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Urteil

2 K 1229/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewohnerparkausweis begründet keinen strikten Anspruch trotz Meldung als Bewohner; die Erteilung liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs.1b StVO). • Bei erheblichem Missverhältnis von Bewohnerzahl und Parkplätzen darf die Behörde den Kreis der Berechtigten sachgerecht einschränken; hierbei ist die Unterscheidung zwischen inländischen und auswärtigen Studierenden nicht verfassungswidrig (Art. 3 Abs.1 GG). • Fehlende Ummeldung des Fahrzeugs auf den tatsächlichen Nutzer ist kein allein entscheidendes Hindernis, die Verwaltung kann kriteriengestützt privilegierte Gruppen festlegen; frühere unpräzise Ausnahmen begründen keinen Anspruch Dritter.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Bewohnerparkausweisen bei Parkraummangel • Ein Bewohnerparkausweis begründet keinen strikten Anspruch trotz Meldung als Bewohner; die Erteilung liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs.1b StVO). • Bei erheblichem Missverhältnis von Bewohnerzahl und Parkplätzen darf die Behörde den Kreis der Berechtigten sachgerecht einschränken; hierbei ist die Unterscheidung zwischen inländischen und auswärtigen Studierenden nicht verfassungswidrig (Art. 3 Abs.1 GG). • Fehlende Ummeldung des Fahrzeugs auf den tatsächlichen Nutzer ist kein allein entscheidendes Hindernis, die Verwaltung kann kriteriengestützt privilegierte Gruppen festlegen; frühere unpräzise Ausnahmen begründen keinen Anspruch Dritter. Der Kläger, in der innerstädtischen Parkzone G/L mit Hauptwohnsitz gemeldet und Student an einer auswärtigen Universität, beantragte einen Bewohnerparkausweis für ein auf seinen Vater zugelassenes, ihm aber zur dauernden Nutzung überlassenes Fahrzeug. Die Stadt bewirtschaftet den öffentlichen Parkraum mit Parkscheinautomaten; Bewohner mit Ausweis sind von Höchstparkdauer und Parkscheinbefreiung ausgenommen. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Berechtigte müssten ihren Hauptwohnsitz in der Parkzone haben und das Fahrzeug dort zugelassen sein; Ausnahmen gelten u.a. für Studierende an B. Hochschulen, nicht jedoch für auswärtige Studenten. Der Kläger rügte Ungleichbehandlung und Ermessensfehler; er verwies auf finanzielle Unzumutbarkeit von Parkgebühren und auf frühere Praxis bei Auszubildenden. Die Behörde legte dar, dass die Zahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise die vorhandenen Parkplätze übersteige und eine Ausweitung der Berechtigten den Privilegierungszweck unterlaufen würde. • Rechtsgrundlage sind § 6 Abs.1 Nr.14 StVG i.V.m. § 45 Abs.1b Satz1 Nr.2a StVO; diese ermächtigen zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen und zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen. • Tatbestandlich ist der Kläger Bewohner der Zone G/L; das begründet jedoch keinen absoluten Anspruch auf einen Ausweis, denn die Erteilung ist eine ermessensgebundene Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde. • Die Behörde hat ihr Ermessen gebunden und konkretisiert ausgestaltet, indem sie Berechtigte auf Bewohner mit Hauptwohnsitz und bestimmte Ausnahmegruppen (z. B. Studenten in B. Hochschulen, nachgewiesene Dienst-/Firmenfahrzeuge) beschränkt hat; dies entspricht der bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis (VwV-StVO). • Bei erheblichem Missverhältnis von Berechtigten und Parkplätzen (1433 ausgegebene Ausweise gegenüber 1015 Parkmöglichkeiten) ist eine Beschränkung des privilegierten Kreises sachgerecht, da andernfalls der Privilegierungszweck entfiele. Eine Differenzierung zwischen inländischen und auswärtigen Studierenden ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG). • Frühere vereinzelt andere Handhabungen durch die Behörde begründen keinen einklagbaren Anspruch des Klägers; mutmaßliche frühere Erteilungen sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und können eine rechtmäßige, anderweitige Ermessenspraxis nicht aufheben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises, weil die Erteilung nach § 45 Abs.1b StVO im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt und die vom Beklagten gewählte Ermessensausübung, die Berechtigtenkreis angesichts des erheblichen Missverhältnisses von Ausweisen zu Parkplätzen zu beschränken und Studenten auswärtiger Hochschulen nicht zu privilegieren, rechtmäßig und sachgerecht ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine Ermessenfehlerhaftigkeit liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.