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Urteil

6 K 1309/09.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0904.6K1309.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 1. Januar 1950 in E. /Provinz N. im Osten der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie lebte in der Türkei zuletzt in der Ortschaft O. im Osten der Türkei. 3 Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 20. Mai 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte sie am 27. Mai 1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung des Asylantrages trug sie bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - am 4. Juni 2001 im Wesentlichen vor: 4 Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie Angst um ihr Leben gehabt und nicht mehr habe schlafen können. Ihr Mann, der zwei Frauen gehabt habe, sei bereits vor sechzehn Jahren gestorben. Sie habe mit ihm eine Tochter und zwei Söhne gehabt. Einer ihrer Söhne sei mit der PKK gegangen und getötet worden. Ihr anderer Sohn sei untergetaucht. Im Jahre 1998 sei der Sohn der anderen Frau ihres Mannes, ihr Stiefsohn N2. , inhaftiert worden. Er habe einige Sachen, Lebensmittel usw., für die PKK gekauft. Die Soldaten hätten den Stiefsohn festgenommen. Ihr leiblicher Sohn habe ebenfalls mit der PKK zusammengearbeitet. Alle zwanzig Tage seien sie zu ihrer Wohnung gekommen und hätten sie durchsucht. Sie selbst habe auch der PKK geholfen und habe für diese Sachen gekauft. Sie befürchte, dass die Soldaten weiter kommen und sie unter Druck setzen würden, wenn sie noch in der Türkei wäre. Ihr Stiefsohn N1. B. sei vor dem Staatssicherheitsgericht Diyarbakir angeklagt worden. 5 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 8. September 1998 ab, forderte sie unter Fristsetzung auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. 6 Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2001 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: 7 Auch wenn die Klägerin die Türkei nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe, sei ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten, weil jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zu befürchten sei. Davon sei auf der Grundlage der Feststellungen des Bundesamtes im Verfahren des Stiefsohns N1. der Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit auszugehen. Der Klägerin könne geglaubt werden, dass sie unter dem Aspekt der Sippenhaft im Hinblick auf ein mögliches Interesse türkischer Stellen an ihrem Stiefsohn N1. Festnahmen und Folter habe befürchten müssen. 8 In Befolgung des Verpflichtungsurteils stellte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Januar 2002 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen. 9 Nach Anhörung der Klägerin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2009 die mit Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. 10 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. 11 Sie beantragt, 12 den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2009 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Widerrufsbescheides. 16 Durch Beschluss vom 12. August 2009 hat die Kammer das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die vom Bundesamt und von der Ausländerbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin (Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides) liegen vor. 22 Ermächtigungsgrundlage ist insofern § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 1798), vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 23 Dies ist der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Von einer in diesem Sinne nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist jedenfalls auszugehen, wenn in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, der unzweifelhaft die Feststellung trägt, dass nun keine politische Verfolgung mehr zu befürchten ist, weil die allgemeine Verfolgungsgefahr insgesamt entfallen ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris; vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.; vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, juris, vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 ff. 25 Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 ff. 27 § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach (früher) § 51 Abs. 1 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 1 AufenthG von Anfang an rechtswidrig war; denn § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eröffnet die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigen Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89. 29 Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein Widerrufsgrund vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei. 30 Nach der aktuellen Erkenntnislage gibt es in der Türkei keine Sippenhaft mehr. 31 Die frühere Prognose, dass Sippenhaft nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr gerechtfertigt. Familienangehörige gesuchter Personen werden zwar zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Auch kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen, wenn Ladungen nicht befolgt werden. Seit 2003 ist jedoch den Menschenrechtsvereinen IHD und TIV kein Fall bekannt geworden, in dem es in der Türkei zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen ist. Etwas anderes kann deshalb nur bei außergewöhnlichen Umständen gelten, etwa wenn sich greifbare und nachgewiesene Anhaltspunkte für aktuelle Übergriffe auf Familienmitglieder ergeben und zwingende Gründe dafür sprechen, dass dies auch für ein aus Deutschland zurückkehrendes Familienmitglied der Fall sein wird. 32 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 (Stand: Juni 2006), S. 28; vom 17. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006), S. 22; vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008), S. 27; vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009); OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/03.A -, S. 98 bis 103 des amtlichen Umdrucks, juris; Kammerurteil vom 8. November 2006 - 6 K 2099/05 -, juris, VG Arnsberg, Urteil vom 17. September 2007 - 14 K 159/07 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2009 - 17 K 4620/08.A. 33 Vor diesem Hintergrund kann für die Klägerin eine Gefahr unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Sie hat nicht vorgetragen, in der Türkei bereits Opfer von Sippenhaft gewesen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, warum sie dies nun werden sollte. Ihr Stiefsohn N1. wird lediglich mit einem Vollstreckungshaftbefehl gesucht, weil er die PKK unterstützt hat, nicht aber wegen des Verdachts der aktiven Mitgliedschaft in der PKK. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass gegen die Klägerin physischer Druck und Folter angewendet werden könnte, um ihres Stiefsohns N1. habhaft zu werden, ergibt sich damit aus der Schwere der Tat, für die der Stiefsohn verurteilt worden ist, gerade nicht. Auch hat die Klägerin nicht darlegen können, dass es wegen des Stiefsohns N1. in den letzten Jahren noch zu asylrelevanten Übergriffen gegen andere, noch in der Türkei lebende Familienmitglieder gekommen ist. Im Gegenteil hat ihr in der mündlichen Verhandlung anwesender Sohn O2. - der im Jahre 1995 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist und inzwischen deutscher Staatsbürger ist - auf Frage des Gerichts erklärt, er habe zuletzt im Jahre 2007 in der Türkei Urlaub gemacht. Die weitere Frage, ob er von staatlichen Übergriffen gegen eines der noch in der Türkei lebenden Familienmitglieder berichten könne, hat er verneint. Das Verhalten und die Erklärungen des Sohnes der Klägerin bestätigen damit die Einschätzung des Gerichts, dass auch die Klägerin staatliche Repressalien in die Türkei nicht mehr befürchten muss. 34 Die Klägerin ist im Übrigen auch vor politischer Verfolgung in der Türkei aus anderen Gründen hinreichend sicher. Dass sie die Türkei verlassen hat, weil ihr andere Gefahren als die Verfolgung unter dem Aspekt der Sippenhaft gedroht haben, hat sie nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 35 Das Bundesamt hat auch zu Recht bezüglich des Widerrufs des Flüchtlingsstatus eine Rechtsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG und keine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2aSatz 4 AsylVfG sind nicht erfüllt. Der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung steht nämlich erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). 36 So BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53/07 -, juris. 37 Eine Negativentscheidung in diesem Sinne ist vor dem Erlass des Widerrufsbescheids vom 29. Juni 2009 nicht ergangen; dementsprechend war auch nicht nach Ermessen über den Widerruf zu entscheiden. 38 Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesamt die mit Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen, weder "unverzüglich" im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch innerhalb der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG widerrufen hat. Denn diese dem Bundesamt auferlegten Pflichten dienen nicht dem Schutz der Interessen des betroffenen anerkannten Asylberechtigten bzw. sonstigen Flüchtlingsstatusinhabers, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition als anerkannter Asylberechtigter bzw. sonstiger Flüchtlingsstatusinhaber. 39 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. Dezember 2008 - AN 4 K 08.30381 -, juris, Rdnrn. 25 und 28 m.w.N. 40 Dementsprechend kann sich die Klägerin nach Sinn und Zweck des auf subjektiven Rechtsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mit Erfolg auf eine Verletzung dieser Bestimmungen berufen. 41 Von dem Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. 42 Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 43 § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt im wesentlichen der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Der so zu verstehende unbestimmte, gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" lässt grundsätzlich die Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte im Einzelfall zu. Ein solcher Grund kann auch in einer bei früheren Verfolgungen erlittenen Traumatisierung liegen. 44 Vgl. nochmals Kammerurteil vom 8. November 2006 - 6 K 2099/05 -, juris, Rdnrn. 75 ff. 45 Daran gemessen hat die Klägerin keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgetragen, die ihrer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen. 46 Auch Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 29. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 47 Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall nämlich nicht erfüllt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, droht der Klägerin in der Türkei keine politische Verfolgung. 48 Auf die Frage, ob etwa Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, braucht nicht eingegangen zu werden, nachdem eine Abschiebungsandrohung nicht erfolgt und nach Aussage der zuständigen Ausländerbehörde auch nicht beabsichtigt ist, der Widerruf somit, wie ausgeführt, lediglich der so genannten Statusbereinigung dient. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50