Dem Beklagten wird aufgegeben, das Abgangszeugnis der Klägerin vom 23. März 2007 dergestalt abzuändern, dass a) die Bemerkung "Sie war zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr" ersetzt wird durch die Bemerkung "Sie war zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 2. Halbjahr" und b) in den Spalten 13/II in dem Zeugnis die von der Klägerin während des Besuchs des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungen ausgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin erstrebt ihre Zulassung zur Abiturprüfung. Sie besuchte im Schuljahr 2006/2007 das beklagte Gymnasium in der Jahrgangsstufe 13. Aufgrund des Beschlusses der Zeugniskonferenz 13/I vom 18. Dezember 2006 wurde der Klägerin unter dem 19. Dezember 2006 mitgeteilt, dass sie am Ende der Jahrgangsstufe 13/I im Leistungskursbereich nicht insgesamt wenigstens 70 Punkte erreicht habe und deshalb die Schuljahre 12/II und 13/I wiederholen müsse. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung zur Abiturprüfung legte die Klägerin ebenso Widerspruch ein wie gegen die Festsetzung der Kursabschlussnote im Fach Deutsch (4 Punkte). Unter dem 12. Januar 2007 beantragte die Klägerin bei der erkennenden Kammer (im Eilverfahren 9 L 13/07) ihre vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2006/2007 und führte zur Begründung aus, dass ihre Note im Fach Deutsch fehlerhaft zu niedrig festgesetzt worden sei. Mit Beschluss vom 2. März 2007 lehnte die Kammer diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 23. März 2007 (19 B 414/07) zurück, nachdem die Fachlehrerin ihre ursprüngliche Bewertung der 1. Deutschklausur mit 2 Punkten auf 3 Punkte im Beschwerdeverfahren abgeändert hatte. Die Klägerin erhielt daraufhin von der beklagten Schule unter dem 23. März 2007 ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, dass sie das N. -L. -Gymnasium vom 1. August 1998 bis 23. März 2007 besucht habe und zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr gewesen sei; Noten für die Jahrgangsstufe 13/II enthält das Abgangszeugnis nicht. Bereits unter dem 16. März 2007 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch der Klägerin gegen unter anderem die Kursabschlussnote des Schulhalbjahres 13/I im Fach Deutsch sowie gegen die Wiederholung der Schulhalbjahre 12/II und 13/I zurück mit der Begründung, dass die Notengebung im Fach Deutsch nicht zu beanstanden sei, sodass die Klägerin im Leistungskursbereich nicht die erforderliche Punktzahl für die Zulassung zur Abiturprüfung erreicht habe. Die Klägerin hat am 22. März 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf das Eil- und Beschwerdeverfahren geltend macht: Sie habe sich im Wintersemester 2008/09 erfolglos um einen Studienplatz an einer Fachhochschule im Studiengang Betriebswirtschaftslehre beworben und deshalb eine Berufsausbildung begonnen. Sie würde durchaus, wenn sie mit ihrem Begehren durchdringen würde, gerne noch das Abitur machen. Das komme nach Lage der Dinge allerdings erst nach Abschluss der Berufsausbildung zur Außenhandelskauffrau im Mai 2011 ernsthaft in Betracht. Unabhängig davon sei sie wegen der Nichtzulassung zu den Abiturprüfungen mit dem "Makel" eines "Durchfallkandidaten" behaftet, weshalb die Klage als Anfechtungsklage statthaft sei. Sie sei zur Teilnahme an den Abiturprüfungen zuzulassen, weil die Note im Fach Deutsch im Kurshalbjahr 13/I fehlerhaft sei. Die Anhebung dieser Note hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur im Leistungskursbereich erfüllt würden (insgesamt 70 Punkte). Die fehlerhafte Festsetzung dieser Note ergebe sich aus der fehlerhaften Notengebung für die beiden im Kurshalbjahr 13/I geschriebenen Klausuren sowie aus der fehlerhaften Gesamtnotenbildung. Hinsichtlich der 1. Klausur (Rezension Thomas Klingenmeiers zu Bernhard Schlinks Roman "Der Vorleser") sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass die Aufgabenstellung die Ursachen des internationalen Erfolgs dieses Romans betreffe und nicht allein dessen Beschreibung. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Bewertung der Aufgabe 2 der 1. Klausur als nicht gelungen, da nicht klar sei, weshalb zum Zwecke der kritischen Befassung mit dem vorgegebenen konkreten Satz auf weitere Textstellen in dem Roman verwiesen werden sollte oder müsste. Schließlich erfolge die Begründung der Notengebung für die 1. Klausur nur mit Bezugnahme auf die konkrete Arbeit der Klägerin, es fehle die Einordnung in einen allgemeinen Rahmen. Die Begründung der Bewertung müsse in einen allgemeinen Kontext eingeordnet werden und auf das allgemeine Leistungsniveau Bezug nehmen. Hinsichtlich der 2. Klausur (Berthold Brecht: "Leben des Galilei") bleibe es dabei, dass die Aufgabenstellung ("Analysieren Sie die Textstelle ...") die von der Deutschlehrerin vorgenommene Bewertung, dass in der Bearbeitung der Klägerin "die Verbindung zu Brechts kommunistischem Gedankengut ... nicht gelungen" sei, nicht betreffe, denn nach einer solchen Verbindung Brechts sei nicht gefragt. Insofern liege lediglich eine Erwartungshaltung der Deutschlehrerin vor, die aber der Aufgabenstellung nicht zu entnehmen sei. Diese Erwartungshaltung sei auch den Mitschülern nicht bekannt gewesen. Für beide Klausuren sei festzuhalten, dass die gegebene Begründung aus sich heraus nicht geeignet sei, die schlechte Bewertung zu tragen. Dazu gehöre insbesondere auch, dass die Aufgabe in einen "Schwierigkeitsrahmen" eingeordnet werde, der Prüfer also die bewerteten Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen der Mitprüflinge setze. Vorliegend fehle es aber an Ausführungen der Fachlehrerin zum horizontalen Leistungsvergleich. Schließlich sei auch die Gesamtnotenbildung nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, welche mündlichen Einzelnoten erteilt, welche sonstigen Noten vergeben worden seien und wie die Gesamtnote gebildet worden sei. Bewertungsfaktoren für die mündlichen Noten seien nicht angegeben. Ebenso fehle es wiederum am relativen Leistungsvergleich zu den Mitschülern. Zudem seien nur zwei sonstige Mitarbeitsnoten erteilt worden, bezogen auf unterschiedliche Zeiträume. Es fehle insbesondere an einer Begründung dafür, dass die Gesamtbewertung trotz Anhebung der Bewertung der 1. Klausur im Beschwerdeverfahren nicht verändert worden sei. Dies sei - auch angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraums - nicht nachvollziehbar, zumal überhaupt nicht die positive Tendenz ins Auge gefasst worden sei, die sich im Laufe des Kurshalbjahres abgezeichnet habe. Sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bewertungsbereich gebe es eine in den erteilten Einzelnoten abgebildete Tendenz nach oben, was darauf schließen lasse, dass zum Kurshalbjahresende hin eine deutliche Verbesserung eingetreten sei. Dies hätte im Rahmen der Gesamtnotenbildung berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei weiterhin beurteilungsfehlerhaft, dass die Fachlehrerin offenkundig der Auffassung sei, dass die Bildung der Kursabschlussnote zunächst auf Basis der Beurteilung der schriftlichen Leistungen erfolge und sodann nach Maßgabe der Beurteilung der sonstigen Leistungen einer Überprüfung unterzogen werde. Da in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) festgelegt sei, dass die beiden Beurteilungsbereiche gleichwertig seien, verbiete es sich, für die Bildung der Gesamtnote schwerpunktmäßig nur auf den schriftlichen Beurteilungsbereich abzustellen. Schließlich sei auch das ihr unter dem 23. März 2007 erteilte Abgangszeugnis entsprechend ihrem Antrag mit Anwaltsschreiben vom 19. April 2007 abzuändern. Es sei zu vermerken, dass sie auch Schülerin der Jahrgangsstufe 13/II gewesen sei und dass sie dort Leistungen erbracht habe, die ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen seien. Sie habe alle Klausuren in der 13/II in den Leistungs- und in den Grundkursen mitgeschrieben. Diese seien auch benotet worden. Sie meine, dass auch eine mündliche Leistung in der 13/II benotet worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 16. März 2007 aufzuheben, 2. dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 16. März 2007 aufzugeben, die Klägerin zur Abiturprüfung zuzulassen, hilfsweise, über die Frage der Zulassung der Klägerin zur Abiturprüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. dem Beklagten aufzugeben, das Abgangszeugnis der Klägerin vom 23. März 2007 dergestalt abzuändern, dass a) die Bemerkung "Sie war zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr" ersetzt wird durch die Bemerkung "Sie war zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 2. Halbjahr" und b) in den Spalten "13/II" in dem Zeugnis die von der Klägerin während des Besuchs des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungen ausgewiesen werden und 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahmen im gerichtlichen Eilverfahren, auf die Stellungnahmen der Fachlehrerin Deutsch sowie auf die Gründe der im Eilverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüsse. Danach sei der Bescheid vom 20. Dezember 2006 nicht aufzuheben; auch sei die Klägerin nicht zur Abiturprüfung zuzulassen. Im Übrigen werde auch das Abgangszeugnis vom 23. März 2007 nicht abgeändert. Nach mehrfacher Auskunft der Bezirksregierung L1. sei eine nachträgliche Benotung nicht möglich. Der Klägerin seien auch während ihrer vorübergehend zugelassenen Anwesenheit in der 13/II keine Noten oder Bewertungen erteilt worden; ihr sei lediglich die Teilnahme am Unterricht ermöglicht worden. Dass die Klägerin mit dem "Makel" eines "Durchfallkandidaten" versehen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zum einen sei sie nicht durch die Abiturprüfung "gefallen", sondern ihre Noten hätten bereits im Vorfeld nicht ausgereicht, um sie zur Prüfung zuzulassen. Zum zweiten könnte man von einem Makel sprechen, wenn ihr schulischer Misserfolg öffentlich bekannt gemacht worden wäre oder eventuell auf Zeugnissen vermerkt werde, die sie für weitere Zukunftsschritte vorlegen müsste. Beides sei nicht der Fall. Auf den Zeugnissen der Klägerin sei über ein "Durchfallen" nichts vermerkt. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei die vorläufige Zulassung hinfällig geworden. Natürlich habe die Klägerin wie jeder Schüler und jede Schülerin in der 13/II Leistungen erbringen können. Die Noten seien aber ohne Einfluss auf das Zeugnis gewesen. Aus den Noten sei die Gesamtnote des Halbjahres zu bilden. Er glaube zu wissen, dass die Gesamtnoten in den einzelnen Fächern der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien. Die Gesamtnoten in den einzelnen Fächern müssten aber intern gebildet worden sein und dementsprechend auch vorliegen. Im Übrigen erscheine es ihm günstiger, wenn auf dem Zeugnis nur stehe, dass sie bis zur 13/I Schülerin der Schule gewesen sei. Andernfalls würden möglicherweise Nachfragen ausgelöst. Was die Deutschnote anbetreffe, sei die Note unter anderem von der Bezirksregierung L1. überprüft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch des Verfahrens 9 L 13/07 - sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage erweist sich teilweise als unzulässig und ansonsten nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 16. März 2007 aufzuheben, ist die Klage unzulässig. Für eine isolierte Anfechtungsklage fehlt es vor dem Hintergrund des eigentlichen Klagebegehrens - nämlich der Zulassung zur Abiturprüfung - mangels einer Beschwer am Rechtsschutzbedürfnis. Die bloße Aufhebung der Nichtzulassung führt nicht zur Zulassung zum Abitur. Die Nichtzulassung enthält vor diesem Hintergrund auch keine selbstständige Beschwer der Klägerin. Soweit diese auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, wonach eine Anfechtungsklage statthaft sei, wenn ein Prüfling mit dem "Makel" eines "Durchfallkandidaten" behaftet sei, verhält sich diese Rechtsprechung zu Fällen, in denen ein Prüfling zunächst eine Prüfung nicht bestanden und dann die Wiederholungsprüfung bestanden hat. In einem solchen Fall ergibt sich die Beschwer und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die bloße Anfechtung des Nichtbestehens daraus, dass die später doch bestandene Prüfung zwangsläufig als Wiederholungsprüfung und der Prüfling als "Repetent" ausgewiesen wird. Mit der Beseitigung der den Prüfling belastenden negativen Prüfungsentscheidung wird der bestandenen Prüfung dagegen der Charakter einer Wiederholungsprüfung genommen und der Prüfling von dem "Makel" eines "Durchfallkandidaten" befreit. Hiermit ist indessen eine Fallgestaltung wie die vorliegende nicht vergleichbar, weil die Klägerin lediglich infolge der Nichterfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden ist. Die oben beschriebene Beschwer aus dem Makel eines Durchfallkandidaten ergibt sich in einem solchen Falle nicht, da die Klägerin die Prüfung nicht im Nachhinein bestanden hat bzw. zur Abiturprüfung zugelassen worden ist. Demgegenüber erweist sich der Klageantrag zu 2. als zulässiger Verpflichtungsantrag. Die Zulassung zum Abitur stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Erlass mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden kann. Auch fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klägerin hat auf entsprechende Frage angegeben, dass sie sich - wenn auch erst nach Abschluss der begonnenen Berufsausbildung - der Abiturprüfung unterziehen wolle. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Die Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch in der Jahrgangsstufe 13/I (4 Punkte) ist nicht fehlerhaft festgesetzt. Sie setzt sich zusammen aus der Benotung der beiden Klausuren (3 Punkte und 4 Punkte) und der Bewertung der sonstigen Mitarbeit (4 Punkte und 6 Punkte), wobei anzumerken ist, dass die Benotung der ersten Klausur im Beschwerdeverfahren von 2 auf 3 Punkte angehoben worden ist. Schulische Notenfestsetzungen sind wie auch Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Dem Prüfer bzw. Lehrer verbleibt aber ein Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 - 19 B 2032/03 - und vom 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -, jeweils in NRWE und mit weiteren Nachweisen. Der von Klägerseite insbesondere geltend gemachte Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze lässt sich nicht feststellen. Die Bewertung der beiden Klausuren und der sonstigen Mitarbeit der Klägerin ist nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Neubewertung durch die Fachlehrerin nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 APO-GOSt ergibt sich im Kurssystem der Jahrgangsstufen 11 bis 13 die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" und den Leistungen im Beurteilungsbereich "sonstige Mitarbeit", wobei die Kursabschlussnote nach Satz 2 dieser Vorschrift gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet wird. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen (Satz 3). Die Klägerin hat in der ersten Klausur vom 21. September 2006 nach Anhebung des Punktwertes ein "mangelhaft +" (3 Punkte) und in der zweiten Klausur vom 16. November 2006 ein "ausreichend -" (4 Punkte) erhalten. In der sonstigen Mitarbeit wurde sie für den Zeitraum der die Klausuren betreffenden Unterrichtsreihen "ausreichend -" (4 Punkte) und im Zeitraum danach für die Unterrichtsreihe "Lyrik des Expressionismus" mit "ausreichend +" (6 Punkte) bewertet, was zur Kursabschlussnote von 4 Punkten führte. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Klausuren und/oder der sonstigen Mitarbeit unter Beachtung des Entscheidungsspielraums so viel besser hätte ausfallen müssen, dass die Kursabschlussnote höher hätte festgesetzt werden müssen. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in ihrem Eilbeschluss vom 2. März 2007 (9 L 13/07) und insbesondere auf die Gründe des Beschwerdebeschlusses des OVG NRW vom 23. März 2007 (19 B 414/07), in dem es bezüglich der Bewertung der beiden Klausuren und der sonstigen Mitarbeit der Klägerin heißt: "... Die weitergehenden Einwände der Antragstellerin gegen die Bewertung der 1. Deutschklausur greifen demgegenüber nicht durch. Sie macht ohne Erfolg geltend, die Kritik der Fachlehrerin, der Einleitungssatz enthalte keinen inhaltlichen Aspekt, lasse nicht erkennen, welche inhaltlichen Aspekte der Einleitungssatz enthalten solle. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch der Antragstellerin ausgeführt: 'Die Einleitung fällt deshalb inhaltlich zu ungenau aus, da Dorothea nicht das Thema der Rezension angibt. Dieses besteht keinesfalls in der Aussage, dass ".... Thomas Klingenmaier seine Einstellung zu Bernhard Schlinks Roman 'Der Vorleser'" thematisiere. Hier hätte konkret benannt werden müssen, dass Klingenmaier sich mit der Frage beschäftigt, worin der internationale Erfolg des Romans begründet sei.' Mit dieser Bewertungsbegründung ist dem Begründungsanspruch der Antragstellerin in vollem Umfang entsprochen. Dass die Bewertungsbegründung inhaltlich unzutreffend ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kritik der Fachlehrerin, die Analyse der Rezension falle lücken- bzw. fehlerhaft aus, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihrer Analyse der Rezension teilweise 'die inhaltliche Tiefe' fehlt und die Analyse insoweit lückenhaft ist, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt. Soweit sie keine 'Anhaltspunkte für die ihr zum Vorwurf gemachte Fehlerhaftigkeit sieht', setzt sie sich erneut nicht mit der Stellungnahme der Fachlehrerin auseinander. Diese hat in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch der Antragstellerin im Einzelnen dargelegt, inwiefern die Analyse der Antragstellerin fehlerhaft ist. Damit ist auch insoweit dem Begründungsanspruch der Antragstellerin vollumfänglich Genüge getan. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezügliche Kritik der Fachlehrerin in der Sache unzutreffend ist, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar. Auch die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin bei der Bearbeitung der Aufgabe 2 der 1. Deutschklausur ist nicht zu beanstanden. Sie macht zu Unrecht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum ihre Lösung als nicht gelungen bezeichnet worden sei; sie habe sich entgegen der Kritik der Fachlehrerin mit der Aussage Klingenmaiers auseinandergesetzt, wenn auch nicht 'tiefgreifend, kritisch und gründlich'. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch der Antragstellerin ausgeführt, dass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit Klingenmaiers Aussage ein begründeter Verweis auf TextsteIlen aus Schlinks Roman 'Der Vorleser' gehöre. Ein solcher Verweis findet sich aber - unstreitig - in den Ausführungen der Antragstellerin nicht. Dass es fachlich fehlerhaft ist, nur bei einem Verweis auf konkrete Textstellen in dem Roman von einer Auseinandersetzung mit Klingenmaiers Aussagen auszugehen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin macht weiter sowohl hinsichtlich der 1. Deutschklausur als auch in Bezug auf die am 16. November 2006 geschriebene und mit 4 Punkten bewertete 2. Deutschklausur sowie die Bewertung ihrer mündlichen Leistungen ohne Erfolg geltend, die jeweiligen Notenbegründungen seien unzureichend, weil die Fachlehrerin sich in den Begründungen ausschließlich mit den Leistungen der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Es fehle 'die Einordnung in den allgemeinen Rahmen' oder ein 'horizontaler Leistungsvergleich' mit den Klausurleistungen der Mitschüler. Das Fehlen einer dahingehenden Begründung stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen erheblichen Begründungsmangel dar. Die Begründung einer Benotung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Entscheidend für Inhalt und Umfang der Begründung ist damit, dass es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der Bewertung veranlasst haben. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (268). Nach Maßgabe dieser Grundsätze umfasst hier der Begründungsanspruch der Antragstellerin nicht die Mitteilung, wie und mit welcher Begründung die Leistungen ihrer Mitschüler bewertet worden sind. Die Bewertungskriterien und - maßstäbe, die die Fachlehrerin bei den Mitschülern angelegt hat, geben grundsätzlich nichts her für die Frage, ob die Leistungen eines bestimmten Schülers fehlerfrei bewertet worden sind. So ist es auch hier. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass ihre in den Deutschklausuren und auch im Unterricht gezeigten Leistungen mit den von den Mitschülern erbrachten Leistungen identisch sind. Angesichts dessen lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, die bei prüfungsspezifischen Wertungen, zu denen die Frage der Angemessenheit einer Leistungsbewertung hinsichtlich der Einzelnoten und der Bildung der Gesamtnote gehört, auf eine Willkürkontrolle beschränkt ist, nicht feststellen, dass die Fachlehrerin zum Nachteil der Antragstellerin bei der Bewertung der einzelnen Leistungsbereiche unangemessene Anforderungen gestellt oder bei der Bildung der Gesamtnote ungleiche Maßstäbe angelegt hat. Allein aus dem Vergleich unterschiedlicher Einzelleistungen, Einzelnoten und Gesamtnoten sowie deren Begründung lassen sich regelmäßig die komplexen Erwägungen, die jeweils der konkreten Einzelleistung und damit unterschiedlichen Einzelbewertung oder der Gesamtnotenbildung zugrunde liegen, nicht in der Weise objektivieren oder regelhaft erfassen, dass das Gericht in der Lage wäre, die im konkreten Fall vorgenommenen Bewertungen ohne Verzerrung der von den Fachlehrern angelegten Maßstäbe auf andere Einzelleistungen oder Gesamtnoten anderer Schüler zu übertragen und ggf. rechtserhebliche, nämlich die Willkürgrenze zu Lasten der Antragstellerin überschrei-tende, Maßstabsabweichungen festzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2004 - 19 B 2194/04 -, 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, und Urteil vom 26. Februar 1997 - 22 A 5467/94 -, Urteilsabdruck S. 18. Für eine Ausnahme hiervon besteht hier kein Anlass. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Fachlehrerin bei den Leistungsbewertungen einen Vergleichsrahmen angelegt hat, der sich regelhaft erfassen lässt und auch bei fehlender Identität der Leistungen der Antragstellerin und ihrer Mitschüler geeignet ist, Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der bei der Bewertung der Leistungen der Antragstellerin angelegten Bewertungskriterien und -maßstäbe zu ziehen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Schüler, die in den Beurteilungsbereichen Klausuren und Unterrichtsleistungen jeweils gleich bewertet worden sind, nicht notwendig dieselbe Gesamtnote erhalten müssen, OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 19 B 872/99 -, und dass die Leistungsbewertung auf der Grundlage der objektiven Anforderungen und der Notendefinitionen etwa in § 48 Abs. 3 SchulG NRW erfolgen muss. Dem widerspräche es, Noten ausschließlich auf der Grundlage der erbrachten Leistungen in einem Leistungskurs und damit des Vergleichsrahmens in dem Leistungskurs zu vergeben. Eine objektiv 'befriedigende' Leistung darf beispielsweise nicht deshalb mit 'sehr gut' bewertet werden, weil sie die beste Leistung in einem (leistungsschwachen) Kurs ist. Dass die Fachlehrerin diese Grundsätze nicht beachtet hat, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unbegründet ist der Einwand der Antragstellerin, die Kritik der Fachlehrerin im Rahmen der Bewertung der 2. Deutschklausur, die Verbindung zu Brechts 'kommunistischem Gedankengut' sei nicht gelungen, sei fehlerhaft, weil aus der Aufgabensteillung nicht hervorgehe, dass hierauf einzugehen gewesen sei. Die Fachlehrerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2007 sinngemäß ausgeführt, der in der Aufgabenstellung enthaltene Arbeitsauftrag, 'Analysieren Sie ...' sei den Schülern aus vorhergehenden Klausuren und Hausaufgaben ebenso bekannt wie ihre, der Fachlehrerin, Erwartungshaltung, dass sich die Analyse nicht auf eine werkimmanente Interpretation beschränke, sondern auch literaturgeschichtliche Hintergründe und sonstige Zusammenhänge zu berücksichtigen seien. Dem hat die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen. Damit kann dahinstehen, ob die Aufgabenstellung fehlerfrei ist. Denn eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung ist nicht aus sich heraus prüfungsrechtlich relevant. Unbeschadet der Frage, ob eine fehlerhafte Aufgabenstellung einen Mangel im Prüfungsverfahren begründet oder auf einen materiellen Bewertungsfehler führt, sind Mängel im Prüfungsverfahren und materielle Bewertungsfehler nur dann erheblich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 19 B 1872/06 -, m. w. N. Das lässt sich hier nicht feststellen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Fachlehrerin hätte die Antragstellerin aufgrund der ihr aus früheren Klausuren und Hausaufgaben bekannten Aufgabenstellung, 'Analysieren Sie ...' erkennen können und müssen, dass nicht nur eine werkimmanente Analyse zu erstellen war. Außerdem hat die Fachlehrerin nach ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2007 im Unterricht an Textstellen des epischen Dramas 'Leben des Galilei' Bezüge und Erläuterungen zur marxistischen Theorie herstellen lassen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin auch in Betracht ziehen können und müssen, dass auch die Verbindung Brechts zu Kommunismus und Marxismus in die geforderte Analyse des Textes einzubeziehen war. Denn nach der Stellungnahme der Fachlehrerin vom 2. Februar 2007 ist 'in jeder Literaturgeschichte nachzulesen, dass Brecht sich dem Marxismus zugewandt habe, und ist es ein "Muss" in der Auseinandersetzung mit den Werken Brechts, seine unter anderem in dem epischen Drama "Leben des Galilei" geäußerten Inhalte im Zusammenhang mit den Theorien des Marxismus zu verstehen'. Dem hat die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen. Soweit sie insbesondere unter Hinweis auf Jan Knopf, Brecht im 21. Jahrhundert, geltend macht, Brecht sei weder Marxist noch Kommunist gewesen, mag dies zutreffen oder eine vertretbare Annahme sein. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn die Erwartungshaltung der Fachlehrerin ging dahin, die 'Verbindung zu Brechts kommunistischem Gedankengut' in die Textanalyse einzubeziehen. Dass in Brechts Werken 'kommunistisches Gedankengut' vorhanden ist, wird auch in dem Beitrag von Jan Knopf nicht in Abrede gestellt. Auch er weist etwa darauf hin, dass Brecht 'marxistisches Vokabular benutzt hat'. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Fachlehrerin habe nicht mitgeteilt, ob Mitschüler ebenfalls Schwierigkeiten bei der Erfassung der Aufgabenstellung hatten, ergibt sich daraus schon deshalb kein erheblicher Mangel der Begründung der Bewertung der 2. Deutschklausur, weil die Antragstellerin selbst im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Mitschüler danach befragen kann. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Abfragen eines dem Schüler aus dem Unterricht nicht bekannten Prüfungsstoffes dann nicht zu beanstanden ist, wenn dieser sich mit Hilfe der im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erschließen lässt. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1995 - 19 A 2008/91 -. Es spricht Vieles dafür, dass dies in Bezug auf für sich gesehen unklare (Klausur-)Aufgabenstellungen entsprechend gilt und damit die Aufgabenstellung in der 2. Deutschklausur nicht zu beanstanden ist. Die Begründung der Bewertung der Unterrichtsleistungen der Antragstellerin im Fach Deutsch in der 13/I ist hinreichend. Der konkrete Anspruch des Schülers auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Leistungen hängt davon ab, ob er eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Schüler wird aus seinem dem Grunde nach bestehenden allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Schüler nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist. Vgl. zu berufsbezogenen Prüfungen: BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 (192). Danach ist dem Begründungsanspruch der Antragstellerin jedenfalls durch die Stellungnahme der Fachlehrerin zum Widerspruch der Antragstellerin genügt. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme im Einzelnen die Bewertung der Unterrichtsleistungen der Antragstellerin begründet und damit nicht, wie die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2007 geltend macht lediglich 'zwei mündliche Mitarbeitsnoten im Rahmen eines ganzen Kurshalbjahres erteilt'. Ein weitergehender Begründungsanspruch besteht insbesondere hinsichtlich des von der Antragstellerin angesprochenen 'relativen' oder 'horizontalen' Leistungsvergleichs aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Soweit sie außerdem geltend macht, die Notenfestsetzung für unterschiedliche Zeiträume sei nicht hinreichend nachvollziehbar, greift der Einwand nicht durch. Nach der Stellungnahme der Fachlehrerin zum Widerspruch der Antragstellerin sind für die Unterrichtszeiträume vom 10. August bis 9. November 2006 sowie 13. November bis 13. Dezember die Unterrichtsleistungen jeweils gesondert bewertet worden, weil unterschiedliche Unterrichtsreihen behandelt und abgeschlossen worden sind. Dies ist aus sich heraus nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin in weiteren Punkten die Bewertung der Unterrichtsleistung für unzureichend hält, hat sie diesen pauschalen Vortrag nicht näher spezifiziert. Er gibt daher keine Veranlassung zu einer weitergehenden Bewertungsbegründung. Die Begründung der Gesamtnote aus den Klausur- und Unterrichtsleistungen ist ebenfalls hinreichend. Die Fachlehrerin hat die Gesamtnotenbildung in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2007 im Einzeln begründet. Diese Begründung ist nachvollziehbar und entgegen der Auffassung nicht 'undurchschaubar'. Der Vortrag der Antragstellerin, die 'positive Tendenz' gegen Ende der 13/I sei nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Dass die Fachlehrerin die besseren Leistungen der Antragstellerin gegen Ende der 13/I berücksichtigt hat, ergibt sich schon daraus, dass sie für diese besseren Leistungen bessere Noten erteilt und die besseren Noten bei der Bildung der Gesamtnote - selbstver-ständlich - auch einbezogen hat. Dass die besseren Leistungen nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht berücksichtigt worden sind, hat die Antragstellerin im Übrigen nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es trifft in dieser Allgemeinheit auch nicht zu, dass die Fachlehrerin 'schwer-punktmäßig nur auf den schriftlichen Beurteilungsbereich abgestellt' hat. Sie hat die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt zu berücksichtigende Gleich-wertigkeit der Klausur- und Unterrichtsleistungen berücksichtigt. Da § 13 Abs. 1 Satz 2 keine arithmetische Berechnung der Gesamtnote aus den beiden Beurteilungsbereichen vorschreibt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrerin sich bei der Gesamtnotenbildung (auch) die Frage gestellt hat, in welchem der beiden Beurteilungsbereiche das wahre Leistungsvermögen der Antragstellerin eher zum Ausdruck kommt. Dies ist hier schon angesichts der geringen unterrichtlichen Beteiligung der Antragstellerin nicht zu beanstanden." Dem schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren und in Ansehung der Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 3. Juli 2007 an. Diese vermögen - sofern sie nicht lediglich eine eigene Bewertung der vorgenommenen Benotung und Leistungsbeurteilung beinhalten - die weiter zutreffenden Gründe der Beschwerdeentscheidung nicht zu entkräften. Die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerin waren - wie in der mündlichen Verhandlung geschehen - abzulehnen. Beim ersten Beweisantrag fehlte es bereits an der Angabe der ladungsfähigen Anschriften der benannten Mitschülerinnen und Mitschüler als Zeuginnen und Zeugen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die notwendigen Angaben selbst zu ermitteln. Abgesehen davon zeigt auch die Klausurbearbeitung der Klägerin selbst, dass sie sich bei der geforderten Analyse in der zweiten Klausur nicht auf eine werkimmanente Interpretation beschränkt hat, indem sie im Rahmen ihrer Bearbeitung Begriffe wie "Proletariat", "Bourgeoisie" bzw. "Klassengesellschaft" verwendet und damit soziale Zusammenhänge über die Epoche Galileis hinaus in den Blick genommen hat. Unabhängig davon, ob ihre Verwendung inhaltlich richtig erfolgt ist, lässt sich dem aber entnehmen, dass der Klägerin Inhalt und Bedeutung der mit der Aufgabe geforderten Analyse geläufig und bekannt war. Der beantragten Vernehmung der genannten Mitschülerinnen und Mitschüler der Klägerin bedurfte es deshalb nicht. Der zweite Beweisantrag war ebenfalls abzulehnen, da es angesichts der genannten Textstelle und der hierzu in der Aufgabenstellung geforderten Analyse nicht darauf ankommt, ob bereits im Unterricht anhand von Textstellen dieses konkreten Dramas Bezüge und Erläuterungen zur marxistischen Theorie hergestellt worden sind. Gleiches gilt für den dritten Beweisantrag, der dahin geht, dass sich für die in der Klausur genannte Textstelle keinerlei Bezüge zur marxistischen Theorie herstellen lassen. Denn nach den Erläuterungen der Fachlehrerin kommt es in der Sekundarstufe II, in der den Schülerinnen und Schülern die Aufgabestellung "Analysieren Sie ..." bekannt ist, nicht darauf an, ob sich aus der zugrunde zu legenden Textstelle selbst Bezüge zur marxistischen Theorie ergeben, weil die Aufgabe gerade darin besteht, im Rahmen einer Analyse auch anhand einer vorgegebenen Textstelle literaturgeschichtliche Hintergründe und sonstige Zusammenhänge herzustellen bzw. zu berücksichtigen. Soweit im vierten Beweisantrag darauf abgestellt worden ist, dass eine Auseinandersetzung mit den Werken Brechts nicht einhergehen müsse mit der Beschäftigung mit den Theorien des Marxismus, war auch diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Die Kammer hält es für offenkundig, dass bei einer Literaturanalyse in der Sekundarstufe II, wie sie hier als Aufgabenstellung in der Klausur gefordert worden war, ein Bezug zum Autor sowie zu seinem Gedankengut herzustellen ist. Schließlich war auch der fünfte Beweisantrag abzulehnen, der darauf gerichtet war, dass kein/e einzige/r der Schülerinnen und Schüler, die die in Rede stehende Klausur geschrieben haben, einen Bezug zum marxistisch-kommunistischen Gedankengut Brechts hergestellt hat. Denn es ist für die Bewertung der von der Klägerin geschriebenen Klausur unerheblich, ob andere Schülerinnen und Schüler einen solchen Bezug hergestellt haben. Wenn es - wie oben ausgeführt - Inhalt der Aufgabenstellung ist, kommt es nicht darauf an, wie die übrigen Mitschüler der Aufgabenstellung nachgekommen sind. Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. die Ergänzung des ihr erteilten Abgangszeugnisses vom 23. März 2007 erstrebt. Dem Beklagten ist aufzugeben, dieses Abgangszeugnis um die Bemerkung, dass die Klägerin zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 2. Halbjahr und um die Leistungsnoten des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zu ergänzen. Im Hinblick auf die Änderung des Abgangszeugnisses, dass die Klägerin zuletzt Schülerin der Jahrgangsstufe 13, 2. Halbjahr war, ergibt sich dies bereits daraus, dass die Klägerin - wie auch der Beklagte eingeräumt hat - tatsächlich den Unterricht der Jahrgangsstufe 13/II besucht hat. Zwar war dies nur vorläufig und bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Fall, was aber nichts daran ändert, dass sie an den entsprechenden Unterrichtsstunden teilgenommen hat. War dies aber der Fall, ist nichts dafür ersichtlich, warum ihr dies nicht auf ihrem Abgangszeugnis bescheinigt werden sollte, zumal dieses ohnehin die Schulbesuchszeit bis zum 23. März 2007, dem letzten Schultag dieses Schulhalbjahres vor den Abiturprüfungen, ausweist. Zudem sind die von der Klägerin in der Jahrgangsstufe 13/II erzielten Noten in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 2 APO-GOSt erhält, wer aus der Jahrgangsstufe 12 oder 13 abgeht, ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. Zwar hat der Beklagte zunächst in seiner Klageerwiderung vom 17. April 2008 ausgeführt, dass der Klägerin keine Noten oder Bewertungen während ihrer vorübergehend zugelassenen Anwesenheit in der Jahrgangsstufe 13/II erteilt worden seien. Indes hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die Klägerin in diesem Halbjahr Leistungen erbracht und auch Klausuren geschrieben habe, die benotet worden seien. Ihr seien lediglich die in den einzelnen Fächern erzielten Gesamtnoten nicht mitgeteilt worden. Hieraus folgt aber, dass die Klägerin entsprechend ihren eigenen Angaben Klausuren geschrieben und im Unterricht auch sonst mitgearbeitet hat und dass die somit gezeigten Unterrichtsleistungen sowohl einzeln als auch insgesamt bewertet und benotet worden sind. Vor diesem Hintergrund sind diese Noten in das Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 13/II aufzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Bewertung gezeigter Leistungen, sondern um die Aufnahme der bereits bewerteten Leistungen in ein Abgangszeugnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich mit ihrem Begehren auf Berichtigung des Abgangszeugnisses Erfolg gehabt hat, im Übrigen aber unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.