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Urteil

1 K 114/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0525.1K114.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des am 15. Januar 1947 geborenen Klägers, der bis zu einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Februar 2006 als Lehrer im Dienst des beklagten Landes stand. Seit dem 1. Juli 2000 war er zunächst mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H., später von 80 v. H., schwerbehindert. 3 Am 6. Februar 2006 erteilte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) einen Bescheid über Versorgungsbezüge, in dem zunächst kein Versorgungsabschlag vorgenommen wurde. Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2006 hob das LBV diesen Bescheid hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsabschlags auf und führte aus, dass ein solcher Abschlag aufgrund eines Datenübertragungsfehlers unterblieben sei. Das Ruhegehalt des Klägers wurde aufgrund der Versorgungsabschlagsregelung um 10,8 v. H. entsprechend 341,57 EUR monatlich gemindert. 4 Der Kläger erhob gegen die Höhe des Versorgungsabschlags Widerspruch und bat um Abzug von lediglich 3,6 v. H.. Zur Begründung führte er aus, nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I, S. 3229 - BeamtVG -) erführen Beamte, die auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt würden, keine Minderung ihres Ruhegehalts, wenn sie u. a. vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 mit einem Grad von mindestens 50 v. H. schwerbehindert seien. Da er beide Bedingungen erfülle, sei für ihn die maßgebliche gesetzliche Altersgrenze das 60. Lebensjahr, so dass nur die Zeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlags berücksichtigt werden dürfe. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, nachdem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, errechne sich für ihn der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet habe. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 69 d Abs. 5 BeamtVG verringere den Abschlag nicht, weil diese Vorschrift nur Bedeutung habe, wenn die Versetzung in den Ruhestand frühestens ab dem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung erfolgt sei. 6 Der Kläger hat am 7. Februar 2007 Klage erhoben. Er hält einen über 3,6 v. H. hinausgehenden Versorgungsabschlag für rechtswidrig, weil er zu dem Personenkreis der Beamten gehöre, die am 1. Januar 2001 vorhanden gewesen, bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX gewesen sei. Gemäß § 69 d Abs. 5 BeamtVG wäre es ihm somit möglich gewesen, mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt zu werden. § 14 Abs. 3 BeamtVG sei für ihn nur mit der Maßgabe aus Satz 3 anwendbar, dass für ihn eine andere Altersgrenze gelte, nämlich die des 60. Lebensjahres. Diese Auslegung des Begriffs der Altersgrenze sei nach ihrem Wortlaut, nach Sinn und Zweck und der Systematik der gesetzlichen Vorschrift sachgerecht und führe in seinem Fall zu einem Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v. H., weil er ein Jahr vor Erreichen dieser besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 13. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, die Versorgungsbezüge neu festzusetzen und einen Versorgungsabschlag lediglich in Höhe von 3,6 v. H. vorzunehmen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und führt aus, § 14 Abs. 3 BeamtVG regele die Versorgungsabschläge für den Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung. Dabei stelle die Vorschrift darauf ab, aus welchem Grund die Versetzung in den Ruhestand erfolge. Trete der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung ein, werde die Minderung längstens bis zum 63. Lebensjahr berechnet. Dies belege, dass die Vorschrift auf die gesetzliche und nicht auf eine Antragsaltersgrenze abstelle. Bei dienstunfähigen wie bei schwerbehinderten Beamten sei die Altersgrenze identisch. Das 60. Lebensjahr stelle insofern keine besondere Altersgrenze dar. Sie solle es den betroffenen Beamten lediglich erleichtern, wegen ihrer Behinderung auf Antrag vorzeitig aus dem Berufsleben auszuscheiden. Da der Kläger nicht wegen Schwerbehinderung und zudem vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt worden sei, finde § 69 d Abs. 5 BeamtVG keine Anwendung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87 a Abs. 1, Abs. 3, 101 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf eine höhere Zahlung von Versorgungsbezügen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO. 16 Das dem Kläger nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Februar 2006 gewährte Ruhegehalt wird in zutreffender Höhe geleistet. Dabei nimmt das LBV den hier allein streitigen Versorgungsabschlag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vor. Rechtsgrundlage für diesen Abschlag ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Hiernach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird. Der Kläger wurde nach der dem Bundesbeamtengesetz entsprechenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW, S. 234) wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 1. Februar 2006 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt war er 59 Jahre alt und hatte damit das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet. Da bis zum letztgenannten Zeitpunkt noch mehr als drei Jahre vor ihm lagen, verringerte sich das Ruhegehalt somit um 3 x 3,6 v. H. = 10,8 v. H.. 17 Diese Berechnung steht nicht deshalb in Frage, weil für den Kläger gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG eine vor Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze berücksichtigt werden müsste. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 69 d Abs. 5 BeamtVG. Danach ist § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht anzuwenden auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sowie nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden. Weder hat der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt noch hatte er im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung das 60. Lebensjahr vollendet. Demgemäß ist auch keine entsprechende Entlassungsverfügung ergangen und muss es bei dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bleiben. 18 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von dem Kläger vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG. Für eine solche Auslegung besteht angesichts der eindeutigen Fassung der Vorschrift sowie der Ausnahmeregelung in § 69 d BeamtVG bereits kein Bedürfnis. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seinem 19 Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, DVBl. 2006, 1241, 20 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG geäußert. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.