Beschluss
9 L 55/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einzelner Elternteil ist nur klagebefugt, wenn er die elterliche Sorge allein innehat oder eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorliegt.
• Die Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil setzt gemeinsame Sorge oder gesonderte Vertretungsbefugnis voraus; bei gemeinsamer Sorge ist ohne Ausnahmefall die Vertretung durch beide Eltern erforderlich.
• Ein Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn der zugrundeliegende Sachantrag im summarischen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
• Die Veranlasserin eines unzulässigen Verfahrens hat die Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Klagebefugnis eines Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge; Ablehnung von Prozesskostenhilfe • Ein einzelner Elternteil ist nur klagebefugt, wenn er die elterliche Sorge allein innehat oder eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorliegt. • Die Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil setzt gemeinsame Sorge oder gesonderte Vertretungsbefugnis voraus; bei gemeinsamer Sorge ist ohne Ausnahmefall die Vertretung durch beide Eltern erforderlich. • Ein Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn der zugrundeliegende Sachantrag im summarischen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Die Veranlasserin eines unzulässigen Verfahrens hat die Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 4 VwGO). Die Antragstellerin (Mutter) beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ihres minderjährigen Sohnes gegen einen behördlichen Bescheid. Die Mutter stellte zugleich Prozesskostenhilfe; der Sohn war als weiterer Antragsteller benannt. Das Verfahren wurde von der Behörde als problematisch angesehen, weil keine Einverständniserklärung des Vaters vorgelegt wurde. Aus den Akten ergab sich, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird. Eine wirksame Mandatskündigung der Prozessbevollmächtigten war nicht nachgewiesen. Die Mutter reichte trotz Hinweises keine Zustimmungserklärung des Vaters nach. Der Antrag des Sohnes wurde zusätzlich als unzulässig bewertet, weil er allein von der Mutter gestellt worden war. • Klagebefugnis: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein Elternteil nur mit Einverständnis des anderen oder bei Alleinsorge klagebefugt sein; hier spricht die Aktenlage für gemeinsame Sorge, eine Einverständniserklärung fehlt. • Vertretung des Minderjährigen: Die elterliche Sorge umfasst grundsätzlich die Vertretung des Kindes; eine alleinige Vertretungsmacht der Mutter liegt nicht vor und es sind keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall ersichtlich. • Unzulässigkeit des Antrags des minderjährigen Antragstellers: Der Antrag des Sohnes ist unzulässig, weil er ausschließlich durch die Mutter gestellt wurde und damit formelle Vertretungsvoraussetzungen fehlen. • Prozesskostenhilfe: Der PKH-Antrag der Mutter ist unabhängig von der fehlenden Erklärung über persönliche/veränderte wirtschaftliche Verhältnisse abzuweisen, da der geltend gemachte Sachantrag im summarischen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Kostenentscheidung und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO, weil die Mutter das Verfahren ohne alleinige Befugnis veranlasst hat; der Streitwert wurde unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens auf 2.500 EUR festgesetzt (GG, GKG-Rechtsprechung entsprechend). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; der Antrag insgesamt wurde zurückgewiesen. Die Mutter war nicht klagebefugt, weil die elterliche Sorge offenbar gemeinsam mit dem Vater ausgeübt wird und keine Einverständniserklärung vorlag. Der minderjährige Sohn war formell nicht ordnungsgemäß vertreten, so dass sein Antrag unzulässig ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.