Urteil
2 K 1598/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wiederverheiratung der leiblichen Mutter entfallen die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.
• Unterlässt der unterhaltsberechtigte Elternteil die unverzügliche Mitteilung der Heirat gegenüber der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse, begründet dies nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG einen Erstattungsanspruch.
• Hinweise der Behörde und wiederholte Fragebögen, die ausdrücklich nach einer Heirat fragen, begründen regelmäßig den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Unterlassen der Anzeige.
• Eine Mitteilung an eine andere Abteilung des Jugendamtes ersetzt nicht die Anzeige bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse nach § 6 Abs. 4 UVG.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach UVG bei unterlassener Anzeige der Wiederverheiratung • Bei Wiederverheiratung der leiblichen Mutter entfallen die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. • Unterlässt der unterhaltsberechtigte Elternteil die unverzügliche Mitteilung der Heirat gegenüber der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse, begründet dies nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG einen Erstattungsanspruch. • Hinweise der Behörde und wiederholte Fragebögen, die ausdrücklich nach einer Heirat fragen, begründen regelmäßig den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Unterlassen der Anzeige. • Eine Mitteilung an eine andere Abteilung des Jugendamtes ersetzt nicht die Anzeige bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse nach § 6 Abs. 4 UVG. Die Klägerin erhielt für ihr nach 2002 geborenes Kind seit 2005 Unterhaltsvorschussleistungen. Sie heiratete am 25. April 2008 erneut. Die Unterhaltsvorschusskasse hatte sie bei Antragstellung, in Bescheiden und in Fragebögen auf die Mitteilungspflicht bei Heirat hingewiesen. Die Klägerin suchte zuvor Beratung bei der Beistandschaft des Jugendamtes und gab dort mündlich an, heiraten zu wollen; ein Eintrag hierzu findet sich jedoch nicht in den Vermerken. Schriftlich meldete sie die Heirat erst mit Schreiben vom 28. Mai 2008 an die Unterhaltsvorschusskasse. Der Beklagte setzte die Zahlungen zum 30. Juni 2008 aus und forderte Erstattung von zwei Monatsbeträgen (250 EUR) für Mai und Juni 2008 mit dem Hinweis auf die entfallenen Voraussetzungen durch Wiederverheiratung. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid und berief sich darauf, das Jugendamt informiert und damit die Behörde unterrichtet zu haben. • Rechtliche Grundlage des Erstattungsanspruchs ist § 5 Abs. 1 UVG; Tatbestand sowohl nach Nr. 1 (unterlassene Anzeige) als auch nach Nr. 2 (Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis) erfüllt. • Wiederverheiratung führt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, da Unterhaltsvorschuss nur für alleinerziehende Elternteile gedacht ist. • Die Klägerin wurde mehrfach und deutlich auf die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen (Merkblatt, Bescheide, Fragebögen) und konnte daher nicht behaupten, die Pflicht nicht zu erkennen; dies rechtfertigt einen Fahrlässigkeitsvorwurf. • Eine mündliche Mitteilung oder ein Hinweis in einer anderen Abteilung des Jugendamtes ersetzt nicht die erforderliche, unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse; § 6 Abs. 4 UVG verlangt gezielte Unterrichtung der zuständigen Stelle. • Ein Einwand der Klägerin, die empfangenen Leistungen bereits verbraucht zu haben, greift nicht; § 5 Abs. 1 UVG ist eine spezialgesetzliche Ersatznorm, die die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließt. • Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum; der Erstattungsanspruch war daher zu gewähren. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte gegen die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG in Höhe von 250 EUR für Mai und Juni 2008 hat, da die Klägerin durch ihre Wiederverheiratung die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verloren hat und sie trotz mehrfacher Hinweise die Heirat nicht unverzüglich der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 6 Abs. 4 UVG angezeigt hat. Die nicht rechtzeitige Anzeige begründet zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG; zudem musste die Klägerin aufgrund der Hinweise erkennen, dass nach der Heirat kein Anspruch mehr bestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Eine informelle Mitteilung an andere Abteilungen des Jugendamtes ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Anzeige bei der Unterhaltsvorschusskasse. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.