Beschluss
6 L 129/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0401.6L129.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Auflagen Ziffer 1. a), 1. c), 1. d) und 1. i) die Bestätigungsverfügung mit beschränkender Auflage des Antragsgegners vom 29. März 2010 - 6 K 602/10 - wiederherzustellen, 4 hilfsweise zu der Auflage Ziffer 1. d), 5 a. öffentliche Meinungskundgaben für den Wegstreckenverlauf teilweise zuzulassen, also entweder für die Wegstrecke bis zur "Tatörtlichkeit" oder - äußerst hilfsweise - für einen räumlichen Umfeldbereich, der mindestens einen Wegstreckenverlauf von 250 Meter Hinweg und 250 Meter Rückwegstrecke von der Tatörtlichkeit einschließt, 6 b. öffentliche Meinungskundgaben für den Zeitraum außerhalb von "Gottesdiensten" vor 19.30 und nach 20.30 Uhr zu erlauben, 7 hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus den im Parallelbeschluss vom heutigen Tag -6 L 125/10 - dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 9 Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. 11 Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners spricht. 12 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 13 Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. 14 Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris. 16 Davon ausgehend hat der Antragsgegner zutreffend prognostiziert, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, weil die Versammlung bei planmäßigem Ablauf zwangsläufig sowohl zu Verstößen gegen den grundgesetzlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, durch Art. 25 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Vf NRW - und einfachgesetzlich durch die im Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 29. März 2010 zutreffend zitierten Bestimmungen des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Sonn- und Feiertage - FeiertagG NRW - geschützten ernsten Charakter des durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 FeiertagG NRW als Feiertag staatlich anerkannten Karfreitags als auch zu Eingriffen in die durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützte Religionsausübungsfreiheit der evangelischen und katholischen Christen führt, die in der Nähe des Weges, den die Versammlung des Antragstellers nehmen soll, an einer Prozession mit ökumenischem Gottesdienst in Stolberg teilnehmen und anschließend noch in der Nähe der Kirche Mariä Himmelfahrt verbleiben. 17 Art. 139 WRV schützt den Karfreitag als "Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung". Aus seiner Entstehungsgeschichte heraus ist Art. 139 WRV als eine institutionelle Garantie der staatlich anerkannten Feiertage zu verstehen und damit Teil der bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu schützenden objektiven Rechtsordnung. Mit dem Merkmal der "seelischen Erhebung" hat Art. 139 WRV ein religiöses Element aufgenommen. Dies kommt noch deutlicher in Art. 25 Abs. 1 Vf NRW zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage "als Tage der Gottesverehrung ... geschützt" werden. Davon ausgehend zielt der Schutz der "seelischen Erhebung" darauf ab, dass der Mensch innerlich zur Ruhe kommt. Dementsprechend verbietet er Eingriffe Dritter wie z.B. Störungen des Gottesdienstes und schafft damit äußere Rahmenbedingungen für die innere Einkehr und Besinnung. Darüber hinaus bezweckt der Schutz der "seelischen Erhebung" generell und losgelöst vom konkreten Kirchengeschehen auch die Abwehr von Erscheinungsformen, die der Heilighaltung ernster Feiertage als abstraktem Gut widersprechen. Dabei unterliegen die so genannten "ernsten oder stillen Feiertage" - und hier insbesondere der in vielen Bundesländern als "höchster stiller Feiertag" geltende Karfreitag - aufgrund ihres ernsten Charakters einem besonderen Schutz vor Störungen. 18 Vgl. Mattner, Sonn- und Feiertagsrecht, 2. Auflage, § 3, Rdnrn. 13, 35, 39 und 43 sowie § 7, Rdnrn. 67 und 70. 19 In der vorstehenden Auslegung des Merkmals der "seelischen Erhebung" in Art. 139 WRV sieht sich die Kammer durch die Bestimmungen des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Sonn- und Feiertage bestätigt. Das Gesetz enthält zwar kein generelles Verbot von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und öffentlichen Auf- und Umzügen, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; sie werden durch § 5 Abs. 1 Satz 1 a) FeiertagG NRW an Sonn- und Feiertagen - und damit auch am Karfreitag - nur während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten. Dementsprechend hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass ein generelles Verbot der Versammlung des Antragstellers in den Abendstunden nicht zu rechtfertigen ist. 20 Auch wenn öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel außerhalb der Hauptzeit des Gottesdienstes am Karfreitag stattfinden dürfen, ist jedoch bei der konkreten Durchführung und Gestaltung der Versammlung in besonderem Maße dem ernsten Charakter des Karfreitags als stillem Feiertag Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der in § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW getroffenen Regelungen. Danach sind am Karfreitag zusätzlich verboten im Wesentlichen gewerbliche oder der Unterhaltung dienende öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr (§ 6 Abs. 3 FeiertagsG NRW). Außerdem werden Rundfunkveranstalter im Hinblick auf die Gestaltung von Rundfunksendungen während der Zeit von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr zur Rücksichtnahme verpflichtet (§ 6 Abs. 4 FeiertagsG NRW). Damit soll auf den ernsten Charakter des Karfreitag als dem am stärksten geschützten und damit "höchsten" der stillen Feiertage Rücksicht genommen und die äußere Ruhe dieses Tages gewahrt werden. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung, namentlich die besonderen Schutzbedürftigkeit des Karfreitags, ist auch auf nicht verbotene öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu übertragen, die außerhalb der Hauptzeit des Gottesdienstes stattfinden. Dass die Versammlungsfreiheit in dieser Weise durch die Regelungen des § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW eingeschränkt wird, folgt auch aus § 12 FeiertagG NRW. Dass § 6 FeiertagG NRW in dieser Vorschrift als eine das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränkende Norm zitiert wird, macht - weil § 6 FeiertagG NRW ein Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel am Karfreitag nicht enthält - nur Sinn, wenn der Gesetzgeber die vorstehend dargelegten Auswirkungen des § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW als eine Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit verstanden wissen will. 21 Ausgehend von dem dargelegten Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner jegliches Skandieren während der gesamten Versammlung als einen Verstoß gegen die sowohl aus Art. 139 WRV als auch aus § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW folgende Verpflichtung zur Rücksichtnahme der Versammlungsteilnehmer auf den besonders ernsten und stillen Charakter des Karfreitags gewertet hat. 22 Der Antragsgegner hat hierzu in der Verfügung ausgeführt, dass sich bei den bisherigen Demonstrationen in Stolberg, bei denen der Antragsteller als Veranstalter aufgetreten ist, nachhaltig und unstreitig gezeigt hat, dass die Versammlungsteilnehmer in einer Lautstärke skandiert haben, die weithin durch das Stadtgebiet von Stolberg wahrnehmbar war und jede Lautsprecheranlage bei weitem übertönte. Auch hätten die dabei gewählten Parolen wie z.B. "Hier marschiert der nationale Widerstand", "Nationaler Widerstand - jetzt, jetzt, jetzt", "Wer Deutschland nicht liebt, soll Deutschland verlassen" oder "Wir kriegen Euch alle" einen an einem Karfreitag problematischen Inhalt aufgezeigt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. 23 Das Skandieren in solcher Lautstärke und mit solchen Inhalten, die nach den Erfahrungen im vergangenen Jahr wieder zu erwarten sind, ist sowohl nach Art. 139 WRV als auch nach § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW an einem Karfreitag schlichtweg verboten, und zwar nicht nur in der Nähe von Kirchen, sondern generell. 24 Zu Recht geht der Antragsgegner weiter davon aus, dass es bei planmäßigem Ablauf der Versammlung zu Eingriffen in die durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützte Religionsausübungsfreiheit evangelischer und katholischer Christen kommen wird. Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, ein ökumenischer Gottesdienst sei kein Gottesdienst im kirchlichen Sinn und überhaupt seien die konkurrierenden kirchlichen Veranstaltungen nur "Scheinveranstaltungen", greift nicht durch. 25 Ob ein ökumenischer Gottesdienst als Gottesdienst im kirchlichen Sinn zu qualifizieren ist, bedarf keiner Klärung. Zu den durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Glaubensbekundungen gehören nämlich nicht nur die Gottesdienste im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 a) FeiertagG NRW, die durch diese Vorschrift besonders geschützt werden, sondern auch sonstige kultische Handlungen wie Manifestationen der Glaubensinhalte durch Symbole und Riten, Gebete, Sakramente, Prozessionen, Glockengeläut usw., 26 vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 16. Auflage, Rdn. 509, 27 und damit auch die von der evangelischen und der katholischen Kirchengemeinde Stolberg für den Abend des Karfreitags geplanten kultischen Handlungen (Kreuzwegprozession mit liturgischen Gebets- und Meditationspausen unter Mitführung des Aachener Friedenskreuzes, ökumenischer Gottesdienst, Einladung zu einer stillen Andacht mit dem Friedenskreuz, das bis 22.00 Uhr im Altarbereich verbleibt, der dann unter dem Torbogen vor der Kirche St. Mariä Himmelfahrt errichtet sein wird). 28 Die von den Kirchengemeinden geplanten kultischen Handlungen verlieren den Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG selbst dann nicht, wenn damit - auch - bezweckt wird, die Aktionsmöglichkeiten des Antragstellers einzuengen. Es mögen zwar beachtliche Gründe dafür sprechen, dass die kirchlichen Veranstaltungen als Reaktion auf die Versammlungsanmeldung des Antragstellers stattfinden. Auch mag es in der Absicht der Kirchengemeinden liegen, diesem weniger Spielraum für die Gestaltung seiner Versammlung zu geben. Diese Umstände rechtfertigten es für sich allerdings nicht, die geplanten kirchlichen Veranstaltungen als bloße "Scheinveranstaltungen" zu qualifizieren. Denn derartige (Neben-) Motive der Teilnehmer an der Kreuzwegprozession mit liturgischen Gebets- und Meditationspausen, am ökumenischen Gottesdienst und an der nachfolgenden stillen Andacht stehen der Annahme eines im Kern ernsthaft religiösen Charakters dieser Glaubensbekundungen nicht entgegen. 29 Inwieweit die vom Antragsteller im Vorfeld der streitbefangenen Verfügung angezogene "Nächstenliebe" Christen verbieten könnte, mit den in Rede stehenden Glaubensbekundungen - auch - ein Zeichen des Widerstands gegen die vom Antragsteller mit seiner Demonstration verfolgten Ziele zu setzen, erschließt sich der Kammer nicht. Es ist weder hinreichend nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Christen etwa wegen eines aus dem Glauben abgeleiteten Gebots der "Mildtätigkeit" in religiöser Hinsicht verpflichtet sein könnten, im öffentlichen Raum vor extremen politischen Bewegungen zurückzuweichen und solchen Kräften den öffentlichen Raum zu überlassen, ohne auf dem Glauben gegründeten Widerstand gegen dem christlichen Menschenbild widersprechende Strömungen leisten zu dürfen. 30 Die von den Kirchengemeinden geplanten und somit durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten kultischen Handlungen werden insbesondere durch das vom Antragsteller geplante Skandieren politischer Parolen empfindlich gestört. Dass lautstark skandierte politische Parolen sich nicht mit liturgischen Gebets- und Meditationspausen und einer stillen Andacht im öffentlichen Raum vereinbaren lassen, bedarf dabei keiner Vertiefung. Gestört würden diese kultischen Handlungen aber auch durch einen Fackelzug oder klassische Trauermusik aus einem Lautsprecher in Sicht- und Hörweite der Gläubigen. Durch die vom Antragsteller in Sicht- und Hörweite der Prozessionsteilnehmer geplanten optischen und akustischen Reize kann die von den Gläubigen insbesondere in den liturgischen Gebets- und Meditationspausen und in einer stillen Andacht angestrebte seelische Erhebung nicht erreicht werden. Auch davon ist der Antragsgegner bei der Einschränkung des Einsatzes von Fackeln und Trauermusik auf einem Teilstück des Aufzugsweges zutreffend ausgegangen. 31 Die zur Abwehr dieser Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Antragsgegner in den Auflagen Ziffern 1. a) verfügten Einschränkungen des Einsatzes von Fackeln und das in Ziffer 1. d) verfügte Verbot jeglichen Skandierens sind unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 32 Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In einem solchen Fall kann die praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 1 BvQ 35/05, juris. 34 Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. 35 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2003, Az. 12 B 11822/03, juris. 36 Diese Abwägung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Er hat die gegenseitigen Interessen zu einem dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG gerecht werdenden schonenden Ausgleich gebracht. 37 Das vom Antragsgegner verfügte Verbot jeglichen Skandierens während der Versammlung und des Mitführens von entzündeten Fackeln auf einem Teilbereich des Aufzugsweges ist geeignet und erforderlich, um den äußeren Rahmen herzustellen, der den Anforderungen des Art. 139 WRV und des § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW entspricht und Störungen der von den Kirchengemeinden geplanten kultischen Handlungen, die vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG erfasst werden, zu verhindern. Sie sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 38 Für die Wertung, dass die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit des Antragstellers in dem in Rede stehenden Umfang gegenüber den durch Art. 139 WRV, § 6 Abs. 3 und 4 FeiertagG NRW und Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgütern zurückstehen muss, gibt den Ausschlag, dass die Versammlung des Antragstellers an einem Karfreitag stattfindet, der durch das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in herausgehobenem Maß als stillen Feiertag geschützt ist. 39 Mit dem ernsten und stillen Charakter dieses Feiertages, dessen besonderer Charakter durch die Regelungen des § 6 Abs. 3 und 4 bis 6.00 Uhr des folgenden Tages geschützt ist, ist mit Blick auf das Merkmal der "seelischen Erhebung" in Art. 139 WRV - und zwar generell und losgelöst von der von den beiden christlichen Großkirchen in Stolberg geplanten Veranstaltung - das vom Antragsteller geplante Skandieren politischer Parolen schlichtweg nicht zu vereinbaren. 40 Darüber hinaus ist wegen des besonderen Symbolgehalts des Karfreitags im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung ebensowenig den beiden Kirchengemeinden und den an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Gläubigen zuzumuten, auf eine Kreuzwegprozession und eine stille Andacht im öffentlichen Raum zu verzichten und sich auf Kulthandlungen in einem Kirchengebäude zu beschränken, um an diesem herausgehoben geschützten religiösen Feiertag für Anderen die Möglichkeit zu schaffen, öffentlich politische Forderungen zu verbreiten, die mit den Grundwerten christlichen Kirchen nicht in Einklang stehen. 41 Unabhängig davon spricht für die Verhältnismäßigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass der Antragsteller trotz der verfügten Einschränkungen im Wesentlichen seine Versammlung wie geplant durchführen kann. Die Auftaktkundgebung, die Zwischenkundgebung, das Ablegen mitgeführter Kerzen und Blumen und die Abschlusskundgebung können wie geplant stattfinden. Der Aufzugsweg ist im Wesentlichen bestätigt worden. Auch hat der Antragsgegner durch Gespräch mit den Vertretern der Kirchen erreicht, dass diese den Prozessionsweg bis zur Kirche Mariä Himmelfahrt verändert und auf den ursprünglich nach dem Gottesdienst beabsichtigten Besuch des Evangelischen Gemeindezentrums in der Frankenthalstraße verzichtet haben, um dem Antragsteller entgegenzukommen. 42 Auch die unter der Auflage Ziffer 1. a) und 1. c) angeordnete Kontingentierung der Fackeln und Fahnen ist aus den Gründen der Ordnungsverfügung vom 29. März 2010 ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet und erforderlich, die ansonsten zu befürchtende Einschüchterung und Provokation Anderer in einem insbesondere am Karfreitag nicht mehr hinzunehmenden Maße zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Auflagen den Antragsteller übermäßig belastet. 43 Schließlich bestehen auch an der Bestimmtheit der in der Auflage Ziffer 1. i) getroffenen Anordnung keine durchgreifenden Zweifel. Es mangelt dieser Bestimmung nicht an der Bestimmtheit, weil die Festlegung des jeweiligen Grenzwertes der Beurteilung eines "Verbindungsbeamten" vor Ort überlassen bleibt. Angesichts der variierenden örtlichen Verhältnisse erscheint es sogar sachgerecht, die Zumutbarkeit des Lärmpegels nach den Empfindungen eines Menschen und nicht durch die Vorgabe von Grenzwerten und den Einsatz lärmtechnischer Messgeräte zu bestimmen. Durch die Vorgabe, dass die Lautstärke so einzustellen ist, dass die Kommunikation zu den Versammlungsteilnehmern bei den Redebeitragen gewährleistet ist - jedoch nicht lauter -, ist im Übrigen hinreichend verbindlich geregelt, an welchem Maßstab sich der Verbindungsbeamten orientieren muss. 44 Spricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch die weitere Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Das polizeiliche Konzept, die Veranstaltung des Antragstellers einzuschränken, soweit dies der ernste und stille Charakter des Karfreitags und der kirchlichen Veranstaltungen an diesem Tag erfordert, andererseits dem Antragsteller trotz des Karfreitags Raum für die Verwirklichung der wesentlichen Teile seines Veranstaltungskonzepts zu lassen, gewährleistet den nach Lage der Dinge schonendsten Ausgleich der betroffenen Interessen, der aber auch erforderlich ist, um der nahe liegenden Gefahr einer Störung der Feiertagsruhe und durch Art. 4 Abs. 2 GG geschütztere kultischer Handlungen wirksam zu begegnen. Schweren Nachteil für den Antragsteller, die Anlass zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geben könnten, sind nicht ersichtlich. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.