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Urteil

7 K 1116/09.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0312.7K1116.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Klageverfahren zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2009 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung durch den bzw. die betroffenen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde am 00. Januar 2009 in B. geboren. In der Geburtsurkunde ist lediglich ihre Mutter eingetragen. Die Ausländerbehörde der Stadt B. unterrichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) über die Geburt der Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2009. Ferner wurde dem Bundesamt eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge vom 18. März 2009 übersandt, wonach die angolanische Mutter der Klägerin - Frau K. L. N. - und der kongolesische Kindesvater - Herr T. E. O. N1. - die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben. 3 Das Bundesamt ging von einem am 13. März 2009 (fiktiv) gestellten Asylantrag aus, den es mit Bescheid vom 20. Mai 2009 ablehnte (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich stellte es, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen (Ziffer 2). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben (Ziffer 3). Zugleich wurde der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht (Ziffer 4). In der Begründung ist im Wesentlichen angegeben, die Klägerin sei angolanische Staatsangehörige. Individuelle Gründe für eine Asylanerkennung oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht ersichtlich. Die Mutter der Klägerin habe auf ein Schreiben vom 14. April 2009 hin, keine eigenen Angaben zu dem Asylbegehren gemacht. Auch Abschiebungsverbote seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 4 Bezüglich der am 3. Juli 2003 bzw. 16. Oktober 2005 geborenen Geschwister der Klägerin hat das Verwaltungsgericht B. mit Urteil vom 21. September 2007 - 7 K 1613/07.A - die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots bezüglich des Zielstaates Angola festzustellen. 5 Mit Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2004 - 7 K 587/02.A - ist die Klage ihrer angolanischen Mutter auf Asylgewährung abgewiesen worden. Sie hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2004 zu ihrem Klageverfahren unter anderem angegeben, sie sei in der Provinz Cabinda geboren und in einem Grenzort in der Demokratischen Republik Kongo zur Schule gegangen, wo sie auch eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert habe. Sie wisse nicht, wo ihre Tanten und Cousinen in Angola konkret lebten. Sie sei von 1998 bis 2002 als ambulante Händlerin tätig gewesen. Der kongolesische Vater der Klägerin verfügt seit dem 20. August 2001 über eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen. 6 Für die Klägerin ist am 23. Juni 2009 Klage erhoben worden. Zur Begründung trägt deren Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor, für die Geschwister der Klägerin seien Abschiebungsverbote unter Hinweis auf die extreme Versorgungslage, sanitäre Situation und hohe Kindersterblichkeit festgestellt worden. Seither hätten sich die Verhältnisse in Angola nicht verbessert. Die Klägerin sei angolanische Staatsangehörige, wie ihre Mutter. Die Ehe ihrer Eltern sei vom Standesamt B. bislang nicht anerkannt; aus diesem Grund sei der Kindesvater auch nicht in der Geburtsurkunde der Klägerin aufgeführt. Der Kindesvater besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er sei ohne Arbeit und besuche einen Deutschkurs. Die Geschwister der Klägerin verfügten aufgrund der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG über Fiktionsbescheinigungen. Ihre Mutter verfüge lediglich über eine Duldung. Die Klägerin müsse gegebenenfalls allein nach Angola abgeschoben werden. Ihre Mutter könne von den beiden Geschwistern nicht getrennt werden. Bezüglich des Kindesvaters bezieht sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf ein ärztliches Attest vom 14. Juli 2009, wonach dieser unter anderem an insulinpflichtiger Diabetes, Hypertonie, Depression und somatoformen Störungen leide. Die Klägerin hat zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2009, zu verpflichten, bei ihr Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. 7 In der mündlichen Verhandlung hat ihr Verfahrensbevollmächtigter ein Attest des Facharztes C. vom 5. März 2010 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin u.a. an Trisomie 21 leide. Entsprechend des Grundleidens sei sie deutlich entwicklungsverzögert und vermehrt von pulmonalen Infekten betroffen. Das Klagebegehren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilweise zurückgenommen. 8 Er beantragt für die Klägerin nunmehr, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt; 10 ferner, Ziffer 4 des Bescheides vom 20. Mai 2009 insoweit aufzuheben, als darin der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 14 Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 ist ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin teilweise abgelehnt und das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten von deren Mutter - 7 K 587/02.A - und deren Geschwistern - 7 K 1613/06.A - der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der zuständigen Ausländerbehörde und der von der Kammer in das Verfahren eingeführten Dokumente über die Erkenntnisse und Auskünfte zum Land Angola ("Erkenntnisliste Angola ") Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Die rechtshängig gebliebene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) in dem Bescheid vom 20. Mai 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist; im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person der Klägerin erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Falle allgemeiner Gefahren ist der Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60 a AufenthG zu verweisen; bei Fehlen einer solchen Regelung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke erforderlich ist. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, Juris = BVerwGE 131, 198 ff. und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - Juris = BVerwGE 114, 379 ff. sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, Juris = BVerwGE 115, 1 ff. 21 Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen. 22 Vgl. zur landesweiten Betrachtung auch: BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. 23 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte allgemeine Versorgungslage und die unzureichende medizinische Infrastruktur eine konkrete extreme Gefährdung an Leib und Leben im Falle einer Abschiebung der Klägerin nach Angola zu erwarten. 24 Zusammenfassend stellt sich die allgemeine humanitäre Lage in Angola (seit April 2002) wie folgt dar: 25 Abzustellen ist für den vorliegenden Fall auf die derzeitigen und für die nähere Zukunft prognostizierbaren Lebensverhältnisse in Luanda, der Hauptstadt Angolas, wohin allein eine Abschiebung in Betracht käme. 26 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola (Lagebericht) vom 26. Juni 2007. 27 Die Lebensverhältnisse und insbesondere die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln sind im Großraum Luanda (wo ca. ein Drittel der Angolaner lebt), dem erweiterten Küstenstreifen sowie den meisten Provinzhauptstädten und im Südwesten des Landes weitestgehend gewährleistet; auch wenn die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung nach wie vor am Rande des Existenzminimums mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel oder Gelegenheitsarbeiten überlebt. Die Versorgungslage in Luanda, wo ca. 5 Millionen Menschen leben, hat sich seit 2002 spürbar verbessert. Durch den Ausbau der Überlandstraßen seit 2002 besteht auch wieder reger Güterverkehr zwischen Namibia und Luanda, wovon neben Luanda auch der Süden und Südwesten Angolas profitieren. Rückkehrer haben die Möglichkeit, in Luanda in Stadtviertel zu ziehen, in denen Menschen aus ihrer Heimatregion leben. Die meisten der zahlreichen angolanischen Binnenvertriebenen sind in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Andere leben im teilweise von der Unterstützung Familienangehöriger oder finden Arbeit im informellen Sektor. Seit dem Bürgerkriegsende kehren vermehrt Angolaner, die während des Krieges ins Ausland emigrierten freiwillig nach Angola zurück. Die Lebenshaltungskosten in Angola und insbesondere in Luanda sind extrem hoch. Wenn keine familiären Rückhalte bestehen, die zumindest für den Beginn Unterstützung gewähren, ist ein "Fuß fassen" zum Teil äußerst schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen. Rückkehrhilfen des angolanischen Staates fehlen bzw. sind ineffizient. 28 Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April 2006 und vom 26. Juni 2007 und Auskunft vom 22. September 2009 an das VG Wiesbaden. 29 Auch nach Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde (IAK) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe liegt bezogen auf den Großraum Luanda nicht generell eine extreme Gefahrenlage vor. 30 vgl. IAK, Auskunft vom 15. August 2002 an OVG Sachsen-Anhalt; ähnlich UNHCR, Gutachten vom 28. November 2002 an OVG Sachsen-Anhalt (wonach eine unfreiwillige Rückkehr abzulehnen sei und es bezüglich der Möglichkeiten für eine Existenzsicherung auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und die familiäre Situation ankomme); vgl. auch SFH, Angola, update Juli 2006, 6.1 zur Rückkehrsituation: Es gebe nur sehr wenige Arbeitsplätze. Auch Wohnraum sei, insbesondere in Luanda, sehr knapp. Personen, die nicht auf soziale Netze zurückgreifen können, hätten ernsthafte Probleme, ihr Überleben zu sichern. 31 Angola gehört nach wie vor zu den ärmsten Entwicklungsländern und verfügt nur über unzureichende medizinische Infrastruktur. In den meisten Häusern der Slums (Musseques), in denen der Großteil der Bevölkerung von Luanda lebt, gibt es kein fließendes Wasser und erst recht kein Abwassersystem. Die sanitären und hygienischen Verhältnisse sind zum Teil schlichtweg katastrophal und begünstigen Krankheiten, die von kontaminiertem Trinkwasser übertragen werden, z.B. Cholera. In den letzten Jahren kam es u.a. auch im Großraum Luandas mehrfach zu Epidemien, wobei ca. ein Drittel der Erkrankten Kinder unter fünf Jahren waren. 32 Vgl. u.a. AA, Auskunft vom 22. September 2009 an VG Wiesbaden, Reisewarnungen; BBC Monitoring vom 26. Januar 2007 mit einem Bericht über Cholera nach schweren Regenfällen: mehr als 80 Tote und ca. 2000 Menschen in Luanda nach Wohnungsverlust in aussichtsloser Lage; fehlende Stromversorgung in weiten Bereichen Luandas; Ausfall der Wasserversorgung sowie von Bus- und Taxiverbindungen; Bericht von UNICEF vom 6. März 2007 über Cholera-Ausbruch (Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007) mit 3.436 Fällen in Luanda. 33 Angola weist für Kinder unterhalb von fünf Jahren eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten der Erde auf. Die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder und schwer kranke Personen in Angola sind daher generell als bedenklich einzustufen. 34 Vgl. AA, Auskunft vom 22. September 2009 an VG Wiesbaden, OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A - und vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -. 35 In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine extreme Gefahrenlage für Angola aber nicht generell bejahen, sondern es bedarf einer vertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. In diesem Zusammenhang können u.a. das Alter des Ausländers, dessen Konstitution und Gesundheitszustand, seine Beziehungen zu in Angola lebenden Personen, seine Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten sowie erworbene Qualifikationen von Bedeutung sein. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96 -; vom 16. August 2000 - 1 A 2793-98.A - und vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2001 - 3 UE 3555/00.A -, AuAS 2001, 211 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 593/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 2001 - 8 A 10425/01.OVG -, Asylmagazin 10/01, S. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 L 376/95 -. 37 Die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst ca. 13 Monate alte Klägerin, zählt aufgrund ihres geringen Lebensalters zu dem Personenkreis, der besonders unter dem mangelhaften Gesundheits- und Hygienewesen Angolas zu leiden hat und für den von einer Gefahr der Verelendung und Verwahrlosung unterhalb des Existenzminimums auszugehen ist. Sie wäre schon aufgrund ihres Lebensalters nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Selbst für den Fall einer Rückkehr gemeinsam mit ihrer Mutter (die eigentlich auch die Versorgung der durch Abschiebungsschutz in Deutschland verbleibenden Geschwister gewährleistet), wäre ihr Existenzminimum nicht gesichert. Ihre Mutter könnte aufgrund mehrjähriger Ortsabwesenheit nur mit Mühe ihren eigenen Lebensunterhalt sichern. Mangels eines ausreichenden Verwandten - und Bekanntenkreises wäre sie bei gleichzeitiger Versorgung von ein bis drei Kleinkindern hingegen überfordert. Sie wäre nicht in der Lage, den gemeinsamen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße durch Tätigkeiten auf dem informellen Sektor oder Markthandel sicherzustellen. Zudem wären die Klägerin (und gegebenenfalls deren Geschwister) während Arbeitstätigkeiten ihrer Mutter weitgehend sich selbst überlassen. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten, wonach Rückkehrer in Luanda ausreichend Hilfe durch Angolaner aus der eigenen Herkunftsregion erlangen könnten. Selbst wenn die Klägerin und ihre Mutter Angehörige aus deren Herkunftsregion anträfen, dürfte eine konkrete Überlebenshilfe seitens bloßer Angehöriger der Herkunftsregion jedenfalls nach mehrjähriger Ortsabwesenheit von Asylbewerbern und vor dem Hintergrund nach wie vor erheblicher Armuts- und Infrastrukturprobleme - auch in Luanda - kaum realistisch sein. 38 Vgl. so auch: VG München, Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2007 - M 21 K 06.51266; zu erheblicher Armut und Infrastrukturproblemen: Reisewarnungen des AA vom 20. November 2006 und SFH update Juli 2006. 39 Im Hinblick darauf, dass der Kindesvater wegen eigener gesundheitlicher Probleme Abschiebungsschutz genießt und bislang nicht in der Lage ist, wesentlich zum familiären Unterhalt beizutragen, ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Leben und die Gesundheit der Klägerin durch finanzielle Zuwendungen ihres Vaters sowie Unterstützung ihrer Mutter in Angola gesichert werden könnte. Im Hinblick auf die zahlreichen Erkrankungen des Kindesvaters und seine kongolesische Staatsangehörigkeit scheidet zudem eine gemeinsame Rückkehr aller Familienmitglieder nach Angola aus. 40 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob nicht auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die mit Attest vom 5. März 2010 belegt wurden, ein Abschiebungsverbot rechtfertigen könnten. 41 Wenn nach alledem die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat, ist Ziffer 4 des Bescheides vom 20. Mai 2009 aufzuheben, soweit darin eine Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. 42 Vgl. zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bei Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen Krankheit: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007- 10 C 8.07 - (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 60/2007). 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.