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Urteil

2 K 1229/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0825.2K1229.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für eine innerstädtischen Parkzone in B. Der öffentliche Parkraum in der B.-Innenstadt ist in verschiedene Parkzonen aufgeteilt und wird mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet. Inhaber von Bewohnerparkausweisen sind von der Höchstparkdauer und der Parkscheinbenutzungspflicht befreit. 3 Der Kläger ist Student an der Universität N. und wohnt mit Hauptwohnsitz in der Parkzone G/L. Er beantragte im April 2008 die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 000000, welches auf seinen Vater - Herrn Dr. N1. X. - zugelassen, dem Kläger aber zur alleinigen Nutzung überlassen worden ist. Der Vater des Klägers ist ebenfalls Bewohner der B.-Innenstadt und Halter eines weiteren Fahrzeuges mit dem Kennzeichen 0000000, für das ihm ein Bewohnerparkausweis der Zone B erteilt wurde. 4 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Mai 2008 den Antrag ab und führte aus, dass nach den maßgeblichen Beschlüssen des Rates der Stadt B.Voraussetzung für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises sei, dass der Bewohner seinen Hauptwohnsitz innerhalb der jeweiligen Parkzone habe und das auf ihn zugelassene Fahrzeug innerhalb der Parkzone zugelassen sei. Eine Ausnahme gelte nur für Firmen- bzw. Dienstfahrzeuge, wenn deren private Nutzung steuerlich berücksichtigt und nachgewiesen werde, sowie bei Studierenden, die an einer B. Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert seien und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt werde. Dabei werde berücksichtigt, dass sich dieser letztgenannte Personenkreis seit Einführung des Semestertickets an den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs in B. aktiv beteilige. Darüber hinaus bestehe kein öffentliches Interesse daran, Fahrzeuge mit einer Zulassungsadresse außerhalb der Parkzonen in den Berechtigtenkreis miteinzubeziehen, da eine Ummeldung auf den tatsächlichen Nutzer und den offensichtlichen tatsächlichen Standort möglich sei. Soweit eine Änderung der Zulassung des Fahrzeuges aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht gewünscht werde, sei dies ohne Belang. Der Umstand, dass der Kläger in N. studiere, spiele bei der Bewohnerparkausweisvergabe keine Rolle. Vielmehr würde die Einbeziehung auch auswärtig studierender Personen zu einer Ausweitung des berechtigten Personenkreises führen und das Maß der Privilegierung für die Bewohner zugleich reduzieren, denn schon heute sei die Parkraumnachfrage meist höher als das Parkplatzangebot; dies gelte besonders für den Parkbewohnerbereich G/L, da dort das Missverhältnis zwischen Parkplatznachfrage und -angebot besonders groß sei. 5 Der Kläger hat am 10. Juni 2008 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihm nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV-StVO) Ziffer X , Nr. 7, ein Bewohnerparkausweis zu erteilen sei, da die Vorschrift lediglich darauf abstelle, dass der Bewohner entweder Halter eines auf ihn zugelassenen Fahrzeuges sei oder von ihm nachweislich das betreffende Fahrzeug dauerhaft genutzt werde. Entgegen dieser Verwaltungsvorschrift stelle der Beklagte jedoch zusätzlich die Bedingung, dass der Kläger eingeschriebener Student einer B. Hochschule sein müsse. Insoweit handele es sich um eine unsachgemäße Ungleichbehandlung und liege eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Universität stelle kein sachgerechtes Kriterium dar, welches eine Benachteiligung des Klägers rechtfertigen könne. Die Berücksichtigung dieses Umstandes stehe mit dem Zweck der Einrichtung von Bewohnerparkzonen in keinem sachlichen Zusammenhang. Vielmehr seien sowohl die Studenten der Universität N. als auch der Aachener Hochschulen in gleichem Maße auf die Erteilung von Bewohnerparkausweisen in der Nähe ihrer Wohnung angewiesen. Nicht berücksichtigt werde zudem, dass gerade Studenten der Universität N. , die in B. leben, stärker auf ein Fahrzeug und damit auf einen Parkplatz angewiesen seien als Studenten der B. Hochschulen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnten. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auch auf Urteile des VG Freiburg vom 6. Juli 2005 (Az.: 1 K 1505/04) und des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2001 (Az.: 7 A 10728/01). Im Übrigen seien in der Vergangenheit seiner Kenntnis nach auch Bewohnerparkausweise an Schüler und sonstigen Auszubildende erteilt worden, ohne dass sie an einer Hochschule eingeschrieben gewesen seien. Dies habe nach der Erfahrung des Prozessbevollmächtigten auch für Rechtsreferendare - unabhängig von ihrer Ausbildungsstation - gegolten. Schließlich sei es ihm finanziell nicht möglich, die wöchentlichen Parkgebühren bzw. die Kosten eines öffentlichen Parkhauses oder die regelmäßig anfallenden Verwarnungsgelder für ein Parken ohne Parkschein oder Überschreitung der Höchstparkdauer zu zahlen. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, einen gebührenfreien Parkplatz außerhalb der Parkzone aufzusuchen, da die Parkzone G/L von weiteren Parkzonen umschlossen werde und der nächste gebührenfreie Parkplatz mehrere Kilometer von seiner Wohnung entfernt liege. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2008 zu verpflichten, ihm den beantragten Bewohnerparkausweis für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 und für die Parkzone G/L zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Ausweisung von Bewohnerparkplätzen sei hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Ziffer 2 a StVO bestandskräftig geregelt worden. Aus diesem Grunde könne der Kläger schon nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe die Erteilung eines Bewohnerparkzonenausweises unzulässigerweise an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass der Antragsteller eingeschriebener Student an einer B. Hochschule sein müsse. Im Übrigen zählten zwar alle Bewohner des betroffenen städtischen Quartiers zum Kreis der potenziell Privilegierten; stünden jedoch dem Kreis der potenziell Privilegierten wie im vorliegenden Fall nur wenige Parkplätze gegenüber, so habe die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen auf diejenigen zu begrenzen, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss von Parkplätzen kommen sollen. Würde der Kreis der Privilegierten soweit gefasst, dass sich das Verhältnis der Zahl der Berechtigten zur Zahl der vorgehaltenen Sonderparkplätze soweit verdünnt, dass von einem "Privileg" keine Rede mehr sein könne, so wäre dies von dem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. In der Parkzone G/L befänden sich 924 Parkplätze für Bewohner und solche, die parkscheinpflichtig seien. Hinzu kämen 91 "Parkplätze", die vorrangig für den Liefer- und Ladeverkehr eingerichtet und daher erst nach Geschäftsschluss bzw. in den Abendstunden als Parkmöglichkeiten zur Verfügung stünden, so dass sich insgesamt 1015 Parkmöglichkeiten ergäben. Dem stünden derzeit 1433 ausgegebene Bewohnerparkausweise gegenüber. Hiervon entfielen 924 auf Bewohner mit Hauptwohnsitz in diesem Bereich, deren Fahrzeug auf diesen Bereich angemeldet sei. 60 Bewohnerparkausweise seien für dort ansässige Firmen ausgestellt. 449 Bewohnerparkausweise seien für Studenten, die an einer Aachener Hochschule eingeschrieben seien, ausgestellt worden (Stand: August 2008). Diese Aufstellung verdeutliche, dass bereits nach den derzeitigen Erteilungsvoraussetzungen, die u. a. eine Zugehörigkeit an einer B. Hochschule vorsähen, der Bedarf an Bewohnerparkplätzen deutlich größer sei als die vorhandenen Parkmöglichkeiten. Das Anknüpfen an die Zugehörigkeit zu einer B. Hochschule stelle daher im Rahmen der Ermessensausübung ein sachgerechtes Kriterium dar. Auch den von dem Kläger zitierten Entscheidungen lasse sich nicht entnehmen, dass andere Ermessenserwägungen als in den Entscheidungen aufgeführt nicht berücksichtigt werden dürften. Im Übrigen stünde Anwohnern grundsätzlich auch kein Anspruch auf wohnungsnahen Parkraum zu. Ein Bewohner ohne Parkausweis unterliege lediglich den Beschränkungen für alle übrigen Verkehrsteilnehmer und sei nicht etwa einem generellen Parkverbot ausgesetzt. Im Übrigen sei gerade in Großstädten mit erheblichem Parkraummangel eine fußläufige Entfernung zu einem Parkplatz von mehreren hundert Metern zumutbar. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines gebührenfreien Parkplatzes. Soweit der Kläger unterstelle, der Beklagte habe in der Vergangenheit Schülern und Auszubildenden eine Sonderberechtigung eingeräumt, könne dieser Behauptung nur mit konkreten Angaben nachgegangen werden. Ungeachtet dessen könne eine etwaige rechtswidrige Erteilung von Sonderparkberechtigungen dem Kläger keine Anspruchsposition einräumen. 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 L 437/08 abgelehnt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Verfahren und auf den zu diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgang. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich das Klageverfahren nicht im Hinblick auf den Umstand, dass die Bewohnerausweise durch den Beklagten jeweils mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Jahr ab Antragstellung erteilt werden, zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt, da der Kläger seinen Antrag nicht zeitlich beschränkt hat und weiterhin die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Zukunft begehrt. Eine rückwirkende Erteilung des Bewohnerparkausweises wird von dem Kläger nicht erstrebt. 16 Die Klage ist indes unbegründet. 17 Die angefochtene Ablehnung der Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises für die Parkzone G/L mit Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. 18 Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift erfolgt auch die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO enthält zum einen die Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen bzw. von Bewohnerparkvorrechten und ist zum anderen Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 -, NJW 1995,473, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, NZV 1997, 132; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rz. 985, 999. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt. Der Beklagte hat im Einvernehmen mit der Stadt Aachen von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO durch die Anordnung und Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen im Bereich der eingerichteten Bewohnerparkzonen mit Parkraumbewirtschaftung, die u.a. die Freistellung für Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung regeln, Gebrauch gemacht. Soweit diese Regelungen bestandskräftig geworden sind, sind sie unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - die der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht rügt - verbindlich. 21 Der Kläger ist ferner unstreitig Bewohner der betreffenden Parkzone G/L, da er dort melderechtlich registriert ist und tatsächlich wohnt, vgl. zum Bewohnerbegriff: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11/97 -, NZV 1998, 427. 22 Allerdings räumt ihm das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bzw. der Voraussetzungen der daran anknüpfenden Ziffer X Rz. 35, Nr. 7 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO vom 22. Oktober 1998 (VwV-StVO) noch keinen strikten Anspruch auf eine Freistellung von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung ein. Das Vorliegen dieser Merkmale ist zwar notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O. und OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 - 1 B 1/02 -, juris. 23 Die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen steht vielmehr nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO ebenso im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wie die vorausgehende Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bewohnerparkzonen bzw. Bewohnparkvorrechten, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O.. 25 Die Ausübung des dem Beklagten insoweit zustehenden Ermessens ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hat sich das Ermessen des Beklagten nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung des von ihm begehrten Bewohnerparkausweises verdichtet (sog. Ermessensreduktion auf Null). Die behördliche Ermessensentscheidung ist dabei lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 26 Der Kläger gehört als Student, der an einer auswärtigen Hochschule (hier: in N. ) immatrikuliert ist, nach der Ermessenspraxis des Beklagten nicht zu dem anspruchsberechtigten Bewohnerkreis. 27 Der Beklagte hat ausweislich der veröffentlichen Informationen zum Bewohnerparkausweis, die den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beschlussfassungen des Rates der Stadt Aachen zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen in B. entsprechen, das ihm zustehende Ermessen - angelehnt an die bundeseinheitliche Ziffer X Nr. 7, Rz. 35 VwV-StVO zu § 45 StVO - konkretisiert bzw. gebunden. Danach ist der Kreis der Bewohner mit Hauptwohnsitz in der Parkzone, die nicht Halter eines Fahrzeugs sind, jedoch nachweislich ein Fahrzeug dauerhaft nutzen, zum einen auf diejenigen begrenzt, die ein Firmen- bzw. Dienstfahrzeug dauerhaft dienstlich und privat nutzen (mit Nachweis der steuerlichen Berücksichtigung der privaten Nutzung), und zum anderen auf diejenigen, die als Studenten an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird. 28 Diese Ermessenspraxis des Beklagten widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 29 Die Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und des § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 2 StVO im Jahr 1980 diente dem Ziel, die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Die Parkraumnot und der Wettlauf um die wenigen Parkplätze erschwert die Lebensumstände der innerstädtischen Wohnbevölkerung in besonderem Maße und bildet ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete, 30 vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9. 31 Der Beklagte hat jedoch den Kreis derjenigen, die durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises bevorrechtigt werden, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu begrenzen, wenn einem großen Kreis von potentiell privilegierten Bewohnern - wie hier im innerstädtischen Bereich der Zone G/L - weniger Parkplätze gegenüberstehen. Denn würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkberechtigungen so weit verdünnt, dass von einem "Privileg" keine Rede mehr sein kann, so wäre dies nicht mehr von dem Ermächtigungszweck gedeckt. Ist der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Gebiet derartig groß, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, dann trägt es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete bei, nicht alle Bewohner zu privilegieren, sondern etwa nur diejenigen, die von der Parkraumnot qualitativ oder quantitativ am stärksten betroffen sind und die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Einführung der genannten Vorschriften in erster Linie im Blick gehabt hat. Das sind zunächst die Personen, die im betroffenen Wohngebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben. Dementsprechend ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa die Ermessenspraxis, Bewohnerparkausweise nur an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone auszugeben, nicht ermessensfehlerhaft, 32 vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 2 TG 729/92 -, NJW 1993, 1091, und auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2001 - 7 A 10728/01 -, juris und VG Freiburg, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 K 1505/04, juris. 33 Dies schließt aber nicht aus, dass in Gebieten, in denen auch die Zahl der Bewohner, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in diesem Wohngebiet begründet haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze übersteigt, weitere Kriterien zur Begrenzung des bevorrechtigten Bewohnerkreises aufgestellt werden müssen. 34 Nach den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen übersteigt die Zahl der nach derzeitiger Ermessenspraxis ausgegebenen Bewohnerparkausweise (im Jahr 2008: 1433) bereits jetzt erheblich die Zahl der dort befindlichen Parkplätze (1015), wobei davon 924 den Bewohnern und übrigen Verkehrsteilnehmer ganztägig und 91 Parkplätze erst in den Abendstunden zur Verfügung stehen, und lässt einen deutlich größeren Bedarf an Bewohnerparkmöglichkeiten erkennen. Eine weitere Ausweitung des Kreises der bevorrechtigten Bewohner auf alle Studenten in dem Wohngebiet, die ein Fahrzeug ihrer Eltern nutzen, würde den "Konkurrenzdruck" um die vorhandenen Parkplätze weiter erhöhen und die "Privilegierung" weiter reduzieren. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass auch die übrigen - parkscheinpflichtigen - Verkehrsteilnehmer gleichen Zugang zum öffentlichen Parkraum haben (sog. "Mischregelung"). Lediglich die zeitliche Belegung der Parkplätze und die Gebührenpflicht unterliegt unterschiedlichen Regelungen (hier: die Freistellung der Bewohner von der Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer). Diese - den Gemeingebrauch weniger einschränkende - Maßnahme erfordert auch eine angemessene Berücksichtigung der Parkmöglichkeiten für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die bei einer Ausweitung der Parkbevorrechtigungen ebenfalls weiter aus dem innerstädtischen Bereich abgedrängt würden. 35 Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Studenten der Aachener Hoch- und Fachhochschulen und Studenten von auswärtigen Universitäten in Bezug auf den Bewohnerparkausweis unterschiedlich behandelt werden. Diese Differenzierung ist zum einem durch die vorstehend aufgeführten Gründe sachlich gerechtfertigt. Zum anderen liegt ein sachlich Grund für die Differenzierung auch in dem Umstand, dass ein nicht geringer Teil der innerstädtischen Wohnbevölkerung Studenten der B. Hoch- bzw. Fachhochschulen sind, die in der Regel wegen ihres Studiums nach B. gezogen sind und die über das Stadtgebiet - auch im Innenstadtgebiet - verteilten Institutionen der Hoch- bzw. Fachhochschulen besuchen. Studenten, die an auswärtigen Universitäten immatrikuliert sind, werden insoweit wie sonstige Bewohner, die nicht Halter eines auf sie zugelassenen Fahrzeugs sind und auch kein Dienstfahrzeug dauerhaft nutzen, bei dem Bewohnerparkausweis nicht berücksichtigt. Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der Innenstadt - wie der Kläger - finden im Übrigen vielfach wegen der angespannten Parkraumsituation in diesen Bereichen keinen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Sie sind bereits aus diesem Grunde regelmäßig darauf verwiesen, andere - weiter entfernte - Parkmöglichkeiten zu suchen, denn auch der Bewohnerparkausweis garantiert keinen Parkplatz in der jeweiligen Parkzone. Eine besondere Härte ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger auf die regelmäßig anfallenden Parkgebühren verweist, die für ihn als Student nicht tragbar seien. Die Kosten für einen Parkplatz sind für innerstädtische Bewohner wie für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die innerstädtische Parkplätze nutzen, üblicherweise mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges verknüpft. Einen Anspruch auf einen gebührenfreien Parkplatz in der Nähe der Wohnung besteht nicht. Der Kläger ist insoweit nicht anders oder schlechter gestellt als Bewohner in Gebieten mit angespannter Parksituation ohne Bewohnerparkausweis. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen der Kläger auf das Fahrzeug zwingend angewiesen wäre. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Studium in N. aufgenommen hat, ist insoweit nicht ausreichend. Im Hinblick auf seinen auswärtigen Studienplatz wird die Betroffenheit des Klägers vielmehr auch dadurch relativiert, dass er während des Semesters nicht auf einen ganztägigen Parkplatz in der betreffenden oder einer umliegenden innerstädtischen Parkzone angewiesen sein dürfte. 36 Schließlich ergibt sich für den Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf Grund seines Vorbringens, dass der Beklagte wohl in der Vergangenheit auch an andere in der Ausbildung befindliche Personen Bewohnerparkausweise erteilt habe. Unabhängig davon, dass der Kläger dieses Vorbringen nicht weiter konkretisiert hat, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dies seiner Ermessenspraxis widerspreche, eine etwaige Erteilung eines Bewohnerparkausweis rechtswidrig sei und keinen Anspruch des Klägers begründen könne. Eine Änderung oder Aufgabe der Ermessenspraxis durch den Beklagten lässt sich insoweit nicht erkennen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).