Urteil
5 K 602/08.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0921.5K602.08A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 in B. in Togo geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger vom Volke der Kotokoli und islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28. März 1993 über Brüssel mit dem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. April 1993 stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Antragstellung gab er zur Begründung seines Asylbegehrens an, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil er dort politisch verfolgt worden sei. Er sei von seinen Brüdern und Schwestern, die in der Regierungspartei RPT gewesen seien, bei der Gendarmerie denunziert worden, weil er dort nicht habe eintreten wollen. Deswegen sei er am 24. Juli 1992 verhaftet und bis zum 7. August 1992 festgehalten worden. Dabei sei er verhört und mehrfach gefoltert worden. Er sei dann zwei Wochen im Gefängnis von Lomé gewesen. Dort sei er krank geworden und anschließend ins Gefängniskrankenhaus gebracht worden. Hier habe er mit Hilfe eines Deutschen, der den Wachsoldaten bestochen habe, am 8. Februar 1993 fliehen können. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 4. Oktober 1993 machte der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei in Togo verheiratet und habe ein Kind. Seine Familie lebe noch in Togo. Er habe dort die Primarstufe bis 1974 und die Sekundarstufe bis 1981 besucht. Anschließend habe er bis 1985 eine Ausbildung als Zollbeamter gemacht, die er abgeschlossen habe. Von 1985 bis 1987 habe er ein 18-monatiges Praktikum gemacht und anschließend bis zu seiner Festnahme im Hafen von Lomé als Zollbeamter gearbeitet. Bereits 1978 sei er in eine Kotokoli-Organisation eingetreten. Aus dieser sei im Jahre 1991 die Oppositionspartei PDR hervorgegangen. Außerdem sei er auch Mitglied in der Organisation "Arbalo". Sein Vater sei ein hochrangiger Politiker gewesen, namentlich von 1963 bis 1967 Vizepräsident des Parlamentes. Nach dem Putsch im Jahre 1967 sei sein Vater dreimal ohne Grund verhaftet worden. Aufgrund dieser Erlebnisse habe er nach dem Tod seines Vaters im März 1991 mehrfach, etwa alle drei Monate, eine Familienversammlung einberufen. In diesen Versammlungen habe er die Familienangehörigen über die politische Lage in Togo aufgeklärt und ihnen insbesondere auch gesagt, sie dürften in jede Oppositionspartei eintreten, nicht jedoch in die Regierungspartei RPT. Nach einer solchen Versammlung sei er von seiner Schwester S. und seinem Bruder S1. denunziert worden. Er sei am 24. Juli 1992 zur Arbeit gefahren. Drei Polizisten hätten ihn dabei angehalten und festgenommen. Sie hätten ihn beschuldigt und in eine Zelle gesteckt. Das Gefängnis habe den Namen "Petit Port" gehabt; dies deshalb, weil es dort eine besonders kleine Zelle gegeben habe, in die normalerweise nur zwei Gefangene gesteckt worden seien. Er habe in dieser Zelle jedoch mit acht weiteren Gefangenen eingesessen. Die Zelle sei lediglich 1 m x 2,5 m groß gewesen. Sie hätten wenig zu Essen bekommen und hätten nicht sprechen dürfen. Er sei misshandelt worden, insbesondere mit einem Gewehrkolben. Hierbei habe er sich eine schwere Schwellung zugezogen. Er sei dann ins Gefängnis von Lomé gebracht worden. Dort habe er am 21. August 1992 wegen seiner Verletzung Fieber bekommen und sei ins Gefängniskrankenhaus verlegt worden. Dort sei die Schwellung operativ geöffnet worden. Er habe mit 20 weiteren Gefangenen in einem Raum gelegen, der von vier bewaffneten Soldaten Tag und Nacht bewacht worden sei. Er sei z. B. mit Handschellen zum Röntgen gebracht worden. Bereits im Jahre 1989 habe er einen Deutschen kennengelernt, der sich damals als Tourist am Hafen aufgehalten habe. Seitdem habe dieser jedes Jahr Togo und auch ihn persönlich besucht. Dieser Deutsche habe nun im Hafen nach ihm gesucht und über einen Taxifahrer, der Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, erfahren, dass er jetzt im Krankenhaus sei. Der Deutsche habe ihn dort zweimal besucht, das erste Mal im September 1992 und das zweite Mal am 24. Dezember 1992. Er habe einem der Soldaten Geld und eine Fotokamera angeboten. Dieser Soldat habe ihm, dem Kläger, dann am 24. Dezember 1992 mitgeteilt, dass er freikommen werde, der Deutsche hätte für ihn bezahlt. Nachdem der Deutsche im Januar 1993 Togo verlassen habe, sei er am 8. Februar 1993 bei einem Freigang mit dem bestochenen Soldaten geflüchtet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dann bei einem Arbeitskollegen versteckt gehalten. Er habe das Land an einem bestimmten Sonntag verlassen sollen, weil an diesem Tag auch bestimmte Soldaten, die zuvor bestochen worden seien, Dienst gehabt hätten. Er sei dann nicht offiziell kontrolliert worden und mit dem Flugzeug nach Brüssel geflogen. Von dort sei mit dem Pkw des Schleppers nach Deutschland gebracht worden. In Deutschland selbst sei er exilpolitisch tätig. Zur weiteren Begründung seines Asylbegehrens legte der Kläger zudem ein schriftliches Asylstatement vom 30. September 1993 vor. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1993 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (heute: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise in Togo politisch verfolgt worden zu sein. Am 12. November 2007 leitete das Bundesamt nach einer Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger auch heute noch gefährdet sei. Die damalige Regierungspartei RPT sei weiter an der Macht. Außerdem habe der Kläger wegen der dargestellten Umstände seiner Verfolgung nach wie vor Probleme mit seiner Familie. Im Übrigen sei ihm auch aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr nach Togo nicht zuzumuten. Die Folgen seiner schweren Folterungen wirkten heute noch nach. Mit Bescheid vom 5. März 2008 widerrief das Bundesamt den Anerkennungsbescheid vom 21. Oktober 1993. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, die Sachlage habe sich seit der positiven Entscheidung des Bundesamtes im Jahre 1993 maßgeblich geändert. Seit dem Tod des früheren Präsidenten Eyadèma im Februar 2005 sei die innenpolitische Situation in Bewegung geraten. Noch im Jahre 2005 habe es Präsidentschaftswahlen gegeben, die zu einer Annäherung der Regierungspartei und der Oppositionsparteien sowie zu einem nationalen Dialog geführt hätten. Im Oktober 2007 seien Parlamentswahlen durchgeführt worden, bei denen zwar die Regierungspartei RPT die Parlamentsmehrheit behalten habe. Zweitstärkste Partei sei aber die frühere Oppositionspartei UFC geworden. Das frühere togoische Regime gebe es daher nicht mehr. Es habe einen Änderungsprozess gegeben, der zu einem strukturierten Dialog mit der Opposition und deren Einbindung in die Regierungsverantwortung geführt habe. Die Menschenrechtslage habe sich vor diesem Hintergrund weitgehend geändert. Verfolgungsmaßnahmen gegen frühere Oppositionelle seien bei einer Rückkehr nach Togo inzwischen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dies gelte im Fall des Klägers erst recht vor dem Hintergrund, dass die Ereignisse, die zur damaligen Flucht aus Togo geführt hätten, ca. 15 Jahre zurücklägen. Der Kläger hat am 19. März 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass er sich ungeachtet der Frage, ob die politischen Verhältnisse in Togo sich zwischenzeitlich tatsächlich so wesentlich und nachhaltig geändert hätten, dass er im Falle einer Rückkehr keine politische Verfolgung mehr zu befürchten habe, auf den Fortbestand seines Asylstatus im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen könne. Nach dieser Vorschrift sei zwingend von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen könne, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Diese Vorschrift sei im Lichte der völkervertraglichen Vereinbarungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu lesen, insbesondere der dort vorgenommenen Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs. Der UNHCR habe hierzu ausgeführt, dass von der Beendigung des Flüchtlingsstatus in denjenigen Fällen eine Ausnahme zu machen sei, in denen Flüchtlinge oder deren Familienangehörige einer außergewöhnlich menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und deshalb von ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland bzw. das Land, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, nicht erwartet werden könne. Dies solle insbesondere selbst dann gelten, wenn eine Änderung des Regimes stattgefunden habe. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten dürfe die Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen nicht entfallen. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei im Fall des Klägers zwingend von einem Widerruf abzusehen. Ihm sei nicht zumutbar, nach dem von ihm Erlebten in sein Heimatland zurückzukehren. Er sei in Togo massiv misshandelt und gefoltert worden. Er habe sogar stationär behandelt werden müssen. Im Übrigen führten die gesundheitlichen Probleme, die der Kläger heute noch habe, und die fehlende familiäre Unterstützung dazu, dass er nach der langen Zeit des Aufenthalts in Deutschland in Togo keine neue eigene Existenz aufbauen könne. Auch vor diesem Hintergrund müsse ihm der Asylstatus erhalten bleiben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2008 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2008 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Togo, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2009 persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) und der Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG, auf den der angefochtene Widerruf gestützt ist, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Satz 1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Satz 2). Mit der Aufnahme der Formulierung "Wegfall der Umstände" in Satz 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG wurde Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie -), in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelung entspricht nach Wortlaut und Inhalt der "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -). Mit "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK und damit auch im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, ZAR 2008, 192, und vom 27. November 2007 - 10 B 86.07 -, <juris>, sowie Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, sowie Beschluss vom 7. Februar 2008, - 10 C 33.07 -, a.a.O. Die Prognose, ob die Gefahr politischer Verfolgung entfallen ist, darf dabei nicht pauschal ausfallen, sondern hat in Ansehung der besonderen, in der Person des politisch Verfolgten liegenden Umstände und Verhältnisse zu verfolgen. Grundlage sind dabei die im Asylverfahren getroffenen Feststellungen, an die Gericht und Behörde im Widerrufsverfahren gebunden sind. Deshalb darf im Widerrufsverfahren keine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der dem Anerkennungsbescheid zugrunde liegenden "alten" Fluchtgründe vorgenommen oder deren objektives Gewicht abweichend beurteilt werden. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2009), § 73 Rdnr. 26 ff., 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2009), § 73 Rdnr. 19 f.; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnr. 6 ff. Die Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland muss ferner von grundlegender Natur und Dauer sein. Umfassende politische Veränderungen sind eine der typischen Situationen, in denen es zum Widerruf kommt. Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, müssen sich aber zunächst konsolidieren können, bevor ein Widerruf in Erwägung gezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn freie und demokratische Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, stattgefunden haben. Eine beginnende Liberalisierung allein ist noch kein starkes Indiz für eine signifikante Änderung der Verhältnisse, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A -, <juris>; Schäfer, a.a.O., § 73 Rdnr. 28; Marx, a. a. O., § 73 Rdnr. 6 ff.; Hailbronner, a.a.O., § 73 Rdnr. 20; in diesem Sinne: die "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C Nrn. 5 und 6 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Wegfall-der-Umstände"-Klauseln)" des UNHCR vom 10. Februar 2003. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass dieser ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dies vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage und der Menschenrechtssituation in Togo stellt sich zusammengefasst aus Sicht der Kammer nach Auswertung der hierzu vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar: Nach dem Tod des seit 1967 diktatorisch herrschenden Staatspräsidenten Gnassingbé Eyadèma im Jahr 2005 setzte das Militär verfassungswidrig dessen Sohn Faure Gnassingbé als Nachfolger ein und bestimmte Präsidentschaftswahlen für den 24. April 2005. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten vor und während der Präsidentschaftswahlen kam es nach der Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses am 26. April 2005, wonach der Sohn des Diktators obsiegt haben sollte, zu erheblichen Unruhen in Lomé, die sich auf weitere größere Städte und ländliche Regionen ausbreiteten. Es kam zu einer massiven Unterdrückung durch Militär und Polizei. Die Sicherheitskräfte setzten scharfe Munition ein. Der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" - RPT - nahe stehende Schlägergruppen benutzten mit Nägeln bewehrte Holzknüppel. Mehrere hundert Personen sollen getötet worden sein, Tausende verletzt. Als Folge der Unruhen flohen über 40.000 Togoer in die Nachbarländer Benin und Ghana, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo (Lagebericht) vom 29. Januar 2008 (Stand: Dezember 2007), S. 4 ff. Angesichts der nicht zuletzt aufgrund dieser Ereignisse in der Folgezeit weiter fortschreitenden internationalen Isolierung Togos und verschärften politischen Drucks insbesondere seitens der Europäischen Union begann Präsident Faure im Frühjahr 2006 einen "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien, der im September 2006 in eine unter Beteiligung von Oppositionsparteien gebildete "Regierung der nationalen Einheit" unter Führung des Oppositionspolitikers Agboyibo vom "Comité d'Action pour le Renouveau" - CAR - mündete. Ein wesentliches Ziel des "nationalen Dialoges" war die Durchführung international anerkannter Wahlen zum Parlament im Jahr 2007. Nach der schließlich am 14. Oktober 2007 durchgeführten und überwiegend friedlich verlaufenen Parlamentswahl, aus der die RPT mit absoluter Mehrheit als Sieger hervorging, ist eine Regierungsneubildung unter dem Präsidenten Faure Gnassingbé erfolgt, allerdings ohne Beteiligung der im Parlament weiter vertretenen Parteien "Union des Forces pour le Changement" - UFC - und des CAR. Die zunächst angestrebte Allparteienregierung ist damit nicht zustande gekommen, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4, und vom 2. Juni 2009 (Stand: April 2009), S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Togo: Mitgliedschaft bei der UFC, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3; U.S. Departement of State, Human Rights Report 2008, Bericht vom 25. Februar 2009; Farida Traoré, Die Lage in Togo - Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit, Bericht vom 9. April 2008, S. 5 f. Ob die international anerkannten und "im Allgemeinen" als frei, fair und transparent bezeichneten Wahlen tatsächlich demokratischen Anforderungen genügten, ist nicht unumstritten. Die UFC sprach - als Wahlverlierer - von Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und zweifelte das Wahlergebnis an. Die unabhängige nationale Wahlkommission "Commission électorale nationale indépendante" - CENI - gab u.a. an, dass tatsächlich mehr als 300 von 750 Wahlboxen nicht ordnungsgemäß versiegelt gewesen seien, vgl. SFH, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3 f., berichtet zudem von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und UFC-Aktivisten im Oktober 2007; Traoré, Bericht vom 9. April 2008, S. 5, bezweifelt ausdrücklich, dass das Wahlergebnis den Volkswillen widerspiegelt; das U.S. Departement of State spricht in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 von "...partial inability of Citizens to change their government...". Die Wahlen stellen unverkennbar einen Schritt in die "richtige Richtung" dar, aber noch nicht den erkennbaren Abschluss einer Wandlung von einer Diktatur in eine Demokratie. Die Machtstrukturen des früheren Unrechtsstaates sind hinsichtlich wesentlicher Eckpfeiler des Staatsgebildes bis heute vielmehr nahezu unverändert geblieben. Die frühere Einheitspartei RPT ist nach wie vor - zwar nicht alleine, jedoch mit absoluter Mehrheit - an der Macht. Der im Jahr 2005 verfassungswidrig und unter - blutigen - Protesten der Bevölkerung eingesetzte Präsident Faure ist immer noch im Amt. Neuwahlen sind derzeit für Februar 2010 vorgesehen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5. Die Mitglieder des einflussreichen Verfassungsgerichtes wurden vom Parlament gewählt, als es noch zu 100 % aus Mitgliedern der RPT bestand. Die Unabhängigkeit dieses Gerichts, das in der Vergangenheit stets regimetreu agierte, ist damit weiterhin nicht gewährleistet, vgl. Traoré, a.a.O., S. 9 f. Die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen Parteien werden insgesamt als schwach, unter der Diktatur verkümmert und demokratisch unerfahren eingeschätzt, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4., und vom 2. Juni 2009, S. 5 f.; Traoré, a.a.O., S. 8 ff.; Auch sind die Machtverhältnisse in ethnischer Hinsicht nach wie vor ausgesprochen ungleich verteilt und verfestigt. Die ethnischen Gruppen aus den südlichen Gebieten Togos sind in Regierung und Militär unterrepräsentiert. So entstammen etwa 75% bis 80 % der Armee-Offiziere und Soldaten der Ethnie der Kabyé, der auch die Präsidentenfamilie angehört. Die Kabyé stellen aber nur ca. 15% bis 25 % der Bevölkerung. Gerade das aus diesem Ungleichgewicht und aus den negativen Erfahrungen der Vergangenheit resultierende sehr angespannte Verhältnis zwischen Zivilbevölkerung und Militär, das durch die jüngste Entwicklung bislang nicht entschärft worden ist, wird von einigen Beobachtern als entscheidendes Problem auf dem Weg zu einer dauerhaften Befriedung Togos gesehen, vgl. U.S. Department of State, a. a. O.; Traoré, a.a.O., S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 6, und vom 2. Juni 2009, S. 6. Ungeachtet des Drucks aus dem In- und Ausland herrscht in Togo zudem offenbar weiter ein Klima der Straflosigkeit. Im März 2006 erklärte der damalige Ministerpräsident Edem Kodjo, er habe Polizei und Justiz angewiesen, sämtliche Anklagen gegen die mutmaßlich Verantwortlichen für Übergriffe zurückzuziehen, die in direktem Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2005 verübt worden waren. Dies gelte jedoch nicht für Personen, die des Mordes verdächtigt seien, vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 24. Mai 2007. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bei Tötungsdelikten aus dem Jahr 2005 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Eine Aufarbeitung der Gewaltverbrechen aus dem Jahr 2005 ist vielmehr bis heute nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten, vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; Traoré, a.a.O., S. 5 und 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4; amnesty international, Jahresberichte vom 28. Mai 2008 und vom 28. Mai 2009. Vor diesem Hintergrund kann allein eine Wahl bei dem kurzen Zeitraum, der nach jahrzehntelanger Diktatur seit dem Tod des Diktators erst vergangen ist, eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung der politischen Verhältnisse und einen gesicherten Übergang zu demokratischen und rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht belegen. Ein Richtungswechsel hätte aus der Wahl zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein dann abgeleitet werden können, wenn die Oppositionsparteien obsiegt hätten und die RPT sowie das Militär eine Machtübernahme auch faktisch zugelassen hätten. Durch die Bildung einer Alleinregierung der RPT bedarf es nun eines längeren Zeitraums, währenddessen zu beobachten ist, wie nunmehr mit der politischen Opposition umgegangen werden wird. Die derzeitige Labilität der politischen Strukturen wird verstärkt durch die innerhalb der Regierungspartei und auch der Präsidentenfamilie bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den einzuschlagenden Kurs und die Regierungspolitik. Hier stehen die Befürworter der Reformpolitik Faures den Konservativen innerhalb der Familie gegenüber, die von Faures Halbbruder Kpatcha Gnassingbé repräsentiert werden. Gerade diesem wird zurzeit vorgeworfen, im Frühjahr 2009 einen Staatsstreich gegen Faure vorbereitet zu haben, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4 und 6.; Traoré, a.a.O., S. 4, spricht von "verfeindeten Brüdern" und einer "extrem gespannten Beziehung" zwischen Faure und Kpatcha. Die Menschenrechtslage in Togo wird überdies auch weiterhin von einigen Auskunftsstellen als ernst bewertet, vgl. U.S. Department of State, a. a. O.: "...serious human rights problems continued ..."; SFH, a.a.O., S. 4 ff.; Traoré, a.a.O., S. 12; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009. Am 27. April 2009 wurden beispielsweise Mitglieder der UFC, die den 49. Unabhängigkeitstag Togos durch einen friedlichen Marsch begehen wollten, vom Militär mit Tränengas vertrieben, vgl. SFH, a.a.O., S. 6. Im Jahr 2008 verhängte die oberste Medienkontrollbehörde des Landes, die "Haute autorité de l´audiovisuel et de la communication" - HAAC - mehrfach gegen kritische Radiosender und Journalisten Betätigungsverbote, vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009. Auch der mysteriöse und bis heute nicht aufgeklärte Tod des ehemaligen togoischen Informationsministers und Leiters der politischen Abteilung der UFC-nahen Organisation für Afrikanische Einheit, Atsutsé Kokouvi Agboli, am 15. August 2008, wirft Fragen auf, weil er möglicherweise im Zusammenhang steht mit einem regimekritischen Interview Agbolis vom 29. Juli 2008, vgl. SFH, a.a.O., S. 6; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5. Nach dem eingangs dargestellten Beurteilungsmaßstab ist es daher bei dieser Sachlage, die noch nicht von Stabilität und festen demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen gekennzeichnet ist, ungeachtet der aufgezeigten und unbestreitbaren positiven Ansätze, zu denen auch die im Juni 2009 erfolgte Abschaffung der Todesstrafe zu zählen ist, vgl. Neue Züricher Zeitung (NZZ) vom 25. Juni 2009 "Togo schafft die Todesstrafe ab", bis zur Annahme einer echten Konsolidierung der demokratischen Strukturen in Togo erforderlich, den Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen weiteren Zeitraum zu beobachten, vgl. hierzu u.a. VG Stuttgart, Urteile vom 12. Mai 2009 - A 5 K 2885/08 - und vom 16. September 2008 - A 5 K 3975/07 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2009 - 4 A 4355/08 -; VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2009 - 20 A 472/08 - und Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2009 - 20 A 529/08 -; VG Braunschweig, Urteil vom 25. Februar 2009 - 1 A 237/08 -; VG Oldenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 7 A 12/08 -; VG Minden, Urteil vom 18. November 2008 - 10 K 1276/08.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 14 K 314/08.A -; VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - A 1 K 2160/07 -; a.A.: BayVGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 9 B 09.30076 - und vom 3. Juni 2009 - 9 B 09.30074 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2008 - 23 K 5570/07.A - <alle juris>. Eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo mit der Folge einer hinreichenden Sicherheit des Klägers vor erneuter Verfolgung vermag die Kammer vor diesem Hintergrund derzeit nicht anzunehmen. Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des Bundesamtes im widerrufenen Bescheid regimekritisch agiert. Er ist wegen seiner oppositionellen Aktivitäten mehr als sechs Monate unter widrigsten Bedingungen inhaftiert und von den togoischen Sicherheitskräften wiederholt schwer misshandelt worden. Dass die aufgezeigte Entwicklung der politischen Lage in Togo inzwischen zu einem Wegfall einer Verfolgungsgefahr für den Kläger geführt haben könnte, ist nach alledem nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Widerrufsbescheid insgesamt aufzuheben und der Klage damit vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.