Urteil
4 K 134/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0527.4K134.10.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ficht als Wahlberechtigter die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen an, die im Jahr 2009 stattgefunden hat. Der Kläger begehrt eine Neufeststellung des Wahlergebnisses, mit der der Europäischen Liste Aachen ein Sitz im Rat der Stadt Aachen zugesprochen wird. Nach Durchführung der Ratswahl am 30. August 2009 stellte der Wahlausschuss am 11. September 2009 das Wahlergebnis fest. Gegen diese Feststellung des amtlichen Endergebnisses erhob der Kläger am 14. September 2009 Einspruch und machte sinngemäß geltend, dass bei ordnungsgemäßer Anwendung des § 33 des Kommunalwahlgesetzes (KommwahlG) der Wählergruppe ELA ein Sitz zugesprochen werden müsse. Der Wahlleiter gab das amtliche Endergebnis am 23. September 2009 bekannt. Der Wahlprüfungsausschuss des Rates der Stadt Aachen beschloss in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2009 einstimmig, dem Rat der Stadt Aachen die Zurückweisung unter anderem des Einspruchs des Klägers sowie die Gültigerklärung des am 11. September 2009 festgestellten und am 23. September 2009 amtlich bekanntgemachten Wahlergebnisses zu empfehlen. Der Beklagte wies in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2009 (auch) den Einspruch des Klägers zurück und stellte fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 lit. a) bis c) KommwahlG genannten Fälle vorliege. Der Ratsbeschluss wurde am 23. Dezember 2009 bekannt gemacht. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Wählergruppe ELA ein Sitz im Rat der Stadt Aachen zustehe. Wenn infolge von Überhangmandaten eine Anhebung der Anzahl der Sitze im Rat vorgenommen werden müsse, müssten bei der erneuten Berechnung der Sitzverteilung die Stimmen aller am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Es sei mit § 33 KommwahlG nicht vereinbar, wenn bei der Berechnung nach § 33 Abs. 3 KommwahlG die Stimmen der Parteien und Wählergruppen, die nach dem ersten Berechnungsversuch ohne Sitz geblieben sind, ausgeschieden würden und unberücksichtigt blieben. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 16. Dezember 2009 den Beklagten zu verpflichten, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen vom 11. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Umstand, dass im Rahmen der zweiten Berechnung die Stimmen für die Parteien und Wählergruppen, die nach der ersten Berechnung keinen Sitz erhalten hätten, unberücksichtigt blieben, begegne keinen Bedenken. Sie entspreche der Konkretisierung in § 61 Abs. 5 KommwahlO. Die Kammer hat mit Beschluss vom 1. März 2010 das Ratsmitglied beigeladen, das im Falle der erstrebten Neufeststellung des Wahlergebnisses sein Mandat zu Gunsten der ELA verlieren würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den im Verfahren 4 K 16/10 beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Kläger fehlt es an der nach §§ 39, 41 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KommwahlG) erforderlichen Aktivlegitimation für die von ihm erhobene Wahlprüfungsklage. Nur derjenige Wahlberechtigte ist zur Erhebung einer Wahlprüfungsklage berechtigt, der zuvor wirksam einen entsprechenden Einspruch erhoben hat. Dieser wahlprüfungsrechtliche Grundsatz war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes, der Amtsordnung und der Landschaftsverbandsordnung vom 20. Dezember 1960 (GV NW 445) in § 39 des Kommunalwahlgesetzes vom 21. Juni 1960 (GV NW 187) und seinen Vorgängerfassungen ausdrücklich geregelt. Mit der Neufassung des § 39 KommwahlG, dem diese Regelung nicht mehr explizit zu entnehmen ist, wollte der Landesgesetzgeber keine Popularklagemöglichkeit schaffen, sondern die Voraussetzung der vorherigen Einspruchserhebung unverändert beibehalten, vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 8. September 1965 - III A 650/65 - OVGE MüLü 21, 332; seitdem ständige Rechtsprechung. Der Kläger hat nicht wirksam Einspruch erhoben. Nach § 39 Abs. 1 KommwahlG kann nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden. Vorliegend hat der Kläger den Einspruch bereits am 14. September 2009 und damit neun Tage vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben. Ein Einspruch, der vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben wird, geht aber ebenso ins Leere und ist unzulässig wie ein Widerspruch gegen einen noch nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1995 - 10 B 894/95 - NWVBl 1995, 392; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII B 76.77 -; BFH, Urteil vom 8. April 1983 - VI R 209/79 -, oder ein Rechtsmittel gegen eine bereits ergangene aber noch nicht verkündete gerichtliche Entscheidung, vgl. Schoch / Meyer-Ladewig / Rudisile, VwGO-Kommentar, Vorb. § 124, Rz. 34 und Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. , Vorb § 124 Rz. 19 jeweils m.w.N. Ein solches Verständnis der Befristungsregelung in § 39 KommwahlG trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass es nach Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlausschuss und noch vor dessen Bekanntgabe durch den Wahlleiter etwa infolge der Nichtannahme der Wahl durch Wahlbewerber zu Änderungen kommen kann, die für die Entscheidung, ob Einspruch erhoben wird, maßgeblich sein können. Auch ist es vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dem Wahlausschuss noch möglich, Rechenfehler zu berichtigen. Die Bestimmung, dass erst nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden kann, schützt im Übrigen im Zwischenzeitraum vor spontanen und unüberlegten Einspruchserhebungen. Der Umstand, dass der Beklagte den Einspruch nicht mangels Zulässigkeit sondern mit einer Entscheidung zur Sache zurückgewiesen und sich im Klageverfahren rügelos zur Sache eingelassen hat, führt nicht rückwirkend die Wirksamkeit des Einspruchs herbei. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur Heilung der Versäumnis der Widerspruchsfrist kommt nämlich nicht in Betracht, da diese Rechtsprechung nur in rein bipolaren Rechtsbeziehungen, nicht aber Anwendung findet, wenn - wie hier - Rechte Dritter oder der Allgemeinheit berührt sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1998 - 7 B 30/98 - und Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser mit der Stellung seines Klageabweisungsantrags auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.