Beschluss
7 K 1589/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0515.7K1589.08.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2009 teilweise geändert.
Die vom Beklagten an die Klägerin nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Januar 2009 zu erstattenden Kosten werden auf 258,15 EUR festgesetzt.
Die festgesetzten Kosten sind ab dem 22. Januar 2009 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, in dem Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2009 teilweise geändert. Die vom Beklagten an die Klägerin nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Januar 2009 zu erstattenden Kosten werden auf 258,15 EUR festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind ab dem 22. Januar 2009 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, in dem Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Gründe: Die nach Maßgabe der §§ 147, 151 und 165 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Widerspruchsgebühren sind bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der nach § 162 Abs. 1 VwGO zu erstattenden Kosten fest. Dies sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zu den notwendigen Aufwendungen sind auch die Widerspruchsgebühren zu zählen, vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 9 A 1857/03 -, NWVBl. 2006, 192; BayVGH, Beschluss vom 22. August 1983 - 15 CE 83 A.1638, BayVBl. 1984, 691; VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K 5016/04.We -, JurBüro 2007, 369; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 162 Rn. 17; Kunze, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 162 Rn. 54a; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. 67 (Stand: Oktober 2005) m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 162 Rn. 13; a.A. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 96 m.w.N. Das ergibt sich im Wege der Auslegung. Bereits der Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO spricht für eine Einbeziehung der Widerspruchsgebühren. Zu den Kosten des Verfahrens zählt die Vorschrift explizit die Kosten des Vorverfahrens. Mit "Kosten" - in Bezug auf die Gerichtskosten definiert in § 162 Abs. 1 VwGO als Gebühren und Auslagen - ist das Vorverfahren aber ggf. auch insoweit verbunden, als eine Widerspruchsgebühr erhoben wird, vgl. VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K 5016/04.We -, JurBüro 2007, 369. Zu einer Berücksichtigung der Widerspruchsgebühren führt ferner die historische Auslegung. Denn bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde der Einwand, dass das Vorverfahren ein Verwaltungs- und kein gerichtliches Verfahren ist, mit der Begründung verworfen, dass das Vorverfahren Klagevoraussetzung sei und es daher keinen sachlichen Grund gebe, die Entscheidung über die Kostentragungs- und erstattungspflicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu trennen, vgl. BT-Drucksache III/55 S. 47 u. 48; ferner Olbertz: in Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO § 162 Rn. 11 und 60. Demgemäß bestimmt z. B. § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW, dass der Behörde, die die Kosten des (Gerichts-) Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag, die für den Widerspruchsbescheid (durch den Kläger) bereits gezahlten Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, wenn der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben wird. Die Regelung des § 162 Abs. 1 VwG ist (lediglich) u. a. dann nicht einschlägig, wenn es um die Erstattung der Kosten des so genannten isolierten, nicht durch einen Prozess fortgesetzten Vorverfahrens geht oder im Rahmen eines Vergleichs keine Regelung über die Kosten eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens getroffen wird, vgl. Olbertz, a.a.O. § 162 Rn. 12 und 60, VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2003 - 7 K 4416/97 -, nrwe, und im Anschluss hieran OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 9 A 1857/03 -, juris. Einer Einbeziehung der Widerspruchsgebühren steht auch der Sinn und Zweck des § 162 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Würde man diese Gebühren ausklammern, so bedeutete dies, dass der Kläger gehalten wäre, ein weiteres Verfahren gegen den Träger der Widerspruchsbehörde (ob nun mit dem Träger der Ausgangsbehörde identisch oder nicht) anzustrengen. Er müsste also unmittelbar nach Erlass der Widerspruchbescheides fristgerecht (auch) gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr vorgehen, um zu verhindern, dass der Gebührenbescheid bestandskräftig wird. Ein solches isoliertes Verfahren gegen die Widerspruchsgebühr ist aber prozessökonomisch nur dann sinnvoll, wenn der Kläger spezielle Einwände gegen die Gebührenerhebung geltend macht, etwa weil er die festgesetzte Gebühr für zu hoch erachtet, vgl. VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K 5016/04.We -, JurBüro 2007, 369. Dem Einwand, dass die Einbeziehung der Widerspruchsgebühren eine Frage des materiellen Gebührenrechts ist, folgt die Kammer nicht. Ob eine Widerspruchsgebühr rechtmäßig festgesetzt werden kann, ist zwar nach Maßgabe des materiellen Gebührenrechts zu beurteilen; auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO ist diese Frage nicht zu beantworten. Diese Vorschrift regelt vielmehr allein - unabhängig davon - die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen. Das Prozessrecht sieht den Erstattungsanspruch des obsiegenden Klägers unabhängig von der Frage vor, ob ihm die Widerspruchsgebühr zu Recht auferlegt wurde oder nicht. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob die Widerspruchsgebühr zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers gehört. Das ist immer dann zu bejahen, wenn die Erhebung der Klage die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens notwendig bedingt, vgl. hierzu ausführlich VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K 5016/04.We -, JurBüro 2007, 369. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum GKG einen Kostentatbestand für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über eine Kostenerinnerung nicht vorsieht.