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Urteil

9 K 1045/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0225.9K1045.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.1916 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld. Die Klägerin ist verwitwet und wohnt seit 00. September 2004 im Seniorenwohnheim "C. " in I. . Ihre beiden Kinder N. K. , verheiratete T. sowie L. K. , letzterer kinderlos, sind bereits verstorben. Die Klägerin hat vier Enkelkinder und zwar Herrn L. K1. T. , Herrn I1. K2. T. , Frau N1. C1. , geborene T. und Frau S. L1. , geborene T. . Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch anfänglich im Gerichtsverfahren vertrat Herr X. C1. , der Ehemann der Enkelin N1. C1. , geborene T. die Klägerin. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte auf Antrag der Trägerin des Seniorenwohnheims für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld und zwar für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 monatlich 494,63 EUR und vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich 505,28 EUR. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 wurde diese Summe ab 1. September 2005 bis 31. August 2006 weiter bewilligt sowie letztmals mit Bescheid vom 14. November 2006 für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. August 2007. Die zu den Anträgen auf Bewilligung von Pflegewohngeld jeweils abgegebenen Erklärungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin weisen zur Frage, ob Vermögen auf Dritte übertragen wurde, unterschiedliche Eintragungen aus. Die Ende 2004 von der Klägerin noch persönlich unterzeichnete Vermögenserklärung beantwortet die Frage mit "Ja" und enthält den weiteren Vermerk "Sparbuch Dez. 03 C1. L2. ". L2. C1. ist ein Sohn der Enkelin N1. C1. , also ein Urenkel der Klägerin. Die Erklärungen zum Einkommen und Vermögen vom 19. September 2005, von Ende 2006 sowie vom 5. April 2007, sämtlich unterzeichnet vom Ehemann der Enkelin der Klägerin, Herrn X. C1. - Vater des Urenkels L2. C1. - beantworten die gleiche Frage mit "Nein". Auf Nachfrage des Beklagten bezüglich des auf L2. C1. übertragenen Sparbuches und nach Vorlage der Kontoauszüge des Sparbuches stellte sich heraus, dass dieses anfänglich einen Kontostand von über 6000,00 EUR aufwies und die Klägerin - nach Übertragung auf L2. - monatlich 200,00 EUR auf dieses Konto eingezahlt hatte. Im August 2005 betrug der Kontostand 68,08 EUR. Nachdem Herr X. C1. im November 2004 erklärt hatte, dass das Sparkonto der Bedarfsdeckung der Klägerin und einer vereinfachten Abwicklung von für sie getätigten Zahlungen dienen sollte, führte er im Oktober 2005 aus, er habe das Geld für private Zwecke kurzfristig gebraucht, werde das Konto aber wieder aufstocken; im Übrigen handle es sich um das Sparbuch seines Sohnes. Nachdem weitere Versuche des Beklagten, die Vermögensverhältnisse der Klägerin aufzuklären, erfolglos blieben und bis November 2006 keine Aufstockung des Sparbetrages festzustellen war, bat der Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2006 das Bundeszentralamt für Steuern um Mitteilung der Daten von Kreditinstituten aus den vergangenen Jahren, die Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse der Klägerin zulassen. Unter dem 24. November 2006 erteilte das Bundeszentralamt entsprechende Auskünfte für die Jahre 2000 bis einschließlich 2003. Nachdem sich hieraus errechnen ließ, dass die Klägerin vor ihrer Heimaufnahme über nicht unerhebliches Vermögen verfügt hatte, stellte der Beklagte die Pflegewohngeldzahlungen mit einfachem Schreiben vom 30. November 2006 ab 1. November 2006 ein und bat Herrn X. C1. um Auskünfte hinsichtlich Konten und Vermögensübertragungen der Klägerin in der Vergangenheit. Im Verlauf eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (2 L 81/07) nahm der Beklagte die Pflegewohngeldzahlungen zunächst bis einschließlich Dezember 2006 wieder auf. Das Eilverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem Herr C1. erklärt hatte, die Klägerin habe bis November 2004 alle Bankgeschäfte selbständig erledigt und er gehe davon aus, dass die Klägerin ihr Geld "gut verteilt über die Jahre" an ihre Kinder, Enkel und Urenkel verschenkt habe, ohne dass im Einzelnen nachvollzogen werden könne, wer, wann in welcher Höhe bedacht worden sei, versagte der Beklagte auf den neuen Antrag des Heimes vom 22. Dezember 2006 wegen Änderung der Investitionskosten zum 1. Januar 2007 mit Bescheid vom 18. Mai 2007 die weitere Bewilligung von Pflegewohngeld ab 1. Januar 2007. Zur Begründung führte er aus, alle Bemühungen zur Aufklärung der Vermögenslage von Amts wegen hätten nicht die endgültige Klarheit über die Vermögensverhältnisse der Klägerin gebracht. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gingen begründete Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegewohngeld zu Lasten der Klägerin. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 31. Mai 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 zurück. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2007 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem die damals zuständige 2. Kammer des Gerichts den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. Februar 2008 wegen der weiterhin ungeklärten Vermögensverhältnisse der Klägerin abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 17. April 2008 (16 E 493/08) diese Entscheidung - ebenfalls unter Hinweis auf die unklaren Vermögensverhältnisse - bestätigt hatte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. August 2008 wurde Herr V. als Betreuer der Klägerin bestellt. Er hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärt, dass er das Verfahren für die Klägerin fortführen werde. Herrn V. sodann eingeleitete Recherchen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Klägerin vor deren Heimaufnahme am 23. September 2004 ergaben im Kern Folgendes: Im Juni 2001 (also 3 Jahre vor Heimaufnahme) gelangten von einem Konto der Klägerin 131.557,55 DM an ihren Enkel L. K1. T. sowie im Dezember 2003 20.445,11 EUR an ihren Urenkel L2. C1. . Familie C1. legte hiervon 15.000 EUR in Form eines Sparkassenkapitalbriefs der Sparkasse I2. für L2. C1. an. Die Restsumme wurde - nach Angaben der Familie C1. - überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin verbraucht. Ausgehend davon, dass die Klägerin die benannten Geldbeträge verschenkt hatte, widerrief Herr V. sodann für die Klägerin beide Schenkungen. Familie C1. akzeptierte den Widerruf und übertrug den Sparkassenkapitalbrief ihres Sohnes auf die Klägerin. Herr V. trägt nunmehr für die Klägerin vor: Der Sparkassenkapitalbrief sei nicht kündbar, so dass der Klägerin insoweit kein verwertbares Vermögen zur Verfügung stehe. Herr L. K1. T. habe anwaltlich vertreten gegen den Schenkungsrückforderungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB erhoben und erklärt, dass er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen werde. Weiter habe er erklärt, dass das Geld in die Anschaffung eines Hauses geflossen sei und dass er derzeit nur Kurzarbeitergeld beziehe. Angaben hinsichtlich des Wertes des Grundstücks beziehungsweise zu den darauf lastenden Verbindlichkeiten habe Herr T. verweigert. allerdings nach Rücksprache mit seiner Hausbank einen monatlichen Unterhalt von 500,00 EUR gegen einen Verzicht auf Rückforderungsansprüche angeboten. Da dieser Betrag jedoch nicht den Bedarf der Klägerin decke, habe er nach Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin das Angebot nicht angenommen. Ob und wenn ja wann bzw. in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch gegen Herrn T. realisiert werden könne, sei so ungewiss, dass der Klägerin auch insoweit kein verwertbares Vermögen zur Verfügung stehe. Hinsichtlich des seitens des Beklagten geäußerten Verdachts, dass möglicherweise auch die Enkelkinder I1. K2. T. und S. L1. , geborene T. Geld oder sonstige Vermögenswerte der Klägerin erhalten hätten, stünden ihm keine weiteren Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung. Im Übrigen seien zwischenzeitlich Schulden beim Pflegeheim entstanden. Selbst wenn der Sparkassenbrief verwertet würde, wäre dieser Betrag direkt aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten aufgebraucht. Der Betreuer der Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Mai 2007 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 zu verpflichten, an das Seniorenwohnheim "C. " in I. für die Klägerin Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin über ausreichend verwertbares Vermögen zur Deckung der Pflegeheimkosten verfüge. Auf gerichtliche Nachfrage hat eine Vertreterin der Kreissparkasse I2. unter dem 28. Januar 2010 u.a. mitgeteilt, dass der Sparkassenkapitalbrief der Klägerin als Anlage des Hauses zwar weder kündbar noch frei verkäuflich sei, er könne aber mit einem entsprechenden Zinsaufschlag zu 100 % beliehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist als Heimbewohnerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 12 PfG NW verleiht sowohl dem Einrichtungsträger als auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff., = ZfSH/SGB 2003, 692 ff., Dem steht auch nicht entgegen, dass die Trägerin des Heimes den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld gestellt hat und der ablehnende Bescheid ihr gegenüber ergangen ist. Vgl. insoweit ausführlich VG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2008 - 2 K 1576/06. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz, weil sie derzeit in Form eines Sparkassenkapitalbriefes über verwertbares Vermögen verfügt, das den Schonbetrag von 10.000 EUR übersteigt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW, S. 498) i. V. m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613), zuletzt geändert durch Art. 38 LPartAnpG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW). Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - ausführt, sieht diese Vorschrift zur Feststellung der Bedürftigkeit des Heimbewohners zwei Varianten vor. Bezieht der Heimbewohner zur Deckung der Heimkosten oder der Gewährung eines Taschengeldes Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge, ist die Stelle, die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidet, an die Bejahung der Bedürftigkeit durch den Sozialleistungsträger gebunden. Das heißt, sie muss die Bedürftigkeit des Heimbewohners auch für die Pflegewohngeldentscheidung bejahen. Bezieht - wie hier - die Heimbewohnerin zur Bestreitung der Heimkosten weder Leistungen der Kriegsopferfürsorge noch Sozialhilfe, muss die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Stelle selbst klären, ob der Heimbewohner nach den genannten Vorschriften des SGB XII oder des BVG bedürftig ist oder über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das einer Hilfebewilligung entgegensteht. Nach den Strukturprinzipien des Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgerechts, die insoweit den Mitwirkungsregelungen der §§ 60 ff. SGB I vorgehen, hat allein die Heimbewohnerin das negative Tatbestandsmerkmal ihrer Bedürftigkeit nachvollziehbar darzutun; es ist nicht etwa die Aufgabe der Behörde, ihr das Fehlen der Bedürftigkeit nachzuweisen. Bleiben Zweifel an der Bedürftigkeit, gehen diese zu Lasten des Heimbewohners bzw. zu Lasten des Trägers der Einrichtung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. April 2008 - 16 E 493/08 -; VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 2 K 1045/07 -. Streitig ist vorliegend allein, ob die Klägerin über Vermögen verfügt, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegensteht. Das Landespflegegesetz definiert den Begriff des Vermögens i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 PfG NRW nicht. Insofern ist auf das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht zurückzugreifen, an das § 12 Abs. 3 PfG NRW anknüpft. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 - und - 12 A 891/09 -. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 25d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 90 Abs. 1 SGB XII sowie § 25d Abs. 6 BVG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Vermögen sind demnach alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte, soweit sie verwertbar sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Verwertbarkeit des Vermögens ist nach dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, wonach Sozialhilfe nur derjenige erhält, der sich nicht selbst helfen kann (§ 9 SGB I), ob der Wert des Vermögens in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den Bedarf des Hilfesuchenden zu befriedigen, anders ausgedrückt, ob der Vermögenswert also tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann und ein "bereites Mittel" darstellt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann. Vgl. zum Vermögenseinsatz durch Verwertung eines Prämiensparvertrages: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, juris. Nach der Auskunft der Sparkasse I2. steht fest, dass jedenfalls der Kapitalwert des Sparkassenkapitalbriefes durch Beleihung in Geld umgewandelt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass ein von dritter Seite gewährtes Darlehen regelmäßig nicht als eine zur Beseitigung der Notlage geeignete Hilfe angesehen werden kann, da eine Darlehensaufnahme eine vorhandene Hilfebedürftigkeit zumeist nicht beseitigt. Denn vorliegend würde das Darlehen an die Stelle eines vorhandenen Vermögenswertes treten und zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes führen und daher der Verpflichtung zur Selbsthilfe entsprechen. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 16 ff. Da der Kapitalwert des Sparkassenbriefes 15.000 EUR beträgt und der Schonbetrag von 10.000 EUR damit in jedem Falle überschritten ist, bedarf es keiner weiteren Berechnungen, wie sich der Zinsaufschlag auswirken wird. Das vorhandene Vermögen steht danach - soweit und solange es noch nicht eingesetzt wurde - Monat für Monat der Bedürftigkeit entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, den Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken oder ob es direkt zur Deckung rückständiger Pflegeheimkosten verbraucht worden wäre. Das Gericht schließt sich insoweit der aus dem Sozialhilferecht übernommenen monatlichen Betrachtungsweise an, an der das Oberverwaltungsgericht NRW in seiner jüngsten Rechtsprechung ausdrücklich festhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008 - 16 A 601/06 -. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen Herrn L. K1. T. vgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194 ff." kommt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.