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Beschluss

8 L 254/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0731.8L254.09.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2009 (8 K 818/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2009 (8 K 818/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 8. Mai 2009 erhobenen Klage (8 K 818/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung vom 21. April 2009 enthaltene Versagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, kann dahin gestellt bleiben, ob der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zulässig ist, weil die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hatte, vgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung, Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff. sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -. Denn auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands lässt sich nicht abschließend feststellen, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21. August 2008 die hier in erster Linie in Betracht kommende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und - rechtzeitig - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung zwar im Besitz eines am 28. September 2006 ausgestellten und bis zum 20. September 2008 befristeten italienischen Aufenthaltstitels. Ein solcher, von einem anderen Mitgliedstaat erteilter Aufenthaltstitel ist grundsätzlich geeignet, dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu vermitteln, ohne dass dieser im Besitz eines - deutschen - Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG sein muss. Denn nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013 - SDÜ -) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen. Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von 3 Monaten gewahrt war. Denn es ist weder der Ausländerakte noch dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, wann er das Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates Italien verlassen und wie lange er sich damit schon im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten aufgehalten hat. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob zumindest die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetreten ist, was voraussetzte, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf des zumindest ursprünglich rechtmäßigen Aufenthalts und damit verspätet gestellt worden ist. Ob der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überhaupt zunächst rechtmäßig war oder ob die Höchstaufenthaltsdauer des Art. 21 Abs. 1 SDÜ wegen eines eventuellen längeren Voraufenthalts außerhalb Italiens bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet abgelaufen war, steht nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht fest. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu dessen serbischer Ehefrau, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem Antragsteller steht ein solcher Anspruch nach §§ 30, 29, 27 i.V.m. § 5 AufenthG auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu. Es fehlt insoweit zunächst an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Der Antragsteller hat bislang nicht nachgewiesen, dass er die danach erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Die Anforderungen, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an die sprachlichen Fähigkeiten des nachziehenden Ehegatten gestellt werden, liegen, wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift (Fähigkeit, sich "zumindest auf einfache Art" in deutscher Sprache zu verständigen) zu entnehmen ist und auch ein systematischer Vergleich mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zeigt, unterhalb des dort geforderten Niveaus der "ausreichenden Kenntnisse" der deutschen Sprache. Letztere sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Ein Integrationskurs umfasst u.a. einen Basis- und einen Aufbausprachkurs zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 4 der Integrationskursverordnung (IntV) verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - GER -). Allerdings setzt auch die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache voraus. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, etwa § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG oder § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ableiten, die es hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ausreichen lassen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG enthält demgegenüber gerade keine Beschränkung auf lediglich mündliche Sprachkenntnisse. Außerdem spricht für die Forderung auch zumindest einfacher schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache der Gesetzeszweck der Integrationsförderung. Um ihn zu erreichen, ist die Fähigkeit, einfache Texte in deutscher Sprache lesen und schreiben zu können, von zentraler Bedeutung. Nicht nur im Umgang mit Behörden, sondern auch zur Teilhabe am sonstigen sozialen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland erscheint die Fähigkeit, lesen und schreiben zu können, unter Integrationsgesichtspunkten unabdingbar. Dieses Verständnis wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestätigt, wonach mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) keine ausreichenden, sondern nur einfache Deutschkenntnisse verlangt werden, also lediglich die Fähigkeit, sich auf zumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen (BT-Drs. 16/5065, S. 174). Nach Ziff. 210 ff. der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, Stand: 18. Dezember 2007, (AWH des BMI) entspricht die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, der Definition des Sprachniveaus der Stufe "A1" der kompetenten Sprachanwendung des GER. Die Stufe "A1" des GER beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden Fähigkeiten: "Kann sich mit einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über Menschen und Orte äußern. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist die Kommunikation völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, umformuliert oder korrigiert wird. Kann einfache Fragen stellen und beantworten, einfache Feststellungen treffen oder auf solche reagieren, sofern es sich um unmittelbare Bedürfnisse oder um sehr vertraute Themen handelt, z.B. wo sie/er wohnt, welche Leute sie/er kennt oder welche Dinge sie/er hat." vgl. unter www.goethe.de zu den Anforderungen des GER im Einzelnen. Mit dem so umschriebenen Sprachniveau werden nach Auffassung der Kammer die gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignet und angemessen konkretisiert. Es macht insbesondere deutlich, dass an die Verständigung auf einfache Art keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG Berlin), Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris. Nachgewiesen sind die erforderlichen Sprachkenntnisse jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Sprachprüfungszeugnis bzw. Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen eines vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern bzw. Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests "Start Deutsch 1" oder ein gleichwertiger, aktueller Sprachstandsnachweis vorgelegt wird (vgl. Ziff. 231 ff. der AWH des BMI). Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist allerdings nicht auf die Vorlage eines solches Zertifikats beschränkt. Vielmehr kann das erforderliche Sprachniveau mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden. So sehen die Hinweise des Bundesministeriums des Innern ggf. auch eine Überprüfung der Deutschkenntnisse durch die Ausländerbehörde anhand des Tests des Goethe- Instituts "Start Deutsch 1" vor (vgl. Ziff. 234 der AWH des BMI). Vorliegend hat der Antragsteller jedoch weder durch Vorlage eines "Start Deutsch 1"-Zertifikats noch auf andere geeignete Weise nachgewiesen, dass er die vorgenannten sprachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Volkshochschule B. vom 18. Juni 2009 über die Teilnahme an dem Kurs Nr.: "AA 14140 Intensivkurs I" [A1.1 GER] im Semester 1/2009 im Fachbereich "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" ist nicht geeignet, den Nachweis der von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Sprachkenntnisse zu erbringen. Zunächst ist damit lediglich die Teilnahme des Antragstellers an dem genannten Sprachkurs nachgewiesen, nicht jedoch auch der tatsächliche Erwerb der in dem Kurs vermittelten Sprachkenntnisse, wie dies grundsätzlich nur durch einen entsprechenden Sprachprüfungsnachweis der Fall ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass der vom Antragsteller besuchte Sprachkurs "Intensivkurs I", der insgesamt 118 Unterrichtseinheiten umfasste, für sich allein noch nicht das Sprachniveau der Stufe "A1" des GER vermittelt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zutreffend umschreibt. Denn ausweislich des Programms der Volkshochschule B. über die Kursangebote im Fachbereich "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" für das Semester 1/2009, die alle am GER ausgerichtet sind, ist der "Intensivkurs I" lediglich die unterste von insgesamt drei Niveaustufen, die sich in die "Intensivkurse I, II und III" aufgliedern und durch deren Besuch einschließlich eines Vorbereitungstrainings innerhalb von 3 bis 4 Semestern letztlich das Zertifikat Deutsch (B1) erworben werden kann (vgl. www.vhs-B. .de). Wie aber der Übersicht über die Kursangebote "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache 1/2009", in der die einzelnen Kursangebote den jeweiligen Kompetenzstufen des GER zugeordnet werden (S. 150), zu entnehmen ist, ist das Sprachniveau der Stufe "A1" im Allgemeinen erst mit dem Besuch auch des "Intensivkurses II", der weitere 118 Unterrichtseinheiten umfasst, nicht aber schon mit dem Besuch des "Intensivkurses I" erreicht. Diese Einstufung der Volkshochschule B. entspricht auch den Angaben des Goethe-Instituts, wonach für den erfolgreichen Erwerb des Zertifikats "Start Deutsch 1" der Niveaustufe A1 des GER durchschnittlich 160 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten benötigt werden, wobei die Vorbereitungsdauer abhängig von den Vorkenntnissen und Lernvoraussetzungen des Betroffenen auch kürzer oder länger dauern kann (vgl. www.goethe.de). Schließlich weist auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich ausweislich der Anmeldebescheinigung der Volkshochschule B. vom 18. Juni 2009 im kommenden Semester 2/2009 - erst - für den Kurs "AB 14007 Lesen und Schreiben II Kurs 2a" im Fachbereich "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" angemeldet hat, darauf hin, dass er gegenwärtig noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse des Sprachniveaus "A1" verfügt, jedenfalls soweit dies die danach auch vorausgesetzten, zumindest einfachen Kenntnisse der deutschen Schriftsprache betrifft. Denn entgegen der Darstellung des Antragstellers handelt es sich bei dem Kurs "AB 14007 Lesen und Schreiben II Kurs 2a" gerade nicht um den Fortsetzungskurs ("Intensivkurs II") zu dem zuvor besuchten "Intensivkurs I". Ausweislich des Kursprogramms der Volkshochschule B. richtet sich dieser Kurs vielmehr auf der Ebene des Vorkursbereichs an Ausländer, die Deutsch zwar schon sprechen können, aber entweder in ihrer Muttersprache nur rudimentär die Fähigkeit des Lesens und Schreibens erworben haben oder noch sehr schlecht die lateinischen Buchstaben beherrschen. Bedarf der Antragsteller aber vor einer Fortsetzung des eigentlichen Kursprogramms zunächst noch des Besuchs eines Sonderkurses für den Erwerb ausreichender Fähigkeiten im Bereich Lesen und Schreiben, ist derzeit nicht anzunehmen, dass er die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gerade auch im Bereich der deutschen Schriftsprache vorausgesetzten Sprachkenntnisse bereits beherrscht. Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren selbst eingereichten schriftlichen Eingaben. Denn es ist nicht ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller diese eigenhändig bzw. selbständig verfasst hat. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit höherrangigem Recht, namentlich Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar wäre, vgl. hierzu ausführlich: OVG Berlin, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, a.a.O. Insbesondere besteht auch kein Anhalt dafür, dass sich das Spracherfordernis im konkreten Fall des Antragstellers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen könnte, etwa weil ihm der Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse aus anderen als den bereits in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG genannten Gründen nachweislich unmöglich oder unzumutbar wäre, mit der Folge, dass ihm der Nachzug zu seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verwehrt bliebe. Fehlt es nach alledem bereits am Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse, kann hier auch dahin gestellt bleiben, ob - wie der Antragsgegner wohl meint - die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss, da Ziel der Neuregelung gerade sei, dass die Betroffenen sich bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einfache Deutschkenntnisse aneignen und damit gleichermaßen eine Integrationsvorleistung erbringen sollen (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 173), oder ob es ausreicht, wenn diese Voraussetzung - wie auch sonst bei auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklagen - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegt. Darüber hinaus erfüllt der Antragsteller auch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum). Der Antragsteller war zunächst nicht berechtigt nach Maßgabe der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 39 Nr. 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), die § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als Sonderregelung vorgeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Zwar war er - wie dargelegt - bei Antragstellung im Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels. Unabhängig von der hier nicht abschließend zu klärenden Frage, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von 3 Monaten gewahrt war und der Antragsteller damit aufgrund dieses Aufenthaltstitels auch - noch - berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, erfüllt er jedenfalls nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne der Vorschrift. Denn es fehlt - wie dargelegt - jedenfalls an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der danach grundsätzlich visumpflichtige Antragsteller ist jedoch ohne das erforderliche Visum eingereist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt - wie ihn der Antragsteller hier mit dem Familiennachzug anstrebt - grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise nach Maßgabe der für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften erteilt wird. Ein solches Visum hat der Antragsteller, der bei seiner Einreise lediglich im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis war, nicht besessen. Von dem Visumerfordernis kann vorliegend auch nicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Denn es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung. Der Antragsteller erfüllt nämlich - wie dargelegt - weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch sind besondere Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine Nachholung des Visumverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer schließlich offen lassen, ob es ferner auch deswegen an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes fehlt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG), weil eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Antragstellers (bis zum 30. September 2009) - trotz der bereits zweimaligen Verlängerung des Arbeitsvertrags - nicht gewährleistet erscheint. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er einen nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die sich vorliegend allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, da die Versagung des Aufenthaltstitels mit Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren vollziehbar ist, kommt es nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein- Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen RSpr., für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht mehr an. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.