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Urteil

5 K 846/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0301.5K846.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die 0000 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 1994/95 an der S. B. Medizin und begehrt die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch des mündlich-praktischen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Die Klägerin unterzog sich im Herbst 2000 erstmals und im Herbst 2003 wiederholt erfolglos dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung. Beide Prüfungen wurden mit 'ungenügend' bewertet. Im Frühjahr 2006 und 2007, im Herbst 2007 und im Frühjahr 2008 trat sie jeweils wegen Erkrankung von der Prüfung zurück. Im Herbst 2008 unterzog sie sich erfolglos dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, zum mündlich-praktischen Teil ist sie nicht erschienen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach dem Nichtbestehen des schriftlichen Prüfungsteils im zweiten Wiederholungsversuch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 11. Februar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auch den mündlich-praktischen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Zweiten Wiederholungsversuch und damit den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 13. November 2008 bzw. 6. März 2009 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Ihr sei noch ein weiterer Prüfungsversuch einzuräumen, da sie mindestens einen Prüfungsversuch nach der Altfassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1987 (ÄAppO 1987) durchgeführt habe. Mit der Neufassung der ÄAppO im Jahre 2002 seien die Ärztlichen Prüfungen völlig neu strukturiert und zum Teil auch die Prüfungsinhalte neu geregelt worden. Die alte Ärztliche Vorprüfung gebe es nicht mehr. Die getroffene Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 ÄAppO sei interpretationsbedürftig. Denn sie regele lediglich, dass Studierende, die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden hatten, diese bis zum 30. April 2006 nach der alten Fassung der ÄAppO ablegen und für das weitere Studium nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung die Vorschriften in der Neufassung gelten. Für Fälle, in denen wie hier die Ärztliche Zwischenprüfung, d.h. entweder Ärztliche Vorprüfung oder Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung weder bestanden noch endgültig nicht bestanden seien, sei aber keine Übergangsregelung getroffen worden. Mit Bescheid vom 9. April 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 und mit Bescheid vom 25. Juni 2009 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das nach Neugliederung der ÄAppO der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Äquivalent zur Ärztlichen Vorprüfung darstelle. Dementsprechend habe die Klägerin sich nach zwei erfolglosen Versuchen der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2008 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als zweite Wiederholungsprüfung angemeldet. Ein weiterer Wiederholungsversuch könne ihr nicht eingeräumt werden. Denn in § 43 Abs. 7 ÄAppO sei ausdrücklich bestimmt, dass Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 der Norm fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur zweimal wiederholen dürfen. Dies bedeute, dass das Prüfungsverfahren nach dem Stichtag 30. April 2006 nach neuem Recht fortgesetzt werde und nicht unter Eröffnung zusätzlicher Prüfungsversuche völlig neu beginne. Sowohl die Ärztliche Vorprüfung alter Fassung als auch der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung neuer Fassung erfolgten nach einem Studium der Humanmedizin von vier Semestern. Die angefochtene schriftliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung n.F. entspreche der Ärztlichen Vorprüfung a.F. Beide Prüfungen hätten einen Umfang von 320 Prüfungsfragen und fänden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit je vier Stunden statt. Auch die Berechnungsgrundlage für das Bestehen sei unverändert. Die Klägerin erleide durch die Übergangsregelung keinen Nachteil, da sie wie alle anderen Prüflinge, die vom Übergangsrecht betroffen gewesen seien, drei Prüfungsversuche ausgeschöpft habe. Die Klägerin hat am 14. Mai 2009 die vorliegende Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2009 und am 29. Juli 2009 zunächst unter dem Aktenzeichen 5 K 1364/09 Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2008 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Sie berufe sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 2. April 2008 - 14 B 1929/07 -. Danach habe der Senat nicht mit der für ein Eilverfahren gebotenen Sicherheit feststellen können, dass die Regelung des § 43 ÄAppO auch den Fall erfasse, dass die Ärztliche Vorprüfung bis zu diesem Datum weder bestanden noch endgültig nicht bestanden wurde. Durch die Neufassung der ÄAppO seien die Ärztlichen Prüfungen neu strukturiert und zum Teil auch Prüfungsinhalte neu geregelt worden. So gebe es das alte Physikum nicht mehr. Dennoch habe der Verordnungsgeber differenzierte Übergangsregelungen erlassen, nur den vorliegenden Fall nicht geregelt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Oktober 2008 und 11. Februar 2009 sowie der Widerspruchsbescheide vom 9. April und 25. Juni 2009 zu verpflichten, sie zu einer weiteren Wiederholung des schriftlichen und des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OVG NRW liege ein anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde. Die Kammer hat die Verfahren 5 K 846/09 und 5 K 1364/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 K 846/09 verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2008 und 11. Februar 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 9. April und 25. Juni 2009 sind rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch des schriftlichen und mündlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin, die gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2008 Einwendungen nicht erhebt, hat keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch. Sie hat die ihr nach § 20 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (ÄAppO 1987) für die Ärztliche Vorprüfung und §§ 20 Abs. 1, 43 Abs. 7 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n.F.) für die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zustehende Anzahl an Wiederholungsversuchen, nämlich zwei, verbraucht. Dabei sind die erfolglosen Versuche der ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2000 und Herbst 2003 als erster und zweiter Prüfungsversuch zu werten und anzurechnen. Durch die Neuregelung der ÄAppO im Jahr 2002 ist an die Stelle der Ärztlichen Vorprüfung der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 22 ff. ÄAppO getreten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2008 - 14 B 1929/07 -, juris, dort Rdnr. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 15 L 657/09 -, n.v.; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, A 198. Die nach den erfolglosen Versuchen der Ärztlichen Vorprüfung (2000 und 2003) unternommene Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2008 ist als eine Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zu bewerten, vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. Denn durch Inkrafttreten der Neufassung der ÄAppO sind die Studierenden, die bislang nach der ÄAppO 1987 studiert und einen oder mehrere erfolglose Versuche der Ärztlichen Vorprüfung unternommen haben, entgegen der klägerischen Auffassung nicht den Studierenden gleich gestellt, die noch keinen erfolglosen Versuch der Ärztlichen Vorprüfung unternommen haben und daher noch über insgesamt drei Versuchsmöglichkeiten hinsichtlich der einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verfügen. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften der §§ 42, 43 ÄAppO n.F. Danach findet für Medizinstudenten, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium aufgenommen haben, die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 Anwendung, soweit § 43 ÄAppO n.F. nichts Abweichendes regelt. Nach § 43 Abs. 1 ÄAppO n.F. legen Studierende im Sinne des § 42 ÄAppO n.F., die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, diese bis zum 30. April 2006 nach der ÄAppO 1987 ab. Die Vorschrift enthält keine Aussage zu den Gründen, aus denen die Ärztliche Vorprüfung zum Stichtag noch nicht bestanden ist. Für das weitere Studium nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung gelten dann die Vorschriften der neuen ÄAppO. Nach § 43 Abs. 7 ÄAppO n.F. können Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur insgesamt zweimal wiederholen. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 ÄAppO n.F. entsprechend. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass § 43 Abs. 1 und 7 ÄAppO n.F. grundsätzlich auch eine Regelung für den Fall enthält, in welchem - wie hier - bis zum 30. April 2006 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden, aber auch noch nicht endgültig nicht bestanden war, vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O., welches die Auffassung des VG Köln in seinem Beschluss vom 14. November 2007 - 6 L 1534/07 -, juris, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass die Ärztliche Vorprüfung bis zu diesem Datum weder bestanden noch endgültig nicht bestanden wurde, nicht 'mit der für ein Eilverfahren gebotenen Sicherheit' teilt. Die Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 n.F. ÄAppO berücksichtigt, dass die Ärztliche Vorprüfung nicht in allen Fällen unmittelbar zwei Jahre nach Studienbeginn abgelegt wird, sondern gegebenenfalls wiederholt werden muss oder aus anderen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt absolviert werden kann bzw. konnte, vgl. Bundesrats-Drucksache (BR-Drs.) 1040/97 vom 19. Dezember 1997, S. 106. Dies bedeutet, dass mit dieser gesetzlichen Regelung für alle Studierenden, die die Ärztliche Vorprüfung zum Stichtag 1. Oktober 2003 noch nicht bestanden haben der Zeitrahmen, innerhalb dessen sie diese Prüfung noch nach alten Recht ablegen können (bis 30. April 2006), abschließend festgelegt wird. Die Regelung differenziert nicht danach, ob überhaupt bereits ein Versuch im Hinblick auf die Ärztliche Vorprüfung unternommen wurde oder ein oder zwei erfolglose Versuche unternommen wurden. Maßgeblich ist danach allein, dass die Ärztliche Vorprüfung zum Stichtag 1. Oktober 2003 noch nicht bestanden war. Als Folge ergibt sich hieraus, dass in allen Fällen, in denen bis zum Ablauf der (letzten) Frist 30. April 2006 die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden wurde, das weitere Studium nicht mehr auf der Grundlage der ÄAppO a.F. erfolgen kann. Entsprechend enthält § 43 Abs. 2 ÄAppO n.F. die Regelung, dass eine bis zum Stichtag 1. Oktober 2003 bestandene Ärztliche Vorprüfung den Studierenden ermöglicht, den - aus welchen Gründen auch immer noch nicht bestandenen - Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Stichtag 1. Oktober 2005 nach alten Recht abzulegen. Auch hier ergibt sich, dass nach - erfolglosem - Fristablauf für das weitere Studium nur noch das neue Recht gilt. Insgesamt ergibt eine Zusammenschau der Regelungen in den Abs. 1 bis 6 des § 43 ÄAppO n.F., dass mit ihnen Aussagen zur Frage des jeweils anzuwendenden Rechts und der Anrechenbarkeit von - positiven - Prüfungsleistungen getroffen werden, nicht aber zur Frage der Zahl der möglichen Prüfungsversuche. Hierzu enthält lediglich § 43 Abs. 7 ÄAppO die Regelung, dass Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur insgesamt zweimal wiederholen können, im Übrigen (aber) die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ÄAppO n.F. gelten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt sie nur für die Ärztliche Prüfung und nicht für die Ärztliche Vorprüfung und trifft damit keine, den vorliegenden Sachverhalt konkret treffende Regelung hinsichtlich der Zahl der möglichen Prüfungsversuche. Allerdings bedurfte es hier auch nur einer Regelung in Bezug auf die Ärztliche Prüfung, da die Zahl der Wiederholungsversuche der Ärztlichen Vorprüfung sich nach altem Recht richtete und an deren Stelle mit Wirksamwerden des neuen Rechts der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung getreten ist. Die Kammer schließt sich der Auffassung des VG Düsseldorf in der oben zitierten Entscheidung an, wonach der Versuch des schriftlichen und mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach nicht bestandener Ärztlicher Vorprüfung als erster Wiederholungsversuch der Ärztlichen Vorprüfung zu bewerten ist. In Konsequenz dessen ist hier der Versuch der Klägerin in Bezug auf den Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2008 als zweite und damit letzte Wiederholungsmöglichkeit der Ärztlichen Vorprüfung bzw. des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu sehen. Eine andere, der Klägerin günstigere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man den Regelungsgehalt des § 43 Abs. 7 ÄAppO n.F. als auf die in den Absätzen 1 bis 6 der Vorschrift ausdrücklich geregelten Sachverhalte beschränkt und den Fall einer bis zum Stichtag weder endgültig bestandenen noch endgültig nicht bestandenen Ärztlichen Vorprüfung hiervon nicht erfasst sähe. Im Hinblick auf die Zahl der zulässigen Wiederholungsversuche gelten dann gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 ÄAppO die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ÄAppO entsprechend. Danach können die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (nach neuem Recht) zweimal wiederholt werden. Die Klägerin hat sich zwar dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung lediglich im Herbst 2008 unterzogen und damit noch keiner zweiten Wiederholung dieser Prüfung. Sie hat auch - anders als in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2007 zugrunde liegenden Fall - nicht einzelne Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestanden. Wie bereits dargelegt können aber bei der Ermittlung der Zahl der danach insgesamt unternommenen und der dem Studierenden noch zustehenden Prüfungsversuche erfolglose Versuche der Ärztlichen Vorprüfung (in den Jahren 2000 und 2003) nicht unberücksichtigt bleiben. Indem die Klägerin weder die Ärztliche Vorprüfung insgesamt, noch einzelne Prüfungsteile derselben bestanden und auch nicht einzelne Teile oder gar den gesamten, als Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zu bewertenden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, hat sie die Zahl der zulässigen Prüfungsversuche verbraucht. Angesichts dieser Situation könnte (mindestens) ein weiterer Prüfungsversuch lediglich dann eingefordert werden, wenn der Verordnungsgeber die Gruppe derer, die zum Stichtag die Ärztliche Vorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hatten, unter Außerachtlassung von erfolglosen Prüfungsversuchen nach altem Recht in den Genuss von insgesamt drei Prüfungsversuchen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung versetzen wollte. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Den Vorschriften des § 43 ÄAppO n.F. kann nicht entnommen werden, dass mit ihnen einer Gruppe von Studierenden, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, zusätzliche, allen anderen Studierenden nicht zustehende Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungen eingeräumt werden sollen. Dies würde aber geschehen, wenn man erfolglose Versuche der Ärztlichen Vorprüfung bei der Ermittlung der Zahl der zulässigen Wiederholungsversuche der an ihre Stelle getretenen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung unberücksichtigt ließe. Für eine dahin gehende und im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit äußerst problematisch erscheinende Intention des Verordnungsgebers bei der Neufassung der ÄAppO finden sich weder im Wortlaut der Regelungen noch in der amtlichen Begründung Anhaltspunkte. Vielmehr sollten durch den Wechsel des anzuwendenden Rechts die bereits Studierenden hinsichtlich der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten nicht benachteiligt, aber auch nicht besser gestellt und ihnen keine zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden, vgl. BR-Drs. 1040/97, S. 108; Narr, a.a.O. A 201. Umgekehrt werden die bei Inkrafttreten der Neuregelungen bereits im Studium nach der alten ÄAppO befindlichen Studierenden durch die Änderung der Ausbildung bzw. Prüfungen durch die ÄAppO 2002 wegen der getroffenen Übergangsregelungen in ihrem Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt und treten unzumutbare Benachteiligungen dieser Personengruppe nicht auf. Ein Anspruch darauf, dass Wiederholungsprüfungen nach denselben Prüfungsvorschriften durchzuführen sind wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche besteht grundsätzlich nicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 -, DVBl. 1993, 49. Dem Prüfungsrecht lässt sich ein allgemeiner Grundsatz, nach dem Studierenden, die bei Inkrafttreten einer neuen Studien-/Prüfungsordnung Prüfungen noch nicht bestanden, aber auch noch nicht endgültig nicht bestanden haben, in jedem Falle nochmals die volle Zahl der nach neuem Recht zulässigen Prüfungsversuche einzuräumen wäre, nicht entnehmen. Auch eine Gegenüberstellung der Regelungen zur Ärztlichen Vorprüfung nach altem Recht und den Regelungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht ergibt keine so wesentlichen Unterschiede, dass eine Nichtanrechnung von erfolglosen Versuchen der Ärztlichen Vorprüfung geboten wäre. So entfällt nach der Neuregelung zwar die nach altem Recht nach einem zweijährigen Medizinstudium abzulegende aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Ärztliche Vorprüfung und ist nunmehr der aus einem schriftlichen und einem mündlich praktischen Teil bestehende Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzulegen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 13 Abs. 1 ÄAppO a.F., §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 13 Abs. 1 ÄAppO n.F.). Auch findet sich eine geringfügige Änderung der relativen Bestehensgrenze bei der schriftlichen Prüfung (22 %, statt bisher 18 % der durchschnittlichen Prüfungsleistungen der jeweiligen Referenzgruppe, §§ 14 Abs. 6 ÄAppO a.F. bzw. n.F.). Hinsichtlich der Stoffgebiete ist bei dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im schriftlichen und mündlichen bzw. mündlich-praktischen Teil gegenüber der alten Regelung zur Ärztlichen Vorprüfung lediglich das Stoffgebiet 'Molekularbiologie' hinzugekommen, während das vormalige Stoffgebiet 'Grundlagen der Med. Psychologie und Med. Soziologie' entfällt, § 22 ÄAppO a. und n.F. Die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist jeweils auf zwei beschränkt, wobei durch die Neuregelung - anders als zuvor - bestandene Prüfungsteile nicht wiederholt werden müssen und können, vgl. § 20 ÄAppO a. und n.F. Veränderungen finden sich hinsichtlich des in Anlage 10 zur jeweiligen ÄAppO geregelten Prüfungsstoffs. Auch soweit hierin seitens der Studierenden allgemein eine Erschwernis hinsichtlich der Prüfungsanforderungen gegenüber der vormaligen Rechtslage gesehen wird, führt dies nicht zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Bewertung ihres Begehrens. Denn ein Anspruch auf Durchführung von Wiederholungsprüfungen nach den gleichen Vorschriften wie die Ausgangsprüfung besteht - wie dargelegt - nicht, auch ist eine Verschärfung der Prüfungsbedingungen zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung möglich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1984 - 7 CB 70.84 -, juris; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 43 Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch eine übermäßige, unzumutbare Benachteiligung von Prüfungswiederholern in der Situation der Klägerin erfolgt ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal den nach alter Prüfungsordnung Studierenden in § 43 ÄAppO n.F. hinreichende Übergangsfristen zur Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung noch nach altem Recht eingeräumt wurden. Einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht, da die Klage abgewiesen wurde und ein Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.