Beschluss
3 L 241/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0922.3L241.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag mit dem Inhalt, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 3 K 996/09) gegen das in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Mai 2009 enthaltene Verbot der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der für jeden Fall der Zuwiderhandlung erlassenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Im Fall der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn die anhängige Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. 6 Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungssinteresse durch, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. 7 Gemessen an diesen Maßstäben für die gerichtliche Eilentscheidung setzt sich vorliegend das vom Antragsgegner geltend gemachte Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung durch. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des dem antragstellenden Schornsteinfegermeister auferlegten Tätigkeitsverbots ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. 9 Dem lediglich formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner schon dadurch Genüge getan, dass er in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung die besonderen Erwägungen dargelegt hat, welche ihn zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Insoweit hat er u.a. ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine sofortige Vollziehung des Verbotes wegen der negativen Vorbildwirkung der Tätigkeit des Antragstellers für andere Schornsteinfeger und wegen des Schutzes der Hauseigentümer geboten sei. 10 Die in materieller Hinsicht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts fällt zugunsten des Antragsgegners aus. 11 Das dem antragstellenden Schornsteinfegermeister in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auferlegte Gebot, im Bereich des Kreises B. die Durchführung und das Inrechnungstellen von Kehrleistungen und Immissionsmessungen zu unterlassen, dürfte sich nach Einschätzung der Kammer bei einer Überprüfung im zugehörigen Klageverfahren als rechtmäßig erweisen. 12 Die Heranziehung der ordnungsbehördlichen Generalklausel in § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG) als einschlägige Rechtsgrundlage für das erlassene Tätigkeitsverbot, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zwecke der ordnungsbehördlichen Unterbindung von Tätigkeiten, die (derzeit noch) den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten sind, die Anwendbarkeit einer spezielleren und damit vorrangigen Befugnisnorm in Betracht käme, vgl. auch § 14 Abs. 2 Satz 2 OBG. 13 Die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung wird im Ergebnis durch die Einwände des Antragstellers nicht in Frage gestellt. 14 Zwar trifft es zu, dass dem Antragsteller entgegen der gesetzlichen Anhörungspflicht in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor Erlass des ihn belastenden Verwaltungsakts zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bereits wenige Tage nach Eingang der schriftlichen Mitteilung des Antragstellers vom 27. April 2009 (Eingang am 29. April 2009), wonach er ab sofort neuer RegioPartner der U: GmbH & Co KG sei, hat der Antragsgegner die Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2009 erlassen, ohne den Antragsteller vorab auf die beabsichtigte Maßnahme hinzuweisen. Die Frage, ob ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse ausnahmsweise gerechtfertigt war, dürfte eher zu verneinen sein, kann aber letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeantwortet bleiben. Ein sich aus der Nichtbeachtung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ergebender Verfahrensfehler kann nämlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten geheilt werden. Die Nachholung der erforderlichen Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. 15 Dies ist hier geschehen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 hat der Antragsgegner dem Antragsteller - außerhalb des gerichtlichen Eil- und Klageverfahrens - (unter Fristsetzung bis zum 27. Juli 2009) nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf dieses Schreiben hat der Antragsteller nicht geantwortet. Der Antragsteller hat lediglich mit Schreiben vom 19. August 2009 auf das an den Grundstückseigentümer Küpper gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 5. August 2009 reagiert und zur Zulässigkeit der Beauftragung eines EU-Schornsteinfegerbetriebes Stellung genommen. Dies hat der Antragsgegner wiederum zum Anlass genommen, dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2009 mitzuteilen, dass man auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Argumente an der Ordnungsverfügung festhalte. Angesichts dieses Verfahrensablaufs bestehen keine Bedenken, von einer ordnungsgemäß nachgeholten Anhörung auszugehen. 16 Die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung wird durch die Einwände, die der anwaltlich vertretene Antragsteller aus einfach-, verfassungs- und europarechtlichen Gesichtspunkten herleitet, nicht in Frage gestellt. 17 Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung. 18 Die beanstandeten Schornsteinfegertätigkeiten des Antragstellers verstoßen gegen geltendes Handwerksrecht. Die von ihm als (privatem) Schornsteinfegermeister unstreitig im Kreis B. angebotenen, in privaten Haushalten vorgenommen und auch weiterhin beabsichtigten Kehrleistungen und Immissionsmessungen begründen einen Verstoß gegen das in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2012 fortgeltende "Kehrmonopol" der Bezirksschornsteinfegermeister. Das folgt aus § 2 Abs. 1 und 2 des aktuellen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (SchfHwG, BGBl. I S. 2242), wonach Kehrleistungen und Immissionsmessungen bis zum 31. Dezember 2012 dem Grundsatz nach allein von den mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt werden dürfen. 19 Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die vertraglichen Beziehungen des deutschen Antragstellers zum Schornsteinfegerbetrieb des lettischen Staatsbürgers C. mit Sitz in Riga/EU-Mitgliedstaat Lettland zur Folge haben, dass der Antragsteller die beanstandeten Schornsteinfegerarbeiten als sogenannter EU-Dienstleister ausführen darf, ist nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand zu verneinen. 20 Die den EU-Dienstleistern gesetzlich eingeräumte Begünstigung, bereits heute Schornsteinfegertätigkeiten im freien Wettbewerb anbieten zu dürfen, steht dem Antragsteller nicht zu. Die Voraussetzungen, von denen diese Sonderstellung nach Maßgabe der einschlägigen Neuregelung in § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - abhängig ist, 21 eingefügt durch Art. 2 Nr. 9 b des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242, erfassen die Tätigkeiten des Antragstellers nicht. 22 Dies darf - anders als der Antragsgegner meint - nicht schon aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers gefolgert werden. Nicht ohne Grund privilegiert § 13 Abs. 3 SchfG in diesem Zusammenhang u.a. die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen selbstverständlich auch deutsche Staatsangehörige zählen. Folgte man der Argumentation des Antragsgegners wären Deutsche, unabhängig von ihrem Aufenthalt (im EU-Ausland) und ihrer (grenzüberschreitenden) Tätigkeit als mögliche EU-Dienstleister ausgeschlossen und damit einer weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigenden Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ausgesetzt. Im Übrigen unterliegt es keinem Zweifel, dass § 13 Abs. 3 SchfG neben den natürlichen Personen sinngemäß auch juristische Personen und Personengesellschaften erfasst, die als Unternehmen regelmäßig in Anknüpfung an ihren Sitz, (nicht aber an die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitarbeiters) einem bestimmten (EU-) Staat zuzuordnen sind. 23 Die Stellung als EU-Dienstleister im deutschen Schornsteinfegerhandwerk (ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung) setzt ferner voraus, dass eine Anzeige der beabsichtigten (grenzüberschreitenden) Handwerksleistung bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgt und die übrigen in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 24 Zwar sind diese Voraussetzungen in der Person des lettischen Schornsteinfegermeisters C. aufgrund der ihm von der Handwerkskammer Dresden (Nr. 219018) erteilten Gestattung der Erbringung von Schornsteinfegerleistungen als erfüllt anzusehen. Indes ist der Antragsteller bei der Ausübung der streitbefangenen Schornsteinfegertätigkeiten nicht in die von seinem lettischen Kollegen beanspruchte Stellung als EU-Dienstleister einbezogen. 25 Insbesondere liegt kein Arbeitsverhältnis zwischen dem im Kreis Aachen wohnenden Antragsteller als Arbeitnehmer und Herrn C. aus Riga als Arbeitgeber vor. Die vertraglichen Beziehungen zwischen beiden Personen lassen die dafür typischen Merkmale nicht erkennen. So fehlt es an der für die Arbeitnehmereigenschaft erforderlichen Vereinbarung einer von einer Person abhängigen und weisungsgebundenen Tätigkeit gegen Entgelt. Dazu genügt ein Hinweis auf § 1 des vom Antragsteller als "Fa. Schornsteintechnik U1. " mit dem lettischen Schornsteinfeger C. geschlossenen Vertrages vom 9. Mai 2009, wonach C. den Antragsteller als "Subunternehmer" beauftragt, bestimmte Schornsteinfegerarbeiten auszuführen. 26 Des Weiteren ist für die - hier strittige - Einbeziehung des Antragstellers in die Stellung als EU-Dienstleister die besondere Rechtsnatur dieser von den Europäischen Grundfreiheiten geprägten Position maßgeblich. Insbesondere darf der Antragsteller diese Stellung nicht etwa als (unveränderlichen) beruflichen Status des Schornsteinfegers C. missverstehen, zumal das vertraute Berufsrecht der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister diese Fehlvorstellung nahelegen könnte. Die privilegierte Stellung als EU-Dienstleister hat eine gänzlich andere Zielrichtung und Wirkweise: Sie schützt die besondere Situation, in der Schornsteinfeger als Akteure des Europäischen Binnenmarktes ausnahmsweise einmal ihre Dienstleistung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg erbringen. Entscheidend ist also nicht der Status einer Person, sondern ob die jeweilige Tätigkeit im Einzelfall innerhalb dieser besonderen "Schutzsituation" anzusiedeln ist. 27 Dies folgt aus den am 29. November 2008 in Kraft getretenen Regelungen in § 2 Abs. 2 SchfHwG und § 13 Abs. 3 SchfG, mit denen der deutsche Fachgesetzgeber die nationalen Regelungen des Schornsteinfegerhandwerks mit den europarechtlichen Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Einklang gebracht und dabei die europarechtliche Begrifflichkeit und Systematik übernommen hat. 28 Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 SchfG, BT-Drs. 16/9237, S. 29. 29 Wichtigste Voraussetzung für eine unter die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG fallende "Schutzsituation" ist demnach, dass sich der EU-Dienstleister (nur) zur "vorübergehenden und gelegentlichen" Ausübung des Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. 30 Diese Voraussetzung kommt etwa auch in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) zum Ausdruck. 31 Das Gebrauchmachen von der Dienstleistungsfreiheit ist auf diese Weise von einer Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) abzugrenzen. Während sich die Dienstleistungsfreiheit auf eine vorübergehende und damit zeitlich beschränkte Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat bezieht, erfasst die Niederlassungsfreiheit die dauerhafte wirtschaftliche Integration in die Strukturen des Aufnahmestaates. Ist der Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit einschlägig, liegt eine andere Schutzsituation vor, welche regelmäßig die Inanspruchnahme der (subsidiären) Dienstleistungsfreiheit ausschließt. 32 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. 33 Vgl. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, a.a.O.; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11. Dezember 2003, Rs. 215/01 (Schnitzer), juris; Frenz, Grundfragen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im neuen Gewande, GewArch 2008, 98 ff.. 34 Gemessen daran erbringt der Antragsteller die durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten nicht als privilegierte EU-Dienstleistungen. 35 Dies gilt selbst dann, wenn man entsprechend dem Antragsvorbringen einmal davon ausgeht, dass der in I. /Kreis B ansässige Antragsteller tatsächlich - auch gegenüber den Hauseigentümern - für den in Riga/Lettland ansässigen Schornsteinfegerbetrieb C. tätig wird. Auch insoweit ist der Inhalt des vom Antragsteller als Inhaber der Fa. "Schornsteintechnik U1. " am 9. Mai 2009 mit dem lettischen Schornsteinfeger C. abgeschlossene Vertrag maßgeblich. Nach § 1 des Vertrages beauftragt C. den Antragsteller - wie oben bereits erwähnt - als Subunternehmer. Der Antragsteller übernimmt dabei die Verpflichtung, Schornsteinfegerarbeiten in den in der Anlage X zum Vertrag aufgeführten Gebäuden auszuführen. Hierzu hat der Antragsteller im Erörterungstermin ausgeführt, die Anlage X umfasse ca. 30 Gebäude. Diese Liste werde laufend aktualisiert bzw. erweitert. Die Akquise erfolge teilweise direkt über die deutsche Gesellschaft U. GmbH & Co. KG, aber auch über den RegioPartner dieser Gesellschaft, mithin den Antragsteller. Nach § 3 Satz 2 des Vertrages haftet der Antragsteller für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Der Vertrag gilt nach § 8 Abs. 1 bis zum 31.12.2010, er verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende schriftlich gekündigt wird und gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 36 Angesichts dieser Vereinbarungen sind die vom Antragsgegner beanstandeten Schornsteinfegerarbeiten als Dienstleistungen anzusehen, die im Bundesgebiet dauerhaft und regelmäßig wiederkehrend ausgeübt werden. Aufgrund dieser Kontinuität unterfallen sie nicht der besonderen Schutzsituation der Dienstleistungsfreiheit. Als EU-Dienstleister kommt insoweit weder der lettische Schornsteinfegerbetrieb noch derjenige des Antragstellers in Betracht. 37 Mangels Entscheidungserheblichkeit ist nicht weiter aufzuklären, ob und inwieweit der Antragsteller gegenüber den die Kehrleistungen in Anspruch nehmenden Hauseigentümern als Subunternehmer des lettischen Schornsteinfegers C. auftritt. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der früher beigeladene Bezirksschornsteinfegermeister eine Rechnung des Antragstellers vom 7. Mai 2009 vorgelegt hat. Diese Rechnung wurde einerseits auf einem Briefbogen der "Schornstein-Technik U1. " bzw. der "U. " erstellt, andererseits erhält sie den Zusatz, dass die Rechnungslegung "im Auftrag und im Namen der Firma C. " erfolgt. Wie bereits ausgeführt, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, wenn die von ihm erbrachten Kehrleistungen in einem - wie auch immer gearteten - Außenverhältnis der lettischen Fa. C. zuzurechnen sein sollten. Die Schutzsituation der Dienstleistungsfreiheit entfiele auch in diesem Fall aufgrund der Kontinuität der Dienstleistungen im Aufnahmestaat Deutschland, zumal angesichts der vollständigen Integration des Antragstellers in den deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr von einer grenzüberschreitenden Dienstleistung gesprochen werden kann. Die von dem lettischen Schornsteinfegerbetrieb als Subunternehmer beauftragte Fa. Schornsteintechnik U1. hat ihren Sitz in I. /Kreis B. und wird nach Aktenlage ausschließlich im Bundesgebiet tätig. Für die Fa. C. führt der Antragsteller nicht nur einzelne Aufträge aus, er ist vielmehr vertraglich zunächst bis Ende 2010 als Subunternehmer an C. gebunden und soll in dieser Zeit eine unbeschränkte Anzahl von Aufträgen ausführen. Dabei soll es, wie der Erörterungstermin ergeben hat, nicht nur bei den zunächst vorgesehenen Schornsteinfegerarbeiten in etwa 30 Gebäuden bleiben. Beabsichtigt ist vielmehr eine ständige Erweiterung dieser Auftragsliste, wobei die Kunden nicht etwa von der Fa. C. , sondern über die Fa. U. oder aber direkt von dem Antragsteller geworben werden sollen. Angesichts dieser vertraglichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Fa. C. kann keine Rede davon sein, dass die Fa. C. im Bundesgebiet nur "vorübergehend und gelegentlich" Dienstleitungen erbringt. Mit dem Betrieb des Antragstellers verfügt die Fa. C. im Bundesgebiet vielmehr über eine dauerhafte Einrichtung, die es ihr nicht nur erlaubt, hier über ihren Subunternehmer in stabiler und kontinuierlicher Weise der Tätigkeit als Schornsteinfeger nachzugehen, sondern auch vom Bundesgebiet aus - über den Antragsteller - neue Kunden zu werben. 38 Vgl. zu den Abgrenzungskriterien zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit: EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Rs. 215/01 (Schnitzer), Rn. 29. 39 Für den Fall, dass der Antragsteller die vorhandenen Vertragsbeziehungen weiter intensivieren sollte und den eigenen Schornsteinfegerbetrieb in Zukunft als Niederlassung des lettischen Betriebs zu führen gedenkt, um in den Schutz der Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG zu gelangen, weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Dienstleistungserbringung durch eine Niederlassung den im Aufnahmestaat Deutschland zu beachtenden Vorschriften, mithin vollumfänglich den Regeln des deutschen Schornsteinfegerrechts unterfällt. 40 Nach alledem durfte der Antragsgegner in den Schornsteinfegerarbeiten des Antragstellers einen fortdauernden Rechtsverstoß und damit eine Gefahr bzw. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 OBG erblicken. 41 Ferner hat der Antragsgegner sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und entsprechend dem Zweck der ordnungsbehördlichen Rechtsgrundlage sinngemäß darauf abgestellt, dass das ausgesprochene Verbot ein angemessenes Mittel zur effektiven Einhaltung der hier maßgeblichen Übergangsvorschriften ist, wonach Kehrleistungen und Immissionsmessungen bis zum 31. Dezember 2012 allein von EU-Dienstleistern oder Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt werden dürfen. 42 Die dafür maßgeblichen Vorschriften des neu geschaffenen Schornsteinfegerhandwerksrechts begegnen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken. 43 Ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Gleichbehandlung ergibt sich nicht daraus, dass inländische Schornsteinfeger - die keine Bezirksschornsteinfegermeister sind - die Arbeiten i.S.v. § 2 Abs. 1 SchfHwG überhaupt nicht bzw. - im Falle eines Bezirksschonsteinfegermeisters - nur innerhalb ihres Kehrbezirks ausführen dürfen, Schornsteinfeger aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten - die die Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung - dagegen bundesweit (sog. Inländer-Diskriminierung). Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen ist gerechtfertigt. Die Besserstellung der EU-Dienstleister ist durch die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers legitimiert, höherrangigem Recht, nämlich der aus Art. 49 EG folgenden Dienstleistungsfreiheit, Geltung zu verschaffen. Daher werden in § 2 Abs. 2 SchfHwG nur solche EU/EWR-Staatsangehörige bevorzugt, die von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen, also vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland ausführen und sich daher in einer Sondersituation befinden. 44 Für eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere erscheint der Kammer die Verhältnismäßigkeit der gesetzgeberischen Übergangsregelung erscheint nicht zweifelhaft. Bei der Sicherung eines geordneten Kehrwesens bis zum Wegfall des Kehrmonopols stehen mit Blick auf die effektive Erhaltung der Feuersicherheit überragend wichtige Gemeinschaftsgüter auf dem Spiel. Im Hinblick darauf, dass das Kehrmonopol jahrzehntelang galt und das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) - verbunden mit zahlreichen gesetzlichen Änderungen - erstmals den Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen eröffnet, dürfte es den verfassungsrechtlichen Rahmen gesetzgeberischer Regelungskompetenz nicht überschreiten, wenn der Gesetzgeber die Übergangsfrist des § 2 Abs. 2 SchfHwG damit rechtfertigt, dass das bisherige Verbot des Wettbewerbs auf staatlichen Regeln beruht und daher nicht zuletzt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsfrist bei der Überleitung des Handwerks in den freien Wettbewerb geboten sei. Zwar ist mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 29. November 2008 das bislang für die Bezirksschornsteinfeger geltende Nebenerwerbsverbot aufgehoben worden, so dass sich die Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich schon jetzt neue Geschäftsfelder erschließen können. Dennoch erscheint eine sofortige Überführung des Schornsteinfegerhandwerks in den vollständigen Wettbewerb verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Wenn dem Berufsstand die Möglichkeit gegeben wird, sich in einer Übergangszeit auch für andere Tätigkeiten zu qualifizieren, um die Aufhebung des Nebenerwerbsverbot überhaupt nutzen zu können, 45 vgl. hierzu die Begründung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 2, 8., so hat der Gesetzgeber damit zwischen den gegenläufigen Belangen von Bezirksschornsteinfegermeistern einerseits und privaten Schornsteinfegermeistern anderseits einen Ausgleich hergestellt, der einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht erkennen lässt. 46 Die getroffene Übergangsregelung ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EG trägt sie durch Übernahme der europarechtlichen Begrifflichkeit und Systematik - wie oben ausgeführt - schon jetzt Rechnung. 47 Auf die in Art. 43 und 48 EG geregelte Niederlassungsfreiheit kommt es hier nicht an. Es fehlen hinreichende Anzeichen dafür, dass der Betrieb des Antragstellers als Niederlassung des lettischen Schonsteinfegerbetriebs C. geführt wird. Im Übrigen hätte sich die Geschäftstätigkeit einer solchen Niederlassung grundsätzlich nach den Bestimmungen zu richten, die im Niederlassungsstaat (Deutschland) für dessen eigene Angehörige gelten. 48 Die auf die Durchsetzung des Verbotes gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf der einschlägigen Rechtsgrundlage in §§ 55, 57 Abs. 3 Satz 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist ihrer Höhe nach (500,- EUR je Zuwiderhandlung) nicht zu beanstanden und rechtfertigt ebenfalls nicht die Aussetzung der Vollziehung. 49 Sonstige Gründe, die es gebieten, im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung den Antragsteller von der Vollstreckung zu verschonen, bestehen nicht. Vielmehr überwiegt das besonderes öffentliche Interesse an einem sofortigen Einschreiten, um die gesetzlich bestimmte Übergangsregelung im Schornsteinfegerhandwerk nicht obsolet werden zu lassen, negative Vorbildwirkungen für andere Schornsteinfeger auszuschließen und Hauseigentümer vor unzulässigen Kehr, Mess- und Überprüfungsarbeiten zu schützen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.