Urteil
2 K 1447/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0929.2K1447.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 18. Oktober 1940 geborene Kläger begehrt die bevorzugte Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Schwerbehinderter. Seinen Angaben zufolge ist er zu 100 % schwerbehindert mit dem Merkzeichen "aG" und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist Rentner und bezieht eine Altersrente. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bescheinigungen hatte der Kläger in der Vergangenheit bei der Gemeinde N. im Zeitraum vom 8. April 1964 bis zum 30. Juni 1978 ein Mietwagengewerbe mit personenbeförderungsrechtlicher Genehmigung des Straßenverkehrsamtes E. vom 6. Juli 1965 und bei der Stadt E. vom 1. Januar 1976 bis zum 8. Januar 1980 den Betrieb eines Taxiunternehmens mit personenbeförderungsrechtlicher Genehmigung des Kreises E. vom 23. Dezember 1975 angemeldet. 3 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer sog. Taxikonzession für Schwerbehinderte. Obwohl er Rollstuhlfahrer sei, könne er Auto fahren und kurze Strecken per Handstock zurücklegen. Er beziehe lediglich eine geringe Rente und seine Ehefrau sei arbeitslos. Mit Hilfe einer Taxikonzession könne er wieder den Lebensunterhalt seiner Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab. Diesen Bescheid hob der Beklagte unter dem 22. Januar 2008 wegen einer Bezugnahme auf die nicht mehr gültige Rechtsnorm des § 51 des Schwerbehindertengesetzes auf. Nach erneuter Anhörung des Klägers und Einholung einer Stellungnahme der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. vom 20. Februar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Taxi-Konzession für das Stadtgebiet E. mit Bescheid vom 12. März 2008 ab. Die für eine Bevorzugung von Schwerbehinderten nach der Vorschrift des § 129 des Sozialgesetzbuches 9. Buch - SGB IX - erforderliche fachliche Eignung liege nicht vor; die sonstigen gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Taxikonzession seien nicht gegeben. Zunächst könne die von dem Kläger angeführte Tätigkeit als Altunternehmer nach den vorliegenden Archivakten und Rücksprachen mit verschiedenen Behörden nicht nachvollzogen werden. Ferner habe der Gesetzgeber im Jahr 1979 den Nachweis einer fachlichen Eignung eingeführt. Es sei unklar, ob dem Kläger bereits auf Grund der damaligen Rechtslage eine Fachkundebescheinigung durch die Genehmigungsbehörde auf Grund seiner Vortätigkeit ausgestellt worden sei. Derzeit regele § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) den Nachweis der fachlichen Eignung durch Anerkennung einer leitenden Tätigkeit und die Erteilung eines Fachkundenachweises durch die Industrie- und Handelskammern. Danach dürfe zum Zeitpunkt der Antragstellung das Ende der leitenden Tätigkeit jedoch nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Ferner würden auf Grund des Gutachtens gemäß § 13 Abs. 4 PBefG der Firma M. und L. vom Mai 2004 über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes im Kreis E. und der sich im Anschluss daran weiter verschlechternden Wirtschaftslage gar keine weiteren Taxikonzessionen für das Stadtgebiet E. mehr erteilt. In diesem Fall könne auch der Personengruppe der Schwerbehinderten keine weitere Genehmigung erteilt werden. Schließlich könne der Kläger auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1994 (Az.: II C 4 - 33 - 32-) zur Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen eine durch § 129 SGB IX eingeräumte Vorzugstellung nicht in Anspruch nehmen, da er bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und einen Rentenanspruch erworben habe. 4 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 zurück. 5 Der Kläger hatte bereits am 17. Dezember 2007 Klage erhoben und diese nach Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2007 und Erlass des Ablehnungsbescheides vom 12. März 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2008 fortgeführt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens verweist der Kläger darauf, dass er Altunternehmer und im Besitz eines Personenbeförderungsscheins sei. Er habe bereits früher zwei Taxikonzessionen der Stadt E. und fünfzehn Mietwagenkonzessionen inne gehabt. Dies müsse dem Beklagten bekannt sein. Über seine frühere Unternehmertätigkeit könne der Beklage auch von anderer Stelle Informationen einholen. Die fachliche Eignungsprüfung habe er bereits abgelegt. Im Übrigen lasse das Straßenverkehrsamt den Verkauf von Taxikonzessionen, etwa nach einer Betriebsschließung, zu. Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Taxikonzessionen von 70 auf 40 reduziert worden sei, könne ihm als Schwerbehinderten eine Konzession ausgestellt werden. 6 Der Kläger legte eine Kopie seines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung vom 9. Februar 2008 - gültig bis 2014 - vor. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen verweist der Beklagte darauf, dass bis auf die Bescheinigung des Gewerbeamtes der Stadt E. über die Anmeldung eines Taxibetriebes des Klägers im Jahr 1976 trotz intensiver Recherchen keine weiteren Unterlagen zu dem früheren Taxi- und Mietwagenunternehmen des Klägers auffindbar seien. Im Übrigen sei die bevorzugte Erteilung einer Taxikonzession an einen Schwerbehinderten davon abhängig, dass nach § 13 Abs. 4 PBefG überhaupt weitere Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen erteilt werden. Dies sei für das Stadtgebiet E. weiterhin nicht der Fall. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 11 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten darauf mit der bereits im Juli 2009 erfolgten Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht hat mit dem Beginn der für 12.30 Uhr anberaumten Verhandlung 15 Minuten zugewartet. Der Kläger ist erst mit erheblicher (halbstündiger) Verspätung erschienen, nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen und die Vertreterin des Beklagten bereits weggegangen war. Dem noch vor Verkündung des Urteils gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht stattzugeben, da die Verspätung des Klägers nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Grundsätzlich hat jeder Beteiligte das Seine dazu beigetragen hat, dass er den anberaumten Termin und die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wahrnehmen kann, 13 vgl. zu den Voraussetzungen der Wiedereröffnung etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. April 1989 - 9 C 55/88 -, NVwZ 1989, 857 und vom 3. Juli 1992 - 8 C 58/90 -, NJW 1992, 3185; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 6 UZ 371/98 -, AuAS 1999, 201; OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 1990 - Bf IV 43/89 -, NJW 1991, 941; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflg.2006, § 104 Rz. 54 ff., Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008 , § 104 Rz. 72 ff. 14 Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war seinen Angaben zufolge schon seit 11.30 Uhr in B. und hat von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, über ein mitgeführtes Handy das Gericht über seine Verspätung fernmündlich in Kenntnis zu setzen, keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat er die Verspätung bewusst in Kauf genommen, da es seiner Auffassung nach "bei Gericht nicht auf zehn Minuten" ankomme. 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 16 Die angefochtene Ablehnung der Erteilung der beantragten Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (sog. Taxikonzession) mit Bescheid vom 12. März 2008 und Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Taxikonzession noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 47, 13 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 129 des Sozialgesetzbuches/9.Buch - SGB IX -. 17 Ein Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere nicht allein auf Grund des Umstandes, dass der Kläger sich als Schwerbehinderter auf die Vorschrift des § 129 SGB IX berufen kann. Danach soll, soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen , bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Diese Vorschrift räumt allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Zulassung bzw. Erteilung der begehrten Genehmigung ein, etwa in dem Sinne, dass ein schwerbehinderter Mensch in jedem Fall vor anderen Bewerbern bevorzugt werden müsste. Zunächst hat auch der schwerbehinderte Mensch die fachliche Eignung und die sonstigen Zulassungs- bzw. Genehmigungsvoraussetzungen, die sich aus den Spezialgesetzen ergeben (hier: das Personenbeförderungsgesetz), zu erfüllen. Erst wenn die im Einzelfall geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für die Person des schwerbehinderten Bewerbers gegeben sind, hat die Genehmigungsbehörde das in der Sollvorschrift des § 129 SGB IX vorgesehene gebundene Ermessen auszuüben, vgl. dazu etwa Wiegand in Wiegand, SGB IX - Schwerbehindertenrecht -, Stand: August 2009, § 129 Rz. 5 und Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Auflage 2005, § 129 Rz.7. 18 Der Kläger erfüllt bereits die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 PBefG nicht. Zunächst fehlt es bereits an den subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, keine Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer, fachliche Eignung als Unternehmer, inländischer Betriebssitz). Unabhängig davon, dass nach den von dem Kläger dargelegten finanziellen Lebensumständen schon unklar ist, ob die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl I 2000, 851 - PBZuGV -) erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit (etwa das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBZugV erforderliche Eigenkapital) gewährleistet ist, hat der Kläger nicht den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 PBefG erforderlichen Nachweis seiner fachlichen Eignung erbracht. Einen Nachweis über die Ablegung einer Facheignungsprüfung hat er nicht vorgelegt. Allein der Umstand, dass der Kläger in früheren Jahren einmal Inhaber eines Mietwagen- und Taxibetriebes bzw. von Mietwagen- und Taxikonzessionen war, lässt das Erfordernis des Nachweise der fachlichen Eignung nicht entfallen. Diese Tätigkeit als Unternehmer endete nach den vorliegenden Bescheinigungen über die Gewerbeanmeldungen des Klägers bereits vor 29 bzw. 31 Jahren. Nach § 13 Abs.1 Satz 2 PBefG i.V.m. § 7 Abs. 1 PBZugV kann die fachliche Eignung zwar durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Taxenverkehrs nachgewiesen werden. Das Ende dieser Tätigkeit darf jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Dies ist hier nicht der Fall. 19 Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass es für die begehrte Taxikonzession für das Stadtgebiet E. an den objektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 4 PBefG fehlt. Danach ist eine beantragte Taxengenehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird, vgl. zu den bei dieser Prognose zu beachtenden Erwägungen: BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, NJW 1990, 3221, vom 7. September 1989 - 7 C 44, 45,/88 - NJW 1990, 1376, vom 6. November 1989 - 7 C 46/88 - NJW 1990, 1378 und Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 13 A 3388/03 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Oktober 2009, § 13 Rz. 37 ff und Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2008 , § 13 Anm. 86 ff. 20 Der Beklagte erteilt auf Grund eines von ihm eingeholten Gutachtens der Firma M. und L. zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes im Kreis E. derzeit keine neuen Taxikonzessionen (wohl ausgenommen die taxifreien Gemeinden I. und U. ). Zwar stammt dieses Gutachten - beruhend auf einer Datenerhebung vom August 2003 bis März 2004 - aus Mai 2004 und hat die Entwicklung des Taxigewerbes im Kreis E. zunächst bis zum Jahr 2007 prognostiziert. Dennoch dürfte das Gutachten auch derzeit (noch) im Rahmen einer Entscheidung nach § 13 Abs. 4 PBefG zu berücksichtigen sein, da sich die allgemeine Wirtschaftslage nach diesem Zeitraum weiter verschlechtert hat und dies auch Auswirkungen auf das Taxigewerbe hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach dem Gutachten bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Stadtgebiets E. , für das 44 bzw. 42 Taxi-Konzessionen erteilt waren, eine Nachfragestruktur des Taxigewerbes mit beinahe ländlichen Zügen, d.h. z.B. eine geringe Nachfrage im "klassischen" Taxiverkehr (private und geschäftliche Fahrten) ein sehr geringes Touristengeschäft sowie gleichzeitig eine starke Abhängigkeit von den Krankenfahrten mit einem Anteil von über 50 % des Umsatzes des Taxigewerbes, festgestellt wurde. Die Entwicklung im Bereich der Krankenfahrten dürfte sich nach Einschätzung der Kammer bereits auf Grund der Gesundheitsreform, die mit einem teilweisen Wegfall der Finanzierung der Krankenfahrten durch die Krankenkassen verbunden war und ist, weiter verschlechtert haben, wobei die Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage noch hinzutritt. 21 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte weiterhin den Verkauf von Taxikonzessionen zulasse, steht dies der Versagung "neuer" Genehmigungen für die Stadt E. nicht entgegen. Die Übertragung einer Taxikonzession bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PBefG ebenfalls der Genehmigung, die jedoch gemäß § 13 Abs. 7 PBefG nicht von den objektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 PBefG abhängt. Durch die Übertragung einer bereits vorhandenen Taxikonzession auf einen anderen Unternehmer wird die Gesamtzahl der erteilten Genehmigungen nicht weiter erhöht. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Schutz des Besitzstandes dem Sinne berufen, dass ihm als "Altunternehmer" eine Taxikonzession ohne Berücksichtigung des § 13 Abs. 4 PBefG wieder zu erteilen sei, da der Kläger seinen Taxibetrieb ausweislich der vorgelegten Gewerbeanmeldungen schon vor vielen Jahren eingestellt hat. 22 Fehlt es nach dem Vorstehenden bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Taxikonzession, scheidet eine gebundene Ermessensentscheidung nach § 129 SGB IX zu Gunsten des Schwerbehinderten bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob einer für den Kläger günstigen Ermessensentscheidung nach § 129 SGB IX der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr (jetzt: Bauen und Verkehr) zur Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen vom 22. Dezember 1994 - Az.: II C 4 33 - 32 - (MBl.NRW 1995 S. 236), entgegensteht, weil der Kläger bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und einen Rentenanspruch erworben hat. Der noch zu der damals gültigen Vorschrift des § 51 des Schwerbehindertengesetzes - SchwerbG -, die inhaltlich dem § 129 SGB IX entsprach, ergangene Erlass regelt, in welchen Fällen auf Grund besonderer sachlicher Gründe eine abweichende Ermessensentscheidung in Betracht kommt, d.h. eine Bevorzugung von schwerbehinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Personen nicht gerechtfertigt ist. Der Erlass berücksichtigt, dass nach Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Bevorzugung schwerbehinderten Menschen besondere Hilfen zur Eingliederung in das Berufsleben gegeben werden sollen bzw. der Zugang zu einer unabhängigen Tätigkeit erleichtert werden soll. Eine Bevorzugung ist danach nicht mehr erforderlich, wenn eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung des schwerbehinderten Menschen bereits erfolgt ist. Dies wird nach dem Erlass u.a. für die Gruppe der schwerbehinderten Menschen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und einen Rentenanspruch erworben haben (lit. c), bejaht. Die Genehmigungsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer konkreten Abwägung im Einzelfall zu prüfen, ob einer der genannten Versagungsgründe vorliegt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).