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Urteil

2 K 1817/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag nach §§ 91,92 SGB VIII kann erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Leistungserbringung erhoben werden. • Kindergeld gehört nach § 93 Abs.1 SGB VIII nur dann zum Einkommen, wenn es dem Elternteil tatsächlich zufließt; bei Abzweigung an das Jugendamt entfällt der Zufluss und damit die Einkommenserfassung. • Bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII sind von Bruttorenten die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. • Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge sind nach § 93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII in angemessenem Umfang abzugsfähig; die Angemessenheit bemisst sich unter anderem an steuerrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens).
Entscheidungsgründe
Kindergeld und Kostenbeitrag bei Abzweigung; Bereinigung der Renteneinkünfte • Ein Kostenbeitrag nach §§ 91,92 SGB VIII kann erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Leistungserbringung erhoben werden. • Kindergeld gehört nach § 93 Abs.1 SGB VIII nur dann zum Einkommen, wenn es dem Elternteil tatsächlich zufließt; bei Abzweigung an das Jugendamt entfällt der Zufluss und damit die Einkommenserfassung. • Bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII sind von Bruttorenten die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. • Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge sind nach § 93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII in angemessenem Umfang abzugsfähig; die Angemessenheit bemisst sich unter anderem an steuerrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens). Die Klägerin, wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet und betreut, ist Mutter eines seit März 2008 stationär untergebrachten Sohnes. Das Jugendamt bewilligte Heimerziehung nach §§ 27,34 SGB VIII; die monatlichen Kosten betrugen rund 6.200 EUR. Mit Bescheid vom 12.08.2008 setzte das Jugendamt einen monatlichen Kostenbeitrag von 275 EUR fest; dabei wurde das Kindergeld in Höhe von 154 EUR sowie Bruttorenten berücksichtigt. Die Klägerin rügte, das Kindergeld und die Bruttorenten falsch als Einkommen angesetzt sowie private Renten- und Darlehensraten nicht oder fehlerhaft berücksichtigt. Das Jugendamt gewährte Teilschonung in der Verhandlung, beharrte aber auf der Berücksichtigung des (auch abzweigbaren) Kindergeldes als Einkommen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit der Heranziehung, Zufluss des Kindergeldes, Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und die Angemessenheit privater Vorsorgebeiträge zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen sind §§ 91–94 SGB VIII sowie die KostenbeitragsV; Maßstab der Einkommensermittlung ist § 93 SGB VIII. • Zeitpunkt der Erhebung: Nach § 92 Abs.3 SGB VIII beginnt die Heranziehung erst mit der Mitteilung an den Pflichtigen; hier ging die Mitteilung nach Aktenlage am 31.03.2008 zu, sodass ein Zugang am 03.04.2008 anzunehmen ist; daher ist Heranziehung ab 03.04.2008 möglich, nicht bereits ab 14.03.2008. • Kindergeld als Einkommen: Einkommen im Sinne des § 93 Abs.1 SGB VIII sind nur tatsächlich zugeflossene Mittel. Bis zur Abzweigung (03.04.–31.07.2008) floss das Kindergeld an die Klägerin und war zu berücksichtigen. Ab 01.08.2008 wurde das Kindergeld direkt an das Jugendamt abgezweigt; ab diesem Zeitpunkt fehlt der zuflussbezogene Anspruch als Einkommen, sodass es nicht mehr anzurechnen ist. • Einwendungen gegen abzweigungsbezogene Berücksichtigung: § 94 Abs.3 SGB VIII sichert dem Jugendhilfeträger zwar einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und ermöglicht dessen Realisierung durch Erstattungsanspruch/Abzweigung; diese Regelung ändert aber nicht die Einkommensbegriffsregelung des § 93 Abs.1 SGB VIII und darf nicht dazu führen, dass abzweigtes Kindergeld weiterhin im Einkommen des Elternteils berücksichtigt wird. • Bereinigung der Renten: Nach § 93 Abs.2 Nr.2 SGB VIII sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Bruttoeinkommen abzuziehen; der Beklagte hat dies zu Unrecht unterlassen, weshalb die Bruttorenten um die KV- und PflV-Beiträge zu bereinigen sind und nur Nettobeträge anzusetzen sind. • Private Altersvorsorge: § 93 Abs.2 Nr.3 SGB VIII lässt angemessene Beiträge zu privaten Altersversicherungen abziehen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des sozialversicherungsrechtlichen Bruttoeinkommens zu prüfen; als praktikabler Maßstab heranzieht die Kammer die steuerrechtlichen Grundsätze (z.B. 4% des sozialversicherungsrechtlichen Einkommens). Danach sind für die Klägerin monatlich 53,92 EUR (bis 30.6.2008) bzw. 54,36 EUR (ab 1.7.2008) als angemessen anzuerkennen, die restliche Beitragshöhe bleibt unberücksichtigt. • Bauspardarlehen: Nach § 93 Abs.3 SGB VIII kommt ein Abzug besonderer Belastungen nur über die 25%-Pauschale oder bei nachgewiesener Angemessenheit in Betracht; die Monatsrate der Bausparschuld liegt unterhalb der Pauschale und ist deshalb nicht gesondert abzugsfähig. • Ergebnisberechnung: Nach Bereinigung von Kindergeldzufluss, Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Anerkennung des Teilbetrags der privaten Rentenversicherung ist die Klägerin für 03.04.–31.07.2008 der Einkommensstufe 4 zuzuordnen (Kostenbeitrag 250 EUR inkl. Kindergeld; Zahlbetrag 96 EUR), ab 01.08.2008 fällt sie in Stufe 3 (Kostenbeitrag 185 EUR inkl. abgezweigtem Kindergeld; Zahlbetrag 31 EUR). Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid vom 12.08.2008 wird aufgehoben, soweit ein Kostenbeitrag für 14.03.2008–02.04.2008 geltend gemacht wurde; ferner insoweit aufgehoben, als für 03.04.2008–31.07.2008 mehr als 250 EUR (entsprechend einem Zahlbetrag von mehr als 96 EUR) und ab 01.08.2008 mehr als 185 EUR (entsprechend einem Zahlbetrag von mehr als 31 EUR) festgesetzt wurden. Begründet ist dies damit, dass die Mitteilung über die Leistungserbringung erst Ende März/Anfang April zugegangen ist, das Kindergeld ab 01.08.2008 unmittelbar an das Jugendamt abgezweigt wurde und damit nicht mehr zum Einkommen der Klägerin zählt, die Bruttorenten um Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen sind und ein Teilbeitrag zur privaten Rentenversicherung als angemessen anzuerkennen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei zur Hälfte; Berufung wurde zugelassen.