Urteil
8 K 1199/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0722.8K1199.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 15. April 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. 3 Er reiste am 10. August 2002 mit einem Visum zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 18. November 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zur Studienvorbereitung, die zuletzt bis zum 15. September 2003 verlängert wurde. 4 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 15. März 2004 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und drohte dem Kläger binnen eines Monats nach Zustellung die Abschiebung in sein Heimatland an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger die für die Teilnahme an Sprachkursen zum Erlernen der deutschen Sprache vorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von bis zu längstens 18 Monaten bereits überschritten habe. Da mit einer Aufnahme des Fachstudiums frühestens zum Wintersemester 2005/2006 gerechnet werden könne, werde der Kläger auch die Höchstaufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen insgesamt von in der Regel maximal zwei Jahren überschreiten. Da die geltend gemachte krankheitsbedingte Verzögerung der Studienvorbereitung von sechs Monaten die ganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Studienvorbereitungszeit nicht nachvollziehbar erklären könne, sei die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken abzulehnen. 5 Den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004 zurück. 6 Mit Schreiben vom 25. November 2004 forderte der Beklagte den Kläger wegen dessen Ausreiseverpflichtung zur Vorsprache auf. Eine Reaktion hierauf blieb aus. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2007 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Duldung. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Q. N. vom 10. Mai 2007 machte er geltend, dass er reiseunfähig erkrankt sei und außerdem auch nicht über einen gültigen Pass verfüge. In dem Attest wird dem Kläger eine schwere depressive Störung bescheinigt. Der Kläger benötige dringend psychische sowie psychotherapeutische Behandlung, um psychische Stabilität zu erreichen. Im jetzigen Zustand sei der Kläger kaum belastbar. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland könne bei ihm ein eigengefährdendes Verhalten wie Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger sei zurzeit und für nicht absehbare Zeit reiseunfähig. 8 Der Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 22. Mai 2007 eine Duldung zur Abklärung dessen Gesundheitszustandes durch das Gesundheitsamt und forderte ihn wiederholt zur Beschaffung eines Nationalpasses auf. 9 Diese Aufforderung wiederholte er schließlich mit Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR. 10 Hiergegen erhob der Kläger am 6. August 2007 Widerspruch unter Vorlage einer Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 20. August 2007, wonach er an diesem Tag einen Nationalpass beantragt habe. Außerdem beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 11 Der Beklagte erklärte mit Blick auf die zwischenzeitliche Passbeantragung die Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2007 für gegenstandslos. 12 Am 28. Juni 2007 wurde der Kläger amtsärztlich und am 10. August 2007 psychiatrisch durch das Gesundheitsamt des Beklagten untersucht. Der Amtsarzt Dr. O. kommt in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 16. August 2007 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Depression oder eine im blande verlaufende Psychose vorliege. Im Falle einer zwangsweisen Abschiebung in sein Heimatland bestehe nach dortiger Auffassung eine ernsthafte suizidale Gefährdung. Das daraus resultierende Risiko einer Suizidhandlung könne im Falle einer Abschiebung durch Sicherheitsvorkehrungen in Form ärztlicher oder sonstiger Behandlung sowie sedierender Medikation minimiert werden, die Gefährdung werde aber unverändert fortbestehen und anschließend ggf. in einem noch größeren Maße gegeben sein. Deswegen müsse gewährleistet sein, dass weitere Maßnahmen ergriffen würden, vergleichbar mit einer geschlossenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Krisenintervention und Einleitung einer weiterführenden Behandlung. 13 Der Beklagte verlängerte daraufhin die Duldung des Klägers, um diesem die amtsärztlich für erforderlich gehaltene medizinische bzw. psychiatrische Behandlung zu ermöglichen. Eine erneute Überprüfung durch das Gesundheitsamt behielt er sich vor. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass zwar grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht komme, der Kläger jedoch aufgrund seines mehrjährigen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet einen Ausweisungsgrund erfülle und außerdem auch keinen Pass besitze. Eine ermessensunabhängige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis käme im Übrigen erst nach einem 18-monatigen Besitz einer Duldung und damit frühestens zum 22. November 2008 in Betracht. 14 Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass ihm schon jetzt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zustehe. Das Ermessen des Beklagten sei aufgrund der Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes auf "Null" reduziert. Im Übrigen sei er inzwischen im Besitz eines Nationalpasses. 15 Mit Schreiben vom 12. November 2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Erlaubnisantrags an und forderte ihn zur Vorlage des Nationalpasses auf. 16 Am 18. November 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er macht geltend, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zustehe. Aufgrund seiner erheblichen psychischen Erkrankung sei ihm eine Ausreise auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Das Gesundheitsamt des Beklagten habe festgestellt, dass er auf Dauer reiseunfähig sei. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei ihm insbesondere auch eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland nicht zumutbar. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege allerdings nicht nur ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form von Reiseunfähigkeit vor, sondern auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Eine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung sei ihm im Heimatland weder möglich noch zumutbar. Da er bislang kein Asylverfahren betrieben habe, sei die Ausländerbehörde auch zur Prüfung solcher zielstaatsbezogener Gefahren verpflichtet. 17 Der Klage beigefügt sind drei Atteste des behandelnden Arztes Dr. L. - Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - vom 1. April 2008, vom 16. September 2008 und vom 28. April 2009, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 18 Der Beklagte lehnte mit Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2008 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen mit der Begründung ab, dass für den Kläger eine Ausreise nicht rechtlich unmöglich sei. Eine Suizidgefahr sei vom Gesundheitsamt lediglich für den Fall einer Abschiebung als besondere Belastungssituation festgestellt worden. Dem sei bereits hinreichend durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen worden. Für den Kläger bestehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger die erforderliche Behandlung auch in der Türkei erlangen könne. Schließlich sei das ihm - dem Beklagten - eröffnete Ermessen auch zu Lasten des Klägers auszuüben. Eine Regelerteilung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG komme erst nach einem 18-monatigen Besitz einer Duldung, also erst zum 22. November 2008 in Betracht. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Zum einen habe er bislang keinen Pass vorgelegt, zum anderen erfülle er wegen seines mehrjährigen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet den Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. 19 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 hat der Kläger die Ordnungsverfügung vom 29. September 2008 in die Klage einbezogen. 20 Der Kläger beantragt nunmehr, 21 den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, ihm ab Antragstellung (6. August 2007) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 22 hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung des Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung führt er aus, dass entgegen der Auffassung des Klägers dessen Ausreise nicht dauerhaft unmöglich sei. Eine ernsthafte Suizidgefahr sei im Rahmen der amtsärztlichen Stellungnahme allenfalls für die extreme Belastungssituation einer zwangsweisen Abschiebung angenommen worden, nicht jedoch für eine weiterhin mögliche freiwillige Ausreise. Anhaltspunkte für die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots und damit für eine Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers auch in der Türkei adäquat behandelt werden könne. 26 Auf Anregung der Kammer ist der Kläger am 18./26. Juni 2009 erneut durch das Gesundheitsamt des Beklagten allgemeinärztlich und psychiatrisch untersucht worden. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. O. vom 1. Juli 2009 Bezug genommen. 27 Außerdem hat der Beklagte auf Hinweis der Kammer am 14. Juli 2009 eine Stellungnahme des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeholt. Auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009 wird ebenfalls Bezug genommen. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte des Klägers). 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 31 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2008, die der Kläger zulässig in seine zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage einbezogen hat, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). 32 Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bestehen nicht. Soweit in dem Versäumnis des Beklagten, vor Erlass der Ordnungsverfügung - wie in § 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Entscheidungen über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorgesehen - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) zu beteiligen, ein Verfahrensfehler gelegen haben sollte, begründete dieser zunächst nicht die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Ferner wäre ein solcher Verfahrensfehler jedenfalls mit der bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässigen Nachholung der Beteiligung durch Einholung der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009 geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Denn bei dem Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 2 AufenthG, durch das das Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamtes hinsichtlich der Verhältnisse in den Herkunftsländern sichergestellt werden soll (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94), handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Hinblick auf Art und Umfang der behördlichen Sachverhaltsermittlung und nicht etwa um eine materielle Entscheidungsvoraussetzung, auf die die Vorschrift des § 45 VwVfG NRW keine Anwendung findet. 33 Auch materiell-rechtlich erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. Denn dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, 34 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. September 2009 - 1 C 43.06 -, InfAuslR 2008, 71, 35 weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu, noch kann er die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 6. August 2007 beanspruchen. 36 Ein solcher Anspruch ergibt sich im Hinblick auf die vom Kläger allein geltend gemachte psychische Erkrankung nicht aus der insoweit in erster Linie in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung. 37 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung - wie hier - seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). 38 Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - oder Art. 2 Abs. 2 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten - EMRK -) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach der Gesetzeskonzeption die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel aber auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, InfAuslR 2007, 4. 40 Davon ausgehend erweist sich die Ausreise des Klägers, der nach bestandskräftiger Ablehnung der Verlängerung seiner zuletzt bis zum 15. September 2003 befristeten Aufenthaltsbewilligung vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG), nicht aus - hier allein in Betracht kommenden - rechtlichen Gründen als unmöglich. 41 Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung und einer daraus folgenden Suizidgefahr lässt sich nämlich weder ein aus Art. 2 Abs. 2 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (1.) noch das Vorliegen eines zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) feststellen. 42 1. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, 43 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. 44 Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernis setzt danach voraus, dass erstens eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist und dass zweitens eines solche Gesundheitsverschlechterung auch ernsthaft droht. Insoweit ist sowohl hinsichtlich des Gewichts der drohenden Gesundheitsgefährdung als auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie auch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. 45 Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses eine geltend gemachte Erkrankung und etwa zu befürchtende Gesundheitsverschlechterungen allein hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Abzugrenzen hiervon sind die Gesundheitsgefahren, die dem Ausländer aufgrund der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung drohen, namentlich weil eine erforderliche ärztliche und/oder psychologische Behandlung oder Versorgung dort nicht gewährleistet ist. Die Prüfung solcher zielstaatsbezogener Folgen der Abschiebung obliegt, sofern ein Asylverfahren durchgeführt worden ist, allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 24 Abs. 2 des Asylverfahrengesetzes - AsylVfG -), an dessen Entscheidung die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG auch gebunden ist. 46 Die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht bestimmen sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, 47 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. 48 Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht zudem nicht schon mit dessen Ankunft im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort, 49 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -. 50 Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z.B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen - ggf. auch durch Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf dem Flug begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen, 51 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -, vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, m.w.N. 52 Davon ausgehend kann bei einer psychischen Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit - außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - begegnet werden kann (a), 53 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, und vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 -. 54 oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (b) oder wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt (c), 55 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. 56 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. O. vom 1. Juli 2009 nicht feststellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erfüllt sind. 57 Es besteht nach der Attestlage zunächst kein Anhalt dafür, dass der Kläger im engeren Sinne flugreise- oder transportuntauglich wäre. 58 a) Auch lässt sich weder der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 noch den sonstigen ärztlichen Äußerungen, insbesondere den fachärztlichen Attesten des behandelnden Arztes Dr. L. oder dem Ambulanzbericht des M. vom 27. Februar 2009, entnehmen, dass aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer suizidalen Handlung besteht, der darüber hinaus auch nicht durch geeignete Schutzvorkehrungen begegnet werden kann. 59 aa) Die vorliegenden ärztlichen Äußerungen lassen schon nicht erkennen, dass die Gefahr einer Suizidhandlung im Falle der Abschiebung des Klägers ernsthaft und beachtlich wahrscheinlich droht. 60 (1.) Aus der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 ergibt sich kein Anhalt für eine ernsthafte, aus einer psychischen Erkrankung des Klägers folgende Suizidgefahr. 61 Nach Einschätzung des Amtsarztes Dr. O. ist bereits zweifelhaft, ob beim Kläger überhaupt ein relevantes psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt. Die vom Kläger angegebene Symptomatik entspricht seiner Auffassung nach - insoweit in Übereinstimmung mit der des behandelnden Arztes Dr. L. und des Erstuntersuchers Herrn N. - einer depressiven Störung, die dem Amtsarzt zufolge am ehesten als Anpassungsstörung zu werten ist. Allerdings äußert er - anders als in seiner Stellungnahme vom 16. August 2007 und abweichend von dem behandelnden Arzt Dr. L. , der von einer chronischen Depression bzw. depressiven Störung ausgeht - nunmehr lediglich den Verdacht auf eine nicht näher differenzierbare, anhaltende depressive Störung, da sich im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Aggravation bzw. sogar auf eine Simulation der Symptomatik ergeben hätten. Begründet werden die Zweifel am Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung im Wesentlichen damit, dass die psychomotorische Verlangsamung und depressive Symptomatik beim Kläger während der 2-tägigen Untersuchung nicht durchgängig zu beobachten gewesen sei. Vielmehr habe streckenweise festgestellt werden können, dass der Kläger völlig normal reagierte und sprach. Weiterhin habe der behandelnde Arzt Dr. L. , mit dem der Amtsarzt Rücksprache gehalten hat, den Behandlungsverlauf als unbefriedigend beschieben (Der Kläger erscheine nicht regelmäßig. Es gebe längere Behandlungspausen. Der Kläger sei nicht eigenständig zur Behandlung motiviert. Die Motivation gehe oft dahin, dass Atteste gewünscht würden.) und erklärt, dass er schon überlegt habe, die Behandlung abzubrechen, weil er den Eindruck habe, dass ein "sekundärer" Krankheitsgewinn für den Kläger eine große Rolle spiele. Ferner hätten die laborchemischen Untersuchungen ergeben, dass die Medikamentenspiegel der Antidepressiva weit unterhalb des Wirkspiegels lägen, was bedeute, dass die Medikation - entgegen der Angaben des Klägers - offensichtlich nicht eingenommen werde. Auch stünden die Angaben der Schwester des Klägers, die der Amtsarzt ebenfalls im Rahmen der Untersuchung befragt hat, im Widerspruch zu den Angaben des Klägers. So sei der Schwester die vom Kläger beschriebene wahnhafte Symptomatik offensichtlich nicht bekannt gewesen. Zudem halte sich der Kläger nach den Angaben der Schwester zwar oft, aber letztlich nur zeitweise bei ihr in der Wohnung auf. Ansonsten lebe er in seiner eigenen Wohnung. Auch sei von ihr weder eine Verwahrlosung noch eine Vernachlässigung seiner Person beschrieben worden. Dem gegenüber habe der Kläger erklärt, dass er sich seit längerer Zeit durchgehend in Wohnung der Schwester aufhalte, deren Wohnung - wenn überhaupt - nur in deren Begleitung verlasse und sich wegen seines schlechten Gesundheitszustands auch nicht am Haushalt bzw. an der Versorgung beteiligen könne. Schließlich habe sich der Kläger ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe keiner von ihm - dem Amtsarzt - anlässlich der ersten Untersuchung im Jahr 2007 empfohlenen stationären bzw. teilstationären Behandlung unterzogen. 62 Ungeachtet dieser nachvollziehbar dargelegten Zweifel am Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung hat der Amtsarzt im Rahmen der letzten Untersuchung auch keine akute suizidale Gefährdung des Klägers feststellen können. Ausweislich der Stellungnahme von Dr. O. vom 1. Juli 2009 habe der Kläger in der Untersuchungssituation vielmehr klar gemacht, dass er leben und nicht sterben wolle. Soweit der Kläger während der Untersuchung eine Suizidhandlung im Fall einer Abschiebung angedroht habe, sei diese nicht aus dem Krankheitsbild selbst ableitbar, sondern imponiere vielmehr deutlich als Drohung. Diese Einschätzung des Amtsarztes erschließt sich dem erkennenden Gericht insbesondere aus dem geschilderten Zusammenhang der besagten Äußerung des Klägers, nämlich als Reaktion auf die vom Amtsarzt an ihn gerichtete Frage, welche Gründe einer Rückkehr in die Türkei und einer Fortsetzung der Behandlung dort entgegen stünden, die der Kläger nicht nachvollziehbar zu beantworten vermocht hat. Allein der Hinweis des Amtsarztes darauf, dass eine Suizidhandlung im Falle einer Abschiebung nie ausgeschlossen werden könne, so dass dieses Gefährdungspotential bei einer Abschiebung berücksichtigt werden müsse, vermag eine für die Annahme eines inlandsbezogenes Abschiebungshindernisses erforderliche ernsthafte und damit gesteigerte Suizidgefahr hingegen nicht zu begründen. 63 Vor dem Hintergrund der aktuellen Einschätzung des Amtsarztes vom 1. Juli 2009 erweist sich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte amtsärztliche Stellungnahme vom 16. August 2007, in der Dr. O. seinerzeit für den Fall einer zwangsweisen Abschiebung eine ernsthafte suizidale Gefährdung des Klägers prognostiziert und besondere Vorgaben für eine gleichwohl durchzuführende Abschiebung aufgestellt hatte, zeitlich sowie inhaltlich als überholt. Die Kammer vermag insbesondere auch nicht die vom Kläger behauptete Widersprüchlichkeit der amtsärztlichen Einschätzungen zu erkennen. Zunächst beruhen die beiden Stellungnahmen auf gänzlich unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2009, der eine 2-tägige Untersuchung des Klägers bestehend aus einer amtsärztlichen Exploration einschließlich Laboruntersuchungen und einer psychiatrischen Untersuchung jeweils unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zugrunde lag, berücksichtigt neben den im Rahmen der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden auch die bereits beim Gesundheitsamt vorhandenen Altunterlagen aus dem Jahr 2007 einschließlich des Attestes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Parvis N. vom 10. Mai 2007. Außerdem beruht sie auf einer Auswertung des aktuellen Ambulanzberichts des M. vom 27. Februar 2009 sowie fremdanamestischer Angaben sowohl des behandelnden Arztes Dr. L. als auch der Schwester des Klägers. Damit enthält sie - anders als die erste Stellungnahme vom 16. August 2007 - eine umfassende Bewertung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes des Klägers unter Berücksichtigung sowohl des gegenwärtigen Beschwerdebildes als auch des gesamten Krankheits- und Behandlungsverlaufs seit der letzten, 2 Jahre zurückliegenden Untersuchung. 64 Im Übrigen ist die aktuelle amtsärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2009 auch in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie beinhaltet eine ausführliche und differenzierte Einschätzung zum Krankheitsbild des Klägers bestehend aus einer detaillierten Anamnese, einer Erhebung des psychopathologischen Befundes und einer abschließende Beurteilung einschließlich Diagnose. Insbesondere enthält sie - im Gegensatz zu den übrigen fachärztlichen Äußerungen - auch eine kritische Analyse der vom Kläger angegebenen Symptomatik unter Berücksichtigung der eigenen Befunderhebung sowie der Ergebnisse der Fremdanamnese und lässt eine Konfrontation des Klägers mit Plausibilitätslücken hinsichtlich seiner eigenen Angaben erkennen. Im Hinblick auf psychopathologischen Befund und Diagnose fügt die amtsärztliche Stellungnahme sich - trotz der geäußerten Zweifel am Vorliegen eines relevanten psychiatrischen Krankheitsbildes - ebenfalls plausibel in den Kontext der übrigen ärztlichen Äußerungen ein. 65 (2.) Den vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Attesten des behandelnden Arztes Dr. L. vom 1. April 2008, vom 16. September 2008 und vom 28. April 2009 lässt sich ebenfalls nichts Konkretes für das Bestehen einer aktuellen ernstlichen Suizidgefahr entnehmen. Das letzte Attest vom 28. April 2009 enthält bereits keine Aussage zu einer möglichen Suizidgefährdung des Klägers im Falle der Abschiebung. In ihm wird lediglich pauschal, ohne Art und Ausmaß der befürchteten Gesundheitsverschlechterung näher zu konkretisieren, ausgeführt, dass bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Auch die beiden Atteste aus dem Jahr 2008 sind nicht geeignet, das Bestehen einer aktuellen Suizidgefahr zu belegen. In dem Attest vom 16. September 2008 wird bezüglich der Einschätzung zur Reisefähigkeit lediglich auf das Attest vom 1. April 2008 verwiesen, in dem festgestellt ist, dass die psychosozialen Umstände und das damit zusammenhängende Risiko einer Suizidalität fortbestehe. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung bereits in Anbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine tragfähige Grundlage für die Bewertung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers mehr bietet, lässt sich ihr auch kein Hinweis auf ein - für die Annahme eines inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis erforderliches - ernsthaft drohendes Suizidrisiko entnehmen. Im Übrigen kann dieser Einschätzung des behandelnden Arztes vor dem Hintergrund seiner jüngsten Angaben gegenüber dem Amtsarzt Dr. O. , wonach er selbst wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Klägers und des Verdachts auf einen "sekundären" Krankheitsgewinn einen Abbruch der Behandlung in Betracht gezogen habe, allenfalls noch eingeschränkte Aussagekraft beigemessen werden. 66 (3.) In dem Ambulanzbericht des M. vom 27. Februar 2009 findet sich ebenfalls kein Anhalt für eine aktuelle und ernsthafte Suizidgefährdung des Klägers. Im Gegenteil dieser wurde nach der ärztlichen Untersuchung ohne Hinweis auf akute Suizidalität noch am selben Abend wieder entlassen. 67 (4.) Schließlich erweist sich auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut angeführte fachärztliche Attest des Parvis N. vom 10. Mai 2007 im Hinblick auf die Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustandes als unergiebig. Zum einen ist es ebenfalls zeitlich sowie inhaltlich überholt. Zum anderen handelt es sich hierbei lediglich um das Ergebnis einer Erstuntersuchung, der naturgemäß weniger Gewicht zukommt als etwa der Einschätzung eines den Betroffenen bereits geraume Zeit behandelnden Arztes oder eines mit dessen Krankheitsbild wiederholt befassten Gutachters. 68 bb) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem damit allenfalls allgemein bestehenden Suizidrisiko hinreichend durch geeignete Schutzvorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - Rechnung getragen werden kann. Dass derartige Maßnahmen im Fall des Klägers nicht ausreichen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Amtsarzt in der aktuellen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 keine besonderen, über die Vorsorge gegen das allgemeine Suizidrisiko hinausgehenden Vorgaben an die Durchführung der Abschiebung gemacht. Den übrigen - aktuellen - ärztlichen Äußerungen lässt sich für die Notwendigkeit besonderer Vorsorgemaßnahmen bei einer Abschiebung ebenfalls nichts entnehmen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der ihn gemäß Art. 2 Abs. 2 GG treffenden staatlichen Schutzpflicht sowie unter Beachtung der Vorgaben in dem "Informations- und Kriterienkatalog" der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der Bundesärztekammer zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungsmaßnahmen vom 22. November 2004, der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1- BÄK - für verbindlich erklärt, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzt und durch Erlass vom 29. Juni 2007 nochmals in Erinnerung gerufen worden ist, bei einer - hier soweit erkennbar noch nicht konkret anstehenden - Abschiebung Vorsorge durch geeignete Maßnahmen treffen wird, damit eine Rückführung des Klägers verantwortet werden kann. Dies zugrunde gelegt ist anzunehmen, dass eigengefährdendem Verhalten des Klägers im Rahmen der Abschiebung - ggf. durch Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals - wirksam begegnet werden kann. 69 Die Kammer hat auch keine Veranlassung, ein - weiteres - medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage der Suizidgefährdung des Klägers und der Möglichkeit eines wirksamen Ausschlusses suizidaler Handlungen während einer Abschiebung einzuholen. Daher war auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass er im Falle einer Abschiebung ernstlich selbstmordgefährdet sei und diese Gesundheitsgefährdung auch nicht durch Sicherheitsvorkehrungen ausgeschlossen werden könne, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, abzulehnen. 70 Es steht grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen des Gerichts, ob es - weitere - Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf bereits vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung dabei für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und ggf. angeben, woher es seine Sachkunde hat, 71 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, InfAuslR 2006, 485. 72 Eine Verpflichtung des Gerichts, zusätzlich zu bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Erkenntnissen weitere Gutachten einzuholen, besteht nicht schon deswegen, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisse im Ergebnis für unzutreffend hält, sondern nur wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist anzunehmen, wenn offenkundig war, dass das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermochte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, 73 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - 8 A 2005/05.A - und vom 23. November 2004 - 6 A 666/03 -. 74 Davon ausgehend liegen nach Auffassung der Kammer mit der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. O. vom 1. Juli 2009, bei der es sich um ein medizinisches Gutachten handelt, 75 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2004 - 6 A 666/03 -, 76 in Verbindung mit den übrigen fachärztlichen Äußerungen bereits ausreichende Erkenntnismittel vor, um dem Gericht die erforderliche Sachkunde für eine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers einschließlich einer daraus folgenden Suizidgefährdung und der Möglichkeit eines wirksamen Ausschlusses einer solchen in der Abschiebungssituation zu vermitteln. Der Einholung weiteren medizinischen Sachverstandes bedarf es daher nicht. Insbesondere hält die Kammer - wie bereits dargelegt - die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. O. vom 1. Juli 2009 für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahme beruht auf einer breiten Beurteilungsgrundlage und steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht im Widerspruch zu der ersten amtsärztlichen Einschätzung oder den übrigen fachärztlichen Äußerungen. Sie enthält vielmehr eine differenzierte Bewertung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers unter kritischer Würdigung der eigen- und fremdanamnestisch erhobenen Untersuchungsbefunde sowie unter Berücksichtigung sowohl des Ergebnisses der Erstuntersuchung als auch des zwischenzeitlich zu verzeichnenden Krankheits- und Behandlungsverlaufs. 77 Darüber hinaus erweist sich der Beweisantrag des Klägers vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse auch als unsubstantiiert und damit unzulässig. Ein unzulässiger sog. "Ausforschungs-"Beweisantrag liegt vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der zugrunde liegende Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen" ist, "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt wird, für sie tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen, 78 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 C 91.05, 1 B 91.05 (1 C 6.06) -, NVwZ 2007, 346; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 8 A 3053/08.A - und vom 4. Dezember 2006 - 8 A 3515/06 -. 79 Dies ist hier der Fall. Soweit der Kläger die Einschätzung des Amtsarztes in der Stellungnahme vom 1. Juli 2009 in Zweifel zieht und abweichend davon eine ernsthafte Suizidgefahr als Folge der Abschiebung behauptet, der auch nicht durch Schutzvorkehrungen begegnet werden könne, entbehrt diese Behauptung jeder tatsächlichen Grundlage. Liegt nämlich - wie hier - bereits eine detaillierte und ausführliche fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustandes des Ausländers und den im Fall einer Abschiebung drohenden Gefahren vor, bedarf es grundsätzlich einer weiteren fachärztlichen Äußerung, durch die das Ergebnis der bereits vorliegenden Einschätzung unter eingehender Würdigung der dortigen Ausführungen nachvollziehbar in Zweifel gezogen wird, um Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu bieten. Daran fehlt es hier jedoch. Der Kläger hat keine anderslautende - aktuelle - fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die Einschätzung des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 in Frage zu stellen und die Behauptung des Klägers zu stützen geeignet wäre. 80 b) Auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine sonstige erhebliche Gesundheitsverschlechterung des Klägers als unmittelbare Folge der Abschiebung ernsthaft droht. 81 Wie bereits dargelegt, bestehen nach Einschätzung des Amtsarztes in der Stellungnahme vom 1. Juli 2009 bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines relevanten psychiatrischen Krankheitsbildes beim Kläger. Aber auch ausgehend von einer - der vom Kläger angegebenen Symptomatik entsprechenden - depressiven Störung kommt der Amtsarzt in seiner Stellungnahme abschließend zu der Feststellung, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe gefunden werden konnten, aus denen eine Rückkehr in das Heimatland nicht möglich erscheint. Es gebe allenfalls nicht medizinische Gründe - wie Gesichtsverlust und Scham gegenüber der Familie -, aufgrund derer der Kläger sich eine Rückkehr nicht vorstellen könne. Solche Gesichtspunkte sind im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses jedoch unbeachtlich, soweit sie - wie hier - nicht die Schwelle zu einem medizinisch relevanten Befund überschreiten. 82 Soweit der behandelnde Arzt Dr. L. in dem letzten Attest vom 28. April 2009 im Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei pauschal eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes prognostiziert hat, ist mangels konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung schon nicht erkennbar, dass eine für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erforderlich erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes droht. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, ob sich die befürchtete Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung selbst bzw. als unmittelbare Folge davon ergäbe oder ob diese ihre Ursache in den Verhältnissen im Heimatland des Klägers und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen fände. Im Übrigen kommt der Einschätzung von Dr. L. - wie bereits dargelegt - mit Blick auf seine jüngsten Angaben gegenüber dem Amtsarzt allenfalls noch eingeschränkte Aussagekraft zu. 83 c) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung deswegen droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt. 84 Den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, namentlich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009, lässt sich schon nicht entnehmen, das der Kläger krankheitsbedingt auf eine besondere Betreuung oder Versorgung angewiesen wäre, deren Verfügbarkeit auch unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei gewährleistet sein müsste. 85 Eine Betreuungsbedürftigkeit des Klägers wird vom Amtsarzt in der Stellungnahme vom 1. Juli 2009 nicht festgestellt. Auch die Atteste des behandelnden Arztes Dr. L. enthalten hierauf keine Hinweise. Soweit der Kläger gegenüber dem Amtsarzt geltend macht, dass er wegen seiner schlechten psychischen Verfassung bei allen täglichen Verrichtungen auf die Unterstützung und Betreuung durch seine Schwester angewiesen sei und auch das Haus nicht allein verlasse, stimmt diese Darstellung nicht mit den übrigen Feststellungen des Amtsarztes überein. Denn nach den Angaben der Schwester des Klägers, die der Amtsarzt im Rahmen der Untersuchung ebenfalls befragt hat, halte der Kläger sich zwar oft bei ihr auf, dies allerdings nur zeitweise. Er übernachte "auch schon mal" bei ihr, ansonsten lebe jedoch in seiner eigenen Wohnung. Auch sei von der Schwester weder eine Verwahrlosung noch eine Vernachlässigung beim Kläger beschrieben worden. Die pauschale Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei seiner Schwester lebe und schlafe, vermochte diese konkreten Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Kammer sieht die Einschätzung des Amtsarztes Dr. O. im Übrigen auch durch ihren eigenen Eindruck bestätigt, den sie in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte. Er wirkte nach seinem Aussageverhalten und Auftreten zwar zurückgenommen und unbeteiligt, konnte aber auf Fragen des Gerichts zielgerichtet und angemessen, wenn auch zum Teil unsubstantiiert und ausweichend antworten. Auch erschien der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten ohne familiären Beistand oder sonstige Hilfspersonen. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass beim Kläger eine - krankheitsbedingte - Unselbständigkeit oder gar Betreuungsbedürftigkeit von solcher Art und solchem Gewicht vorliegt, dass er bereits unmittelbar nach der Ankunft in der Türkei einer Übergabe in gesicherte Obhut bedürfte. 86 Was die vom Amtsarzt mit Blick auf den Verdacht einer depressiven Störung für erforderlich, aber auch ausreichend erachtete antidepressive Medikation angeht, kann - ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger nach dem Ergebnis der labortechnischen Untersuchung die ihm verschriebenen Antidepressiva offenbar nicht bzw. nicht in dem vorgegebenen Umfang einnimmt - die ununterbrochene Fortsetzung dieser Behandlung im Rahmen der Abschiebung durch Mitgabe entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort sichergestellt werden. 87 2. Im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung lässt sich ferner auch kein - insoweit allein in Betracht zu ziehendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellen. 88 Der Beklagte hat über das Vorliegen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes hier in eigener Zuständigkeit und unter - während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholter - Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Denn der Kläger hat bislang kein Asylverfahren betrieben, durch das die Zuständigkeit des Bundesamtes begründet worden wäre. Damit fehlt es auch an einer die Ausländerbehörde nach Maßgabe von § 42 Satz 1 AsylVfG bindenden Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Insbesondere handelt es sich vorliegend auch nicht um ein "verdecktes" materielles Asylbegehren, das ebenfalls die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG begründet (§ 24 Abs. 2 AsylVfG), 89 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, InfAuslR 2006, 347. 90 Denn der Kläger macht lediglich das Fehlen einer adäquaten medizinischen Behandlung bzw. die Unzumutbarkeit der Behandlung seiner psychischen Erkrankung in der Türkei und eine daraus folgende Gesundheitsgefährdung geltend, und damit der Sache weder politische Verfolgung noch Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG). 91 Die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung führt jedoch nicht auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 92 Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 93 Die Vorschrift erfasst - wie dargelegt - nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, 94 vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383. 95 Ein solches "zielstaatsbezogenes" Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann insbesondere auch die Gefahr darstellen, dass sich eine Krankheit des Ausländers, an der dieser bereits im Bundesgebiet leidet, aufgrund der Umstände im Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, insbesondere weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, 96 vgl. BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33; vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris; vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. 97 Dabei kommen nicht nur Fallgestaltungen in Betracht, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich gewährleisteter medizinischer Versorgung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist, 98 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -1 C 1/02-, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris. 99 Schließlich kann mit Blick auf im Zielstaat der Abschiebung drohende Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn verfügbaren Gesundheitssystems aus medizinischen Gründen - etwa wegen einer dadurch zu befürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer (Re-) Traumatisierung - nicht zuzumuten ist, 100 vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - , juris und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris. 101 Ein zwingendes Abschiebungsverbot in diesem Sinne wird durch zielstaatsbezogene Umstände allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 102 vgl. BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, a.a.O; vom 29. Oktober 2002 -1 C 1/02-, juris; vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. 103 Gemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass im Fall des Klägers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 104 Geht man - ungeachtet der vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 geäußerten Zweifel am Vorliegen eines relevanten psychiatrischen Krankheitsbildes - davon aus, dass der Kläger an einer depressiven Störung leidet, ist anzunehmen, dass diese psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelbar ist. 105 Denn nach der Erkenntnislage ist die vom Amtsarzt für erforderlich, aber auch ausreichend erachtete ambulante Therapie in Form einer antidepressiven und schlaffördernden Medikation sowie einer begleitenden psychiatrischen Therapie, wie sie der Kläger bislang - allerdings nur unregelmäßig (begleitende Gespräche) oder gar auch nicht (antidepressive Medikation) - in Anspruch genommen hat, auch in der Türkei erhältlich. 106 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, als sie noch mit Asylverfahren betreffend die Türkei befasst war, ist geklärt, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen - einschließlich Depressionen - in der Türkei grundsätzlich sichergestellt ist. Neben dem sich immer weiter ausdehnenden Sektor der privaten Gesundheitsfürsorge gibt es das staatliche Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert. Insbesondere bestehen in staatlichen Krankenhäusern und Behandlungszentren psychiatrische Abteilungen, die auch ambulant tätig werden und dementsprechend eine sich als erforderlich erweisende psychiatrische Weiterbehandlung - etwa Besprechungen - stationär wie ambulant ausreichend gewährleisten können. Art und Schwere der Erkrankungen sind nicht von Bedeutung. Die erforderlichen Medikamente, insbesondere Antidepressiva, sind ohne Schwierigkeiten erhältlich, 107 vgl. grundlegend unter umfassender Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 8 A 3515/06.A - und vom 31. Januar 2007 - 8 A 2005/05.A - . 108 Auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse ist weiterhin davon auszugehen, dass in der Türkei im Grundsatz sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die fachlich den in Westeuropa üblichen vergleichbar und weder aus Kapazitätsgründen noch aus finanziellen Gründen unerreichbar sind, 109 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11. September 2008; ebenso die im vorliegenden Verfahren eingeholte Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009. 110 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Verfahren auszusetzen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf die erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009 zu erwidern, und damit sinngemäß einen Schriftsatznachlass gemäß § 282 ZPO i.V.m. § 173 VwGO beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Denn die Stellungnahme des Bundesamtes, die sich unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei verhält, enthält insoweit kein neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift. Der Beklagte hat sowohl in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2008 als auch im Klageverfahren bereits vorgetragen, dass die erforderliche medizinische Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers auch in der Türkei sichergestellt ist, wobei mangels substantiierter gegenteiliger Ausführungen des Klägers ein vertiefterer Vortrag weder möglich noch geboten war. Die Stellungnahme des Bundesamtes wiederholt und konkretisiert diesen auf bereits vorliegende, allgemeine Erkenntnisse zur Versorgungslage in der Türkei gestützten Vortrag des Beklagten lediglich. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie § 282 ZPO dies weiter voraussetzt, zu einer sofortigen Erklärung auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009 außerstande war, 111 vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 282 Rn. 2 c. 112 Denn mit Blick darauf, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung aus seiner Tätigkeit in Asylsachen betreffend die Türkei - was auch der Kammer bekannt ist - sowohl die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen als auch die Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in der Türkei bekannt ist bzw. bekannt sein musste, konnte von diesem erwartet werden, sich sogleich zu dem durch die Stellungnahme des Bundesamtes lediglich konkretisierten Vorbringen des Beklagten zu äußern. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst sein Klagebegehren nicht nur auf das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit gestützt, sondern sich darüber hinaus auch auf das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen hat, dessen Voraussetzungen substantiiert darzulegen, grundsätzlich ihm obliegt. 113 Im Hinblick auf die Frage der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Klägers in der Türkei ist vorliegend auch keine ergänzende Sachverhaltsaufklärung geboten. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers wegen besonderer Umstände - etwa wegen seines individuellen Krankheitsbildes oder mangels finanzieller Mittel - eine ausreichende Behandlung der psychischen Erkrankung ausnahmsweise nicht gewährleistet wäre und deshalb eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen könnte. 114 Allein die pauschale Behauptung des Klägers, er könne in der Türkei keine psychiatrische Behandlung erhalten, wie er sie im Bundesgebiet bekomme, vermag einen solchen Ausnahmefall nicht zu begründen. Sie steht in klarem Widerspruch zu der Erkenntnislage. Im Übrigen muss der Kläger sich auch auf einen ggf. niedrigeren Standard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei als dem bundesdeutschen verweisen lassen, solange dadurch - wofür hier nichts ersichtlich ist - keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bedingt ist. 115 Auch den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009, lassen sich keine Hinweise für eine Ausnahmekonstellation entnehmen, die weitere Sachverhaltsermittlungen gebieten könnte. 116 Der Amtsarzt kommt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 vielmehr zu der eindeutigen Aussage, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe gefunden werden konnten, die einer Rückkehr des Klägers in die Türkei entgegenstünden. Die vom Kläger angegebenen Gründe, nämlich dass er zu Hause keine entsprechende Unterstützung durch seine Familie und auch keine medizinische Behandlung wie hier erhalten könne, seien nicht nachvollziehbar. Zu Hause gebe es den eigenen Angaben des Klägers zufolge mehr Familienangehörige, die ihn unterstützen könnten, als in Deutschland. Dies gelte um so mehr, als der Kläger während der Untersuchung den Vorwurf erhoben habe, bei seinen hier lebenden Schwestern nicht ausreichend Verständnis und Hilfe zu finden. Im Übrigen wäre die erforderliche psychiatrische Behandlung des Klägers auch in der Türkei durchführbar. Die Feststellungen des Amtsarztes werden durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass von seinen nahen Angehörigen noch sein - allerdings kranker - Vater sowie fünf weitere Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder) in der Türkei lebten. Dafür, dass der Kläger die bei seiner Rückkehr in die Türkei eine ggf. erforderlich werdende Unterstützung und Hilfe nicht von seinen Angehörigen erlangen könnte, ist weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein seine subjektive Sorge, wegen des Abbruchs des Studiums und der damit "verlorenen" finanziellen Unterstützung von seiner Familie als Versager angesehen zu werden, und die deswegen empfundene Scham rechtfertigen in Anbetracht des in der türkischen Gesellschaft entsprechend der islamischen Tradition bestehenden engen Familienzusammenhaltes nicht die Annahme, dass der Kläger bei seiner Rückkehr ohne jeglichen Beistand sein werde. 117 Die Atteste des behandelnden Arztes Dr. L. vom 1. April 2008, vom 19. September 2008 und vom 28. April 2009 lassen ebenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass mangels ausreichender Behandlung der von ihm angenommenen chronischen depressiven Störung in der Türkei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers drohte. Zur Frage einer möglichen Gesundheitsverschlechterung gerade wegen der Verhältnisse im Heimatland enthalten sie bereits keine Aussage. Soweit im Attest vom 28. April 2009 bei einer Rückkehr in die Türkei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes prognostiziert wird, fehlt es an konkreten Angaben sowohl zu den Gründen für eine solche Annahme, als auch zu Art und Schwere der befürchteten Gesundheitsverschlechterung. Im Übrigen kann dieser Einschätzung des behandelnden Arztes - wie dargelegt - wegen seiner jüngsten Angaben gegenüber dem Amtsarzt nur ein eingeschränkter Aussagewert beigemessen werden. 118 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Möglichkeit bestehe, dass er einer dauerhaften Betreuung bedürfe, die in der Türkei nicht gewährleistet sei, und dass insoweit weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, findet diese Behauptung in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine Stütze und erweist sich daher als reine Behauptung "ins Blaue" hinein. Wie bereits dargelegt, ergeben sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer besonderen Betreuung bedarf. Der von ihm behauptete Betreuungsbedarf steht insbesondere im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie dem Amtsarzt von der Schwester des Klägers geschildert worden sind. Im Übrigen ist - wie ebenfalls dargelegt - davon auszugehen, dass der Kläger eine bei seiner Rückkehr ggf. erforderliche sonstige Unterstützung und Hilfe auch durch seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen erhalten können wird. 119 Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist schließlich auch nicht allein deswegen erforderlich, weil der Kläger vorträgt, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn für mittellose Kranke, die die erforderlichen Mittel auch nicht von ihrer Familie erhalten - wofür hier allerdings schon nichts ersichtlich ist -, besteht in der Türkei nach wie vor die Möglichkeit, bei der Gesundheitsverwaltung die Ausstellung der "yesil kart" (Grüne Karte) zu beantragen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Eine sofortige Behandlung von akut erkrankten Personen ist auch schon während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte im staatlichen Gesundheitssystem möglich. Die notwendige Soforthilfe wird durch die staatlichen Krankenhäuser auf Kosten der Landratsämter erbracht. Zudem kann der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu, in etlichen Auskünften auch als "Stiftung für Sozialhilfe" bezeichnet) eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind, 120 vgl. ausführlich und m.w.N.: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008. 121 Angesichts dieser Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger die erforderliche psychiatrische Behandlung in der Türkei versagt bleiben wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat er nicht dargetan. Insbesondere hat er sich nicht substantiiert mit dem in der Türkei bestehenden Hilfeangebot auseinandergesetzt. 122 Fehlt es damit sowohl an einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG als auch an einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, erweist sich auch die freiwillige Ausreise des Klägers nicht als unzumutbar und damit unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG. 123 Lässt sich das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen, scheidet schließlich auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aus. 124 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 125 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.