OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 465/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1008.2K465.05A.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2005 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Falle des Klägers vorliegen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 des Asylverfahrensgesetzes). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e sta n d: 2 Der am 9. Januar 1969 in U. geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig und Angehöriger des Volkes der Bamiléké. Seinen Angaben zufolge will er sein Heimatland am 19. Dezember 2004 auf dem Luftweg verlassen haben und nach einer Zwischenlandung in das Bundesgebiet eingereist sein. Er meldete sich am 21. Dezember 2004 als Asylsuchender und begründete seinen am 23. Dezember 2004 gestellten Asylantrag bei seiner Anhörung am 28. Dezember 2004 wie folgt: 3 Er habe zuletzt in U1. gelebt, wo auch noch seine Mutter lebe. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Er habe keine Geschwister im Heimatland, jedoch lebe seine im Jahr 2003 geborene Tochter bei einer Tante in Z. . Er habe von 1986 bis 1989 das Gymnasium besucht (1989 Abitur), von 1991 bis 1993 an der Universität in Z. Jura und anschließend von 1993 bis 1995 an einer Privatuniversität in Z. Marketing studiert. Von 1996 bis 1999 habe er einen weiteren Abschluss in der Gastronomie für Hotel- und Restaurantbetriebe erworben. In den Jahren 1999 und 2000 sei er in der Werbung für eine Firma in Z. tätig gewesen. Nach dem Tod seines Vaters im November 2000 habe er dessen Firma übernommen. Dabei handele es sich um eine Kaffeefabrik in U. und zudem um Gemüseplantagen in N. , U. und C. . Im August 2002 habe er in C. ein Restaurant - Snackbar - eröffnet. 4 Er sei in seinem Heimatland seit dem 8. September 1998 Mitglied der SDF und politisch aktiv gewesen. Für seine Partei sei er als juristischer Berater tätig gewesen und wegen dieser Tätigkeit mehrfach festgenommen worden.Das erste Mal sei er am 13. Januar 2001 im Zusammenhang mit dem Gipfel Frankreich/Afrika (vom 17. bis 19. Januar 2001) festgenommen worden. Die SDF habe eine Demonstration für Demokratie an der Kreuzung X. in Z. organisiert. Er habe ein Plakat mit der Aufschrift "Präsident Biya gleich Diktator" getragen. Er sei mit vielen anderen festgenommen worden und zum Sicherheitsbüro der DGSN gebracht worden. Dort seien sie verhört und geschlagen worden. Die SDF habe eine Demonstration zu ihrer Freilassung organisiert und sie seien am 21. Januar 2001 freigelassen worden. Das zweite Mal sei er am 20. Juni 2002 im Zusammenhang mit den für den 23. Juni 2002 angesetzten Kommunalwahlen festgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm nichts mehr zugestoßen; er sei auch weiterhin für seine Partei als juristischer Berater aktiv gewesen. Am 20. Juni 2002 sei er von dem Chef seines Dorfes - M. O. -, der Mitglied der RPCD sei, festgenommen worden. Er sei im Dorf C1. /U. festgehalten worden. Er sei verhört und geschlagen worden und der Dorfchef habe ihm seine politische Aktivität vorgeworfen, die sein Vater zu Lebzeiten nie geduldet hätte. Ihm sei Geld angeboten worden, wenn er noch vor den Wahlen aus seiner Partei austreten würde. Die Wahlen seien dann auf den 30. Juni 2002 verschoben worden. Am 24. Juni 2002 sei er freigelassen worden, nachdem er sich auf das Angebot eingelassen habe. Er sei jedoch nicht zur vereinbarten Geldübergabe erschienen, sondern aus U. nach C. geflohen. Dort habe er dem Chef der SDF (E. U2. ) die Ereignisse geschildert. Nach einem Telefongespräch mit dem Verantwortlichen für die westliche Provinz in C2. (F. T. ) sei ihm erklärt worden, dass er nach U. zurückgehen und die Wahlkampagne fortsetzen könne. Nach seiner Rückkehr nach U. sei er noch am selben Abend von dem Kommandant der Brigaden in U. (Emanuel Nkonifoh) zu Hause festgenommen worden. Er sei aufgefordert worden, keine Demonstrationen mehr zu organisieren. Ferner habe er erfahren, dass über ihn schon eine Akte aus dem Jahr 2001 existiere. Er sei wiederum geschlagen worden. Am 1. Juli 2002 sei er freigelassen worden. 5 In der Zeit vom 1. Juli 2002 bis September 2004 habe er von Abgeordneten Todesdrohungen erhalten. Im Januar 2004 sei sein Restaurant nach einer angeblichen Schlägerei geschlossen worden. Im September 2004 vor den Präsidentschaftswahlen am 11. Oktober 2004 habe er eine erste Vorladungen zur Gendarmerie für den 27. September und danach weitere Vorladungen zum 4. und 14. Oktober 2004 erhalten, denen er nicht gefolgt sei. Am 11. Oktober 2004 hätten ihm Mitarbeiter mitgeteilt, dass seine Plantagen brennen würden und auch ein Fahrzeug angezündet worden sei. Auch sei seine Kaffeefabrik sabotiert worden. Am 14. Oktober 2004 (16.00 Uhr) sei er aus U. geflohen und am 16. Oktober 2004 bei dem Grenzort Q. O1. zur Grenze in den Tschad auf einer Brücke festgenommen worden (18.00 Uhr abends). Er sei bei seiner Einreise kontrolliert und festgenommen worden. Er habe nicht damit gerechnet, dass Informationen über ihn schon bis zur Grenze vorgedrungen waren. Er sei zunächst für eine Nacht nach N1. und anschließend mit dem Militärflugzeug nach Z. zurückgebracht worden (17. Oktober 2004). Von dort sei er dann in eine unterirdische Zelle des SED gebracht, verhört und geschlagen worden. Wegen der Schläge sei er bewusstlos geworden und in einem Krankenhaus am 25. Oktober 2004 - wie er über eine Krankenschwester erfahren habe - wieder aufgewacht. Er habe sich im Militärkrankenhaus (HMY) von Z. befunden. Mit Hilfe der Krankenschwester sei ihm die Flucht aus dem Militärkrankenhaus geholfen. Dazu habe man den Leichnam seines verstorbenen Bettnachbarn mit ihm ausgetaucht, so dass er an den Wachen aus seinem Zimmer hinausbefördert werden konnte. Vor dem Krankenhaus sei er in ein dort wartendes großes schwarzes Auto eingestiegen und habe sich dann im Viertel F1. bei einem Priester namens Bosko versteckt. Dort habe ihn auch die Krankenschwester weiterbehandelt. Über den Pastor habe er erfahren, dass er überall gesucht werde. Bis zum 19. Dezember 2004 sei er bei diesem Pastor geblieben. Er habe ihm auch die Kleidung gegeben, die er heute trage und eine kleine gelbe Tasche. Ein Militärangehöriger habe ihn dann zum Flughafen (Aeroport O2. ) gebracht und ihn an ein weißes Pärchen weitergeleitet. Mit diesem habe er sein Heimatland verlassen. Mit diesem sei er in das Flugzeug eingestiegen. Der Kläger ergänzte, dass er darüber hinaus noch weitere Male festgenommen, jedoch auch umgehend wieder freigelassen worden sei. So sei er etwa am 2. August 2004 in Z. während einer Demonstration der gesamten Opposition festgenommen worden. 6 Der Kläger legte bei seiner Anhörung zwei Mitgliedsausweise der SDF für die Jahre 2001 bis 2002 und 2003 vor, sowie eine Bescheinigung über seine Akkreditierung für die Wahlen am 11. Oktober 2004, eine Gästekarte für den SDF-Nationalkongress in Z. 1999 sowie drei Vorladungen der Gendarmerie National vom 25. September, 3. und 12. Oktober 2004. 7 Mit Bescheid vom 9. März 2005 - zugestellt am 11. März 2005 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. 8 Der Kläger hat am 17. März 2005 Klage erhoben und zur weiteren Begründung vorgetragen, dass er bei der SDF als Parteijurist tätig gewesen sei. Er habe an der Organisation zahlreicher, gegen die Regierung gerichtete Demonstrationen mitgewirkt. Aufgrund der Mitgliedschaft sei er mehrere Male verhaftet und inhaftiert worden. Fluchtauslösend sei die Verhaftung am 16. Oktober 2004 auf der Brücke von Kamerun in den Tschad gewesen. Er habe in der Nacht vom 13. zum 14. Oktober 2004 von einem Bekannten, der bei der Polizei arbeite, erfahren, dass er am 14. Oktober 2004 gegen 18.00 Uhr festgenommen werden sollte. Er habe deshalb nicht mehr in seiner Wohnung, sondern bei einem Freund in U. geschlafen und am 14. Oktober 2004 U. verlassen. Am 16. Oktober 2004 sei er am offiziellen Grenzübergang zwischen Kamerun und Tschad festgenommen und mit einem Militärflugzeug zur Abteilung für politische Gefangene nach Z. gebracht worden. Dort sei er verhört und massiv geschlagen und gefoltert worden. Nach seiner Bewusstlosigkeit sei er am 25. Oktober 2004 in einem Militärhospital in Z1. aufgewacht. Von dort sei ihm die Flucht gelungen. 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. März 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 14 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2007 zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 30. August 2007 durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2008 und nach Stellungnahme des Klägers mit Beschluss vom 19. Juni 2008 durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2008 und von amnesty international vom 12. Dezember 2008. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Auskunftsschreiben verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte Erkenntnisliste). 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 20 Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 9. März 2003 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), er hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. 21 Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheidet im Hinblick auf die sog. Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 1 GG, § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG aus. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Asylbewerbern, die - wie der Kläger - behaupten, nicht durch einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg eingereist zu sein, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für diese Behauptung. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozess entwickelten Nachweiserleichterungen für Vorgänge im Verfolgerland ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Die Einreise in das Bundesgebiet ist kein Vorgang, der sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene Ausreisegründe typisch sind. Für den Nachweis einer Ausreise auf dem Luftweg ist der Asylantragsteller im Allgemeinen nicht ausschließlich auf den eigenen Sachvortrag angewiesen, sondern er kann selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von Reisedokumenten sein sollte, durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten und gegebenenfalls Zeugen auch nachträglich noch den Beweis für seine Behauptung führen. Auch, wenn der Asylbewerber alle schriftlichen Unterlagen zum Flug weggegeben haben sollte, führt nämlich weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrenrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise bereits zum Verlust des Asylrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich weder die asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten noch die Drittstaatenregelung zu einer Beweisführungspflicht des Asylbewerbers ausgestaltet. Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden. Ob bei einer vom Asylbewerber behaupteten, aber nicht belegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlungen durch das Gericht anzustellen sind, ist eine Frage der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. Ein Anlass zu weiterer Aufklärung ist aber dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und damit Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen fehlen. In den Fällen, in denen der Asylsuchende die Weggabe wichtiger Beweismittel - z.B. der Reiseunterlagen - behauptet, hat das Gericht das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Das Gericht kann bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, d.h. hat das Gericht weder die Überzeugung gewonnen, dass der Asylsuchende auf dem Luftweg eingereist ist, noch, dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gelangt ist, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, AuAS 1999 S. 526, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 1 B 123/01 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 8ff. des Urteilsabdruckes (UA), vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 7ff UA und vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 6 UA sowie Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A - und Beschluss vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, AuAS 1998 S. 76. 22 Der Kläger vermochte nach diesen Grundsätzen nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass er auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, auf die gerichtliche Anfrage vom 11. Dezember 2006 und während der mündlichen Verhandlung sind insoweit nicht ausreichend. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Dezember 2004 von dem Flughafen O2. in Begleitung eines weißen Paares mit einem Flugzeug der Kamerun Airlines abgeflogen und nach einer Zwischenlandung in den frühen Morgenstunden in das Bundesgebiet eingereist sein will. Der Kläger konnte weder konkrete Angaben zu der Abflugszeit in Kamerun bzw. Ankunftszeit im Bundesgebiet, dem Ankunftsort im Bundesgebiet, Ort der Zwischenlandung oder zu seinen Personalien, unter welchen er gereist sein will, darlegen. In die Reiseunterlagen will der Kläger nicht hineingeschaut und zudem sämtliche Unterlagen weggeben haben. Eine weitere Sachaufklärung war wegen der fehlenden nachprüfbaren Angaben nicht angezeigt. Auch auf Grund der sonstigen Angaben des Klägers sowie seiner Beschreibung des Flugverlaufs und der Kontrollen, konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger auf dem Luftweg eingereist ist. Im Gegensatz zu seinem sonstigen Asylvorbringen sind die Angaben des Klägers, der zudem das erste Mal geflogen sein will, zu dem Flug sehr oberflächlich bzw. allgemein gehalten und selbst auf Nachfrage detailarm geblieben. Sie lassen keinen Rückschluss auf eine tatsächliche erlebte Luftwegeinreise des Klägers zu. 23 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG), hat die Klage allerdings Erfolg und Ziffer 2 des Ablehnungsbescheides war aufzuheben. 24 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, vgl. bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 25 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 26 Eine Verfolgung ist politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, NVwZ 1990, 151. 27 Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab), vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. 28 Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237. 29 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23. 30 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Kläger im Falle der - freiwilligen oder zwangsweisen - Rückkehr den Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Rechtsverletzungen drohen. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger Kamerun auf der Flucht vor bereits erlittener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Dabei geht die Kammer im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: 31 Der Kläger ist in seinem Heimatland für die SDF, in der Ortsgruppe U. , u.a. als juristischer Berater und Redner politisch aktiv gewesen und hervorgetreten. Wegen dieser Tätigkeit für die SDF wurde er (mindestens) dreimal festgenommen. Das erste Mal wurde er im Januar 2001 wegen der Teilnahme an einer Demonstration der SDF anlässlich des Gipfeltreffens Frankreich/Afrika festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen. Eine zweite Festnahme erfolgte im Juni 2002 im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen durch den traditionellen König des Dorfes C3. und Präsidenten der örtlichen RPCD. Zu den Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2004 ist der Kläger als Wahlhelfer von seiner Partei entsandt worden. Er erhielt im September und Oktober 2004 Vorladungen der Gendarmerie - zuletzt für den 14. Oktober 2004 -, denen er nicht gefolgt ist. Bereits während der Wahl erfuhr der Kläger im Wahlbüro von seinen Angestellten, dass seine Plantage in Brand gesetzt und seine Kaffeefabrik sabotiert worden war. Der Kläger ist am 14. Oktober 2004 aus U. geflohen und am 16. Oktober 2004 auf seiner Flucht in den Tschad bei der Grenzkontrolle festgenommen. Er wurde inhaftiert, nach Z. überführt und während der Haft körperlich misshandelt. Während eines Krankenhausaufenthaltes ist ihm die Flucht gelungen. 32 Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des Akteninhaltes, der Anhörung des Klägers und der eingeholten Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von amnesty international fest. Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung ist zunächst der persönliche Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger und seinem Asylvorbringen gewonnen hat. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal anschaulich, nachvollziehbar und im Kern widerspruchsfrei vorgetragen. Er konnte seine bereits vor dem Bundesamt ausführlich dargelegten Verfolgungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nur erneut umfassend, zusammenhängend und überzeugend vortragen, sondern auch auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar und ohne Steigerungen vertiefen und erläutern. Insbesondere konnte der Kläger Fragen zu seiner Tätigkeit für die SDF, seinen Einsatzorten und den Personen, mit denen er zusammengearbeitet hat, konkret und detailliert beantworten und hat von sich aus seine bisherigen Angaben präzisiert. Ferner hat der Kläger die Umstände, die zu seinen Festnahmen führten, in der mündlichen Verhandlung ausführlich und durchweg stimmig dargelegt. Insbesondere hat der Kläger nachvollziehbar seine Beteiligung für die SDF bei den Präsidentschaftswahlen und die fluchtauslösenden Umstände sowie seine Flucht dargestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesamt seine Entsendung als Wahlhelfer zu den Präsidentschaftswahlen nicht dargelegt hat, denn er hatte bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt die Bescheinigung über seine Akkreditierung vorgelegt, die aber ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand der Anhörung war. Die Darlegung der fluchtauslösenden Umstände vom 11. bis zum 14. Oktober 2004 ist im Wesentlichen stimmig und für das Gericht nachvollziehbar. So hat der Kläger bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt, dass er am 11. Oktober 2004 von dem Brand auf seiner Plantage und der Sabotage seiner Kaffefabrik erfahren hat. Der Kläger hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass er in diesem Zeitraum bedroht worden und seine Existenz weggebrochen ist. Der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens steht nicht entgegen, dass er den durch anwaltlichen Schriftsatz im Klageverfahren eingeführten Umstand über eine Information am 13. Oktober 2004 durch einen Bekannten bei der Polizei von seiner anstehenden Verhaftung in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat. Diesen Umstand hatte der Kläger zum einen auch vor dem Bundesamt nicht erwähnt und zum anderen lag dem Kläger bereits für den 14. Oktober 2004 eine weitere Vorladung der Gendarmerie vor. Die Angaben des Klägers werden im Wesentlichen durch die von dem Gericht eingeholte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2008 bestätigt. Danach ist der Kläger in U. als aktives Mitglied der SDF - und zwar als Redner und juristischer Berater - bekannt und eine Zusammenarbeit mit den von dem Kläger genannten Personen konnte in großen Teilen bestätigt werden. Ebenfalls wurden die vorgelegten Unterlagen des Klägers (Mitgliedsausweise und "Fiche d'accrédetation") als echt und die Vorladungen als ordnungsgemäß gegen den Kläger ausgestellt angesehen und zwar wegen "Gewaltanwendung" und "Beteiligung bei subversiven Aktivitäten". Auch wenn restliche Zweifel im Hinblick auf die Aushändigung von Vorladungen/Haftbefehlen, die Fälschung und den Verkauf von Dokumenten als verbreitetes Phänomen in Kamerun nicht gänzlich ausgeräumt werden können, so weist jedoch die Schweizerische Flüchtlingshilfe darauf hin, dass die von ihr eingesetzte Kontaktperson zuverlässige Informationen hat, dass der Kläger immer noch in Kamerun gesucht wird. Die Kontaktperson hat danach diese Information von einem Grenzpolizisten erhalten, der bestätigte, dass der Name des Klägers noch auf einer sog. "schwarzen Liste", in der Personen verzeichnet sind, die von der Regierung gesucht werden, steht. 33 Demgegenüber ist die von dem Gericht zuerst eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2008, nach der die von dem Kläger gemachten Angaben nicht bestätigt werden konnten und die vorgelegten Unterlagen des Klägers im Wesentlichen als gefälscht bzw. nicht authentisch angesehen werden, nicht geeignet die von dem Gericht gewonnene Überzeugung des Gerichts von der Tätigkeit des Klägers für die SDF und seiner Verfolgung zu erschüttern. Der Kläger hat kurze Zeit nach Erhalt der Auskunft des Auswärtigen Amtes u.a. mit den Vorsitzenden der SDF in U. Kontakt aufgenommen und eine Stellungnahme des Vorsitzenden und zweier Sekretäre der SDF in U. vorgelegt, wonach diese u.a. erklären, das niemand sie zur Person des Klägers befragt habe und das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen bestätigen. Entgegen der Angaben des Auswärtigen Amtes wurde auch darauf hingewiesen, dass der von dem Kläger genannte Q1. O3. weiterhin in der SDF als Sekretär tätig sei. Dies wurde ebenfalls in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt. Soweit das Auswärtige Amt nach Vorlage der von dem Kläger eingereichten Schreiben in einer weiteren Stellungnahme vom 20. August 2008 an seiner bisherigen Auskunft festhält und auf die Befragung der genannten Personen durch eine Vertrauensperson, die Identität der von dem Kläger und der Vertrauensperson genannten Telefonnummer sowie auf abweichende Unterschriften des Vorsitzenden der SDF hinweist, wird die durch die Angaben des Klägers und die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gewonnene Überzeugung des Gerichts nicht aufgehoben. Zunächst kann die von dem Auswärtigen Amt dargelegte Abweichung in den Unterschriften des Vorsitzenden der SDF nicht nachvollzogen werden. Ferner hat das Auswärtige Amt die vorgelegten Unterlagen nicht zum Anlass genommen, ihre Auskunftsperson erneut um eine konkrete Stellungnahme zu bitten. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist insoweit ferner von Gewicht gewesen, dass die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Informationen über die in Anspruch genommene Auskunftsperson enthält und die Auskunft insgesamt aussagekräftiger als die Auskunft des Auswärtigen Amtes ist. Gegen die Aussagekraft der Auskunft des Auswärtigen Amtes spricht u.a. etwa der Umstand, dass die von dem Gericht gestellte Frage nach der von dem Kläger genannten Kirche in einem Stadtviertel von Z. , verneint wird bzw. nicht bestätigt werden konnte, während sowohl von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als auch von amnesty international deren Existenz bzw. ursprüngliche Existenz nach zwischenzeitlichem Abriss bestätigt werden konnte. 34 Schließlich steht der von dem Gericht gewonnenen Überzeugung nicht entgegen, dass die von dem Kläger vorgetragenen Fluchtumstände aus dem Militärkrankenhaus nicht eindeutig bestätigt werden konnten. Insoweit lässt sich allerdings den Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von amnesty international entnehmen, dass eine derartige Flucht wegen der weitverbreiteten Bestechlichkeit in Kamerun denkbar ist und Fälle, in denen Gefangene aus Krankenhäusern bzw. Militärkrankenhäusern geflohen sind - etwa durch Verkleiden -, bekannt sind, wie etwa die Flucht des Gefangenen F2. B. im Jahr 2003. Wegen des von dem Kläger jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung gewonnen glaubwürdigen Eindrucks in Bezug auf seine politische Tätigkeit für die SDF und der deswegen erfolgten Festnahmen misst das Gericht den insoweit verbliebenen Ungereimtheiten kein entscheidendes Gewicht zu. 35 Nach den vorstehenden Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise Opfer von politischen Verfolgungsmaßnahmen war, weil diese ihn wegen seiner Zugehörigkeit und Aktivitäten für die Oppositionspartei der SDF trafen und an seine politische Überzeugung anknüpften. Der Kläger ist bei einer Rückkehr in seine Heimat ferner nicht vor einer Wiederholung der politischen Verfolgung hinreichend sicher. 36 Zwar ist nach der Auskunftslage nicht davon auszugehen, dass ein kamerunischer Staatsangehöriger allein wegen seiner Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zur SDF in Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung befürchten müsste. Die SDF (Social Democratic Front) ist seit ihrer Gründung (1990) die grösste Oppositionspartei in Kamerun. Sie ist eine legale Partei, die politisch aktiv ist und stellte bzw. stellt in einigen Orten teilweise Bürgermeister. Die SDF verfügt nach den letzten Wahlen zur Nationalversammlung im Jahr 2007 noch über 16 von 180 Sitzen. In der Vergangenheit kam es zwar im Zusammenhang mit den Wahlen und dem von der Opposition erhobenen Vorwurf der Manipulation zu Gunsten der Regierungspartei (RDPC) in zahlreichen Fällen zu Demonstrationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Regierung und der Opposition, wobei auch Mitglieder der SDF verhaftet wurden. Von einer gezielten Verfolgung der politischen Opposition bzw. von Parteimitgliedern wegen der Zugehörigkeit zur SDF ist jedoch nach der Erkenntnislage jedoch nicht auszugehen, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, m.w.NW., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2000 - 12 A 11834/99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2002 - A 9 S 1038/99 -,VBlBW 2003,171 und juris; VG Oldenburg, Urteil vom 20. April 2000 - 2 A 1047/99 -, Kurztext in juris; sowie AA, Lagebericht Kamerun vom 23. Januar 2009, S. 6-8, Auskünfte an VG Hamburg vom 5. Mai 2002, an VG Oldenburg vom 28. September 2002 und an VG Frankfurt/Oder vom 26. Mai 2003; Bundesamt, Kamerun - 6. Parteien und Organisationen, November 2004; SFH, Auskunft an das VG Aachen vom 1. September 2008 und Kamerun, Update Oktober 2006. 37 Demgegenüber kann jedoch die Feststellung, dass SDF-Mitglieder, die wie der Kläger durch ihre Aktivitäten für die Partei in das Augenmerk der Regierungs- und staatlichen Sicherheitskräfte getreten sind, vor einer (erneuten) politisch motivierten Verfolgung in Kamerun hinreichend sicher wären, nicht getroffen werden. Nach der Erkenntnislage gab und gibt es immer wieder Übergriffe auf Veranstaltungen und Mitglieder von Oppositionsparteien - auch der SDF- bzw. Fälle, in denen Mitglieder der SDF oder anderer Oppositionsparteien von den Sicherheitsbehörden oder Vertreter der Regierung festgenommen, vorübergehend in Gewahrsam genommen, belästigt oder bedroht werden. Insbesondere jüngere Mitglieder der SDF sind häufig Belästigungen und Einschüchterungen ausgesetzt und werden teilweise daran gehindert, Geschäfte zu eröffnen oder überhaupt Arbeit zu finden. Schutz seitens der kamerunischen Behörden gibt es für solche betroffenen SDF-Mitglieder nicht, weil gerade diese für die Bedrohungen und Einschüchterungen verantwortlich sind, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, m.w.NW. juris; SFH, Auskunft an das VG Aachen vom 1. September 2008 und Kamerun, Update Oktober 2006; ai, Report 2009, S.236 - Kamerun sowie Jahresbericht 2000, S.285, Auskunft vom 30. Dezember 1999 an das VG Hannover; AA, Lagebericht Kamerun vom 23. Januar 2009, S. 6-8; IAK, Auskunft an VG Stuttgart vom 28. August 2006, an VG Gelsenkirchen vom 19. März 2002, an VG Aachen vom 26. Mai 2000 und Jahrbuch 2001 S. 188 ff. 39 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach er eingeholten Auskunft des Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2008 der Kläger in Kamerun immer noch gesucht wird und nach Angaben der Kontaktperson der Name des Klägers noch auf einer sog. "schwarzen Liste" steht. 40 Dem Kläger stand und steht insoweit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, zur Verfügung. Eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in anderen Landesteilen Kameruns ist nach den vorstehenden Ausführungen und nach der Erkenntnislage nicht gegeben. Nach der eingeholten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es im Übrigen einem von Bedrohungen und Einschüchterungen betroffenen Parteimitglied auch nicht möglich, sich der Gefährdung durch einen Wegzug in eine andere Gegend des Landes zu entziehen. 41 Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt die begehrte Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG - trifft. 42 Ferner ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gemäß § 113, 114 VwGO wegen Ermessensfehlgebrauch aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-5 und Abs. 7 AufenthG absehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Das Bundesamt hat das ihm zustehende Ermessen verkannt bzw. nicht ausgeübt und sich zu einer Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet gesehen, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint hat. 43 Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung - Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes - ist insgesamt rechtswidrig, da die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht gegeben sind. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in der ab dem 28. August 2007 gültigen Fassung (Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970) erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Änderung des § 34 Abs. 1 AsylVfG erfolgte im Hinblick darauf, dass nach der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Konvention ein anerkannter Flüchtling grundsätzlich nicht ausreisepflichtig ist. In Einklang damit ist eine Abschiebungsandrohung nicht zu erlassen, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, 44 vgl. auch Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065 S.426 und Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Oktober 2009, § 34 Rz. 48, Rz.101. 45 Mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG ist die Grundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist nach §§ 34, 38 AsylVfG entfallen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.