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Beschluss

9 M 13/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0706.9M13.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Ver- fahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Ver- fahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ist unbegründet. Zwar erübrigt sich eine Duldungsverfügung an die Eigentümerin des zu beräumenden Grundstücks, weil von deren Einverständnis mit einer Räumung durch den Vollstreckungsschuldner aufgrund ihrer Anzeige sowie ihrer weiteren Nachfrage auszugehen ist. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Zwangsgeld gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) uneinbringlich ist. Uneinbringlichkeit liegt vor bei Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuches oder offenkundiger Zahlungsunfähigkeit. Vgl. zu § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (des Bundes): Engelhardt/App,Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Verwaltungszustel-lungsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2008, § 16, Rn. 3; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 16, Rn. 19. Was die Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuches anbetrifft, gibt der Akteninhalt nicht her, dass die sich insbesondere aus § 14 VwVG NRW ergebenden Befugnisse ausgeschöpft worden sind. Zudem ist eine Zahlungsunfähigkeit nicht offenkundig, beispielsweise ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Unabhängig davon verstieße die beantragte Ersatzzwangshaft gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 58 VwVG NRW. Ersatzzwangshaft kommt nämlich nur in Betracht, wenn andere Zwangsmittel keinen Erfolg versprechen. Sie darf als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel zur Durchsetzung eines vollsteckbaren Anspruchs sein und wegen der Grundrechtsrelevanz auch bei Unanfechtbarkeit der jeweils zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung nur angewendet werden, wenn mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Zwangsmittel sich als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - X B 1427/75 -, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1284, vom 12. März 2004 - 10 E 168/04 -, juris mit weiteren Nachweisen und vom 2. April 2009 - 20 E 210/09 -, juris. Von Letzterem geht auch der Vollstreckungsgläubiger angesichts der mit der Zwangsgeldfestsetzung angedrohten Ersatzvornahme nicht aus. Zwar können Zwangsmittel nach § 57 Abs. 3 VwVG NRW so lange gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob Ersatzzwangshaft, die nach § 57 Abs. 1 VwVG NRW kein Zwangsmittel darstellt, angeordnet werden darf, wenn die vorrangig in den Blick zu nehmende Ersatzvornahme in Betracht kommt. Die Ersatzzwangshaft ist daneben nicht zulässig, weil sie nicht zur Zahlung des Zwangsgeldes, sondern zur Befolgung der im Grundverwaltungsakt festgesetzten Verpflichtung anhalten soll. Vgl. zum Wesen der Ersatzzwangshaft: Engelhardt/App, a.a.O., Rn. 1; Sadler, a.a.O., Rn. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.