Urteil
1 K 835/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0716.1K835.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 00.00.0000 verpflichtet, über den im Schreiben vom 7. November 2008 enthaltenen neuen Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 29. November 1961 geborene Klägerin erwarb nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung am 15. November 1994 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Der Beklagte stellte sie zunächst auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge ab dem 2. Oktober 1995 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an der Kaufmännischen Schule in H. ein. Mit Wirkung vom 18. August 1997 wurde die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt. 3 Unter dem 27. November 2001 beantragte sie sinngemäß ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 13. März 2002 unter Hinweis auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ab. 4 Mit Schreiben vom 7. November 2008 beantragte die Klägerin erneut ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 -. Der im Bescheid vom 13. März 2002 angeführte Ablehnungsgrund, nämlich die Über-schreitung der Höchstaltersgrenze, stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Es liege ein Verstoß gegen die Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. 5 Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 lehnte die Bezirksregierung Köln diesen Antrag ab und führte aus: Sie habe den unter dem 27. November 2001 gestellten Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2002 bestandskräftig abgelehnt. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen diesen Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Da sie dies nicht getan habe, sei ein erneuter Antrag nicht zulässig. Auch das klägerseitig erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ändere daran nichts. 6 Die Klägerin hat am 13. Mai 2009 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Mit Blick auf den Vortrag des Beklagten, die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 13. März 2002 stehe einer erneuten Sachentscheidung entgegen, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - hinzuweisen. Danach verbiete es sich, Bewerber um Beamtenstellen deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig seien. Ihr könne überdies nicht vorgehalten werden, dass sie seinerzeit keine Rechtsmittel eingelegt habe. Es habe damals der gefestigten Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entsprochen, dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Höchstaltersgrenze rechtmäßig gewesen seien. Die Rechtslage habe sich zu ihren Gunsten erst mit der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geändert. In dieser sei die Höchstaltersgrenze in der Laufbahnverordnung für unwirksam erklärt worden. 7 Nachdem die Klägerin schriftsätzlich den Hauptantrag angekündigt hat, das beklagte Land zu verpflichten, das Verfahren betreffend ihren Antrag vom November 2001 wiederaufzugreifen und sodann über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat sie sich in der mündlichen Verhandlung auf den von ihr zuvor zusätzlich angekündigten Hilfsantrag beschränkt. 8 Sie beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 00.00.0000 zu verpflichten, über den im Schreiben vom 7. November 2008 enthaltenen neuen Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Kammer bewertet die Formulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung als Klarstellung und nicht als Teilrücknahme des Klagebegehrens. 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2002 einer neuen Sachentscheidung über den im Schreiben vom 7. November 2008 enthaltenen Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen. Denn mit diesem Antrag hat sie ein selbständiges Neuverfahren eingeleitet, welches ohne Rücksicht auf den Bescheid vom 00.00.0000 zu behandeln ist. 17 Neue - d. h. nach Eintritt der Bestandskraft einer früheren Ablehnungsentscheidung eingeleitete - beamtenrechtliche Einstellungsverfahren sind nicht ausschließlich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu entscheiden. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinn bleiben unberücksichtigt, wenn nach dem konkreten Regelungsgehalt der früheren Antragsablehnung eine Entscheidung nur für den seinerzeit aktuellen Zeitpunkt und nicht auch mit (Dauer-) Wirkung für die Zukunft getroffen worden ist. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris Rn. 12; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 47; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 7a; Kemper, NVwZ 1985, 872 (873 f.). 19 Hier beansprucht die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2002, nach der die Klägerin allein wegen Überschreitens der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht habe übernommen werden können, keine Geltung für den Fall der nachträglichen Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze. Dafür spricht maßgeblich, dass die Rechtslage bezogen auf die Höchstaltersgrenze in den letzten Jahren nicht gleich bleibend, sondern gewissermaßen im ständigen Wandel begriffen war. So ist zum einen die Laufbahnverordnung wiederholt durch Parlamentsgesetz geändert worden, und diese Änderungen betreffen auch Vorschriften über Altersgrenzen (vgl. etwa das Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NW S. 498). Zum anderen ist die verordnungsrechtliche Altersgrenze durch Behördenentscheidungen, welche die laufbahnrechtlichen Regelungen in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis überlagert haben, mehrfach geändert. Zu nennen sind insoweit der sog. Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, weitere Erlasse zur Begründung von Ausnahmen und Gegenausnahmen etwa für sog. Vorgriffseinstellungen oder Weiterqualifizierungen, verschiedene Erlasse zur Verlängerung und Ausweitung des Mangelfacherlasses und zu sonstigen Sonderregelungen für bestimmte Laufbahnen, etwa für Grundschullehrer, sowie Dispense für bestimmte Einstellungskampagnen ("1000-Stellen-Aktion"). 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 34.07 -, Rn. 24 und 27 des Abdrucks. 21 Angesichts dieser als dynamisch zu bezeichnenden Rechtslage zur Höchstaltersgrenze ist es folgerichtig, dem Bescheid vom 13. März 2002 nur eine solche Entscheidung zu entnehmen, deren Regelungswirkung auf die konkrete Rechtslage in diesem Zeitpunkt beschränkt war. Dem gegenüber sollte keine Regelung mit Dauerwirkung getroffen werden; der Klägerin sollte nicht das Recht abgeschnitten werden, im Fall einer für sie günstigen Änderung der Rechtslage betreffend die Höchstaltersgrenze einen erneuten Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen. 22 Eine dem entsprechende Änderung der Rechtslage liegt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. Februar 2009 - u.a. 2 C 34.07 -), der sich die Kammer anschließt, ist § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO -), wonach als Laufbahnbewerber gemäß § 5 Abs. 1 lit. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam. Unter Beachtung dieser Entscheidungen wendet der Beklagte die Regelungen betreffend die Höchstaltersgrenze derzeit nicht mehr an; er entscheidet insoweit über Anträge auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung einer laufbahnrechtlichen Altersgrenze. Diese zwischenzeitlich eingetretenen Umstände führen dazu, dass die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 13. März 2002 einem Anspruch der Klägerin auf (Sach-) Bescheidung ihres Antrags aus dem November 2008 nicht entgegengehalten werden kann. 23 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren im Schreiben vom 7. November 2008 enthaltenen neuen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 24 Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass einer erneuten Entscheidung in der Sache die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 13. März 2002 entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung ist indes, wie zuvor ausgeführt, unzutreffend. Der Beklagte hat eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).