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Beschluss

6 L 384/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0125.6L384.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.125,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.125,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2009 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes - 6 K 1671/09 - anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 der VwGO hat das Gericht bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes und das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ergibt diese Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung stellen sich die angefochtene Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes als offensichtlich rechtmäßig dar. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist § 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verwaltungszwang ist vorliegend allgemein zulässig, weil ihm mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2008 ein durch Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärter und damit vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW zugrunde liegt. Die Ziffer 1 der Grundverfügung ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch vollstreckungsfähig. Sein Einwand, die Grundverfügung begegne Zweifeln an der Bestimmtheit der Verfügung im Hinblick auf den Begriff des "Betreuens" von Tieren, greift nicht durch. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung setzt zwar u. a. voraus, dass diese sowohl auf einer i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmten Grundverfügung als auch auf einer inhaltlich hinreichend bestimmten Zwangsgeldandrohung beruht. Der Vollstreckungsschuldner muss erkennen können, in welchem Fall er welches Zwangsmittel zu erwarten hat. Ist ihm dies nicht möglich, weil für ihn der Inhalt der Regelung - hier der Ziffer 1 der Grundverfügung - nicht so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann, so ist die getroffene und zu vollstreckende Regelung nicht vollzugsfähig und kann auch nicht taugliche Grundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeld sein. Vgl. Kammerurteil vom 9. Mai 2006, Az. 6 K 506/06, juris. Das mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2008 angeordnete Betreuungsverbot genügt jedoch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Für den Antragsteller war und ist die Reichweite des Verbots der "Betreuung von Tieren jeglicher Art" klar und unmissverständlich zu erkennen. Da ihm jegliche Betreuung von Tieren untersagt worden ist, konnte und kann er von einem objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet das Verbot nur dahingehend verstehen, dass ihm alle Verhaltensweisen untersagt sind, die als das Betreuen von Tieren im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zu werten sind. Entsprechend dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes - dem der Gewalt des Menschen ausgelieferten, besonders gefährdeten Tier effektiv Schutz zu gewährleisten - ist von dem Betreuen eines Tieres in all denjenigen Fällen auszugehen, in denen eine Person eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier hat, weil sie es in einem rein tatsächlichen Sinn (faktisch) übernommen hat, für das Tier - wenn auch nur kurzfristig - zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Sinne der Norm betreut ein Tier somit schon derjenige, der - ohne Tierhalter zu sein - für das Tier einzelne Aufgaben - z.B. die Fütterung, den Transport, das Ausführen, das Verwahren, die Hilfe bei der Pflege - etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat. Dass der Antragsgegner das angeordnete Tierbetreuungsverbot in Anlehnung an § 2 Nr. 1 TierSchG genau in dem der Gesetzesauslegung entsprechenden umfassenden Sinn eines Verbots jeglicher - auch nur kurzfristiger - Betreuung eines Tieres verstanden wissen wollte, wird durch die Begründung der Verfügung vom 20. Oktober 2008 bestätigt und war auch für den Antragsteller von Anfang an klar erkennbar. Dies hat das erkennende Gericht bereits in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. Dezember 2009 betreffend die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20. Oktober 2008 - 6 K 2135/08 - im Einzelnen dargelegt; darauf wird ergänzend Bezug genommen. Im Übrigen ist auch die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 20. Oktober 2008 inhaltlich hinreichend bestimmt und damit vollzugsfähig. Die Formulierung, dass das Zwangsgeld nicht nur für jeden Verstoß gegen das absolute Verbot, Tiere zu betreuen, sondern außerdem "für jede nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllte Auflage" angedroht wird, ist als eine Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG NRW zu werten. Dies ist derart offenkundig und für den Bescheidadressaten klar und unzweideutig erkennbar, dass er weiß, dass von ihm gefordert wird: Er hat das Verbot der Betreuung von Tieren jeglicher Art zu beachten, ansonsten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 29. Dezember 2009 - 6 K 2135/08 - ergänzend Bezug genommen. Davon ausgehend hat der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR gegen den Antragsteller festgesetzt, weil dieser gegen das in Ziffer 1 der Grundverfügung vom 20. Oktober 2008 ausgesprochene Verbot, Tiere - und sei es auch nur kurzfristig - zu betreuen, mehrfach dadurch verstoßen hat, dass er im Jahre 2009 mit dem Hund S. an Wettkämpfen teilgenommen hat. Der Antragsgegner geht zutreffend davon aus, dass der Antragsteller den Hund S. zumindest kurzfristig betreut hat, als er am 29. April 2009 an der Kreismeisterschaft in B. , am 17. Mai 2009 am Frühjahrsturnier des MV B. und danach noch an der Landesmeisterschaft THS 2009 in E. teilgenommen hat. Dass er es jedenfalls während der aktiven Teilnahme an den Wettkampfdisziplinen - etwa während des 2000-m-Geländelaufs - übernommen hatte, in einem rein tatsächlichen Sinn für den Hund S. zu sorgen und ihn zu beaufsichtigen, wird durch die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners abgelegten Wettkampffotos zur Überzeugung des Gerichts belegt. Auf keinem der Fotos ist die vom Kläger als Halterin des Hundes benannte Frau X. zu sehen, auch nicht auf Gruppenbildern, die vor oder nach den Wettkämpfen angefertigt worden sind. Auch wenn Frau X. , wie vom Antragsteller behauptet, tatsächlich während des 2000-m-Geländelaufs an Start und Ziel anwesend war, hatte der Antragsteller nicht nur während des Geländelaufs und der Durchführung anderer Wettkampfdisziplinen, sondern z.B. auch während der Anfertigung der Gruppenbilder die faktische Betreuung des Hundes S. übernommen. Dass er in diesen Situationen für den Hund tatsächlich verantwortlich war, wird auch dadurch dokumentiert, dass er auf allen Fotos den Hund - oft straff - an der Leine führte. Dass er damit mehrfach jedenfalls kurzzeitig eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund S. mit der Folge erlangt hat, dass er in diesen Zeiten die aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Pflichten eines Tierbetreuers zu erfüllen hatte, drängt sich deshalb geradezu auf. Der gegen diese Wertung erhobene Einwand des Antragstellers, während der Ausbildung und Prüfung von Hunden betreue er die Hunde der an der Ausbildung und Prüfungen stets teilnehmenden Hundehalter nicht, ist unerheblich und bedarf keiner näheren Betrachtung, weil der Antragsgegner die Zwangsgeldfestsetzung hierauf nicht gestützt hat. Die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung sind gegeben. Das festgesetzte Zwangsgeld deckt sich der Höhe nach mit der Androhung vom 20. Oktober 2008. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch verhältnismäßig; insbesondere erscheint sie geeignet, den Antragsteller zukünftig dazu zu bewegen, den Anordnungen des Antragsgegners Folge zu leisten. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,- EUR in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 ist schließlich ebenfalls rechtmäßig. Sie steht - auch was die Geeignetheit der weiteren Androhung anbelangt - im Einklang mit den Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie entspricht Ziffer 1.5 Satz 1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes - hier 1/4 von 5.000,00 EUR - beträgt, sowie Ziffer 1.5 Satz 1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004, wonach - bezogen auf die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 EUR - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt, der hier nach Ziffer 1.6.1 Sätze 1 und 2 der Empfehlungen im Streitwertkatalogs 2004 nochmals zu halbieren ist, weil ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR nicht festgesetzt, sondern lediglich angedroht worden ist.