Urteil
5 K 758/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:1028.5K758.08.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stammt aus Q. im Kosovo. Seit dem 25. März 1990 ist sie verheiratet mit dem am 00.00.0000 im Kosovo geborenen B. F. . Im April 1993 reisten die Eheleute nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 1999 wurden sie als Asylberechtigte anerkannt. Die Eheleute leben gemeinsam mit ihren vier leiblichen minderjährigen Kindern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. August 2001 stellten die Klägerin und ihr Ehemann beim Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Landrat des Kreises B2. , einen Antrag auf Einbürgerung. Der Ehemann der Klägerin und die Tochter B1. wurden am 11. April 2003 eingebürgert, die drei weiteren Kinder der Eheleute am 12. März 2008. Die Klägerin erhielt, nachdem sie am 13. September 2004 einen Sprachtest erfolgreich durchgeführt hatte, am gleichen Tag vom Landrat des Kreises B2. eine auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung. Die im Einbürgerungsverfahren der Klägerin angehörte Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis B2. (ARGE) wies mit Schreiben vom 30. August 2005 darauf hin, dass die Familie der Klägerin seit 1993 im Sozialhilfebezug stehe. Bemühungen, aus dem Hilfebezug herauszukommen, gebe es nicht. Die Klägerin legte, nachdem der Landrat des Kreises B2. das Verfahren zunächst ruhend gestellt hatte, am 29. Januar 2007 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma N. vor. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 wies die erneut vom Landrat des Kreises B2. um Stellungnahme gebetene ARGE darauf hin, dass die Familie trotz des nunmehr aufgenommenen Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach wie vor im ergänzenden Leistungsbezug stehe. Nachdem das Einbürgerungsverfahren angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses erneut zunächst ruhend gestellt worden war, wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2008 darauf hin, dass die Darstellungen der ARGE nicht der Wahrheit entsprächen. So habe der Ehemann der Klägerin seit zirka 1995 für dreieinhalb Jahre als Aushilfe bei einem Dachdecker gearbeitet. Ab etwa Anfang 2002 habe er für zehn Monate als Packer gearbeitet. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass der Ehemann der Klägerin sich bislang nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass aufgrund des Alters der insgesamt schulpflichtigen Kinder für den Ehemann lediglich eine Halbtagsstelle infrage komme; diese sei aber schwer zu finden. Dass der Ehemann der Klägerin aber keine Arbeit finde, sei von der Klägerin nicht zu vertreten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Sie selbst habe einen Arbeitsplatz. Ihr könne nicht der Sozialhilfebezug durch ihre Familienangehörigen, die im Übrigen insgesamt deutsche Staatsangehörige seien, entgegengehalten werden. Mit weiterem Schreiben vom 11. April 2008 wies die ARGE darauf hin, dass der Ehemann der Klägerin nach wie vor ohne Arbeit sei und wenig Bemühungen zeige, diesen Zustand zu verändern. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sei lediglich befristet. Die Klägerin hat am 11. April 2008 - zunächst gerichtet gegen den Landrat des Kreises B2. - Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie darauf hin, dass ihr Arbeitsvertrag inzwischen unbefristet sei. Dass die Familie im Sozialleistungsbezug stehe, sei von ihr nicht zu vertreten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 9. August 2001 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass die Familie der Klägerin immer noch im ergänzenden Sozialhilfebezug stehe, weshalb die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorlägen. Aufgrund einer auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion B2. (B2. -Gesetz) beruhenden und zum 21. Oktober 2009 wirksam gewordenen gesetzlichen Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten ist das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende Loyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige Staatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) bzw. hiervon nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird und er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), es sei denn es liegt ein Ausschlussgrund des § 11 StAG vor. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Beteiligten steht die Frage der Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Diese Frage ist zugunsten der Klägerin zu beantworten. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt zunächst voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Vorliegend findet seit Jahren ein (ergänzender) Leistungsbezug der Familie der Klägerin statt. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, sei selbst sei nicht sozialleistungsbedürftig, da sie ihren eigenen Lebensunterhalt durch ihr Erwerbseinkommen bestreiten könne. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist auf die Bedarfsgemeinschaft des Einbürgerungsantragstellers abzustellen. Dieser muss imstande sein, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Auch ein ergänzender Leistungsbezug ist daher grundsätzlich einbürgerungsschädlich, vgl. Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2009), § 10 Rdnr. 224 ff. Von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung der Familie ist im vorliegenden Fall aber abzusehen. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG steht dem Einbürgerungsanspruch nicht entgegen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch (SGB II oder SGB XII) bestreiten kann. Ob der Einbürgerungsantragsteller den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs ist, dass der Einbürgerungsantragsteller durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, Inf-AuslR 98, 34/35; Berlit, a.a.O., § 10 Rdnr. 242 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht (StAR), 4. Aufl., § 10 Rdnr. 23 f. Bei einem nicht erwerbstätigen Ausländer ist u. a. dann regelmäßig davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 2, 4 SGB XII), haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten, vgl. u.a. Berlit in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 252 f. Die Klägerin ist jedoch gerade nicht arbeitslos, sondern vollzeitbeschäftigt. Eine fehlende Arbeitsbereitschaft ihres Ehemannes kann ihr, anders als der Beklagte dies annimmt, nicht als eigenes "Vertretenmüssen" zugerechnet werden. Insoweit ist die Leistungsverwaltung gehalten, sich der vorhandenen Instrumentarien des Leistungsrechts zu bedienen und gegebenenfalls mit Leistungskürzungen oder der Verweigerung von Leistungen auf eine fehlende Arbeitsbereitschaft des Ehemannes zu "reagieren", wenn die rechtlichen Voraussetzungen für ein solches Tätigwerden vorliegen. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ist die Entwicklung von Druck auf den Ehemann der Klägerin durch Vorenthaltung eines dieser zustehenden - eigenen - Einbürgerungsanspruchs aber greifbar unzulässig und rechtswidrig, vgl. Berlit, a.a.O., § 10 Rdnr. 251; vgl. auch: Geyer in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 10 StAG Rdnr. 19; VG Sigmaringen, Urteil vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - <juris>; Ein "Vertretenmüssen" der Klägerin könnte nur dann angenommen werden, wenn sie ihr zugängliche und zumutbare Möglichkeiten, den Gesamtbedarf der Familie mit eigenem Erwerbseinkommen zu decken, nicht wahrnimmt, etwa weil sie ihr vorliegende Arbeitsangebote, die eine höhere und für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt ausreichende Vergütung garantieren, ablehnt. Hierfür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Auch der Beklagte hat keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin den ergänzenden Leistungsbezug der Familie in eigener Person zu vertreten hat. Von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Eigensicherung der Familie im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist im Fall der Klägerin daher abzusehen. Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen. Hinsichtlich der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) muss die Kammer nach Aktenlage davon ausgehen, dass die Klägerin den beim Beklagten durchgeführten Sprachtest am 13. September 2004 bereits erfolgreich bestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin gleichwohl nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG entsprechen, haben sich im Klageverfahren und insbesondere in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) ist nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 6 StAG abzusehen, weil die Klägerin als Asylberechtigte anerkannt wurde und im Besitz eines GFK-Flüchtlingsausweises ist. Die Klägerin hat daher den geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weshalb der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.