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Beschluss

6 L 33/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0225.6L33.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, das gegen den Antragsteller von der Leiterin der Katholischen Grundschule am S. erlassene Hausverbot durch Platzverweisung und Ingewahrsamnahme durchzusetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Auslegung des Antrags hat dabei im Lichte des ermittelten Klagebegehrens zu erfolgen. 6 Davon ausgehend ist der streitgegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem oben aufgeführten Sinn zu verstehen. Der Antragsteller beantragt - ähnlich wie im Verfahren 6 L 533/09 - wörtlich, "dass die Polizei nicht mehr in unser Familienleben eingreift und ... nicht versucht, dieses per Anwendung von Gewalt zu regeln." Anders als im Verfahren 6 L 533/09 ist Hintergrund des nunmehr zur Entscheidung gestellten Antrags allerdings ein Polizeieinsatz am Freitag, dem 29. Januar 2010, zur Durchsetzung des von der Leiterin der Katholischen Grundschule am S. gegen den Antragsteller erlassenen Hausverbots durch Aussprechen einer Platzverweisung mit nachfolgender Ingewahrsamnahme. Da es dem Antragsteller darum geht, ein derartiges polizeiliches Vorgehen in der Zukunft abzuwehren, weil er darin eine Beeinträchtigung des Umgangsrechts mit seinem Sohn E. sieht, den er vor den Besuchswochenenden von der Schule abholt, ist sein Antrag bei sachgerechter Betrachtung auf einen diesbezüglichen vorläufigen vorbeugenden Unterlassungsrechtsschutz gerichtet. 7 Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 8 Das bei Anträgen auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse liegt vor. 9 Ein solcher Eilantrag ist nur zulässig, wenn dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die drohend bevorstehende etwaige Rechtsverletzung abzuwarten, um dann dagegen - vorläufigen oder endgültigen - nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 10 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 71, mit weiteren Nachweisen. 11 Eine solche Situation ist hier gegeben, weil nachträglicher Rechtsschutz gegen ein neuerliches polizeiliches Tätigwerden wie am 29. Januar 2010 nicht mehr zur Abwehr eines solchen Einschreitens führen könnte, sondern nur noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit. 12 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt sind. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 14 Daran gemessen kann der Antragsteller den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen. Er hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs - der sich hier aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ergeben könnte - nicht glaubhaft gemacht. 15 Mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch kann der Antragsteller verlangen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung der ihm zustehenden eigenen Rechte unterbleibt. 16 An dieser Voraussetzung fehlt es aus der maßgeblichen Sicht der gerichtlichen Entscheidung, weil das streitbefangene Vorgehen der Beamten des Antragsgegners am 29. Januar 2010 bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig war und ein gleichartiges Handeln in der Zukunft bei unveränderter Sach- und Rechtslage ebenfalls rechtmäßig wäre. 17 Nach § 47 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Ein Anwendungsfall der polizeilichen Vollzugshilfe ist die zwangsweise Durchsetzung eines behördlichen Hausverbots. 18 Vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel E, Rn. 23; Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2004, § 47 Rn. 1. 19 Zur Durchsetzung eines behördlichen Hausverbots kann die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe auch die Instrumente der Platzverweisung und der Ingewahrsamnahme in Ansatz bringen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 PolG NRW durchzusetzen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW). 20 Ausgehend hiervon war das polizeiliche Einschreiten am 29. Januar 2010 nach Lage der Akten rechtmäßig. 21 Der Antragsgegner leistete der Leiterin der Katholischen Grundschule am S. Vollzugshilfe, weil diese ihr Hausverbot gegen den Antragsteller nicht selbst durchsetzen konnte. Eine gegenwärtige Gefahr war ausweislich des Einsatzberichts des Antragsgegners gegeben, weil der Antragsteller das Schulgelände dem Hausverbot zuwider betreten hatte. Dadurch verstieß er gegen die öffentliche Sicherheit, deren Teil das - wie dem Beschluss der 9. Kammer des beschließenden Gerichts vom 18. Dezember 2009 - 9 L 519/09 - zu entnehmen ist - sofort vollziehbare Hausverbot ist. 22 Vgl. zur Unversehrtheit der staatlichen Einrichtungen als Teil der öffentlichen Sicherheit: Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel E, Rn. 22. 23 Da der Antragsteller - so der Einsatzbericht des Antragsgegners weiter - der Platzverweisung nicht nachkam, durften die Beamten des Antragsgegners ihn zu deren Durchsetzung in Gewahrsam nehmen. 24 Abschließend sei angemerkt, dass das schulrechtliche Hausverbot nicht mit dem Umgangsrecht des Antragstellers in Konflikt steht. Es ist dem Antragsteller unbenommen, seinen Sohn an Freitagen vor den Umgangswochenenden vor dem Schulgelände in Empfang zu nehmen. Darauf hat auch die 9. Kammer des beschließenden Gerichts in ihrem vorerwähnten Beschluss vom 18. Dezember 2009 hingewiesen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier auszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.