türkei ‑ ebenso wie in Deutschland ‑ nicht weit verbreitet. Das Gericht hält insoweit die Angaben des Herrn Prof. Dr. Q in seinem am 19. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen ärztlichen Gutachten und in seinem unter dem 15. Juli 2010 erstellten ergänzenden ärztlichen Gutachten für zutreffend, nach Angaben der Firma Medtronic vom 10. Juni 2009 seien damals Patienten mit implantierten Synchromed-II-Pumpen in der Türkei lediglich in zwei Kliniken in Istanbul und in einer Klinik in Izmir betreut worden und nach erneuter Anfrage bei der Firma Medtronic sei die Auskunft dahin gehend aktualisiert worden, dass nach Aussagen der türkischen Medtronic-Zentrale die einzige Klinik im Osten der Türkei, die die Synchromed-II-Pumpe befüllen und bedienen könne, das Diyarbakir-State-Hospital sei. Der weiterreichenden Angabe des Herrn Dr. P in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2008, "die Behandlung der SSPE durch den Einbau einer Pumpe im Bedarfsfall werde in zahlreichen Unikliniken der Türkei in Ankara, Istanbul, Izmir, Bursa, Adana, Antalya usw. angewandt“, folgt das Gericht nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass Herr Dr. P bessere Erkenntnisse über die Verbreitung der Pumpentechnik der Firma Medtronic in der Türkei verfügt als der Hersteller. Aufgrund der nachvollziehbaren konkreten Angaben des Herrn Prof. Dr. Q ist deshalb davon auszugehen, dass die in Deutschland erfolgreiche Behandlung des Klägers ‑ sofern er in seine Heimatregion Mardin im Osten der Türkei zurückkehrt ‑ an keinem näher gelegenen Ort als in Diyarbakir durchgeführt werden kann. Damit im Notfall die rechtzeitige Behandlung des Klägers in der Klinik in Diyarbakir gewährleistet ist, muss er seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei in der Nähe des Diyarbakir-State-Hospitals begründen. In seinem am 17. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Gutachten hat Herr Prof. Dr. Q überzeugend ausgeführt, dass die Betreuung eines Patienten mit implantierter Pumpe die kurzfristige Verfügbarkeit eines Spezialistenteams, bestehend aus Neurochirurgie, Neuroradiologie und Kinderneurologie, erfordert. Außerdem müssen Komplikationen wie Infektionen, Batterieprobleme und Verlegungen des Schlauches zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Stunden, behandelt werden können, um eine Gefährdung des Patienten auszuschließen. Zudem gibt die Pumpe im Fall einer Pumpenstörung ein lautes Notsignal ab, das durch den Patienten selbst nicht abgestellt werden kann und somit im Notfall einen Transport des Patienten über lange Strecken schwierig macht. Unabhängig davon erfordert das beim Kläger durchgeführte System ärztliche Vorstellungen in der Klinik in 3-wöchigen Abständen. Daraus folgt, das die medizinische Versorgung des Klägers nur dann gewährleistet ist, wenn er in der Nähe des Diyarbakir-State-Hospitals wohnt, das als einzige Klinik im Osten der Türkei die derzeitige Behandlung fortführen kann und deshalb vorrangig als behandelndes Krankenhaus in Betracht kommt. Für den Kläger erschwerend kommt hinzu, dass er einen Lebensmittelpunkt in Diyarbakir nicht wird alleine begründen können. In der mündlichen Verhandlung hat seine Prozessbevollmächtigte überzeugend dargelegt, dass der Kläger krankheitsbedingt der Hilfe Dritter bedarf. Er wohnt deshalb in G bei seinen Eltern, die ihn versorgen, pflegen und betreuen. Das Amtsgericht G hat mit Beschluss vom 16. September 2009 ‑ Az.: 00 XVII 000/00 ‑ seine Eltern für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische und berufliche Angelegenheiten, vermögensrechtliche Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern und ausländerrechtliche Angelegenheiten zu Betreuern bestellt. In der Türkei bedarf der Kläger weiterhin der Unterstützung im dargelegten Umfang. Seine medizinische Versorgung kann dementsprechend nur dadurch sichergestellt werden, dass sich auch in der Türkei Betreuungspersonen tagtäglich um ihn kümmern, wie dies bisher in Deutschland die Eltern erledigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Kosten für eine Wohnung in Diyarbakir in der Nähe des Diyarbakir-State-Hospitals für sich und die ebenso erforderliche Betreuungsperson bzw. Betreuungspersonen aufbringen kann. Die staatlichen und privaten Institutionen, durch die wohl die Kosten der erforderlichen medizinischen Behandlung und Medikation abgedeckt würden, tragen nicht die Kosten für eine von ihm und den erforderlichen Betreuungspersonen bezogene Wohnung. Dass Verwandte die Kosten tragen könnten und würden, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich substanziiert und überzeugend bestritten. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Auch das Bundesamt hat nämlich kein belastbares Indiz bezeichnen können, dass die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass die Eltern des Klägers oder sonstige Verwandte wohlhabend oder bereit und in der Lage sind, die erforderliche Betreuung und Versorgung des Klägers in der Nähe des Diyarbakir-State-Hospitals oder einer anderen geeigneten Klinik, etwa in Istanbul oder in Izmir, sicherzustellen. Dass die Eltern und Verwandte der Eltern im eigenen Asylverfahren unwahre Angaben gemacht haben, rechtfertigt es nicht, zulasten der Gesundheit des Klägers wegen fehlender Glaubwürdigkeit seiner Eltern ohne ein nachprüfbares Beweisanzeichen zu unterstellen, dass seine Eltern über Vermögen in der Türkei verfügen, das sie für die Betreuung und Versorgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einsetzen könnten. Ein belastbares Indiz ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht, dass der Vater des Klägers in seinem ersten Asylverfahren sich als Bauleiter und nicht als Tagelöhner dargestellt hat. Dass Asylbewerber ‑ auch aus der Türkei ‑ sich oftmals wahrheitswidrig als wohlhabend darstellen, um damit zu unterstreichen, dass sie nicht etwa aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen sind, ist ein gängiges Muster. Ebenso entspricht häufig die Angabe von Asylbewerbern, sie hätten für die Ausreise nach Deutschland ihre letzten Geldmittel eingesetzt, der Wahrheit. Auch diese Einlassung der Eltern des Klägers ist damit durchaus glaubhaft. Schließlich spricht für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers und seiner Eltern, sie seien aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, in die Türkei zurückzukehren und in Diyarbakir Wohnsitz zu nehmen, der Umstand, dass der Kläger und seine Eltern seit etwa fünfzehn Jahren in Deutschland auf Sozialhilfeniveau leben. Wären die Eltern des Klägers wohlhabend, ist nur schwer zu begreifen, dass sie nicht längst freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sind, in der es sich mit den entsprechenden Geldmitteln nicht schlechter als in Deutschland leben lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.