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Beschluss

2 L 77/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt zur Zuordnung von Verwaltungsmitarbeitern ist eine innerbehördliche Organisationsentscheidung, gegen die kein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz besteht. • Ein Anspruch des Bürgers, dass eine bestimmte Verwaltungsmitarbeiterin oder ein bestimmter Mitarbeiter nicht tätig wird, besteht grundsätzlich nicht. • Beschwerden gegen vorbereitende Maßnahmen oder Stellungnahmen des Jugendamtes sind nicht isoliert auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar; die Kontrolle erfolgt im familiengerichtlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutz gegen Ausschluss eines Jugendamtsmitarbeiters in familiengerichtlichem Verfahren • Ein Verwaltungsakt zur Zuordnung von Verwaltungsmitarbeitern ist eine innerbehördliche Organisationsentscheidung, gegen die kein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz besteht. • Ein Anspruch des Bürgers, dass eine bestimmte Verwaltungsmitarbeiterin oder ein bestimmter Mitarbeiter nicht tätig wird, besteht grundsätzlich nicht. • Beschwerden gegen vorbereitende Maßnahmen oder Stellungnahmen des Jugendamtes sind nicht isoliert auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar; die Kontrolle erfolgt im familiengerichtlichen Verfahren. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, dem Jugendamtsmitarbeiter O. zu untersagen, im Rahmen seiner Tätigkeit für familiengerichtliche Verfahren mit dessen Sohn zu sprechen. Er richtete sich gegen eine vorbereitende Handlung des Jugendamtes, die in Stellungnahmen an das Familiengericht mündet. Das Verwaltungsgericht ist an eine Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts gebunden. Der Antragsteller behauptete Befangenheit bzw. Ungeeignetheit des konkreten Mitarbeiters und suchte gerichtlichen Schutz gegen dessen Tätigkeit. Es wurde nicht vorgetragen, dass eine einschlägige gesetzliche Verbotsnorm nach § 16 SGB X vorläge oder ein erfolgreicher verwaltungsinterner Befangenheitsantrag nach § 17 SGB X gestellt und abschlägig behandelt worden sei. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit eines isolierten verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen organisato-rische Entscheidungen des Jugendamtes. • Rechtsgrundlagen für einstweilige Anordnungen sind § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO; der Antragsteller muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund darlegen. • Es fehlt ein Anordnungsanspruch, weil die Zuweisung von Aufgaben und Personal Entscheidungen der Behördenleitung sind und als innerbehördliche Organisationsakte keinen unmittelbaren Anspruch des Bürgers begründen. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch gegen verwaltungsinterne Organisationsentscheidungen; Betroffene sind auf Rechtsbehelfe gegen familiengerichtliche Entscheidungen verwiesen. • § 16 SGB X regelt Unzulässigkeit der Beteiligung bestimmter Personen, hier liegen keine Anhaltspunkte, dass der Mitarbeiter zu diesem Kreis gehört. • § 17 SGB X dient der verwaltungsinternen Entscheidung über Befangenheit und begründet nach herrschender Auffassung kein subjektives Klagerecht, sodass ein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz ausscheidet. • § 44a VwGO schränkt die Anfechtung verwaltungsbehördlicher Verfahrenshandlungen ein; jugendamtliche Äußerungen gegenüber Familiengerichten sind dem Familiengerichtsverfahren zugeordnet und nicht isoliert verwaltungsgerichtlich angreifbar. • Selbst besondere Entscheidungen nationaler oder europäischer Rechtsprechung (z. B. EuGH/EGMR-Stellen) ändern an der grundsätzlichen Zuordnung des Rechtsschutzes nichts. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat keinen Anspruch gesehen, einen bestimmten Jugendamtsmitarbeiter von vorbereitenden Maßnahmen oder Gesprächen im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren auszuschließen. Soweit Rechtsverletzungen geltend gemacht werden könnten, ist der richtige Weg die Anfechtung oder Rüge im familiengerichtlichen Verfahren bzw. das Ausschöpfen verwaltungsinterner Verfahren; eine isolierte verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Ausschlusses ist nicht gegeben. Damit scheitert der Antrag mangels Anordnungsanspruchs und geeigneter Rechtsgrundlage.