Urteil
8 K 637/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0826.8K637.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. April 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. 3 Er reiste erstmals im September 1988 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Er nahm im Wintersemester 1991/1992 ein Studium im Studiengang "Maschinenbau" an der RWTH B. auf und wechselte im Sommersemester 1995 an die Fachhochschule B. . Der Kläger erhielt während dieser Zeit fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse bzw. Aufenthaltsbewilligungen zum Studium, zuletzt befristet bis Juni 1997. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2000 lehnte der Beklagte die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dass mit einem Studienabschluss in angemessener Zeit nicht gerechnet werden könne, da der Kläger die durchschnittliche Gesamtstudiendauer bereits überschritten habe. Gleichzeitig drohte er ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. 4 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte die Kammer mit Beschluss vom 7. Juni 2000 ab. Am 21. August 2000 reiste der Kläger freiwillig aus. 5 Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in Kenitra/Marokko im September 2000 reiste der Kläger am 19. November 2000 mit einem Visum zur Familienzusammenführung erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt am 16. Januar 2001 erstmals eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Seit dem 30. September 2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 6 Am 1. April 2009 ging bei der Ausländerbehörde des Beklagten folgende Mitteilung des Landeskriminalamts für das Land Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), Dezernat 21 (Abteilung Staatsschutz), ein: 7 "Hinweis auf mögliche Aktivitäten potenzieller Jihadisten 8 Nach hier vorliegenden Erkenntnissen anderer Sicherheitsbehörden soll die Person 9 B1. M. , geb. 00.00.1966 in U. /Marokko, amtl. gemeldet für N. -U1. -Allee 7, 52064 B. , 10 beabsichtigen, aktiv am Jihad im asiatischen Raum teilzunehmen. Es liegen keine aktuellen Erkenntnisse zu möglichen Visa- oder Flugdaten vor." 11 Daraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2009 dem Kläger die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig verpflichtete er den Kläger, seinen marokkanischen Reisepass Nr. X. 159811 und/oder sonstige Dokumente, die seine Ausreise ermöglichen, sofort der Ausländerbehörde auszuhändigen. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß Erkenntnissen der hiesigen Sicherheitsbehörden der dringende Verdacht bestehe, dass der Kläger beabsichtige, sich kurzfristig am bewaffneten Jihad an einem Jihad-Schauplatz im asiatischen Raum zu beteiligen. Dies widerspreche elementaren Sicherheitsinteressen unter anderem der Bundesrepublik Deutschland. Um die Ausreise zu verhindern, seien die Maßnahmen geeignet, zwingend erforderlich und angemessen. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Die privaten Interessen des Klägers hätten gegenwärtig gegenüber dem überragenden Sicherheitsinteresse zurückzutreten. Von einer vorherigen Anhörung sei wegen der notwendigen sofortigen Entscheidung abgesehen worden. 12 Auf Antrag des Beklagten erließ das Amtsgericht B. am selben Tag einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Klägers in der N. -U1. -Allee 7 und für dessen Nebenwohnsitz N1. -Moll-Weg 11, insbesondere zum Zwecke der Sicherstellung des marokkanischen Reisepasses und/oder sonstiger Dokumente, die seine Ausreise aus der Bundesrepublik ermöglichen. 13 Im Rahmen der von der Polizei in Begleitung von Mitarbeitern der Ausländerbehörde durchgeführten Suchsuchung der Wohnung in der N. -U1. -Allee 7 wurde lediglich die Ehefrau des Klägers angetroffen. Ausweislich des Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokolls vom 1. April 2009 wurde nichts Verdächtiges gefunden. Auch der Nationalpass des Klägers konnte nicht aufgefunden werden. 14 Am 3. April 2009 suchte die Polizei erneut die Wohnung des Klägers auf. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom gleichen Tag habe der Kläger anlässlich diesen Besuchs den Erhalt der von der Ausländerbehörde seiner Ehefrau ausgehändigten Papiere bestätigt, erklärt, dass sein Reisepass sich nicht in der Wohnung befände und für die Beantwortung weiterer Fragen auf seine Prozessbevollmächtigte verwiesen. Anschließend sei auch der Nebenwohnsitz des Klägers im N1. -N2. -X1. 11 aufgesucht worden. Weder auf der Klingelleiste noch auf den Briefkästen sei der Name des Klägers ausgewiesen gewesen. Eine Auskunft der Wohnraumverwaltung des Studentenwerks B. habe ergeben, dass der Kläger seit 2007 verzogen sei. Eine Nachsendeadresse sei beim Auszug nicht angegeben worden. 15 Am 8. April 2009 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 1. April 2009 Klage erhoben. 16 Er macht geltend, dass das gegen ihn erlassene Ausreiseverbot rechtswidrig sei. Es lasse sich der Ordnungsverfügung nicht entnehmen, auf welche konkreten Tatsachen der Beklagte seine Gefahrenprognose stütze. Es läge lediglich ein Vermerk des LKA NRW vom 1. April 2009 vor, wonach dort "Erkenntnisse" vorlägen, dass er beabsichtige, aktiv am Jihad im asiatischen Raum teilzunehmen. Woher diese Erkenntnisse stammten, sei nicht erkennbar. Somit könne nicht nachvollzogen werden, auf welche Tatsachen die Gefahreneinschätzung gestützt werde. Insbesondere würden vom Beklagten auch keine strafrechtlichen Erkenntnisse angeführt. Dessen Annahme, dass von ihm - dem Kläger - eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgehe, sei daher nicht tragfähig. Er verweise ausdrücklich auch auf die Mitteilung der LKA NRW vom 11. Mai 2009, wonach gegen ihn keine - weiteren - Erkenntnisse vorlägen. Im Übrigen sei er - der Kläger - in Deutschland fest integriert. Er lebe seit vielen Jahren in Deutschland, sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Außerdem sei er an der Fachhochschule B. als Student eingeschrieben. Sein Bruder lebe ebenfalls in Deutschland und sei verheiratet. Er - der Kläger - habe im Übrigen auch keine Absichten, Deutschland überhaupt zu verlassen. Die einzige Reise, die er in diesem Jahr unternehmen würde, wäre ein kurzzeitiger Ferienaufenthalt in Marokko bei seiner Familie. Davon nähme er jedoch bis zur Überprüfung dieser Angelegenheit Abstand. Schließlich seien die Maßnahmen auf unbestimmte Zeit auch unverhältnismäßig. Die Behörden - auch das LKA NRX. - seien verpflichtet, mögliche Untersuchungen zu Verdachtsmomenten zügig durchzuführen. Es sei zumutbar, dass ein konkreter Zeitraum angegeben werde, für den man den Reisepass einziehen wolle, und dass binnen dieser Zeitspanne mögliche Untersuchungen abgeschlossen seien. Daher komme als milderes Mittel eine zeitliche Beschränkung des Ausreiseverbots und des Passentzugs in Betracht. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. April 2009 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 22 Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte das LKA NRW mit Schreiben vom 11. Mai 2009 mit, dass im Rahmen des Fernschreibeverkehrs durch das Bundeskriminalamt in Wiesbaden (BKA) mitgeteilt worden sei, dass unter anderem der Kläger beabsichtige, in den sog. "Jihad" zu ziehen. Dieser Umstand sei durch das LKA NRW zuständigkeitshalber dem Ausländeramt B. übermittelt worden. Von dort seien Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz in eigener Zuständigkeit getroffen worden. Die örtlich zuständige Polizeidienststelle - Polizeipräsident B. - sei ebenfalls in Kenntnis gesetzt worden. Dem LKA NRW lägen keine weiterführenden Erkenntnisse vor. Ein Behördenzeugnis liege nicht vor. Ein Strafverfahren sei nicht anhängig. 23 Die Kammer lehnte den vom Kläger gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 16. April 2009 (8 L 164/09) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. Juli 2009 zurück (18 B 623/09). 24 Der Nationalpass, den der Kläger nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei der Ausländerbehörde abgegeben hat, enthält ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kopien - mit Ausnahme der auf Blatt 8 eingetragenen Niederlassungserlaubnis - keine Eintragungen, insbesondere keine Visa. 25 Auf Aufforderung des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 mit, dass neben den bisher vorgelegten Nachweisen und Erkenntnissen dort keine weiteren Informationen vorhanden seien. Seiner Auffassung nach sei die bereits eingereichte Stellungnahme jedoch ausreichend, um das Ausreiseverbot zu rechtfertigen. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte des Klägers). 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage ist zulässig und begründet. 29 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist abweichend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn bei dem Ausreiseverbot - an das auch die Verpflichtung des Klägers zur Aushändigung des Nationalpasses bzw. sonstiger Reisedokumente anknüpft - handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Das Verbot erschöpft sich nicht in einer einmaligen Anordnung, sondern entfaltet Verbotswirkungen für den von ihm Betroffenen auch für die Zukunft. Daher kommt es darauf an, ob das Ausreiseverbot auch unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse trägt, da es andernfalls aufzuheben ist (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -). 31 Die angefochtene Ordnungsverfügung ist zwar formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger vor ihrem Erlass nicht angehört worden ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von einer Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt insoweit, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, 32 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, NVwZ 2005, 1435, und vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 36 m.w.N. 33 Die Annahme des Beklagten, im Fall einer Anhörung hätte die Gefahr bestanden, dass die mit dem Verbot bezweckte Verhinderung der Ausreise nicht hätte verwirklicht werden können, weil der Kläger das Bundesgebiet möglicherweise bereits vor Erlass des Ausreiseverbots verlassen hätte, ist nach den Umständen des Falls, insbesondere vor dem Hintergrund der Mitteilung des LKA NRW vom 1. April 2009, nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre ein eventueller Anhörungsmangel auch durch die Einlassung des Klägers und der Würdigung dieses Vorbringens durch den Beklagten im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW ). 34 Die Ordnungsverfügung erweist sich jedoch auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse sowohl im Hinblick auf das Ausreiseverbot (1.) als auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aushändigung des Reisepasses bzw. sonstiger Reisedokumente (2.) als materiell rechtswidrig. 35 1. Rechtsgrundlage für das Ausreiseverbot ist § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes (PassG) untersagt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland u.a. dann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. 36 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht. Sie schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein, 37 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32. 38 Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 PassG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für den Erlass eines Ausreiseverbots gegenüber dem Kläger. 39 Im Hinblick auf die vom Beklagten angeführten elementaren Sicherheitsinteressen u.a. der Bundesrepublik Deutschland, die durch eine Beteiligung am bewaffneten Jihad an einem Jihad-Schauplatz im asiatischen Raum berührt würden, kommt in erster Linie eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland in Betracht (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG). Denn ein nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland selbst gerichteter bewaffneter Anschlag im Ausland betrifft unmittelbar weder die innere noch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - schon die Anwesenheit gewaltbereiter Helfer des internationalen Terrorismus im Bundesgebiet auch Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland selbst berührt . 40 Sonstige erhebliche Belange im Sinne der Vorschrift sind Belange, die in ihrer Gewichtigkeit den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen - innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen und so erheblich sein müssen, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen. Darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, 41 vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - 1 C 41.55 -, BVerwGE 3, 171; Beschluss vom 17. September 1998 - 1 B 28.98 -, juris; Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142; Ziff. 7.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des PassG vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587/BAnz. S. 1859). 42 Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer beabsichtigt, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international als schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichem Maße beeinträchtigt, 43 vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 5. 44 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme eines im Bundesgebiet wohnhaften Ausländers am bewaffneten Jihad im Ausland geeignet ist, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht nur zu dem Staat, der Ziel des terroristischen Anschlags ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft zu gefährden. Durch eine vom Bundesgebiet als Vorbereitungs- und Rückzugsort ausgehende Beteiligung an internationalen terroristischen Handlungen, durch die allgemein anerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter sowie die öffentliche Sicherheit bedroht sind, werden zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berührt, zu deren Wahrung die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtsvertraglich, gemeinschaftsrechtlich und auch grundgesetzlich - etwa im Hinblick auf den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gedanken der Völkerverständigung - verpflichtet ist. 45 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist allerdings erforderlich, dass die Annahme einer solchen Gefährdungslage sich auf "bestimmte Tatsachen" gründet. Das Vorliegen eines ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Passversagungsgrundes setzt daher voraus, dass der Ausländerbehörde konkrete und belegbare Tatsachen zu Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht zur ausreichenden Begründung der Annahme einer Gefahrenlage aus, 46 vgl. Medert/Süßmuth, Pass- und Personlausweiswesen, Band 2, 2. Aufl., Erl. zu § 7 PassG Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 6. 47 Davon ausgehend fehlt es auf der Grundlage des Sach- und Streitstands, wie er sich der Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellt, hier bereits an der Darlegung hinreichend konkreter und belegbarer Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. 48 Der Beklagte gründet die Annahme der Gefahrenlage letztlich allein auf die Mitteilung des LKA NRW vom 1. April 2009, in der dieses auf mögliche Aktivitäten potentieller Jihadisten hingewiesen hat. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 hat der Beklagte auf Nachfrage des erkennenden Gerichts ausdrücklich erklärt, dass neben den bisher vorgelegten Nachweisen und Erkenntnissen - also der Mitteilung des LKA NRW vom 1. April 2009 - keine weiteren den Gefahrenverdacht gegen den Kläger erhärtenden Informationen vorhanden seien. Auch in der mündlichen Verhandlung sind von dem Beklagten keine neuen diesbezüglichen Erkenntnisse vorgetragen worden. Das LKA NRW hat in seinem Schreiben an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 11. Mai 2009 ebenfalls erklärt, dass auch dort keine weiterführenden Erkenntnisse vorlägen. 49 Nach der Mitteilung des LKA NRW vom 1. April 2009, die damit die alleinige Grundlage für die Gefahrenprognose darstellt, soll der Kläger nach dort vorliegenden "Erkenntnissen anderer Sicherheitsbehörden" beabsichtigen, aktiv am Jihad im asiatischen Raum teilzunehmen. Ausweislich der weiteren Mitteilung des LKA NRW vom 11. Mai 2009 liegen die in Bezug genommenen "Erkenntnisse anderer Sicherheitsbehörden" offensichtlich beim BKA Wiesbaden vor, da dieses dem LKA NRW im Rahmen des Fernschreibverkehrs zuvor von einer entsprechenden Absicht des Klägers Mitteilung gemacht hatte. 50 Stützt die Ausländerbehörde ihre ordnungsrechtliche Maßnahme nicht auf eigene Erkenntnisse, sondern - wie hier - auf Erkenntnisse anderer Behörden, müssen jedoch im Grundsatz auch diese den Anforderungen entsprechen, die § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG an die Konkretheit und Belegbarkeit der für die Gefahrenprognose erforderlichen Anknüpfungstatsachen stellt. Deswegen hat die Ausländerbehörde bei Heranziehung anderer Erkenntnisquellen - und im Anschluss daran das Verwaltungsgericht - zu prüfen, ob dort im Einzelnen konkrete Tatsachen vorliegen, die bestimmt genug sind, um die Annahme einer Gefahrenlage zu begründen, die die grundrechtseinschränkende Maßnahme des Ausreiseverbots rechtfertigt, 51 vgl. Medert/Süßmuth, a.a.O., Erl. zu § 7 PassG Rn. 8. 52 Im Hinblick auf den Hinweis der Sicherheitsbehörden - LKA NRW und BKA Wiesbaden - auf dort vorliegende "Erkenntnisse", wonach der Kläger beabsichtige, sich aktiv am Jihad im asiatischen Raum zu beteiligen, fehlt es jedoch sowohl an der Darlegung konkreter Tatsachen, die den Schluss auf das unmittelbare Bevorstehen eines solchen Ereignisses (ereignisbezogene Anknüpfungstatsachen) rechtfertigen könnten, als auch an der Darlegung konkreter Tatsachen, die eine Beteiligung gerade auch des Klägers daran (personenbezogene Anknüpfungstatsachen) nahe legen. Es ist anhand der Mitteilung vom 1. April 2009 nicht zu erkennen, aufgrund welcher tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. Hinweise die Sicherheitsbehörden überhaupt zu der an den Beklagten weitergegebenen Gefahreneinschätzung gelangt sind. 53 Auch hat der Beklagte die von ihm in Bezug genommenen "Erkenntnisse" der Sicherheitsbehörden und deren Quellen trotz entsprechender Hinweise der Kammer im Beschluss vom 16. April 2009 im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 164/09) und trotz ausdrücklicher Aufforderung mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2009 im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder offengelegt noch zumindest näher konkretisiert. Daher ist für die Kammer nach wie vor nicht festzustellen, auf welche konkreten und belegbaren Tatsachen sich die Gefahreneinschätzung der Sicherheitsbehörden, der sich der Beklagte angeschlossen hat, gründet. Die Gefahrenprognose erschöpft sich unter diesen Umständen allein in der Äußerung eines nicht näher substantiierten und belegten Verdachts, der Kläger beabsichtige, sich aktiv am Jihad im asiatischen Raum zu beteiligen, der der Kammer so auch keinen greifbaren Anhalt für weitere Sachverhaltsermittlungen bietet. 54 Insbesondere stellen Gefahreneinschätzungen von Sicherheitsbehörden, die nicht durch Angabe konkreter, eine Beurteilung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, allein keine Anknüpfungstatsachen im Sinne der genannten Bestimmungen dar, sondern daraus oder aus anderen Faktoren gezogene Schlussfolgerungen, die, wenn die Ausländerbehörde sich diese - wie hier - zu eigen macht, gerade selbst zur gerichtlichen Überprüfung stehen. 55 Der Beklagte hat im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass es ihm - namentlich wegen übergeordneter Geheimhaltungsinteressen - nicht möglich sei, die den Sicherheitsbehörden vorliegenden Erkenntnisse offen zu legen bzw. zu konkretisieren. Gegen eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erkenntnisse spricht bereits, dass ausweislich der beigezogenen Ausländerakte des Beklagten und nach Mitteilung des LKA NRW vom 11. Mai 2009 kein so genanntes Behördenzeugnis über den fraglichen Vorgang vorliegt, das auf entsprechend sicherheitsrelevante und geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden schließen lassen könnte. 56 Selbst wenn mit Blick auf die Eigenart von Gefahreneinschätzungen durch Sicherheitsbehörden hier eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit der in Rede stehenden "Erkenntnisse" gegeben wäre, aufgrund der sich die Sicherheitsbehörden im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung, insbesondere der Notwendigkeit des Schutzes ihrer Informationsquellen gehindert sehen könnten, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse zu offenbaren, geböte dies weder eine Herabstufung der sich aus §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 PassG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergebenden Anforderungen an die Konkretheit und Belegbarkeit der für die Gefahrenprognose herangezogenen Tatsachen noch rechtfertigte dies die Einräumung von Beweiserleichterungen für die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Ausländerbehörde. 57 Im Hinblick auf sicherheitsrelevante Gefahreneinschätzungen von Sicherheitsbehörden ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass diesen regelmäßig tatsächliche Hinweise zugrunde liegen und dass sich diese Hinweise - jedenfalls nach Auffassung der Sicherheitsbehörden - auch als hinreichend konkret und belastbar erweisen. Zum einen verfügen Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Auswertung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Informationen über besonderen Sachverstand und Erfahrungen. Zum anderen sind deren Handlungsbefugnisse in der Regel auch an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte geknüpft. 58 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 PassG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt für den Erlass eines Ausreiseverbots jedoch konkrete Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose ohne Rücksicht auf die Herkunft der jeweiligen Erkenntnisse. Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen unterliegen auch den allgemeinen Beweisregeln. Beweiserleichterungen stehen der Ausländerbehörde insoweit nicht zu. Dies gilt auch mit Blick auf behauptete Umstände, die die Behörde ggf. unter Hinweis auf Geheimhaltungsbedürfnisse nicht näher darzulegen und insbesondere nicht mit Beweismitteln zu belegen vermag. 59 Bereits grundlegende rechtsstaatliche Erwägungen, wie insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG), der im Grundsatz auch das Recht auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung garantiert, erfordern, dass Erkenntnisse, auf die eine grundrechtseinschränkende Maßnahme der Gefahrenabwehr wie das Ausreiseverbot gestützt wird, jedenfalls soweit offengelegt werden, dass sie überhaupt einer gerichtlichen Überprüfung der Begründetheit der behördlichen Gefahrenprognose zugänglich sind. Geschieht dies - etwa unter Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungsinteressen - nicht, dann können die nicht offen gelegten bzw. nicht näher konkretisierten Erkenntnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht verwertet werden. 60 So hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse bei der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung - bezogen auf ein Vereinsverbot als Maßnahme der Gewaltprävention im Vorfeld der Gefahrenabwehr - ausgeführt, dass eine solche Maßnahme nicht mit staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet werden. Insbesondere können substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds bestätigen. Sie können jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel sind. Dies gilt auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten so genannte Behördenzeugnisse überreicht, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet werden. Unter solchen Umständen wird es in der Regel des ergänzenden Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu erforschen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), zu ermitteln und zusammen mit dem Inhalt eines Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung umfassend zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), 61 vgl. zum Vereinsverbot nach § 3 VereinsG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77 und Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - juris; zu Tatsachenbehauptungen in Verfassungsschutzberichten: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 A 13.07 -, BVerwGE 131, 171; zu den aus dem Recht auf ein faires rechtstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die Zulässigkeit mittelbarer Beweisführung: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245. 62 Diese Grundsätze lassen sich auch auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Bereich des Ausländerrechts übertragen, die - wie das Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose voraussetzen. Denn auch hierbei müssen die Anknüpfungstatsachen, auf die die Gefahreneinschätzung der Ausländerbehörde gestützt wird, zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 VwGO), bevor davon ausgehend die Tragfähigkeit der Gefahrenprognose überprüft werden kann. 63 Fehlt es danach im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insgesamt an konkreten und belegbaren Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose des Beklagten, ohne dass zudem Gründe für die unterbliebene Darlegung der Tatsachengrundlage dargetan worden sind, ist das Ausreiseverbot nicht von den maßgeblichen Rechtsvorschriften gedeckt und damit aufzuheben. 64 2. Begegnet aber das Ausreiseverbot durchgreifenden rechtlichen Bedenken, erweist sich die vom Beklagten gleichzeitig angeordnete Verpflichtung des Klägers zur sofortigen Aushändigung seines marokkanischen Reisepasses (Nr. X2. 159811) und/oder sonstiger Reisedokumente ebenfalls als rechtswidrig. 65 Die behördliche Anordnung zur Aushändigung des Passes bzw. sonstiger Reisedokumente beruht auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - ggf. i.V.m. der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Danach sind die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden (vgl. § 71 Abs. 4 AufenthG) befugt, die in § 48 Abs. 1 AufenthG u.a. enthaltene gesetzliche Verpflichtung des Ausländers zur Aushändigung und vorübergehenden Überlassung des Passes, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist, durch einen mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckbaren Verwaltungsakt zu konkretisieren, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, 66 vgl. Grünewald in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 2, Stand: April 2006, § 48 Rn. 28 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, Stand: Dezember 2008, § 48 Rn 7 ff; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689. 67 Die Anordnung zur Aushändigung des Nationalpasses - sei es lediglich zur Eintragung des Ausreiseverbots in den Pass (vgl. § 56 Nr. 8 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV -), sei es zur vorübergehenden Einbehaltung des Passes - ist zur Durchsetzung des Ausreiseverbots und damit einer Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich erforderlich, da so sichergestellt werden kann, dass der Ausländer das Bundesgebiet nicht verbotswidrig verlässt, 68 vgl. Hailbronner, a.a.O., § 48 Rn. 6. 69 Bei der Anordnung der Herausgabe des Passes handelt es sich mit Blick darauf, dass sie der Durchsetzung und Sicherung einer anderen ausländerrechtlichen Maßnahme - hier des Ausreiseverbots - dient, jedoch um eine unselbständige Annexmaßnahme, die grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptmaßnahme teilt. Fehlt es - wie dargelegt - aber an der Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots, erweist sich auch die zu dessen Durchführung und Sicherung erlassene Anordnung der Aushändigung des Passes als rechtswidrig. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.