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Urteil

2 K 1428/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0519.2K1428.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass seine Zurückweisung als Beistand seiner Ehefrau beim Hilfeplangespräch vom 9. Oktober 2007 rechtswidrig war. 3 Der Kläger ist mit Frau C. E. verheiratet, mit der er zwei eigene Kinder hat. Aus einer früheren Ehe der Ehefrau stammt der 1998 geborene Sohn Q. F. . Für dieses Kind bewilligte der Beklagte seit August 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Beschluss vom 11. April 2006 - 11 F 60/06 - entzog das AG F1. den Eltern des Q. F. - zunächst vorläufig - das Personensorgerecht und bestellte Frau Rechtsanwältin I. aus B. zum Vormund des Kindes. Es fanden in der Folge in regelmäßigen Abständen Hilfeplangespräche statt, an denen die Eltern des Kindes und teilweise auch die neue Partnerin des Kindesvaters, Frau I1. , teilnahmen. Nach einem zu den Akten genommenen Vermerk sollen dabei die Wortbeiträge von Frau I1. sehr aggressiv und fordernd gewesen sein, weshalb die Ehefrau des Klägers sich gegenüber dem Jugendamt gegen eine weitere Teilnahme von Frau I1. ausgesprochen hatte. 4 Für den 9. Oktober 2007 setzte der Beklagte eine weitere Hilfeplankonferenz an. Zu diesem Termin waren der Vormund, die Kindeseltern, die Pflegeeltern und der Schulsozialarbeiter geladen. Nachdem die Kindeseltern mit ihren neuen Partnern erschienen waren, teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau I2. , vor Beginn des Termins den Erschienenen mit, dass Frau I1. , die Lebensgefährtin des Kindesvaters, und der Kläger nicht am Hilfeplangespräch teilnehmen könnten. 5 Ausweislich des Protokolls über diesen Termin vom 8. November 2007 wurde im Hilfeplangespräch den Beteiligten die Entscheidung von Frau I2. und Frau I. mitgeteilt, dass nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten, d.h. die Eltern, die Pflegeeltern und die Fachleute der einzelnen Einrichtungen an der Hilfeplanung teilnehmen sollten. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass Frau I1. bereits in der Vergangenheit an Hilfeplangesprächen teilgenommen hatte. Die Teilnahme habe die mitunter angespannte Atmosphäre zwischen Herrn F. und Frau E. noch zusätzlich belastet und die Hilfeplanung damit erschwert. 6 Der Kläger erhob zunächst beim Beklagten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes des Jugendamtes, Frau I2. , die der Bürgermeister der Stadt T. mit Schreiben vom 6. November 2007 als unbegründet zurückwies. 7 Mit Schreiben vom 25. März 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Zurückweisung als Beistand seiner Ehefrau. Er habe bei dem in Rede stehenden Hilfeplangespräch die Mitarbeiterin des Jugendamtes darauf hingewiesen, dass er als Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X an diesem Gespräch teilzunehmen gedenke. Dies sei ein bedeutendes Verfahrensrecht seiner Ehefrau. Aber auch dieser Einwand habe nicht zur Rücknahme seines Ausschlusses geführt. Bei der Zurückweisung handele es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der isoliert mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könne. Der Ausschluss sei rechtswidrig gewesen. Das Hilfeplangespräch sei ein wesentlicher Teil des jugendhilferechtlichen Entscheidungsverfahrens. Die Kindeseltern bräuchten dabei Unterstützung. Die Leistungsadressaten der Hilfe zur Erziehung kämen mehrheitlich noch immer aus Bevölkerungsschichten, deren kommunikative Fähigkeiten schlecht entwickelt seien. Vor allem schaffe die Lebenssituation, die zur Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung führe, im allgemeinen nicht das Selbstbewusstsein, das man benötige, um sich am Hilfeplanprozess aktiv beteiligen zu können. Um so wichtiger sei es, dass sich die Kindeseltern in einer solchen Situation eines kundigen Beistands bedienen könnten. Die Hinzuziehung eines Anwalts gehöre sogar zu den unmittelbar verfassungsrechtlich verbürgten rechtsstaatlichen Garantien. Seine Zurückweisung als Beistand seiner Ehefrau sei deshalb auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich. 8 Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Beklagte mit, dass das Jugendamt nach den Vorgaben des Jugendhilferechts die Steuerungshoheit bei Hilfeplangesprächen inne habe. Danach stehe es auch in seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, mit welchen einzuladenden Personen es die Hilfeplanung durchführe. Im Übrigen nahm er Bezug auf das die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückweisende Schreiben vom 6. November 2007. 9 Der Kläger hat am 2. Juli 2008 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags an seinem Begehren festhält. Es sei nach seiner Auffassung unerheblich, ob in der Vergangenheit andere Personen als Beteiligte zurückgewiesen worden seien. Er sei nicht als Beteiligter, sondern als Beistand seiner Ehefrau zu diesem Termin erschienen. Sofern das Gericht der Auffassung sein sollte, er könne sein Begehren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen, so stünde seinem Rechtsschutzgesuch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitations auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Dieses Interesse sei immer zu bejahen, wenn ein Grundrecht in Rede stehe. Zu diesem Grundrechten gehöre auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Durch die Zurückweisung als Beistand sei seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 10 Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Zurückweisung als Beistand am 9. Oktober 2007 und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Schreiben vom 8. April 2008 rechtswidrig waren. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er tritt der Klage entgegen. Er hält die Klage bereits für unzulässig. Hilfsweise ist er der Auffassung, dass § 36 SGB VIII ihm die Möglichkeit einräume, über die Teilnehmer am Hilfeplangespräch zu entscheiden. 13 Die Ehefrau des Klägers hat dem Gericht schriftlich mitgeteilt, dass die Eheleute seit dem 8. Januar 2009 getrennt leben. Der Kläger sei seit dem 8. Januar 2009 nicht mehr berechtigt, sie und ihre Kinder - auch nicht vor dem Gericht - zu vertreten. 14 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Kammer kann auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 18 Die Klage ist unzulässig; es fehlt an dem notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 19 Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 20 Zwar ist der Ausschluss eines Beistands im Sinne des § 13 Abs. 4 SGB X von einem seitens eines Jugendamtes durchgeführten konkreten Hilfeplangesprächs als ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren, denn er stellt eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, dar. Der rechtlichen Kontrolle steht ferner nicht entgegen, dass die Zurückweisung als Beistand nur mündlich erfolgt ist. Denn nach § 33 Abs. 2 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Dass der Kläger eine schriftliche Bestätigung dieser angegriffenen Entscheidung beantragt hat, lässt sich weder den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. 21 Die Zurückweisung als Beistand kann nicht nur von dem Bürger gerügt werden, den der Beistand im Verwaltungsverfahren unterstützen sollte, wobei hier offen bleiben kann, inwieweit bei dieser Fallkonstellation § 44a VwGO zu beachten wäre. Sie kann in jedem Fall auch - wie hier - von dem ausgeschlossenen Beistand selbst - unabhängig vom materiellen Ausgang des Verwaltungsverfahrens - in einem isolierten Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme unterzogen werden, 22 Vgl. hierzu Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. September 1984 - 12 CS 85 A.1958 -, DVBl. 1985, 530 f; ebenso für den Bevollmächtigten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2001 - 12 A 100/99 -, NJW 2002, 1442 f, und Urteil vom 22. September 1998 - 24 A 4470/96 -, FEVS 49, 534 ff; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2004 - L 1 RA 15/03 -, juris. 23 Der Ausschluss als Beistand hatte sich mit der Durchführung des Hilfeplangesprächs am 9. Oktober 2007 ohne Beteiligung des Klägers bereits vorprozessual erledigt. Dies steht dem Klagebegehren jedoch nicht entgegen. Vielmehr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in einer solchen Fallkonstellation Rechtsschutz zu gewähren, indem die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung findet, 24 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, BverwGE 87, 31 ff. = NJW 1991, 581 ff. m.w.N. 25 Tritt die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein, bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder vor Klageerhebung der Durchführung eines Vorverfahrens noch der Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. 26 Der Klage fehlt es hier indes an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. 27 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die entsprechende Anwendung der letztgenannten Vorschrift jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art genügt, 28 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61/06 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 = NVwZ 2007, 227 ff. 29 Zum Kreis solcher "Interessen" zählt neben der Wiederholungsgefahr vom Grundsatz her auch das vom Kläger geltend gemachte Rehabilitationsinteresse, 30 BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64/06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 m.w.N. 31 Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein , wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder der Wahrung seiner Grundrechte wesentlich beeinträchtigt ist. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung seine Person herabwürdigende Erwägungen enthält. Erforderlich ist, dass abträgliche Nachwirkungen einer diskriminierenden Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Fehlerhaftigkeit der ergriffenen hoheitlichen Maßnahme wirksam begegnet werden kann. 32 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die Zurückweisung als Beistand diskriminiert worden ist. Weder die Zurückweisung selbst noch die dafür gegebene Begründung verletzen den Kläger in seinem durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - geschützten allgemeinen Persönlich-keitsrecht. Bei dieser Sachlage kann erst recht kein Fortwirken einer diskriminierenden Wirkung festgestellt werden. Das Hilfeplanverfahren im Sinne des § 36 SGB VIII ist ein besonderes Verfahren der Entscheidungsfindung im materiellen Jugendhilferecht. Im Zusammenwirken von Eltern, Kind/Jugendlichen, Leistungs-erbringern und verschiedenen Fachkräften soll nach ausführlicher Erörterung des Hilfebedarfs aus mehreren Perspektiven sowie der in Betracht kommenden Hilfeangebote eine möglichst einvernehmliche, aber zumindest vertretbare Entscheidung über zu gewährende oder zu versagende sozialpädagogische Angebote im jeweiligen Hilfefall gefunden werden. Die Zurückweisung des Klägers erfolgte, nachdem die Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau I2. , und der Vormund von Q. F. , Frau Rechtsanwältin I. , nach gemeinsamer Beratung auf Grund früherer Erfahrungen mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters, Frau I1. , zum Schluss gekommen waren, dass nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten, d.h. die Eltern, die Pflegeeltern und die Fachleute der einzelnen Einrichtungen, an der Hilfeplankonferenz vom 9. Oktober 2007 teilnehmen sollten. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass Frau I1. in der Vergangenheit an Hilfeplangesprächen teilgenommen hatte und durch ihre Redebeiträge die ohnehin schon angespannte Atmosphäre zwischen den Kindeseltern, Herrn F. und Frau E. , noch zusätzlich belastet und damit die Hilfeplanung deutlich erschwert hatte. Dies wollte man im Interesse einer allein am Kindeswohl orientierten Entscheidungsfindung zukünftig vermeiden und die nicht sorgeberechtigten Kindeseltern hinsichtlich des Ausschlusses des jeweiligen Beistands in Gestalt von Lebenspartnerin respektive Ehemann gleich behandeln. In dieser Gleichbehandlung durch Zurückweisung des Klägers und der Frau I1. als Beistand vermag die Kammer kein Unwerturteil in Bezug auf die Person des Klägers oder eine vorweggenommene Abqualifizierung seiner Beiträge zum Hilfeplanprozess zu erkennen. Ein aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, immer als Beistand im Sinne des § 13 SGB X für die Ehefrau im Hilfeplanverfahren für ein Kind, dessen Vater der Betreffende nicht ist, tätig sein zu dürfen, besteht nicht. 33 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen ein Rehabilitationsinteresse wegen Verletzung von Grundrechten von der Rechtsprechung bejaht wurde. In diesen Fällen lagen erhebliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheiten vor, mit denen die hier in Rede stehende Maßnahme nicht vergleichbar ist. Diesen Fällen lagen z.B. einschneidende Verbote auf dem Gebiet des Versammlungsrechts, 34 BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64/06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Zif 1 VwGO Nr. 36 m.w.N., 35 oder umfassende Überwachungsmaßnahmen des Post- und Fernmeldeverkehrs zugrunde , BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 31 ff. = NJW 1991, 581 ff. m.w.N. 36 Mit derart weitreichenden Maßnahmen ist der hier streitige Ausschluss als Beistand seiner Ehefrau im Hilfeplanverfahren Q. F. vom 9. Oktober 2007 in keiner Weise vergleichbar. 37 Der Kläger kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht mit einer bestehenden Wiederholungsgefahr begründen. Denn die Ehefrau des Klägers hat dem Gericht nicht nur schriftlich mitgeteilt, dass die Eheleute seit dem 8. Januar 2009 getrennt leben. Sie hat darüber hinaus ausdrücklich betont, der Kläger sei seit dem 8. Januar 2009 nicht mehr berechtigt, sie und ihre Kinder in Verwaltungsverfahren - und auch nicht vor dem Gericht - zu vertreten. Bei dieser Sachlage sind der Kammer die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Es fehlt zur Zeit an jeglichem Hinweis, dass der Kläger zukünftig nochmals als Beistand seiner Ehefrau in einem jugendhilferechtlichen Hilfeplanverfahren wird auftreten können. 38 Weitere Anhaltspunkte für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Hilfeplanverfahren genieße durch das in Art. 20 und 28 GG verortete Rechtsstaatsgebot besonderen Schutz. Denn er ist von Ausbildung und beruflicher Qualifikation kein Rechtsanwalt. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 40 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.