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Urteil

4 K 566/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0824.4K566.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin stellt im Satzungsgebiet der Stadt X. T. auf. Der Beklagte erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X. . Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X. vom 16. Dezember 2002 sah bis zum Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung vom 23. Juni 2006 eine Besteuerung von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab vor. Mit Art. I der 1. Änderungssatzung wurde der in § 8 der Satzung geregelte Steuermaßstab rückwirkend zum 1. Januar 2006 dahingehend geändert, dass nunmehr eine Besteuerung nach 10 % des Einspielergebnisses erfolgen sollte. Art. II der 1. Änderungsatzung fasste die Satzung mit Wirkung zum 1. August 2006 neu, wobei in § 10a der Satzung ein Wahlmöglichkeit der Steuerschuldner für eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab eröffnet war. Mit der 2. Änderungssatzung vom 15. August 2007 wurde - unter Anderem - § 10a der Vergnügungssteuersatzung mit Rückwirkung zum 1. August 2006 dahingehend geändert, dass für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine abweichende Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab nicht mehr auf bloßen Antrag des Steuerschuldners möglich sein soll, sondern nur dann, wenn der Nachweis des Einspielergebnisses durch Zählwerksausdrucke nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die Monate Juli bis September 2007 Steuererklärungen nebst Zählwerksausdrucken vorzulegen. Mit Schreiben vom 25. November 2007 bzw. 11. Januar 2008 übersandte die Klägerin dem Beklagten Steuererklärungen und Zählwerksausdrucke für die aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007. Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Vergnügungssteuer bezüglich der Spielhalle Kaiserstraße 15 für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 12.083,59 EUR fest, wobei er seiner Berechnung die Steuerklärungen der Klägerin zu Grunde legte, soweit diese mit vorgelegten Zählwerksausdrucken übereinstimmten. Bei Abweichungen legte der Beklagte die Angaben der Zählwerksausdrucke zu Grunde. Negative Einspielergebnisse berücksichtigte der Beklagte nicht. Die Klägerin hat am 15. März 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, die Steuer sei nicht abwälzbar und entfalte erdrosselnde Wirkung. Im Übrigen habe die Stadt X. den Steuersatz willkürlich festgelegt. Die Rückwirkung der 2. Änderungssatzung auf die im angefochtenen Bescheid auch veranlagten Monate Juli und August 2007 sei rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid setze die Vergnügungssteuer rechtmäßig fest. Die Steuer sei kalkulatorisch abwälzbar und entfalte mit 10 % des Einspielergebnisses keine erdrosselnde Wirkung. Auch die rückwirkende Änderung der Satzung sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Steuerbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X. vom 16. Dezember 2002 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 15. August 2007. Nach § 8 der Satzung in dieser Änderungsfassung beträgt die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bei einer Aufstellung in Spielhallen 10 v.H. des Einspielergebnisses. Diese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt - auch für den hier teilweise maßgeblichen Rückwirkungszeitraum - nicht gegen höherrangiges Recht. Für den Rückwirkungszeitraum ist nicht zu beanstanden, dass die Satzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung keine Obergrenze der festzusetzenden Steuer auf den Pauschsteuerbetrag von 162,- EUR je Monat und Apparat gemäß § 10a der Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vorsieht. Die Klägerin ist insoweit schon deswegen nicht in schützenswertem Vertrauen verletzt, weil sie für die hier allein interessierenden Monate Juli und August 2007 keine Anträge auf abweichende Besteuerung gestellt hatte. Auf eine Verletzung des Prinzips des Vertrauensschutzes kann sich die Klägerin weiterhin nicht berufen, weil sie bezüglich der Regelung in § 10a der Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung nie von einer wirksamen Regelung ausgegangen ist, sondern die Unwirksamkeit dieser Regelung selbst bereits im Verfahren 4 K 37/07 gerügt hat. Schließlich hätte es einer Deckelung des monatlichen Steuerbetrages je Gerät allenfalls dann bedürfen können, wenn für den Rückwirkungszeitraum nicht bestandskräftige Besteuerungen auf der Grundlage des § 10a der Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vorgenommen worden wären. Ausweislich der Beschlussvorlage zur 2. Änderungssatzung waren zu diesem Zeitpunkt jedoch nur ein Klageverfahren (der Klägerin: 4 K 37/07) sowie zwei Widerspruchsverfahren (ebenfalls der Klägerin) anhängig, so dass eine rückwirkende Höherbesteuerung eines Steuerschuldners, der von der Möglichkeit eines Antrags nach § 10a der Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung Gebrauch gemacht hätte, nicht eintreten konnte. Die Besteuerung der Klägerin begegnet auch mit Blick auf die Gesichtspunkte der "Abwälzbarkeit" oder der "erdrosselnden Wirkung" keinen rechtlichen Bedenken. Ein Steuersatz von 10 % des Einspielergebnisses verstößt regelmäßig nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -. Anhaltspunkte dafür, dass im Satzungsgebiet der Stadt X. Besonderheiten bestünden, die eine abweichende Beurteilung erforderlich machen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, verweist, lässt sich dieser Entscheidung keine Aussage für die Nichtabwälzbarkeit oder erdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Steuer entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht sieht als Grenze der Abwälzbarkeit die erdrosselnde Wirkung der Steuer an. Erdrosselnd sei die Steuer "zumindest so lange nicht ... wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>)." Die vom Bundesverfassungsgericht insoweit zitierte Entscheidung vom 1. April 1971, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, zeigt im Übrigen eine Konstellation auf, in der den Spielgeräteaufstellern eventuell kein ausreichender Gewinn verbleibt und dennoch der Steuer keine erdrosselnde Wirkung zukommt. Art. 12 Abs. 1 GG garantiere nicht, "daß neben der Zahlung hoher Wirteanteile auch für den Aufsteller noch ein ausreichender Ertrag verbleibt." Ebenso wenig kann der Steuer erdrosselnde Wirkung beigemessen werden, wenn den herstellerunabhängigen Aufstellern moderner Geldspielgeräte von den Herstellern wesentlich erhöhte monatliche Kosten für das Betreiben der Spielgeräte in Rechnung gestellt werden. Art. 12 Abs. 1 GG schützt Unternehmer auch dann nicht vor marktwirtschaftlichen Mechanismen, wenn diese einen Verdrängungswettbewerb einleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.